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dadurch entstehen, daB Grabdenkmäler vorübergehend entfernt oder Grabdenkmäler oder Gräber infolge der Bestattung in dem Nebengrab in Mitleidenschaft ge­zogen werden.

S 12 #

Line Übergehung eines Reihengrabes findet nicht sta.tt.

Die Verschonung eines Reihengrabes auf die Dauer efner weiteren Ruhezeit ist auch gegen eine Gebühr ni.-lit gestattet, wenn das betreffende Friedhoffeld nicht eine veränderte Einteilung erhält oder andere dringende Gründe eine Übergehung rechtfertigen.

§ 13

Die Ruhezeiten gelten auch für Familiengräber, in­nerhalb der Ruhezeit darf ein Grab zu einer weiteren Beerdigung benützt werden, wenn schon bei der erst-« maligen Benützung durch Tieferlegung des Sarges hierauf Rücksicht genommen ist.

IV. Grabstätten § 14

Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Ge­meinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

§ 15

Die Gräber werden reihenweise angelegt als A. Reihengräber, B. Familiengräber, C. Aschenstätten.

A. Reihengräber

' § 16

Unter ..Reihengräber sind zu verstehen die all gemeinen Gräber, die unentgeltlich abgegeben werden.

*

§ 17

Es werden eingerichtet:

Reihenleider für Kinder bis zu 9 Jahren, Reihenfelder für Personen über 5 Jahre. Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren

Länge 1,20 in Breite 0,60 m

Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m

b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre

Länge 2,00 m Breite 1,00 m

Abstand 0,50 ra Abstand 0,50 m

c) Urnengräber

Länge ' 1,0

1,00 m

Breite 1,00 na.

§ 18

Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

5 19

Uber die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren J Ruhefrist abgelaufen Ist, entscheidet die Friedhcfs- vervaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegnng wird 6 Monate vor Abräumung bekanntgegeben.

§ 20

Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instandzuhalten. Ge­schieht dies trotz Aufforderung nicht, so verliert der Grabberecbtigte jedes Verfügungsrecht.

B. Familiengräber

§ 21

Familiengräber sind die Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren für eine längere Benutzungs­dauer verliehen werden.

Die Belegung der Familiengräber geschieht in der Rcfhenf fge. Umbettungen aus einem Familiengrab in ein anderes Familiengrab sind unzulässig. %

Die Erwerbung eines Familiengrabes kann nur auf Grund eines eingetretenen Todesfalles kurz vor Be­legung desselben erfolgen.

§ 22

Di: Nutzungsrechte an Familiengräbern werden darin Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben, üb r den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zu- s»imHjna der Gemeinde ist unzulässig. Die Nutzungs­zeit wird auf 60 Jahre festgesetzt und beginnt mit der erst- n Belegung.

S 23

Eme Beerdigung in einem Familiengrab darf, gleic - yüj in welchem Umfange dasselbe bereits belegt ist. nur dann vorgenommen werden, wenn das Recht auf r;nuzung desselben noch so lange dauert, daß die Etrhrimng bei der in § 10 (für Reihengräber) vor­geschriebenen Ruhezeit gesichert ist.

In jedem Fall darf die Öffnung des Grabes nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bürgermeister­amts erfolgen.

§ 34

jn den Familiengräbern körnten der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung des Bürgermeisteramts, Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte aoC- «ad absteigeader Liste, ange­nommene Kinder «nd Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezetehneten Per­sonen.

§ 25

Familiengräber müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch angelegt und unter­halten werden.

§ 26

Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmi­gung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Berech­tigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Falls Hinterbliebene bekannt sind, werden diese durch die Friedhofsverwaltung aut den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts , und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgter Bekanntmachung anderweitig verfügen.

§ 27

Das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend an­gelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

In diesen Fällen muß zuvor eine schriftliche Auf­forderung ergangen sein Sind die Berechtigten un­bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffent­liche, befristete Aufforderung in Form einer Be­kanntmachung.

§ 28

Die Familiengräber erhalten für Jedes Einzelgrab eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,00 m.

C. Aschenbeisetzungen

§ 29

Die Beisetzung von Aschenresten erfolgt in beson­ders dafür bestimmten Feldern (Reihengräber) oder in Familiengräbern.

Die Aschenreste sind in Urnen von Holz, Ton oder Metall zu verwahren und 60 cm tief zu versenken.

§ 30

In einem Grab, in dem eine Leiche ruht (belegtes Grab), können Aschönreste von Angehörigen beige­setzt werden. Die Öffnung des Grabes darf nur bis zu einer Tiefe von 1,00 m erfolgen.

Der Ablauf der Ruhezeit für das belegte Reihengrab oder der Nutzungszeit bei Familiengräbern beendigt auch das Nutzungsrecht für die Aschenreste.

Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts die Frist nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde- übergeben.

§ 31

Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. .

V. Grabmäler und Einfriedigungen

§ 32

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisteramts (Friedhofsverwaltung) gestattet.

§ 33

Zur Sicherung eines würdigen Friedhofsbildes sind für jedes Belegungsfeld besondere Bestimmungen über Art und Material, Höhe, Breite und Tiefe der Grab­male sowie für die Bepflanzung festgelegt. Diese Bestimmungen können auf dem Stadtbauamt einge­sehen werden und gelten mit dem Erwerb oder der Belegung einer Grabstätte als anerkannt.

§ 34

Ausnahmen von den Bestimmungen des § 30 kam das Bürgermeisteramt bei architektonisch und künst­lerisch besonders gearteten Denkmalen von Fall zu Fall zulassen.

§ 35

Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale kön­nen auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofs­verwaltung entfernt werden.

§ 36

Die Genehmigung des Bürgermeisteramts (Fried- hofsverwaltung) ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1 :U0 und einer Zeichnung in doppelter Fertigung über die Beschrif­tung im Maßstab 1 : 1 einzuholen Aus den Zeichnun­gen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

Auf Verlangen sind Zeichnungen ln größerem Maß- stabe oder Modelle vorzulegen. Dem Gesuch sind ge­naue Angaben über Art und Bearbeitung des Werk­stoffes und Über den Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Die Genehmigung kann auch für Grabmäler erteilt werden, die auf Vorrat herge­stellt werden,

S 37

Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofordnung entspricht.

§ 38

1. Jedes Grabmal muß in Form tmd Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein und sich m das Ge- satirfbfld des Friedhofs ei »or d nen.

Die Genehmigung zur Aufstellung wird versagt, wenn das Grabmal dem Material oder der Form und Farbe nach nicht in die Umgebung paßt, für die es be­stimmt ist oder wenn ein in künstlerischer Hinsicht einwandfreier Entwurf nicht vorliegt.

2. Als Material für Grabdenkmäler sind nicht zugelassen;

a) ausländische Gesteinsarteu; Grabdenkmäler aus Marmor werden nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn es die Besonderheit der künstlerischen Arbeit rechtfertigt;

b) bis zum Spiegelglanz poliertes Hartgestein,

c) Glas, Porzellan und Galvanobronce in jeder Form;

d) die Verwendung von mehr als zwei Werkstoffen an einem Grabmal;

e) in Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamen­taler Schmuck;

f) Terrazzo und schwarzer Kunststein.

3. Bodenständiges Gestein (Sandstein) ist bevor­zugt. Kunststein wird nur zugelassen, wenn er aus verkleinerten Naturkörnungen einheimischer Steine be­steht und seine Oberfläche handwerksgereebt bearbei­tet ist; Steine müssen allseits handwerksgerecht be­arbeitet sein. Bruchrauhe Flächen (Findlinge) werden nicht zugelassen.

Bei Steinen sind die sichtbaren Sockel aus dem­selben Werkstoff zu bilden wie der Stein selbst.

4. Die Höhe der Grabzeichen eines Gräberfeldes sollten möglichst einheitlich sein. Die Höhe darf bei Reihengräbern 1,30 m, bei Kindergräbern 60 cm, bei Uruengräbern 1 m und bei Familiengräbern 1,50 m nicht übersteigen; sie sollen insbesondere den Hecken­hintergrund nicht überragen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können bei Grabzeichen in geeigneten Grab- fcldern zugelassen werden.

§ 39

Bei der Errichtung der unter § 32 genannten An­lagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Zeichnungen oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, ange­bracht werden. *

§ 40

Die unter § 32 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist bei Reihenjfrä- bern nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwal- tung entfernt werden.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernte Denkzeichen, Einfriedigungen usw. gehen in das Eigen­tum der Gemeinde über

§ 41

Grabmäler sind vollständig zum Versetzen auf den Friedhof zu bringen und sogleich nach der Beifuhr aufzusteüen. Vorzeitige Beifuhr und Lagerung von Material auf dem Friedhof ist nicht gestattet, ebenso­wenig das Zusammenrichten, Lochen usw. der einzel­nen Stöcke auf dem Friedhof.

§ 42

Bei der Beifuhr und derr Abladen der Grabmäler und Baumaterialien ist! auf sorgfältige Schonung der Friedhoiwege, Anlagen und Gräber Bedacht zu neh­men. Es ist deshalb bei schlechtenv-Wetter jede Bei­fuhr verboten. Die befestigten Wege dürfen nicht ver­lassen werden, auch fst das Fahren über Rasenflächen in das Innere einer Abteilung nicht gestattet.

An den Tagen vor einem Sonn oder Festtag ist die Beifuhr von Grabmälern und Baumaterialien verboten. Jede durch den Transport verursachte Beschädigung der Wege, Anlagen usw. wird von der Friedhofsver- waltnng auf Kosten des Lieferanten oder des Grab­berechtigten, die hierbei als Gesamtschuldner haften, beseitigt.

§ 43

Das Überschreiten der Grenzlinien oder angekauften Flächen durch Sockel- oder andere Vorsprünge der Grabmäler und Einfassungen sowie durch Pflanzungen ist verboten.

Die Gräbereinfassungen aus Stein werden gegen eine besondere Gebühr einheitlich durch die Fried­hofsverwaltung gesetzt, soweit sie nicht ganz ver­boten sind. Die Gebühr kann in bedürftigen Fällen erlassen werden.

§ 44

Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmäler für Familiengräber erhalten aus technischen Gründen zweckmäßige Gründungen bis unter die Grabsohle, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim Auswerfen von Gräbern, vorzu­beugen. Bei kleineren Steinen und Reihengrabsteinen genügen Gründungsplatten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für allen Schaden, der durch <Üe Nichtbeachtung der Bestimmung entsteht, aufzukommen haben.

Ebenso sind die Grabinhaber für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder dnreh Abstürzen der Teile von solchen verursacht wird. Grabmäler, die «msastürzea droben, oder weeetrtBcbe Zeichen der

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