Calw

Amtsblatt für den Kreis Calw

Freitag, 2. September 1949

Nr. 36

Lebensmittelversorgung

Zucker für Monat August

Die Zuckerration für den Monat August kann ab sofort zur Ausgabe gelangen.

Für den Aufruf sind folgende Abschnitte der Juli/August-Lebensmittelkarte zu verwenden.

Verbrauchergruppe

Alters­

stufen

Menge

Kartenabschnitte

Normalverbraucher

01 J.

500 g

12

TSV in Brot

je 250 g

17, 18,19,20

TSV in Butter

16 J.

je 500 g

12, Z 14/806 bzw

TSV in Fleisch

Z 24/806 bzw. Z 34/806

TSV in Fleisch

je 250 g

25, 26

u. Brot

TSV in Butter

über 6 J

je 500 g

12,24

u Brot '

je 250 g

17, 18

TSV in Fleisch

1-1> J.

500 g

12

u Butter

je 250 g

17, L 44/809

Vollselbstversorger

über 6 J.

je 200 g

25, 26,27

400 g

L41/809

Werdende und stillende Mütter auf den aufgedruckten Zuckerabschnitt der Zulage­karte, Kartenkennziffer 70 250 g.

E-* ist darauf zu achten ilali nur.die Z- und L-Absnh/iitte mit dem Ländbraufdruck Wurtteinberg-Hohenzollern beliefert werden dürfen.

Teigwaren für Monat August

Für den Monat Ausu^t kommen 750 g Teigwaren wie folgt zur Ausgabe:

1 -

Altersklasse

Kennziffer:

Bewertung:

Normalverbraucher

TSV Butter

TSV Fleisch

TSV Fleisch u Butter

Abschnitte:

1b J.

14.24, 24 C. ;>4

je 250 g

7. 19,23

über 6 .T.

11.21, 21 C, 31

500 g

8

250 g

10

TeiUchwerarbeiter

61

500 g

12

ioo i

Kleinabschnitte

Mittelsch verarbeit er

64

je 500 g

12. 13

200 g

Kleinabschnitte

Schwerarbeiter

62

je 500 g

12, 13, 15

300 g

17

Schwerstalbeiter

63

te 500 g

16

Werü. u. stil

. Mütter

70

je 250 g

Nährmittel

Der Aufruf der Ware kann sofort nach Belieferung sämtlicher Einzelhändler inner­halb Orts erfolgen.

Weiterer Fleischaufrüf für den Monat .September Zu der aufgerufenen Fleischration von 1000 g für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 30. September 1949 werden noch weitere

500 g Fleisch

an alle Normalverbraucher und die in Frage kommenden TSV über 1 Jahr zur Aus­gabe gebracht

Für den Aufruf sind folgende Abschnitte der Septomber/Oktober-Lebensmittelkarte vorgesehen:

Normalverbraucher 1

TSV in Brot , TSV in Butter

TSV in Butter u. Brot

über 1 Jahr je 250 g auf Absehn. 6 und 7.

Calw, 30. August 1949.

Kreisernährungsamt.

F riedhof-Ordnung

der Stadt Calw

Auf Grund des § 3 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern (G.O.) vom 14. 3. 1947 (Reg.Bl. 1948 S. 1) wird folsende Satzung f ür die Friedhöfe der Stadt Calw erlassen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Friedhof in Calw und im Vorort Alzenberg sind Eigentum der Stadt Calw. Sie dienen der Bei­setzung aller Personen, die bei ihrem Tode in diesen Stadtteilen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Familiengrabes haben. Den Bewohnern des Stadtteils Wimberg ist die Wahl zwischen beiden Friedhöfen freigestellt.

Für andere Personen bedarf es der besonderen ge­bührenpflichtigen Erlaubnis des Bürgermeisteramts.

§ 2

Die Verwaltung des Friedhofs und des Beerdigungs­wesens obliegt dem Bürgermeisteramt (Friedhofsvcr- waitung).

§ 3

Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Gemeinderats ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden.

Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraus­setzungen auch für einzelne Gräber

Von dem in der Beschlußfassung festgesetzten Zeit­punkte an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungs­rechte.

II. Ordflungsvorschrifteo

§ 4

Der Friedhof Ist nur während der festgesetzten Zelten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten

werden am Friedhofeingang bekanntgegeben Die Schließung wird außerdem eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.

Die Besuchszeiten sind

April bis September: von 721 Uhr,

Oktober bis März: von 817 Uhr.

§ ö

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde Je« Orts entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen d**s Aufsichtsbeamten ist Folge zu leisten Die Absperrung des Friedhofs bei starkem Andrang bleibt Vorbehalten.

Kinder unter 12 Jahren dürlen den Friedhol nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Ver­antwortung betreten.

Kinderwagen dürfen nicht mitgehracht werden.

§ 6

Verboten ist innerhalb des Friedhofs*

a) das Mitbriugen von Tieren,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmigung' von der Friedhofsverwaltung erteilt ist,

c) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bef Be­erdigungsfeierlichkeiten,

d) das Rauchen und Lärmen.

e) das Verteilen von Druckschriften ohne Ge­nehmigung,

f) das Feilbieten vou Waren aller Art. insbeson­dere von Blumen und Kränzen, sowie das An- bieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,

g) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze.

§ 7

Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellcn dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsver­waltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vor­nahme. der Arbeiten ist durch schriftlichen Ausweis des Grabinhabers nachzuweisen.

Während einer Bestattung sind die Arbeiten ein­zustellen.

Gärtner, die Grabstätten und Leicbenzellen ge­werbsmäßig ausschmücken, haben um die Zulassung bei der Friedhofsverwältung nachzusuchen Die Zulas­sung wird gegen Bezahlung einer Gebühr erteilt.

Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnung der Friedhofsverwaltung ver­stoßen, kann die Zulassuug wieder entzogen und von der Verwaltung das Arbeiten auf dem Friedhof unter­sagt werden.

Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Be­suchszeiten verrichtet werden, jedoch nicht an Sonn- und Festtagen.

Die zugelassenen Gewerbetreibenden sind für alle Handlungen ihrer Gehilfen, Arbeiter und Lehrlinge, insbesondere auch für' alle durch sie verübten Beschä­digungen und Entwendungen verantwortlich und bar.

§ 8

Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Be. rufs das Befahren der Wege init geeigneten Fahr­geräten (Handwagen) gestattet (siehe auch § 42t.

lit. Allgemeine Besiattungsvorschrlften

§ 9

Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,40 m.

§ 10

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt* 20 Jahre, bei Gräbern von Kindern im Aber bis mi 5 Jahren 10 Jahre.

Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.

Vor Ablauf der Ruhefris» dürfen Gräber von einer gerichtlich oder polizeilich angeordneten Grab­öffnung abgesehen nur mit Genehmigung des Bür­germeisteramtes geöffnet werden.

Die Umbettung sterblicher Überreste von Reihen* grübern in Familiengräber kann gestattet werden. Wenn ein Reihen- oder Familiengrab für öffentliche Zwecke benötigt wird, so kann die Friedhofsverwaltung die Utt- bettung in eine andere Grabstätte auf ihre Koster vornehmen.

5 11

Auf besonderes Verlangen der Beteiligten ist der Totengräber verpflichtet, die Gräber tiefer zu machen, jedoch so, daß die Gesamttiefe 2,50 m nicht über­steigt.

Eine Zweitbelegung in einem Reihengrab (Zusam­menlegen von Angehörigen) kommt nur dann in Frage, wenn die Zweitbeerdigung innerhalb von 5 Jahren er­folgt und das Erstverstorbene von Anfang an tiefer­gelegt ist. Der Bestattungspflichtige beziehungsweise die Hinterbliebenen haben für die Kosten aufzukommen, die