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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 9. September 1949

Nr. 37

Die Soforthilfe in Württemberg-Hohenzollern

Mit Nachstehendem werden die wichtig­sten Bestimmungen des Soforthilfegesetzes bekanntgegeben.

I. Wer kann Soforthilfe erhalten?

1. Natürliche Personen, die infolge einer Schädigung hilfsbedürftig ge worden sind.

2 Der Geschädigte muß am 21. 6 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent­halt im Währungsgebiet d h in einer der 3 Westzonen gehabt haben.

Eine Ausnahme besteht nur für Kriegs gegangene, die erst später in das Wäh­rungsgebiet zurü^kkehren können und für Flüchtlinge, die erst nach dom 21. 6. 1948 gezwungen wurden, ihre Heimat zu ver­lasen *

II. Wer gilt als geschädigt im Sinne des Gesetzes?

Es sind 5 Gruppen von Geschädigten zu U' schellen;

i i-'m^htlinge: Das sind deutsche Staats- an : . öri.ge oder deutsche Volkszugehörige, d.e am 1 9 1939 oder später den letzten Wohnsitz außerhalb der 4 Iesatzungs- z-men und außerhalb der 8tadt Berlin hat­ten und dorthin nicht mehr zurückkehren k '"nen Es handelt sich also in der l-Iaupt- s- he um Flüchtlinge aus den ehemals deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-

I. nie. Zu den Flüchtlingen gehören auch Westflüclitlinge; dagegen ist diese Frage das Saargebiet noch nicht geklärt

Nicht als FlüMitlinge gelten also Perso­nen, die ihren Wohnsitz in der russischen Besatzungszone hatten, ferner die illegalen Grenzgänger aus der russischen Zone Ferner Personen, die seit l. 1. 1938 ihren Wohnsitz in ein von der deutschen Wehr­macht besetztes Gebiet verlegt haben (Pro­tektorat, Österreich, Polen Elsaß). Ge­meint sind hauptsächlich die Aktivisten. Nutznießer des Nationalsozialismus, ahge- ordnete Beamte usw.

2. Sach.geschädigte: Das sind Personen, die vor dem 1. 8. 1945 einen Sachschaden (Zerstörung von Gebäuden. Betrieben, Wohnungen) durch Kampfeinwirkung im Sinne der Saehsehadenverordnung vom 30.

II. 1940 im Währungsgebiet erlitten haben und dadurch hilfsbedürftig

eworden sind und noch keine

nts^hädigung erhalten haben. Nicht sachgeschädigt sind Personen, die außerhalb des Währungsgebietes, also in der Ostzone, im Ausland oder in Berlin einen Sachschaden erlitten haben, weil sie nicht zum Währungsgebiet gehören. Eben­sowenig fallen hierunter Besatzungsschä­den (Beschlagnahme von Häusern, Woh­nungen, Möbel).

3. Wfthrungsgeschädigte: Das sind Per­sonen, denen ihre RM-Ansprüche in einem anderen Verhältnis als 1 : 1 umgewertet wurden. Auch Ansprüche an das frühere Deutsche Reich fallen hierunter (Schuld­verschreibungen, Schatzanweisungen, Vor zugsrenten),

4. Politisch Verfolgte: Das sind Perso nen. ^ie vom 30. 1. 1933 bis 8. 5. 1945 von den *azis wegen ihrer politischen Gesin nung, Rasse, Religion verfolgt und unter­drückt' wurden und dadurch wesentliche Nachteile erlitten haben

6. Spätheimkehrer: Das sind Kriegsge­

fangene, die erst später in das Währungs gebiet zurückgekommen sind.

Butter für Monat September

Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 30. September 1949 kommt innerhalb der Fettration folgende Butterzuteilung zur Ausgabe:

Normalverbraucher und TSV in Brot über 6 Jahre

375 g Butter

und zwar auf die Abschnitte 1, 2 und 8 je 125 g.

Normalverbraucher von 06 Jahren und TSV in Brot von 16 Jahren 750 g Butter

und zwar auf die Butterabschnitte 1, 2, 3. 4. 5 und 6 je 125 g

TSV in Fleisch und TSV in Fleisch und Brot über 1, Jahr

625 g Butter

und zwar auf die Fettabschnitte Sch 1 und Sch 2 je 125 g

auf den Fettabschnitt SV 1 250 g. auf den Fettabschnitt SV 2 125 g.

Zulageempfiinger erhalten die ganze Fettration in Butter und zwar:

Teilschwerarbeiter 50 g

Mittelschwerarbeiter 100 g

Schwerarbeiter 150 g

Schwerstarbeiter 250 g

Ward, n still. Mütter '300 g

träge können somit zunächst noch nicht behandelt werden

VI. Voraussetzung für die Unterhaltsbeihilfe

auf die jeweiligen auf gedruckten Feteab- schnitte der Zulagekarten für September bzw. September/Januar.

Über die Zuteilung der restlichen Fatt- ration ergeht noch nähere Weisung.

Calw, 6. September 1949

Kreisernährungsa nt

Hier

Normalverbraucher und Gsneiaeebafts- verpfiegte mit Normalratio« sowie PDR. außerhalb Lager erhalten im Monat August auf den Abschnitto der Eierkarte 2 Eier.

Die Ausgabe wird sich über einen länge- en Zeitraum erstrecken, da der Einzelhan­del nicht bevorratet ist, sondern die Bier der Aufbringung entsprechend nach und iach erhält

Geflügelhalter

Die Geflügelhalter die mit der Erftttagg irer Eierablieferung noch erheblieh h* Rückstand sind, werden letztmalig uif^i "ordert, ihrer Ablieferungspflicht «nahtet- '''mmen,

Calw. 2. September 1949

Kreis ernährung» »zart

III. Arten der Soforthilfe

Es sind 5 Gruppen zu unterscheiden: 1. Unterbaltshilfe, 2. Ausbildungsbeihilfe, 3. Aufbauhilfe, 4 Hausratshilfe, 5. Gemein sehaftshilfe

Von diesen Arten der Soforthilfe können gewährt werden:

a) an Flüchtlinge, an Sachgeschädigte und an politisch Verfolgte die H'farten Ziff 15,

o) an Währungsgeschäuigte nur die Hilfe arten Ziff 1 und 2. Hausrntshilfe kön­nen sie nieht erhalten, weil sie nur einen Geldsehnd.en ha'-cii, * c) an Scätheimkehrer kann nur Ausbil­dungsbeihilfe zur eigenen Berufsausbil­dung und AuTeubilfe zur Ezstenz- gründung oder Berii'^mscbnlung ge w*hrt werden

IV. Hochs;!:, trag der Soforthilfe

Der Gesamtbetrag der Leistungen im Ra.nen der Soforthilfe darf die Hälfte de? in Reichsmark ausgedrii-kten Oescmts-ha- lens nicht übersteigen. Die ersten 300 RM werden jedoch voll in DM ! n Ansatz ge bracht.

V. Rechtsanspruch unj Kannanspruch

1. Auf die Unterhaltsbilfe hat der Ge »chädigte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen e:n n n Rechtsanspruch. Nur sie wird zunächst gewährt. Für Haus­ratshilfe steht pur ein geringer Betrag zur Verfügung.

2. Auf die übrigen Hilfoarten (Ausbil- dungs-, Aufbau- und Gemoinschaftshilfe) besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt. Nähere Weisungen hierüber erläßt der Prä­sident des IJauptamts für Soforthilfe. An-

1. Es sind nebeneinander folgende Vor­aussetzungen zu erfüllen:

a) Der Antragsteller muß Geschädigter im Sinne der Ziff. II sein. Er hat seine Ge- schädi rteneigcnschaft nachzuweisen.

b) Er muß als Mann das 65., als Frau daß 60 Lebensjahr vollendet haben oder in­folge geistiger oder körperlicher Ge­brechen dauernd 50% erwerbsbe­schränkt se.n

e) Fr muß info.ge des erlittenen Schadens hi "«bedürftig sein. Das ist jemand, der den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausrei­chend aus eigenen Mitteln und Kräften beseheffen kann

i) Die Bedürftigkeit muß infolge der Schädigung eingetreten sein. Bei Wäbrungsgesehfidigten ist die Be­dürftigkeit dann nicht durch den Wäh- rungsschaden entstandeh, wenn sie be­reits ira Zeitpunkt der Währungsum­stellung öffentliche Fürsorge bezogen haben.

2. Auch alleinstehende Frauen unter 30 Jahren können Unterhaltshilfe erhalten, wenn sie für mindestens 3 Kinder unter !5 Jahren bzw. bei Berufsausbildung unter 18 Jahren zu sorgen hoben.

3. Vollwaisen können ebenfalls Unter- lyiltshilfe erhalten. Bei Ziff. 2 und 3 müs­sen nur die Voraussetzungen zu a, e und d erfüllt sein.

VII. Wie hoch ist die Unterhaltshilfe?

1. Sie beträgt für den Haushaltungsvor­stand monatlieh 70 DM, für die im Haushalt lebende Ehefrau 30 DM, für jedes Kind unter 15 Jahren oder falls sie in Berufs­ausbildung stehen bis zum 18. Lebensjahr

Lebensmittel Versorgung

Calw.