4. Wurstwaren:
§ 10
Strafbestimmungen
Verstöße gegen diese Anordnung werden nach der VerbrauchsregelungsstrafVerordnung vom 27. 11. 1941 (RGBl. I S. 743) bestraft.
Tübingen, 1. Juli 1949.
Landwirtschaftsministerium gez. Dr. Weiß.
t
Preise für Speisefrühkartoffcln * ab 1. 8. 1949
Nach der 2. Anordnung des Wirtschaftsministeriums — Preisaufsichtsstelle — Tübingen vom 19. 7. 1949 wurden im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium folgende Preise für Speisefrühkartoffeln festgesetzt:
Erzeugerfestpreis ie
Verbraucherhöchst-
50 kg netto ausschi.
preise
bei Abgabe
Vernacknng fracht-
von
frei Empfangsstation
50 kg
500 g
DM
DM
Dpfe.
vom 1. bis 7. 8. 1949 6.—
8,90
10
vom 8. bis 14.8-1949 5.50
8,40
9 V s
Die Versandhandelsspanne und die Empfangsgroßhandelsspanne wurde gegenüber der 1. Anordnung vom 23 6. 1949 geändert. Die Versandhandelsspanne beträgt nunmehr einschl. Schlußscheingebühr 0.25 DM je 50 kg. Die Empfangsgroßhandelsspanne beträgt einschl Verpackungskosten höchstens 0.55 DM je '50 kg.
Calw, 28. Juli 1949.
Landratsamt — Preisbehörde —
Preise für Fleisch- und Wurstwaren
Das Wirtschaftsministerium hat im Einvernehmen mit dem Landwirtseliaftsmini- sterium in einer Bekanntmachung vom 15. 6 1949 darauf hingewiesen, daß bei der gegenwärtigen günstigen Fleischversorgung in Württemberg-Hohenzollern keinerlei Grund bestehe, Überpreise zu verlangen und die amtlich festgesetzten Preise so gestaltet seien, daß yon keiner Seite die Forderung höherer Preise begründet werden könne. Es konnte festgestellt werden, daß Preisüberschreitungen insbesondere bei Abgabe von Fleisch ohne Marken begangen werden. Im Interesse der Verbraucherschaft wird gegen dieses Gebaren unnachsichtlich eingeschritten. An die Verbraucher wird jedoch gleichzeitig die Bitte gerichtet, Überforderungen konsequent zurückzuweisen.
Die Preisprüfer sind angewiesen, jeden Verstoß zu ahnden. Soweit Zuwiderhandlungen festgestellt werden, haben die Beschuldigten mit strenger Bestrafung zu rechnen.
Gleichzeitig wird an die Preisauszeichnungspflicht erinnert und darauf hingewiesen daß die wesentlichsten Waren auf der in jedem Verkaufsraum gut sichtbar angebrachten Preistafel aufgeführt werden müssen
Nachstehend werden die wichtigsten Rleinhandelshöchstpreise für Fleisch- und Wurstwaren bekanntgegeben:
1. Rindfleisch Güteklasse
I II DM je y 3 kg
Bratenfleisch (Schmorfleisch): Schwanzstück, Überschlag Vor- ’ schlag, Schlüsselstück, Eckle, mürbe Schoß, Bug Hochrippe . 1.40 1.20
Bratenfleisch ohne Knochen . . 1.85 1.65
Rostheef (Schoß- u. Schlachtbraten ohne Knochen) .... 2.36 2.16
Hackfleisch.1-80 1.60
Siedfleisch (Suppenfleisch):
Querrippe, Brust, Hals, Waden
und Lappen.1-36 1.16
Steuertermine im Msnat Au just 1949
Bis zum 5. August wird fällig:
Lohnsteuer : Die einbehaltene Lohnsteuer ist spätestens am 5. August unter Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer- Anmeldung an die Finanzkasse abzuführen.
Gleichzeitig ist die von den Arbeitnehmern einbehaltene Abgabe zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues abzuführen. Ein Merkblatt hierüber geht den Arbeitgebern noch zu.
Bis zum 10. August werden fällig:
Vermögensteuer: Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des auf 10 Mai 1949 fällig gewesenen Vorauszahlungsbetrags.
Umsatzsteuer: Vorauszahlung für den Monat Juli 1949 unter Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.
Beförderungsteuer : Für den Monat Juli 1949 unter Einreichung der entsprechenden Nachweisung.
Bei verspäteter Entrichtung sind 5% Säumniszuschlag verwirkt. Mit Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.
Die Steuerzahler werden erneut gebeten, bei allen Einzahlungen ihre Steuernummer, die Steuerart und den auf die einzelnen Steuerarten entfallenden Betrag auf dem Überweisungsabschnitt anzugeben. Es liegt auch im Interesse der Steuerpflichtigen, die Einzahlungen möglichst unbar durch Überweisung — nicht durch Übersendung von Schecken — zu entrichten.
Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg
Knochen:
Knochen (ohne Markknochen) . —.30 —.30 Markknochen . . i . . . . —.60 —.60
Für Rindfleisch der Güteklasse III gelten die Preise für Fleisch der Güteklasse II mit einem dem Qualitätsabfall entsprechenden Abschlag.
Rindfleisch der Güteklasse I ist das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklassen a und b. Rindfleisch der Güteklasse II das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse c und Rindfleisch der Güteklasse III das Fleisch von Schlachttieren der Güteklasse d.
2. Kalbfleisch: Güteklasse
I II DM je % kg
Kalbfleisch (Schlegel, Rücken,
Kotelett).1.45 1.20
Schnitzel ohne Knoches . . . 2.40 2.15
Kalbshaxen.. . 1.05 —.90
Knochen.—.30 —.30
Kalbfleisch der Güteklasse I ist das
Fleisch von Tieren der Schlachtwertklassen a und b, Kalbfleisch der Güteklasse II das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklassen c und d.
3. Schweinefleisch:
DM
je % kg
Filet und Schnitzel.2.66
Schlegel mit Bein (frisch), Bug
(Schulterblatt, Schuft).1.96
Kotelett.. j . . . 2.38
Bauch . . . . i i . i . « < . 1.82
Speck > s . 1.96
Schmalz. »■.... 1.60
Knochen.—.30
Die in Ziff. 1—3 genannten Fleischpreise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, einschließlich einer Beigabe von eingewachsenen oder beigelegten Knochen. Die Knochenbeigabe darf bei Rindfleisch höchstens 25 v. H., bei Schweinefleisch höchstens 20 v. H., bej Kalbfleisch höchstens 30 v. H. betragen.
Soweit sich Fleischpreise auf Fleisch mit Knochen beziehen, erhöht sich der Kleinhandelspreis für Fleisch ohne Knochen um 1 die vorgenannten Sätze.
DM
/ je % kt
Kalbsleberwurst und Bierwurst . . 2.40 Schinkenwurst ger. u. Lyonerwurst 2.10
Preßkopf.2.10
Mettwurst, einfach.2.—
Saitenwurst. Bratwurst, Bratwurst ohne Darm und Oberländer . . . 2.— Leberkäse (Fleischkäse) .... 1.80
Schinkenwurst, frisch.1.70
Preßwurst.. . 1.50
Schwartenmagen.1.20
Rotwurst.1.30
Schwarzwurst und Leberwurst . . — 80 Blutwurst.. . . —.45
Calw, 1. Juli 1949.
Landratsamt — Preisbehörde —
Berichtigung
Holzbeförderungspreis
anordnung
In der in Nr. 29 des .,Amtsblatt für den Kreis Calw“ veröffentlichten Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Höchstpreise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz vom 23. April 1949 gelten die in Anlage 1 Abfuhrsätze für Kraftfahrzeuge bei Schichtholz angegebenen Sätze je Raummeter. Es ist dementsprechend für fm die Bezeichnung rm einzusetzen. Das gleiche gilt für Anlage 2 Abfuhrsätze für Pferde- und Ochsenfuhrwerke bei Nadelholz/Schichtholz. Auch hier ist für fm die Bezeichnung rm einzusetzen.
Inhalt der letzten Nummern
des Journal Officiel
Nr. 285/286 vom 8./12. Juli 1949 (Eingang beim Landratsamt am 14. Juli 1949).
Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Frangais en Alleroagne
Verordnung Nr. 219 vom 6. Juli 1949 über die Verwaltung des Gebiets von Kehl, S. 2071.
Verfügung Nr. 121 des Commandant en Chef, Berichtigung, S. 2072.
Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 2072. Unsere Veröffentlichungen, S. 2073.
Unsere Verkaufsstellen, S. 2074.
Amtliche Bekanntmachungen, S. 923.
Nr. 287 vom 14. Juli 1949 (Eingang beim Landratsamt am 18. Juli 1949).
Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef F ran;ais en Allemagne Verordnung Nr. 220 vom 12. Juli 1949 über die Anwendung von Zöllen, S 2075. Mitteilung an unsere Abonnenten. S. 2078. Amtliche Bekanntmachungen, S. 935.
Nr. 288 vom 18. 7. 1949 (Eingang beim Landratsamt am 20. 7. 1949).
Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Frangais en Allemagne Verfügung Nr. 131 vom 28. Juni 1949 über die Regelung des Besitzes und des Tragens von Jagdwaffen im französischen Besetzungsgebiet durch Personen, die nicht zu den Besatzungsstreitkräften gehören, S. 2079.
Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 2080. Unsere Verkaufsstellen, S. 2082.
Amtliche Bekanntmachungen, S. 939.
Nr. 289 vom 22. Juli 1949 (Eingang beim Landratsamt am 25. 7. 1949).
Verordnung Nr. 221 vom 17 Juli 1949 über Regelung und Organisation der Jagd und Fischerei für die französischen Staatsangehörigen im französischen Besetzungsgebiet, S. 2083.