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Bekanntmachung
über die Pflicht zur Anmeldung von Vermögen des ehern. Reichsnährstandes und der ehern, landwirtschaftl. Rcichsstcllen vom 1. 7. 1949 •
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes Nr, 52 über die Sperre und Kontrolle von Vermögen gibt das Finanzministerium — Abteilung Vermögenskontrolle — Nachstehendes bekannt:
§ 1
Grundsatz :
(1) Wer Vermögen des ehern. Reichsnährstandes einschl. seiner Gliederungen und der ehern landwirtschaftlichen Reichsstellen für sich oder andere im Besitz oder Gewahrsam hat oder ihnen etwas schuldet oder gegen sie eine Forderung geltend machen will, hat dies anzumelden
(2) Zum Reichsnährstand gehörten auch die Landes- und Kreisbauernschaften sowie alle Zusammenschlüsse von reichsnährstandspflichtigen Betrieben und Personen, die auf Zwangsmitgliedschaft oder Zwangsbeitragspflicht beruhen und auf Grund (hes Reithsnährstandsgesetzes vom 13. ,9. 1933 (RGBl I S. 626) oder anderer damit in Verbindung stehender Abordnungen gebildet worden sind, insbesondere die Hauptvereinigungen und wirtschaftlichen Vereinigungen mit ihren Untergliederunggn.
(3) Landwirtschaftliche Reichsstellen im Sinne des Abs. 1 waren:
1. die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,
2. die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse,
3 die Reichsstelle für Öle, Fette und Eier,
4 die' Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse. i
§ 2
Kreis der Anmeldepflichtigen Anmeldepflichtig sind, soweit sie Wohnsitz, Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Land Württem- berg-Hohenzollern und im Kreis Lindau haben-
1. alle natürlichen Personen,
2. alle juristischen Personen des Bürgerlichen- und Handelsrechts,
3. alle Gemeinden und Gemeindeverbände sowie alle sonstigen öffentlichen Rechtsträger.
§ 3
Anzumeldende Vermögenswerte Anzumelden sind:
1. sämtliche Vermögenswerte’ des ehemaligen Reichsnährstandes und der ehemaligen landw Reichsstellen, und zwar:
a) Grundvermögen,
b) bewegliche Sachen,
c) Forderungsrechte irgendwelcher Art, wozu insbesondere alle noch unbeglichenen Schulden an den ehemaligen Reichsnährstand und die ehemaligen landw. Reichsstellen gehören.
2. Alle Forderungen irgendwelcher Art, welche gegen den ehern. Reichsnährstand und die ehern, landw. Reichsstellen geltend gemacht werden können.
§ 4
Auskunftspflicht Alle natürlichen und juristischen Personen. die nach dieser Bekanntmachung zur Anmeldung berechtigt oder verpflichtet sind, haben nach den Vorschriften der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. 7. 1923 (RGBl. I S. 723) den mit der Vermögensverwaltung befaßten Dienststellen Auskunft zu erteilen
§ 5
Form der Anmeldung (1) Die Anmeldungen sind schriftlich an das für den Wohnsitz, den Sitz, die Nieder lassung. die Zweigniederlassung oder die Betriebsstätte des Anmeldepflichtigen zu
ständige Kreisamt für Vermögenskontrolle einzureichen. Zuständig sind:
K r e i 8 a m t
Balingen
Calw
Ehingen
Freudenstadt
Lindau
Ravensburg
Reutlingen
Rottweil
Saulgau
Sigmaringen
Tübingen
Wangen
für die Kreise:
Bai ingen
Calw
Ehingen
Freudenstadt
Lindau
Ravensburg, Tettnang Reutlingen, Münsingen Rottweil Tuttlingen Saulgau, Biberach Sigmaringen. Hechingen Tübingen, Horb Wangen
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
A. Bei Vermögenswerten des ehemaligen Reichsnährstandes und der ehern. Reichsstellen:
1.. Vor- und Zunamen und Anschrift des Anmeldenden
a) zur Zeit als der Vermögenswert in Gewahrsam oder Verwaltung genommen wurde,
b) zur Zeit der Anmeldung.
2. Genaue Bezeichnung des Vermögenswertes und der Stellen des ehern. Reichsnährstandes oder der ehern. Reichsstellen, bei denen der Anspruch entstanden ist, unter Angabe von
a) bei Grundstücken der Grundbucheintragung und des letzten Einheitswertes,
,b) bei beweglichen Sachen: insbesondere des Ortes der Aufbewahrung und des Verkehrswertes am Tage der Anmeldung,
c) bei Ansprüchen und Beteiligungen: insbesondere der Art, Entstehung und Höhe, des Vor- und Zunamens des Schuldners sowie seiner Anschrift zur Zeit der Entstehung und zur Zeit der Anmeldung, der anspruchsberechtigten Stelle des ehern Reichsnährstandes und der ehern Reichsstellen,
d) bei sonstigen Vermögenswerten: der Art und des Verkehrswertes am Tage der Anmeldung.
3. Angabe, wo und in welchem Zustand sich
der Vermögensgegenstand z. Z. befindet und wie er genutzt wird. J
4. Angabe, ob und zu wessen Gunsten der Vermögensgegenstand abgetreten, verpfändet oder gepfändet, vermietet oder verpachtet worden ist.
5. Angabe, ob der Vermögensgegenstand oder die Schuld bereits bei einer anderen Stelle angemeldet worden ist, gegebenenfalls bei welcher. ^
6. Eidesstattliche Erklärung, daß die Angaben wahr und vollständig sind.
B. Bei Ansprüchen gegen den ehemaligen Reichsnährstand und die ehern. Reichsstellen:
1. Vor- und Zuname und Anschrift des anmeldenden Gläubigers
a) zur Zeit der Entstehung des Anspruchs,
b) zur Zeit der Anmeldung.
2. Genaue Bezeichnung des Anspruchs nach Entstehung und Höhe.
3. Name und Sitz der in Anspruch genommenen Stelle des ehern. Reichsnährstandes oder der ehern, landwirtschaftliche^ Reichsstellen.
4. Angabe, ob der Anspruch bereits bei einer anderen Stelle angemeldet worden ist, gegebenenfalls bei welcher.
5 Eidesstattliche Erklärung, daß die Angaben wahr und vollständig sind.
Wer sein Amtsblatt
aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Behörden unterrichtet und damit stet« im Vorteil.
Die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen sind in beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 6
Frist zur Anmeldung Die Anmeldung muß spätestens am 31. 10. 1949 bei den Kreisämtern für Vermögenskontrolle eingereicht werden, und zwar auch dann, wenn der Vermögensgegenstand, die Schuld oder der Anspruch schon früher bei einer anderen Dienststelle angemeldet worden ist.
§ 7
Zweck und Wirkung der Anmeldung
Die Anmeldung dient der Erfassung der gesamten Vermögenswerte des ehemaligen Reichsnährstandes einschl. seiner Gliederungen und der ehemaligen landwirtschaftlichen Reichsstellen. Soweit Forderungen gegen diese angemeldet werden, begründet die Anmeldung keinen Anspruch auf Be friedigung.
S 8
Strafbestimmungen Wer gegen die Anmeldepflicht nach dieser Bekanntmachung verstößt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, setzt sich der Bestrafung nach Art. III/VIJ1 des Gesetzes Nr. 52 aus.
Tübingen, den 1. Juli 1949.
Finanzministerium Abteilung Vermögenskontrolle
Aufruf der Banknoten zu 50 DM der grau-griinen Ausgabe Auf Grund von § 3 Absatz 1 des zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden aufgerufen zum 31. Juli 1949 die Banknoten zu 50 DM der grau-grünen Ausgabe mit dem großen grau getönten, stilisierten Frauenkopf in der Mitte der Vorderseite (ausgegeben auf
Im Wald und auf der Heide jede Art von Feuer meide!
Grund von § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz).
Die aufgerufenen Banknoten verlieren mit dem Ablauf des 31. Juli 1949 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie werden im Auftrag der Bank deutscher Länder von den Landeszentralbanken der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszonen und in den Westsektoren von Groß-Berlin von der Berliner Zentralbank (bzw. den von ihr bezeichne- ten Geldinstituten) bis zum 31. Oktober 1949 auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht.
Mit Ablauf des 31. Oktober 1949 erlischt jeder Anspruch aus den aufgerufenen Banknoten.
Bank deutscher Länder.
Erweiterter Tclcgrammvcrkehr
Die Oberpostdirektion Tübingen teilt mit:
Mit sofortiger Wirkung werden innerhalb der drei Westzonen (einsehließl. der Westsektoren Berlins) und von den Westzonen nach dem Ausland alle Telegrammarten und Sonderdienste, wie diese vor der Besetzung in Deutschland zugelassen waren, wieder eingeführt. Hiezu gehören auch Telegramme in verabredeter Sprache und Telegramme in Kurzanschrift.
Nicht zugelassen sind vorerst noch folgende Telegrammarten: Telegramme. mit bezahlter Antwort nach dem Ausland bei Bezahlung der Gebühren in Deutschland. Luftposttelegramme, telegr. Postanweisungen und sonstige telegr Überweisungen nach dem'Ausland, Schmuckblattelegramme.
Der Telegrammverkehr nach Österreich ist noch nicht zugelassen.