Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls Beteiligte nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsmäßig vorzunehmen.

§ 45

Auch übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haf­tung für Schäden, die durch Schnee, Windbruch oder Naturereignisse, durch Beschädigung von Grabmälern seitens Dritter oder sonst entstehen.

§ 46

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie wer­den in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Ge­nehmigung der Gemeinde und des zuständigen Konser­vators nicht entfernt oder beseitigt werden.

§ 47

Bel einer Beerdigung in einem Reihengrab oder in einem noch nicht mit einem Grabdenkmal ver­sehenen Familiengrab ist möglichst sofort nach Zu­schütten des Grabes ein mit dem Namen des Verstor­benen versehenes Grabzeichen aufzustellen.

Das Grabzeichen wird von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Bestattungspflichtlgen gesetzt.

VI. Einfassung

§ 48

Die allseitige Natur- oder Zementkunststein-Einfas­sung sowie Holzeinfassung u. ä. von Reihen- und Fa­miliengräbern ist verboten. Die Gräber sollen im all­gemeinen mit Bux, Efeu, Immergrün oder sonstigen einfassenden Pflanzen eingefaßt werden.

VIII. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung ^ der Gräber

§ 49

Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. 4

1 § 50

Die gärtnerischen Anlagen auf Gräbern unterliegen der gleichen Gcnehmigungspfiicht wie die baulichen Anlagen.

Bei Familiengräbern kann vor Genehmigung die Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1 : 20 mit genauer Bepflanzungsangabe bei der Friedhofs­verwaltung verlangt werden.

§ 51

Grabbeete dürfen nicht über 0,12 m hoch sein.

§ 52

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Strüucher gehen in das Eigentum der Gemeinde Uber.

Die Anpflanzungen auf den Gräbern dürfen die auf dem Friedhof durch die Gemeinde vorgenommenen An­pflanzungen nicht beeinträchtigen.

Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofs-. Verwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträu­cher anordnen.

§ 53

Die Unterhaltung und Bepflanzung der Grabstätten hat sich auf die Grabflächen selbst zu beschränken.

In einem Abstand von 2 m und weniger von Hecken- pfiauzen'ist die Anpflanzung von Gehölzen und Sträu- chern, die mehr als 1 m Höhe erreichen, verboten. Die für jedes Grabfeld vorliegenden, besonderen Be­pflanzungsvorschriften sind genau einzuhalten.

§ 54

Die Instandhaltung und Bepflanzung der Umgebung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Damit das Regen- usw. Wasser überall einen ge­regelten Abfluß hat, darf bei etwaiger Reinigung der zwischen den Gräbern befindlichen Zwischenräume nicht zu Viel Erde entfernt werden. In Abteilungen, ln denen die Zwischenwege mit Gras angesät sind, darf das Gras nicht ganz entfernt, sondern nur kurz geschnitten werden.

§ 55

Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grä­bern zu entfernen.

§ 56

Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies, sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen) usw. zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist ▼erboten.

§ 57

Bänke oder Stühle dürfen nur auf größeren Fami- Uengrabstätten und zwar »nur mit besonderer Erlaubnis auf Grand einer genehmigten Zeichnung aufgestellt Werden.

§ 58

Die Anhäufung von Erde, Steinen, abgängigen Blu­men und Kränzen usw. innerhalb des Friedhofs ist ▼erboten. Gege nstände dieser Art sind nach beendig­

ter Arbeit an den hierfür bestimmten Ablagepftetz m- bringen.

Nach einer Beerdigung sind abgängige Kränze läng­stens innerhalb 6 Wochen vom Grabe zu entfernen.

VIU. Listeitüluug

' § 59

Es wird ein Verzeichnis über die Beisetzungen Ver­storbener mit laufenden Nummern und zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplftne) geführt.

IX. SchlußbestimiMiag

§ 60

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung maßgebend.

§ 61

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekannt­machung in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens wer­den alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen hinfällig.

Insbesondere fällt das Familiengrabbenützungsrecht auf Grund der Friedbofordnung von 1887 und früher mit Ablauf der Ruhezeit für die bei Inkrafttreten die­ser Friedhofordnung bestehende letzte Leichenbeerdi­gung weg. Die Familiengrabstätte kann alsdann mit Vorrang von andern Bewerbern von den bisherigen Grabinhäbern auf Grund der geltenden Friedhoford­nung neu erworben werden.

Festgestellt durch Beschluß des Gemeinderats vom 7. Mai 1949.

Calw, den 7. Mai 1949

Bürgermeisteramt S e e b e r.

Diese Satzung ist gemäß § 3 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern mit Ablauf des 11. Jnni 1949 vollziehbar geworden.

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Kreis Calw in Kraft.

Calw, den 20. August 1949

Bürgermeisteramt S e e b e r.

Ortspolizeiliche Verordnung zum Schutz des Friedhofs

Auf Grund der §§ 366.Ziff. 10 und 368 Ziff. 9 des RStGB. und des Art. 24 PoIStG. in Verbindung mit Art. 51 PoIStG. wird verordnet:

§ 1

Während einer Beerdigung hat im und in der Nähe des Friedhofs jeder störende Lärm zu unterbleiben.

Strafbestimmung: § 366 Ziff. 10 RStGB., sofern nicht § 360 Ziff. II RStGB. Platz greift.

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§ 2

Jede Beschädigung der Gräber und der Einfriedi­gung der Grabfelder und des Friedhofes, insbesondere das Abpflücken von Blumen oder ganzen Pflanzen, ist verboten.

Strafbestimmung: Art. 25 PoIStG., sofern nicht § 303 oder § 304 RStGB. Platz greift.

§ 3

Verwelkte Blumen und Kränze müssen beim Ent­fernen vom Grab auf den hiefür bestimmten Ablage- platz des Friedhofs getragen uud dürfen nicht im Friedhof weggeworfen werden.

Nach einer Beerdigung sind abgängige Kränze läng­stens innerhalb 6 Wochen vom Grabe zu entfernen.

Strafbestimmung: Art. 24 PoIStG.

§ 4

Das Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem Friedhof ist verboten.

Strafbestimmung: Art. 24 PoIStG., sofern nicht § 123 RStGB. Platz greift.

§ 5

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung erwachsener Personen besuchen; diese sind für die Kinder verantwortlich.

§ 6

Verboten ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Mitbringen von Tieren,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Kinderwagen), soweit nicht besondere Ge­nehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist,

c) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Be­erdigungsfeierlichkeiten,

d) das Rauchen und Lärmen,

e) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmi­gung,

f) das Feilbieten von Waren aller Art, insbeson­dere von Blumen und Kränzen, sowie das An­bieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,

g) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür Vorgesehenen Plätze

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Die als Anordnungen im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilungen haben für die Bevölkerung wie für die Behörden bindende Wirkung. Sie sind öffentliche Bekanntmachungen, von denen jeder­mann in seinem eigenen Interesse Kenntnis nehmen sollte. Außerdem verfolgen die Veröffentlichungen den Zweck, die Bevölkerung über einzelne wichtige Vorgänge aufzuklären oder auf Maßnahmen allgemeiner Natur vor­zubereiten.

Das Amtsblatt ist das alleinige amtliche Verkündungsorgan des Krei­ses. Einen Ersatz für das Amtsblatt gibt es nicht. Es liegt aus diesen Grün­den im Interesse jedes Kreiszugehöri­gen, das Amtsblatt regelmäßig zu be­ziehen und aufmerksam zu lesen.

Neubestellungen nehmen in jeder Ge­meinde die Austräger oder das Postamt an.

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§ 7

Bei Beerdigungen hat sich die Leichenbegleitung möglichst in den Wegen aufzustellen. Das Betreten von Gräbern ist in diesem Falle verboten.

Den Weisungen der Beauftragten der Rgiedfcofsver* waltung ist Folge za leisten.

Im übrigen ist das Geben außerhalb der Wege, ins­besondere das Begehen der Rabatten und das unbe­fugte Betreten bepflanzter Gräber verboten.

§ 8

Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei dem Bürgermeisteramt (Friedhofsverwaltung) ausgeführt werden. Gärtner, die Grabstätten und Leichenzellen gewerbsmäßig aus­schmücken, haben um die Zulassung bei dem Bürger­meisteramt (Friedhofsverwaltung) nachzusucben.

Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Be­suchszeiten verrichtet werden, jedoch nicht an Scmn- und Feiertagen.

59

Die Öffnung eines belegten Grabes darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bürgermeisteramts erfolgen.

§ 10

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisteramts (Friedhofsverwaltung) gestattet.

§ 11

Die Beifufar der Grabmäler und der hiezu erforder­lichen Baumaterialien auf den Friedhof ist bei schlech­tem Wetter verboten. Die befestigten Friedhofwege dürfen bei der Beifuhr der Grabmäler und des Bau­materials nicht verlassen werden; auch ist das Fahren über Rasenflächen in das Innere einer Abteilung nicht gestattet.

§ 12

Grabmäler sind vollständig zum Versetzen auf den Friedhof zu bringen und sogleich nach der Beifuhf aufzustellen. Vorzeitige Beifuhr und Lagerung von Material auf dem Friedhof ist nicht gestattet, ebenso­wenig das Zusammenrichten, Lochen usw. der einzel­nen Stücke auf dem Friedhof.

An den Tagen vor einem Sonn- und Feiertag ist die Beifuhr von Grabmälern und Baumaterialien ver­boten.

§ 13

Das Überschreiten der Grenzlinien oder angekauften Flächen durch Sockel- oder andere Vorsprünge der Grabmäler und Einfassungen ist verboten.

§ 14

Die Vorschriften über die Bepflanzung der Gräber müssen streng eingehalten werden.

§ 15

Die allseitige Natur- oder Zementkunststein-Ein­fassung, sowie auch die Holzeinfassung n. ä. von Reihen- und Familiengräbern durch Private ist ver­boten.

§ 16

Der Friedhof ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 7 bis 21 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von h bis 17 Uhr geöffnet. Außerhalb der öffnungs- bzw. Besuchszeit ist der Aufenthalt im Friedhof verboten. ^

Anmerkung zu § 516 Strafbestimmung: Art. 24 V PoIStG.