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Bekanntmachung

über die Pflicht zur Anmeldung von Ver­mögen des ehern. Reichsnährstandes und der ehern, landwirtschaftl. Rcichsstcllen vom 1. 7. 1949

Auf Grund des Artikels III des Gesetzes Nr, 52 über die Sperre und Kontrolle von Vermögen gibt das Finanzministerium Abteilung Vermögenskontrolle Nach­stehendes bekannt:

§ 1

Grundsatz :

(1) Wer Vermögen des ehern. Reichs­nährstandes einschl. seiner Gliederungen und der ehern landwirtschaftlichen Reichs­stellen für sich oder andere im Besitz oder Gewahrsam hat oder ihnen etwas schuldet oder gegen sie eine Forderung geltend ma­chen will, hat dies anzumelden

(2) Zum Reichsnährstand gehörten auch die Landes- und Kreisbauernschaften sowie alle Zusammenschlüsse von reichsnähr­standspflichtigen Betrieben und Personen, die auf Zwangsmitgliedschaft oder Zwangs­beitragspflicht beruhen und auf Grund (hes Reithsnährstandsgesetzes vom 13. ,9. 1933 (RGBl I S. 626) oder anderer damit in Verbindung stehender Abordnungen gebil­det worden sind, insbesondere die Haupt­vereinigungen und wirtschaftlichen Ver­einigungen mit ihren Untergliederunggn.

(3) Landwirtschaftliche Reichsstellen im Sinne des Abs. 1 waren:

1. die Reichsstelle für Getreide, Futter­mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse,

2. die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse,

3 die Reichsstelle für Öle, Fette und Eier,

4 die' Reichsstelle für Garten- und Wein­bauerzeugnisse. i

§ 2

Kreis der Anmeldepflichtigen Anmeldepflichtig sind, soweit sie Wohn­sitz, Sitz, Niederlassung, Zweigniederlas­sung oder Betriebsstätte im Land Württem- berg-Hohenzollern und im Kreis Lindau haben-

1. alle natürlichen Personen,

2. alle juristischen Personen des Bürger­lichen- und Handelsrechts,

3. alle Gemeinden und Gemeindeverbände sowie alle sonstigen öffentlichen Rechts­träger.

§ 3

Anzumeldende Vermögenswerte Anzumelden sind:

1. sämtliche Vermögenswerte des ehemali­gen Reichsnährstandes und der ehemali­gen landw Reichsstellen, und zwar:

a) Grundvermögen,

b) bewegliche Sachen,

c) Forderungsrechte irgendwelcher Art, wozu insbesondere alle noch unbegli­chenen Schulden an den ehemaligen Reichsnährstand und die ehemaligen landw. Reichsstellen gehören.

2. Alle Forderungen irgendwelcher Art, welche gegen den ehern. Reichsnährstand und die ehern, landw. Reichsstellen gel­tend gemacht werden können.

§ 4

Auskunftspflicht Alle natürlichen und juristischen Per­sonen. die nach dieser Bekanntmachung zur Anmeldung berechtigt oder verpflichtet sind, haben nach den Vorschriften der Ver­ordnung über die Auskunftspflicht vom 13. 7. 1923 (RGBl. I S. 723) den mit der Vermögensverwaltung befaßten Dienststel­len Auskunft zu erteilen

§ 5

Form der Anmeldung (1) Die Anmeldungen sind schriftlich an das für den Wohnsitz, den Sitz, die Nieder lassung. die Zweigniederlassung oder die Betriebsstätte des Anmeldepflichtigen zu­

ständige Kreisamt für Vermögenskontrolle einzureichen. Zuständig sind:

K r e i 8 a m t

Balingen

Calw

Ehingen

Freudenstadt

Lindau

Ravensburg

Reutlingen

Rottweil

Saulgau

Sigmaringen

Tübingen

Wangen

für die Kreise:

Bai ingen

Calw

Ehingen

Freudenstadt

Lindau

Ravensburg, Tettnang Reutlingen, Münsingen Rottweil Tuttlingen Saulgau, Biberach Sigmaringen. Hechingen Tübingen, Horb Wangen

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

A. Bei Vermögenswerten des ehemaligen Reichsnährstandes und der ehern. Reichs­stellen:

1.. Vor- und Zunamen und Anschrift des Anmeldenden

a) zur Zeit als der Vermögenswert in Gewahrsam oder Verwaltung genom­men wurde,

b) zur Zeit der Anmeldung.

2. Genaue Bezeichnung des Vermögens­wertes und der Stellen des ehern. Reichs­nährstandes oder der ehern. Reichsstellen, bei denen der Anspruch entstanden ist, unter Angabe von

a) bei Grundstücken der Grundbuch­eintragung und des letzten Einheits­wertes,

,b) bei beweglichen Sachen: insbesondere des Ortes der Aufbewahrung und des Verkehrswertes am Tage der Anmel­dung,

c) bei Ansprüchen und Beteiligungen: insbesondere der Art, Entstehung und Höhe, des Vor- und Zunamens des Schuldners sowie seiner Anschrift zur Zeit der Entstehung und zur Zeit der Anmeldung, der anspruchsberech­tigten Stelle des ehern Reichsnähr­standes und der ehern Reichsstellen,

d) bei sonstigen Vermögenswerten: der Art und des Verkehrswertes am Tage der Anmeldung.

3. Angabe, wo und in welchem Zustand sich

der Vermögensgegenstand z. Z. befindet und wie er genutzt wird. J

4. Angabe, ob und zu wessen Gunsten der Vermögensgegenstand abgetreten, ver­pfändet oder gepfändet, vermietet oder verpachtet worden ist.

5. Angabe, ob der Vermögensgegenstand oder die Schuld bereits bei einer anderen Stelle angemeldet worden ist, gegebenen­falls bei welcher. ^

6. Eidesstattliche Erklärung, daß die An­gaben wahr und vollständig sind.

B. Bei Ansprüchen gegen den ehemali­gen Reichsnährstand und die ehern. Reichs­stellen:

1. Vor- und Zuname und Anschrift des an­meldenden Gläubigers

a) zur Zeit der Entstehung des An­spruchs,

b) zur Zeit der Anmeldung.

2. Genaue Bezeichnung des Anspruchs nach Entstehung und Höhe.

3. Name und Sitz der in Anspruch genom­menen Stelle des ehern. Reichsnährstan­des oder der ehern, landwirtschaftliche^ Reichsstellen.

4. Angabe, ob der Anspruch bereits bei einer anderen Stelle angemeldet worden ist, gegebenenfalls bei welcher.

5 Eidesstattliche Erklärung, daß die An­gaben wahr und vollständig sind.

Wer sein Amtsblatt

aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Be­hörden unterrichtet und da­mit stet« im Vorteil.

Die zur Begründung des Anspruchs er­forderlichen Unterlagen sind in beglau­bigter Abschrift beizufügen.

§ 6

Frist zur Anmeldung Die Anmeldung muß spätestens am 31. 10. 1949 bei den Kreisämtern für Vermögens­kontrolle eingereicht werden, und zwar auch dann, wenn der Vermögensgegenstand, die Schuld oder der Anspruch schon früher bei einer anderen Dienststelle angemeldet worden ist.

§ 7

Zweck und Wirkung der Anmeldung

Die Anmeldung dient der Erfassung der gesamten Vermögenswerte des ehemaligen Reichsnährstandes einschl. seiner Gliede­rungen und der ehemaligen landwirtschaft­lichen Reichsstellen. Soweit Forderungen gegen diese angemeldet werden, begründet die Anmeldung keinen Anspruch auf Be friedigung.

S 8

Strafbestimmungen Wer gegen die Anmeldepflicht nach die­ser Bekanntmachung verstößt oder unrich­tige oder unvollständige Angaben macht, setzt sich der Bestrafung nach Art. III/VIJ1 des Gesetzes Nr. 52 aus.

Tübingen, den 1. Juli 1949.

Finanzministerium Abteilung Vermögenskontrolle

Aufruf der Banknoten zu 50 DM der grau-griinen Ausgabe Auf Grund von § 3 Absatz 1 des zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden aufgerufen zum 31. Juli 1949 die Banknoten zu 50 DM der grau-grünen Ausgabe mit dem großen grau getönten, stilisierten Frauenkopf in der Mitte der Vorderseite (ausgegeben auf

Im Wald und auf der Heide jede Art von Feuer meide!

Grund von § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emis­sionsgesetz).

Die aufgerufenen Banknoten verlieren mit dem Ablauf des 31. Juli 1949 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmit­tel. Sie werden im Auftrag der Bank deut­scher Länder von den Landeszentralbanken der amerikanischen, britischen und franzö­sischen Besatzungszonen und in den West­sektoren von Groß-Berlin von der Berliner Zentralbank (bzw. den von ihr bezeichne- ten Geldinstituten) bis zum 31. Oktober 1949 auf Verlangen gegen gesetzliche Zah­lungsmittel umgetauscht.

Mit Ablauf des 31. Oktober 1949 erlischt jeder Anspruch aus den aufgerufenen Bank­noten.

Bank deutscher Länder.

Erweiterter Tclcgrammvcrkehr

Die Oberpostdirektion Tübingen teilt mit:

Mit sofortiger Wirkung werden inner­halb der drei Westzonen (einsehließl. der Westsektoren Berlins) und von den West­zonen nach dem Ausland alle Telegramm­arten und Sonderdienste, wie diese vor der Besetzung in Deutschland zugelassen wa­ren, wieder eingeführt. Hiezu gehören auch Telegramme in verabredeter Sprache und Telegramme in Kurzanschrift.

Nicht zugelassen sind vorerst noch fol­gende Telegrammarten: Telegramme. mit bezahlter Antwort nach dem Ausland bei Bezahlung der Gebühren in Deutschland. Luftposttelegramme, telegr. Postanweisun­gen und sonstige telegr Überweisungen nach dem'Ausland, Schmuckblattelegramme.

Der Telegrammverkehr nach Österreich ist noch nicht zugelassen.