Calw
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Amtsblatt für den Kreis Calw
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Freitag, 15 Juli 1949
Nr. 29
Holzb ef örder ung
Anordnung
des Wirtschaftsministeriums über Höchstpreise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz (Holzbeförderungsprcis- anordnung).
vom 23. April 1949 (Amtl. Bek. des Wirtschaftsministeriums Nr. 9 vom 20. Mai 1949)
Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 20. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Übergang der Zuständigkeiten des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Februar 1946 (Amtsblatt S. 45) in der Fassung der Rechtsanordnung vom 21. 3. 1947 (Reg.-Bl. S. 49) wird angeordnet:
* § 1
Für die Abfuhr von Stammholz und Schichtholz im Nahverkehr sowie für das Rücken. Schleifen und Vorführen dürfen die sich aus den Anlagen 1—4 ergebenden Entgelte gefordert, versprochen, gezahlt oder angenommen werden. Diese Entgelte sind Höchstpreise, die nicht überschritten jedoch jinterboten werden dürfen. Bei Schichtholz gelten sie nur. soweit es sich um die Abfuhr aus dem Walde handelt.
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§ 2
In den Höchstpreisen der Anlage sind die Entgelte für das Auf- und Abladen des Holzes mit enthalten und dürfen nicht besonders berechnet werden Erfolgt das Aufladen bzw. Abladen ganz oder teilweise durch vom Auftraggeber gestellte Kräfte, so ist ein angemessener Abschlag vom Höchstpreis zu gewähren
Für die Bestimmung der Menge des beförderten Holzes gilt das Waldmaß.
§ 3
Bleiben das Fahrzeug und das Personal zur Ausführung des Auftrags mehrere Tage von ihrem gewöhnlichen Standort abwesend, so kann vereinbart werden, daß die tatsächlichen Auslagen für Unterbringung von Fahrzeug und Personal sowie ein Abwesenheitsgeld von bis zu DM 4.— je Person täglich besonders vergütet werden.
§ 4
Fuhrunternehmer und Auftraggeber sollen vor Beginn der Holzbeförderung einen schriftlichen Vertrag nach dem Muster der Anlage 5 in doppelter Ausfertigung abschließen. Beide Parteien haben je eine Ausfertigung des Vertrages mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Ist ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen worden, so ist der Fuhrunternehmer zur nachträglichen Ausstellung einer Rechnung, welche die in der Anlage 5 genannten Angaben enthält, verpflichtet Der Fuhrunternehmer hat eine Kopie dieser Rechnung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
S 5
Die Preisaufsichtsstelle hat das Recht, zur Berücksichtigung besonderer Umstände auf Antrag Ausnahmen von dieser Anordnung zuzulassen.
§ 6
Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die . Anordnung des Württ. Wirtschaftsministeriums, Preisaufsichtsstelle, vom 25. Januar 1941 über
spreisanordnung
fföchstpreise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr sowie mit Pferden und Ochsenfuhrwerken (Reg.Anz. Nr. 8 vom 29. Januar 1941) und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie alle bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen *für die Holzabfuhr außer Kraft.
Tübingen, den 23. April 1949
In Vertretung: M o s t h a f.
Anlage 1
Abfuhrsätze für Kraftfahrzeuge (LKW, Zugmaschinen ohne ; oder mit Anhängern)
Lastkilometer
Stammholz DM le fm
Schichtholz DM ie fm
1—3
3.30
2.35
über 3—6
3 50
2.50
über 6—9
3.80
2.65
über 9—12
4.10
2.80
für jede weiteren 3 km 0.30
0.15
Für Laubholz ist ein Zuschlag von 50% zu den Sätzen für Nadelholz zulässig.
Für Grubenholz ist ein Zuschlag von 10% auf die Sätze für Stammholz zulässig.
Kann aus dem Grunde, (laß der Beförderungsauftrag nur auf eine geringe Menge Holz lautet, oder aus anderen Gründen der Laderaum des verwendeten Fahrzeuges höchstens bis zur Hälfte ausgenutzt werden, so kann auf die Abfuhrsätze ein Aufschlag von bis zu 50% vereinbart werden Lastentfernung ist die Entfernung vom der Auflade- bis zur Abladestelle. AVird das Holz an mehreren Stellen nufgeladen, so gilt für die Lastkilometerberechnung die durchschnittliche Entfernung.
Anlage 2
Abfuhrsätze für
Pferde-
und-Ochsenfuhrwerke N a d e ih o I z
Lastkijometer
Stammholz DM ie fm
Schichtholz DM ie fm
1
2.10
1.45
2
2.35
1.75
3
2.70
2.10
4
3.05
2.40
5
3.40
2.70
für jeden weiteren km 0.30
0.30
Für Laubhölz ist ein. Zuschlag von 50% zu den Sätzen für Nadelholz zulässig.
Für Grubenlangholz ist ein Zuschlag von 10% auf die Sätze für Stammholz zulässig.
Aufruf an die Bevölkerung des Landes Württemberg-Holienzollcrn Das Innenministerium hat dem Verband der Körperbeschädigten, Arbeitsinvaliden und Hinterbliebenen für Württemberg-Hohenzollern die . Genehmigung zur Durchführung einer Landessammlung am 16. und 17. Juli 1949 zu Gunsten seines Wohnungsbauprogramms erteilt.
Die Landesregierung begrüßt das soziale Hilfswerk des Verbandes und ruft die Bevölkerung von Württemberg-Hohenzollern auf, nach Kräften zum Erfolg der Sammlung beizutragen.
Staatspräsident. Wirsching,
Dr, Müller, Arbeitsminister.
Landessammlung des Verbands der " Körperbesehiidigten, Arbeitsinvalidcn und Hinterbliebenen f. Württcmberg- Hobenzollern am 16. und 17. Juli 1949
Mit Genehmigung des Innenministeriums führt der Verband der Körperbeschädigten, Arbeitsinvaliden und Hinterbliebenen für Südwürttem- berg Ifohepzollern am 16. und 17. Juli 1949 eine j
Landessammlung zu Gunsten seines W ohnungsbauprogramms
durch.
An die Bevölkerung des Kreises Calw ergeht die herzliche Bitte, zum guten Gelingen der Sammlung durch eine Spende — die jedes nach seinen eigenen Verhältnissen gibt — beizutragen. Die Not unserer Körperbeschädigten, Arbeitsinvaliden und Hinterbliebenen und ihre Wohnungslage erfordert unsere Hilfe.
Calw, 7. Juli 1949. t ‘
Wagner, Landrat.
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Kann aus dem Grunde, daß der Beförderungsauftrag nur auf eine geringe Holzmenge lautet, oder aus anderen Gründen der Laderaum des verwendeten Fahrzeugs höchstens bis zur Hälfte ausgenutzt werden, so kann auf die Abfuhrsätze ein Aufschlag von bis zu 50% vereinbart werden. Lastentfernung ist die Entfernung von der Auflade- zur Abladestelle. Wird das Holz an mehreren Stellen aufgeladen, so gilt für die • Lastkilometerberechnung die durchschnittliche Entfernung.
Anlage 3
Rücken und Schleifen mit Pferde- und Ochsenfuhrwerken
Durchschnittliche Riick- Nadelholz
oder Schleifentfernune DM ie fm
* D a h1. a — c
'
Rucken
Schleifet,
bis 100 m
1.40
1 .—
bis 200 m
1.80
1.25 A
bis 300 m
2.20
1.45
bis 400 m
2.60
1.65
jede weiteren 100 m
0.40
0.20
Die Rücksätze gelten für die Beförderung von Stammholz aus dem Holzbestand zur Holzbestandsgrenze oder Aufladestelle (Rückentfernung). Die Schleifsätze gelten für die Beförderung von Stammholz, das an die Holzbestandsgrenze gerückt ist, von der Holzbestandsgrenze zur Aufladestelle (Schleifentfernung).
Erfolgt die Abfuhr des Holzes durch einen anderen Fuhrunternehmer oder mit Kraftfahrzeug, so ist auf die Höchstsätze für Rücken und Schleifen ein Zuschlag von 0 20 DM je fm zulässig.
Für Laubholz ist ein Zuschlag von 60% auf die Sätze für Nadelholz zulässig.
Die Höchstsätze gelten für Rücken und Schleifen in mittelschwierigen Lagen. Bei leichten Lagen (ebenes oder leicht geneigtes Gelände) ist ein Abschlag von mindestens 10% zu gewähren. AVird eine Bescheinigung des zuständigen Forstamtes beigebracht, daß es sich um eine besonders schwierige Lage handelt (Rücken am Steilhang mittels Seil oder in Klingen mittels Flaschenzug oder Rücken und Schleifen auf sumpfigem Gelände), so ist ein Aufschlag bis zu 20% zulässig.