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Die Votzüqlkhe

i § n

Die Beschädigung der Anlagen vor dem Friedhol ist verboten.

Strafbestimmung: § 368 Ziff. 9 RStGB.

§ 18

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften wer* den mit Geldstrafe oder Haft bestraft.

§ 19

Die weiteren Vorschriften der Friedhofordnung bleiben dadurch unberührt»

Calw, den 7. Mai 1949

Bürgermeisteramt

Seeber.

Vorstehender ortspoHzeilicher Vorschrift hat der Gemeinderat am 7. Mai 1949 seine Zustimmung erteilt.

Die Vorschrift ist mit Ablauf des 10. Juni 1949 ge> mäß Art. 53 des PolStG. vollziehbar geworden. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kreisamtsblatt in Kraft.

Calw, den 20. August 1949

Bürgermeisteramt

Seeber.

Gemeindesatzung über die Benützung des Leiehenhauses

Auf Grund des § 3 der Gemeludeordnung für Würt- ffemberg-Hohenzollern (G.O.) vom 14. 3. 1947 (RegBI. 1948, S. 1) erläßt der Gemeinderat folgende

Leicbeubaiisordnung:

§ 1

Zur Unterbringung von Leicfcn aus dem Stadtbezirk (ohne Vorort Alzenberg und Siedlung Wimberg) bis zu ihrer Bestattung ist das Leichenhaus unter der Friedhofkapelle bestimmt.

Die Aufsicht Uber das Leichenbaus führt die Fried* hofverwaltung.

Das Leichenhaus muß benutzt werden, wenn

a) die Verwesung der Leiche ungewöhnliche Fort­schritte macht,

b) eine ansteckende Krankheit die Ursache des Todes gewesen ist,

c) die Leiche nicht in einem von den Wohn- und Schlafräumen getrennten Raum aufgebahrt und nicht ohne gesundheitliche Gefahr für die Um­gebung im Sterbehaus belassen werden kann,

d) es sich um Leichen Fremder handelt, die in Gasthäusern oder auf Straßen und Plätzen ver­storben sind,

e) die Verbringung einer Leiche in das Leichen­haus vom Bürgermeisteramt besonders verfügt wird.

Die Einführung eines allgemeinen Leichenhauszwan­ges bleibt Vorbehalten.

§ 3

Ist die Verbringung einer Leiche ins Leichenhaus vorgeschrieben (§ 2) oder angeordnet und weigern sich die Hinterbliebenen, die Leiche ins Leichenhaus abzugeben, so sind der Leichenschauer und die Lei­chenbesorger verpflichtet, dem Bürgermeisteramt so­fort Anzeige zu erstatten.

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Biirgerstüble, Calw

Steilertermine im Monat September 1949

Bis zum 5. September wird fällig:

Lohnsteuer : Die einbehaltene Lohn­steuer ist spätestens am 5. September 1949 unter Abgabe der entsprechenden Lohn­steuer-Anmeldung an die Finanzkasse ab­zuführen.

Gleichzeitig ist die von den Arbeitneh­mern einbehaltene Abgabe zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus abzuführen.

Bis zum 10. September werden fällig:

Umsatzsteuer : Vorauszahlung für den Monat August 1949 unter Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.

Beförderungsteuer : Für den Mo­nat August 1949 unter Einreichung der ent­sprechenden Nachweisung.

Bei verspäteter Entrichtung sind 5% Säumniszuschlag verwirkt. Mit einer Auf­hebung desselben kann nicht mehr gerech­net werden.

Die Steuerzahler werden erneut gebeten, bei allen Einzahlungen ihre Steuernummer, die Steuerart und den auf die einzelnen Steuerarten entfallenden Betrag auf dem Tiberweisungsabschnitt anzugeben. i

Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.

Wird das Leichenhaus benützt, sc hat der Leichen­schauer die Zeit der Verbringung der Leiche zu be­stimmen. Dabei sind möglichst die Morgen- und Abend­stunden zu wählen.

§ S

Der Leicbenschauer ist verpflichtet, die Leichen­schau auch bei den in das Leichenhaus verbrachten Leichen in der vorgeschriebenen Weise um die allge­mein festgesetzte Gebühr vorzunchmen. Die Leichen­besorger haben erforderlichenfalls mitzuhelfen.

§ 6

Leichenöffnungen, die nicht auf gerichtliche oder polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen im Leichen­haus nur mit schriftlicher Bewilligung der Angehöri­gen des Verstorbenen vorgenommen werden.

§ 7

ln einer Zelle wird nur eine Leiche untergebracht. Den Wünschen der Angehörigen wird nach Möglichkeit Rechnung getragen.

§ S

Das Schmücken der Leichen und des Raumes so­wie die Aufstellung von Kerzen ist den Angehörigen gestattet.

S 9

Besuche in der Leichenzelle durch die Angehörigen sind in der Regel nur während der Besuchszeiten des Friedhofes, andern Personen nur mit Zustimmung der Angehörigen gestattet, soweit der Leichenschauer den Besnch nicht verbietet.

§ 10

Länger als 3 Tage darf in gewöhnlichen Fällen eine Leiche im LeicHenhaus nicht aufgebahrt werden.

§ 11

Für die Benützung des Leichenhauses wird von den Hinterbliebenen eine Gebühr erhoben. *

Festgestellt durch Beschluß d£s Gerr.einderats vom 7. Mai J949.

Calw, den 7. Mai 1949

Bürgermeisteramt

Seeber.

Diese Satzung ist gemäß § 3 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollem mit Ablauf des 11. Juni 1949 vollziehbar geworden.

Sie tritt am Tage ihrer Bekanntgabe im Kreis­amtsblatt in Kraft.

Calw, den 20. August 1949

Bürgermeisteramt

Seeber.

(Die Gebührenoi dnung für das Bestattungs­wesen wird in der nächsten Ausgabe veröffent­licht.)

Gemeinde Walddorf, Kreis Calw Die ehrenamtliche Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Walddorf mit 748 Einwohnern ist durch allgemeine Wahl neu zu besetzen. Die Entschädigung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bewerber wollen sich bis spätestens 10. 9. 1949 unter Vorlage der üblichen Unter­lagen beim Bürgermeisteramt melden.

Amtsgericht Calw

In das Güterrechtsregister Band I, Seite 147, ist am 4. August 1949 eingetragen worden:

Die Ehegatten Otto Schiekle, Inhaber einer Schmuck- und Metallwarenfabrik in Neubulach Kreis Calw, und Gertrud, geb. Gayde. daselbst, haben durch Ehevertrag vom 11. 7. 1949 Gütertrennung vereinbart. Die Rechtsvermutung des § 1429 BGB. ist ausgeschlossen, soweit das Stammvermögen der Ehefrau in Frage steht.

Amtsgericht Calw Genossenschaftsregister

Neueintragung vom 11 August 1949.

Band V, Nr. 101. Milchverwertungsgenos- senscliaft Schmieh. eingetragene Genossen­schaft mit beschränkter Haftpflicht, in Schmieh. Statut vom 18. Oktober 1948. Ge­genstand des Unternehmens ist die gemein­schaftliche Verwertung der von den Mit­gliedern angelieferten Milch in deren Namen und für deren Rechnung, die Pflege des Warenverkehrs (Bezug landwirtschaftlicher Bedarfsartikel) und die gemeinschaftliche Maschinenbenützung

Drucksachensend ungen im Verkehr mit Frankreich Die Oberpostdirektion Tübingen teilt mit: Im gegenseitigen Verkehr zwischen den drei Westzonen und Frankreich wird vom 15. September 1919 an das Höchstgewicht für Drucksachen von 3 auf 5 kg erhöht.

Lui'tpostpaketo nach («roit-Berliii Die Oberpostdirektion Tübingen teilt mit: Ah sofort wird das Hii'listgewicht für Luftpostpakete nach Groß Berlin von 7 auf 20 kg heraufgesetzt.. ,

Evangelische Gottesdienste in Calw 12. Sonntag nach dem Dreieinigkeitsfest, 4. September 1949 (Opfer f. Landeskirche): 8.30 Uhr Gottesdienst für lleiinatvertrie- bene mit altpreußiselier Liturgie (Sup.-Int. Poguntke, Nagold). 9.30 Uhr Gottesdienst im Kreiskrankenhaus (Weymaim). 10 Uhr Hauptgottesdienst (Geprägs).

Mittwoch, 7. September- 7 30 Uhr Schüler­gottesdienst 20 Uhr Helferinnenahend.

Evangelische Gottesdienste in Neuenbürg 12 Sonntag nacl: dem Dreieinigkeitsfest, 4. September 1949: 8.30 Uhr Gottesdienst Kreiskrankenhaus (Jäger). 9.30 Uhr Haupt- gbttesdienst Stadtkirche (Seifert). 10 Uhr Gottesd. Waldrennach (Jäger). 10.30 Uhr .Jugendgottesdienst. 13.30 Uhr Christenlehre für die Söhne. 19.30 Uhr Abendmahlsgottes­dienst (Seifert).

Mittwoch, 7. Sept : 8 Uhr Frühandacht. Donnerstag, 8. Sept.: 20 Uhr Bibelstunde. 21 Uhr Vorbereitung.

Samstag, 10. Sept.. 20 Uhr Liturg. Wo chenschlnßandacht in der St. Georgskapelle.

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Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badatraße 24.

Druck: A. Oetachl&gerscbe Bucbdruckerei Calw.