Calw
Amtsblatt für den Kreis Calw
Freitag, 2. September 1949
Nr. 36
Lebensmittelversorgung
Zucker für Monat August
Die Zuckerration für den Monat August kann ab sofort zur Ausgabe gelangen.
Für den Aufruf sind folgende Abschnitte der Juli/August-Lebensmittelkarte zu verwenden.
Verbrauchergruppe
Alters
stufen
Menge
Kartenabschnitte
Normalverbraucher
0—1 J.
500 g
12
TSV in Brot
je 250 g
17, 18,19,20
TSV in Butter
1—6 J.
je 500 g
12, Z 14/806 bzw
• TSV in Fleisch
Z 24/806 bzw. Z 34/806
TSV in Fleisch
je 250 g
25, 26
u. Brot
TSV in Butter
über 6 J
je 500 g
12,24
u Brot '
je 250 g
17, 18
TSV in Fleisch
1-1> J.
500 g
12
u Butter
je 250 g
17, L 44/809
Vollselbstversorger
über 6 J.
je 200 g
25, 26,27
400 g
L41/809
Werdende und stillende Mütter auf den aufgedruckten Zuckerabschnitt der Zulagekarte, Kartenkennziffer 70 250 g.
E-* ist darauf zu achten ilali nur.die Z- und L-Absnh/iitte mit dem Ländbraufdruck Wurtteinberg-Hohenzollern beliefert werden dürfen.
Teigwaren für Monat August
Für den Monat Ausu^t kommen 750 g Teigwaren wie folgt zur Ausgabe:
1 — -
Altersklasse
•
Kennziffer:
Bewertung:
Normalverbraucher
TSV Butter
TSV Fleisch
TSV Fleisch u Butter
Abschnitte:
1—b J.
14.24, 24 C. ;>4
je 250 g
7. 19,23
über 6 .T.
11.21, 21 C, 31
500 g
8
250 g
10
TeiUchwerarbeiter
61
500 g
12
ioo i
Kleinabschnitte
Mittelsch verarbeit er
64
je 500 g
12. 13
200 g
Kleinabschnitte
Schwerarbeiter
62
je 500 g
12, 13, 15
300 g
17
Schwerstalbeiter
63
te 500 g
1—6
Werü. u. stil
. Mütter
70
je 250 g
„Nährmittel“
Der Aufruf der Ware kann sofort nach Belieferung sämtlicher Einzelhändler innerhalb Orts erfolgen.
Weiterer Fleischaufrüf für den Monat .September Zu der aufgerufenen Fleischration von 1000 g für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 30. September 1949 werden noch weitere
500 g Fleisch
an alle Normalverbraucher und die in Frage kommenden TSV über 1 Jahr zur Ausgabe gebracht
Für den Aufruf sind folgende Abschnitte der Septomber/Oktober-Lebensmittelkarte vorgesehen:
Normalverbraucher 1
TSV in Brot , TSV in Butter
TSV in Butter u. Brot
über 1 Jahr je 250 g auf Absehn. 6 und 7.
Calw, 30. August 1949.
Kreisernährungsamt.
F riedhof-Ordnung
der Stadt Calw
Auf Grund des § 3 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern (G.O.) vom 14. 3. 1947 (Reg.Bl. 1948 S. 1) wird folsende Satzung f ür die Friedhöfe der Stadt Calw erlassen:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Friedhof in Calw und im Vorort Alzenberg sind Eigentum der Stadt Calw. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in diesen Stadtteilen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Familiengrabes haben. Den Bewohnern des Stadtteils Wimberg ist die Wahl zwischen beiden Friedhöfen freigestellt.
Für andere Personen bedarf es der besonderen gebührenpflichtigen Erlaubnis des Bürgermeisteramts.
§ 2
Die Verwaltung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegt dem Bürgermeisteramt (Friedhofsvcr- waitung).
§ 3
Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Gemeinderats ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden.
Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Gräber
Von dem in der Beschlußfassung festgesetzten Zeitpunkte an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.
II. Ordflungsvorschrifteo
§ 4
Der Friedhof Ist nur während der festgesetzten Zelten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten
werden am Friedhofeingang bekanntgegeben Die Schließung wird außerdem eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.
Die Besuchszeiten sind
April bis September: von 7—21 Uhr,
Oktober bis März: von 8—17 Uhr.
§ ö
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde Je« Orts entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen d**s Aufsichtsbeamten ist Folge zu leisten Die Absperrung des Friedhofs bei starkem Andrang bleibt Vorbehalten.
Kinder unter 12 Jahren dürlen den Friedhol nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
Kinderwagen dürfen nicht mitgehracht werden.
§ 6
Verboten ist innerhalb des Friedhofs*
a) das Mitbriugen von Tieren,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmigung' von der Friedhofsverwaltung erteilt ist,
c) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bef Beerdigungsfeierlichkeiten,
d) das Rauchen und Lärmen.
e) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
f) das Feilbieten vou Waren aller Art. insbesondere von Blumen und Kränzen, sowie das An- bieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,
g) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze.
§ 7
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellcn dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme. der Arbeiten ist durch schriftlichen Ausweis des Grabinhabers nachzuweisen.
Während einer Bestattung sind die Arbeiten einzustellen.
Gärtner, die Grabstätten und Leicbenzellen gewerbsmäßig ausschmücken, haben um die Zulassung bei der Friedhofsverwältung nachzusuchen Die Zulassung wird gegen Bezahlung einer Gebühr erteilt.
Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Zulassuug wieder entzogen und von der Verwaltung das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Besuchszeiten verrichtet werden, jedoch nicht an Sonn- und Festtagen.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden sind für alle Handlungen ihrer Gehilfen, Arbeiter und Lehrlinge, insbesondere auch für' alle durch sie verübten Beschädigungen und Entwendungen verantwortlich und bar.
§ 8
Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Be. rufs das Befahren der Wege init geeigneten Fahrgeräten (Handwagen) gestattet (siehe auch § 42t.
lit. Allgemeine Besiattungsvorschrlften
§ 9
Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,40 m.
§ 10
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt* 20 Jahre, bei Gräbern von Kindern im Aber bis mi 5 Jahren 10 Jahre.
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.
Vor Ablauf der Ruhefris» dürfen Gräber — von einer gerichtlich oder polizeilich angeordneten Graböffnung abgesehen — nur mit Genehmigung des Bürgermeisteramtes geöffnet werden.
Die Umbettung sterblicher Überreste von Reihen* grübern in Familiengräber kann gestattet werden. Wenn ein Reihen- oder Familiengrab für öffentliche Zwecke benötigt wird, so kann die Friedhofsverwaltung die Utt- bettung in eine andere Grabstätte auf ihre Koster vornehmen.
5 11
Auf besonderes Verlangen der Beteiligten ist der Totengräber verpflichtet, die Gräber tiefer zu machen, jedoch so, daß die Gesamttiefe 2,50 m nicht übersteigt.
Eine Zweitbelegung in einem Reihengrab (Zusammenlegen von Angehörigen) kommt nur dann in Frage, wenn die Zweitbeerdigung innerhalb von 5 Jahren erfolgt und das Erstverstorbene von Anfang an tiefergelegt ist. Der Bestattungspflichtige beziehungsweise die Hinterbliebenen haben für die Kosten aufzukommen, die