4. Wurstwaren:

§ 10

Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Anordnung werden nach der VerbrauchsregelungsstrafVerord­nung vom 27. 11. 1941 (RGBl. I S. 743) be­straft.

Tübingen, 1. Juli 1949.

Landwirtschaftsministerium gez. Dr. Weiß.

t

Preise für Speisefrühkartoffcln * ab 1. 8. 1949

Nach der 2. Anordnung des Wirtschafts­ministeriums Preisaufsichtsstelle Tü­bingen vom 19. 7. 1949 wurden im Einver­nehmen mit dem Landwirtschaftsministe­rium folgende Preise für Speisefrühkartof­feln festgesetzt:

Erzeugerfestpreis ie

Verbraucherhöchst-

50 kg netto ausschi.

preise

bei Abgabe

Vernacknng fracht-

von

frei Empfangsstation

50 kg

500 g

DM

DM

Dpfe.

vom 1. bis 7. 8. 1949 6.

8,90

10

vom 8. bis 14.8-1949 5.50

8,40

9 V s

Die Versandhandelsspanne und die Emp­fangsgroßhandelsspanne wurde gegenüber der 1. Anordnung vom 23 6. 1949 geändert. Die Versandhandelsspanne beträgt nun­mehr einschl. Schlußscheingebühr 0.25 DM je 50 kg. Die Empfangsgroßhandelsspanne beträgt einschl Verpackungskosten höch­stens 0.55 DM je '50 kg.

Calw, 28. Juli 1949.

Landratsamt Preisbehörde

Preise für Fleisch- und Wurstwaren

Das Wirtschaftsministerium hat im Ein­vernehmen mit dem Landwirtseliaftsmini- sterium in einer Bekanntmachung vom 15. 6 1949 darauf hingewiesen, daß bei der gegenwärtigen günstigen Fleischversor­gung in Württemberg-Hohenzollern kei­nerlei Grund bestehe, Überpreise zu ver­langen und die amtlich festgesetzten Preise so gestaltet seien, daß yon keiner Seite die Forderung höherer Preise begründet wer­den könne. Es konnte festgestellt werden, daß Preisüberschreitungen insbesondere bei Abgabe von Fleisch ohne Marken be­gangen werden. Im Interesse der Ver­braucherschaft wird gegen dieses Gebaren unnachsichtlich eingeschritten. An die Ver­braucher wird jedoch gleichzeitig die Bitte gerichtet, Überforderungen konsequent zu­rückzuweisen.

Die Preisprüfer sind angewiesen, jeden Verstoß zu ahnden. Soweit Zuwiderhand­lungen festgestellt werden, haben die Be­schuldigten mit strenger Bestrafung zu rechnen.

Gleichzeitig wird an die Preisauszeich­nungspflicht erinnert und darauf hingewie­sen daß die wesentlichsten Waren auf der in jedem Verkaufsraum gut sichtbar an­gebrachten Preistafel aufgeführt werden müssen

Nachstehend werden die wichtigsten Rleinhandelshöchstpreise für Fleisch- und Wurstwaren bekanntgegeben:

1. Rindfleisch Güteklasse

I II DM je y 3 kg

Bratenfleisch (Schmorfleisch): Schwanzstück, Überschlag Vor- schlag, Schlüsselstück, Eckle, mürbe Schoß, Bug Hochrippe . 1.40 1.20

Bratenfleisch ohne Knochen . . 1.85 1.65

Rostheef (Schoß- u. Schlacht­braten ohne Knochen) .... 2.36 2.16

Hackfleisch.1-80 1.60

Siedfleisch (Suppenfleisch):

Querrippe, Brust, Hals, Waden

und Lappen.1-36 1.16

Steuertermine im Msnat Au just 1949

Bis zum 5. August wird fällig:

Lohnsteuer : Die einbehaltene Lohn­steuer ist spätestens am 5. August unter Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer- Anmeldung an die Finanzkasse abzuführen.

Gleichzeitig ist die von den Arbeitneh­mern einbehaltene Abgabe zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues abzuführen. Ein Merkblatt hierüber geht den Arbeit­gebern noch zu.

Bis zum 10. August werden fällig:

Vermögensteuer: Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des auf 10 Mai 1949 fällig gewesenen Vorauszahlungsbetrags.

Umsatzsteuer: Vorauszahlung für den Monat Juli 1949 unter Abgabe der ent­sprechenden Voranmeldung.

Beförderungsteuer : Für den Mo­nat Juli 1949 unter Einreichung der ent­sprechenden Nachweisung.

Bei verspäteter Entrichtung sind 5% Säumniszuschlag verwirkt. Mit Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet wer­den.

Die Steuerzahler werden erneut gebeten, bei allen Einzahlungen ihre Steuernummer, die Steuerart und den auf die einzelnen Steuerarten entfallenden Betrag auf dem Überweisungsabschnitt anzugeben. Es liegt auch im Interesse der Steuerpflichtigen, die Einzahlungen möglichst unbar durch Überweisung nicht durch Übersen­dung von Schecken zu entrichten.

Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg

Knochen:

Knochen (ohne Markknochen) ..30.30 Markknochen . . i . . . ..60.60

Für Rindfleisch der Güteklasse III gelten die Preise für Fleisch der Güteklasse II mit einem dem Qualitätsabfall entsprechen­den Abschlag.

Rindfleisch der Güteklasse I ist das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklassen a und b. Rindfleisch der Güteklasse II das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse c und Rindfleisch der Güteklasse III das Fleisch von Schlachttieren der Güteklasse d.

2. Kalbfleisch: Güteklasse

I II DM je % kg

Kalbfleisch (Schlegel, Rücken,

Kotelett).1.45 1.20

Schnitzel ohne Knoches . . . 2.40 2.15

Kalbshaxen.. . 1.05.90

Knochen..30.30

Kalbfleisch der Güteklasse I ist das

Fleisch von Tieren der Schlachtwertklassen a und b, Kalbfleisch der Güteklasse II das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklas­sen c und d.

3. Schweinefleisch:

DM

je % kg

Filet und Schnitzel.2.66

Schlegel mit Bein (frisch), Bug

(Schulterblatt, Schuft).1.96

Kotelett.. j . . . 2.38

Bauch . . . . i i . i . « < . 1.82

Speck > s . 1.96

Schmalz. ».... 1.60

Knochen..30

Die in Ziff. 13 genannten Fleischpreise verstehen sich, soweit nichts anderes an­gegeben ist, einschließlich einer Beigabe von eingewachsenen oder beigelegten Kno­chen. Die Knochenbeigabe darf bei Rindfleisch höchstens 25 v. H., bei Schweinefleisch höchstens 20 v. H., bej Kalbfleisch höchstens 30 v. H. betragen.

Soweit sich Fleischpreise auf Fleisch mit Knochen beziehen, erhöht sich der Klein­handelspreis für Fleisch ohne Knochen um 1 die vorgenannten Sätze.

DM

/ je % kt

Kalbsleberwurst und Bierwurst . . 2.40 Schinkenwurst ger. u. Lyonerwurst 2.10

Preßkopf.2.10

Mettwurst, einfach.2.

Saitenwurst. Bratwurst, Bratwurst ohne Darm und Oberländer . . . 2. Leberkäse (Fleischkäse) .... 1.80

Schinkenwurst, frisch.1.70

Preßwurst.. . 1.50

Schwartenmagen.1.20

Rotwurst.1.30

Schwarzwurst und Leberwurst . . 80 Blutwurst.. . ..45

Calw, 1. Juli 1949.

Landratsamt Preisbehörde

Berichtigung

Holzbeförderungspreis­

anordnung

In der in Nr. 29 des .,Amtsblatt für den Kreis Calw veröffentlichten Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Höchst­preise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz vom 23. April 1949 gelten die in Anlage 1 Abfuhrsätze für Kraftfahr­zeuge bei Schichtholz angegebenen Sätze je Raummeter. Es ist dement­sprechend für fm die Bezeichnung rm ein­zusetzen. Das gleiche gilt für Anlage 2 Abfuhrsätze für Pferde- und Ochsenfuhr­werke bei Nadelholz/Schichtholz. Auch hier ist für fm die Bezeichnung rm einzusetzen.

Inhalt der letzten Nummern

des Journal Officiel

Nr. 285/286 vom 8./12. Juli 1949 (Eingang beim Landratsamt am 14. Juli 1949).

Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Frangais en Alleroagne

Verordnung Nr. 219 vom 6. Juli 1949 über die Verwaltung des Gebiets von Kehl, S. 2071.

Verfügung Nr. 121 des Commandant en Chef, Berichtigung, S. 2072.

Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 2072. Unsere Veröffentlichungen, S. 2073.

Unsere Verkaufsstellen, S. 2074.

Amtliche Bekanntmachungen, S. 923.

Nr. 287 vom 14. Juli 1949 (Eingang beim Landratsamt am 18. Juli 1949).

Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef F ran;ais en Allemagne Verordnung Nr. 220 vom 12. Juli 1949 über die Anwendung von Zöllen, S 2075. Mitteilung an unsere Abonnenten. S. 2078. Amtliche Bekanntmachungen, S. 935.

Nr. 288 vom 18. 7. 1949 (Eingang beim Landratsamt am 20. 7. 1949).

Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Frangais en Allemagne Verfügung Nr. 131 vom 28. Juni 1949 über die Regelung des Besitzes und des Tra­gens von Jagdwaffen im französischen Besetzungsgebiet durch Personen, die nicht zu den Besatzungsstreitkräften ge­hören, S. 2079.

Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 2080. Unsere Verkaufsstellen, S. 2082.

Amtliche Bekanntmachungen, S. 939.

Nr. 289 vom 22. Juli 1949 (Eingang beim Landratsamt am 25. 7. 1949).

Verordnung Nr. 221 vom 17 Juli 1949 über Regelung und Organisation der Jagd und Fischerei für die französischen Staats­angehörigen im französischen Beset­zungsgebiet, S. 2083.