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Anlage 4
Vorführsätze
Durchschnittliche
Laubholz
Nadelholz
Vorlührentlernung
DM je
rm
bis 200 m
1.50
1.30
bis 400 m
1.70
1.45
bis 600 m 1
1.90
1.55
bis 800 m
2.—
1.70
bis 1000 m
2.15
1.85
jede weiteren 500 m
0.15
0.15
Die Vorführsätze gelten für die Beförderung von Schichtholz von der Holzbestandsgrenze bis zur Aufladestelle (Vorführentfernung) nur für den Fall, daß die ■weitere Abfuhr mit Kraftfahrzeug — nicht mit Pferde- oder Ochsenfuhrwerk — erfolgt.
Für das Vorführen in besonders steilem oder sumpfigem Gelände oder auf stark verschneiten Wegen darf ein Aufschlag bis zu 20% gewährt werden.
Das Vertragsmuster (Anlage 5) kann auf dem Landratsamt — Preisbehörde — eingesehen werden.
Calw, 8. Juli 1949.
Landratsamt — Preisbehörde —
Warenabgabe ohne Marken zu überhöhten Preisen Die Vergrößerung des Angebots auf dem Markt nach der Währungsreform, die sich auch bei solchen Waren bemerkbar macht, die bewirtschaftet und daher nur mit Be- zugstHürken abgegeben werden dürfen, hat zur Folge, daß in zahlreichen Fällen nunmehr Lebens- und Genußmittel ohne Marken abgegeben werden. Dabei ist fast ständig fesfzustellen, daß die Abgabe mit einem Preisaufschlag verbunden ist. Diese unzulässige Forderung die einen Verstoß gegen die Preisstrafrechtsverordnung, unter Umständen gegen die Preistreibereiverordnung darstellt, muß von den Preisbehörden unnachsichtlich verfolgt und geahndet werden Es werden daher alle Einzelhändler. Bäcker, Metzger, Gastwirte usw dringend ermahnt, die vorgeschriebenen Preise ein- zuhalten und nicht die Abgabe ohne Marken mit Preisüberforderungen zu verbinden.
Calw, 5. Juli 1949.
Landratsamt — Preisbehörde —
Preise für Zucker
Vom Wirtschaftsministerium — Preisaufsichtsstelle — Tübingen wurden mit Erlaß vom 23 6. 1949 folgende Verbrau- eherhöchstpreise für Zucker festgesetzt:
DM je kg
Sandzucker.1.17
Kristall- und Perlraffinade . . . 1.18
Gemahlene Raffinade . . . . 1.19
Puderraffinade ..... 1.20
Calw, 5. Juli 1949.
Landratsamt — Preisbehörde —
Preise für Speisefrühkartoffeln Unter Hinweis auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 28 vom 9. 7. 1949 werden die ab 18 7.1949 gültigen Preise für Speisefrühkartoffeln bekanntgegeben:
Erzeuzerfestpreis je
Verbraucherhöchst-
50 kg netto ausschl.
preise
bei Abgabe
Veroackuog frächt-
von
frei Empfangsstation
50 kg
500 g
DM
DM
Dpfz
vom 18. bis 24.7. 1949 8.—
10.90
12
vom 25. bis 31.7. 1949 7.—
9.90
11
Zuwiderhandlungen werden nach der Preisstrafrechtsverordnung bestraft.
Calw, 9. Juli 1949
Landratsamt — Preisbehörde —
Sei vorsichtig mit Flamme und Glut, ein Funke vernichtet dir Hab und Gut.
Lebensmittelversorgung
Anstelle der für Monat Juli vorgesehenen Teigwarenration kommen an Normalverbraucher, TSV Butter, TSV Fleisch und TSV Fleisch und Butter über 1 Jahr
400 g Haferflocken als Teilration zur Verteilung.
Für die Ausgabe sind folgende Abschnitte vorgesehen:
Altersklasse Kartenkennziffer Bewertung Abschnitte 1 — 6 Jahre 14. 34. 24. 24 0, je 200 K fünf a. fünf b Jlber 6 Jahre II, 31, 21, 21C 400 g eins
Die Restration von 350 g Teigwaren sowie die Zulagerationen gelangen 'voraussichtlich Ende des Monats Juli, Anfang August zur Ausgabe.
Calw, 7. 7. 1949.
Kreisernährungsamt.
Trockenfrüchtc für Monat Juli
Normalverbraucher und TSV sowie sämtliche Gemeinschaftsverpflegten über 1 Jahr erhalten für Monat Juli 1949
125 g Trockenfrüchte auf den Abschnitt L 808.
Die Abschnitte L'/16 808, L/41 808 und L/44 808 der Karten der Vollselbstversorger und Kinder von 0—1 Jahr dürfen nicht beliefert werden.
Ausgabe von Eiern
Normalverbraucher in Eiern sowie Gemeinschaftsverpflegte mit Normalration aller Altersklassen erhalten für Monat Juli 1949
4 Eier auf Abschnitt „n“ der Eierkarte.
Calw, 8. Juli 1949.
Kreisernährungsamt.
Straßensperrung
Infolge Umbauarbeiten wird die Landstraße I. Ordnung Nr. 362, Altensteig — Erzgrube, zwischen Altensteig und Kreisgrenze (Abzweigung nach Hochdorf), für den gesamten Fährverkehr bis auf weiteres gesperrt.
Umleitung über Simmersfeld — Urnagold nach Besenfeld.
Calw, 9. Juli 1949.
Landratsamt
Feldbereinigung IA in Berneck
Nachdem das Zuteilungswerk über die Feldbereinigung I A Berneck fertiggestellt ist, wird hiemit die Schlußtagfahrt auf Freitag, den 29 Juli 194 9, vormittags 8.30 Uhr im Rathaus in B e r n e c k
anberaumt.
Hiezu werden die beteiligten Grundeigentümer bzw. deren mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter ge laden, ferner diejenigen Personen, welche an den in dieser Feldbereinigung liegenden Grundstücken ein dingliches Recht (Hypothek, Dienstbarkeit usw.) haben Der Zuteilungsplan ist 14 Tage lang auf dem Rathaus in Berneck zu jedermanns Einsicht öffentlich aufgelegt.
Grundeigentümer, welche bei dem Unternehmen zwar nicht im Sinne von Artikel 4 und 5 des Feldbereinigungsgesetzes beteiligt sind, deren Verhältnisse aber durch dasselbe in irgendeinei Weise geändert werden sollen, sind gleichfalls berechtigt, in der Schlußtagfahrt Einwendungen gegen den Zuteilungsplan geltend zu machen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Einwendungen gegen den Zuteilungsplan sowie gegen die auf Grund desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung nach der Schlußtagfahrt ausgeschlossen sind.
Calw, 5. Juli 1949.
Bekanntmachung des Kreissozialamts Calw Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der außerordentlich starke Geschäfts- änfall beim Kreissozialamt Calw nur bewältigt werden kann, wenn das Publikum die angegebenen Sprechstunden einhält. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß die Ämter nachmittags und samstags geschlossen sind.
Es wird dringend um Einhaltung gebeten.
Das Kreissozialamt bittet weiterhin, die Schreiben in dienstlichen Angelegenheiten nicht an die persönliche Adresse eines Beamten zu richten sondern an das Amt selbst. Dies ist auch im Interesse des Antragstellers gelegen, da sonst unnötige Verzögerungen eintreten.
Kreissozialamt
Nachkörung für Schafböcke 1949 Die Nachkörung für Schafböcke gemäß Erster Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. 5. 1936 (RGBl. I. S. 470) in der Fassung vom 20. 11. 1939 (RGBl. S. 2306) findet am
Freitag, 29. 7. 1949, vorm. 11 Uhr in Nagold b. Schafhalter Aug Schill,
Freitag, 29. 7. 1949, nachm. 14 30 Uhr in Calw, Platz beim städt. Schlachthaus am Brühl statt.
Vorzustellen sind unter Vorlage der pör- bücher sämtliche zeugungsfähigen Schafböcke und Bocklämmer, soweit sie mindestens 9 Monate alt und in diesem Jahre noch nicht zu einer Haupt- oder Sonderkörung vorgeführt worden sind und sich zum Zeitpunkt der Nachkörung innerhalb ^les Kreises befinden.
Die Bürgermeisterämter werden veranlaßt, die Nacffkörung in geeigneter Weise in der Gemeinde bekanntzugeben. Hierbei wird ersucht, darauf hinzuweisen, daß Böcke, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer solche# verdächtig sind, den Nachkörungen nicht zugeführt werden dürfen. Für Böcke, die wegen Krankheit nicht vorgeführt werden, ist ein amtstierärzt'iches Zeugnis sowie das Körbuch bei dieser Körung vorzulegen.
Die Schafhalter können ihre Böcke zum nächstgelegenen Körort bringen.
Calw, 4. Juli 1949.
Landratsamt. ' Wohnungsbauabgabe
Die Oberpostdirektion Tübingen teilt mit: Nach den seit Einführung der Wohnungsbauabgabe bei den Postanstalten gemachten Wahrnehmungen herrscht in weiten Kreisen der Bevölkerung noch Unklarheit über diese Abgabe auf Postsendungen. Im Gegensatz zum Berliner Notopfer verbleibt diese Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaus im Lande. Das Notopfer Berlin wird im Land Württemberg-Hohenzollern seit 1. Juni 1949 nicht mehr erhoben; an seine Stelle ist in gleichem Umfang und unter denselben Bedingungen die Wohnungsbauabgabe mit Wirkung vom 1. Juli 1949 an getreten. Wie beim Notopfer Berlin handelt es sich auch bei der Wohnungsbauabgabe nicht um eine postalische, sondern um eine steuerliche Maßnahme.
Die Entrichtung dieser Abgabe auf den Postsendungen erfolgt bis zum Erscheinen der neuen Steuermarken durch Aufkleben der bisherigen Notopfermarke Berlin mit dem roten Überdruck „Wohnungsbauabgabe“. Mit Notopfermarken ohne diesen Überdruck kann die Abgabe für den Wohnungsbau nicht entrichtet werden Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, daß abgabepflichtige Postsendungen, die keine Steuermarke oder eine Steuermarke ohne den Überdruck „Wohnungsbauabgabe“ tragen. nicht befördert werden dürfen, sondern den Absendern zur Anbringung der ordnungsmäßigen Steuermarke zurtickgegeben werden müssen.
Landratsamt.