Calw

#

Amtsblatt für den Kreis Calw

*

Freitag, 15 Juli 1949

Nr. 29

Holzb ef örder ung

Anordnung

des Wirtschaftsministeriums über Höchst­preise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz (Holzbeförderungsprcis- anordnung).

vom 23. April 1949 (Amtl. Bek. des Wirt­schaftsministeriums Nr. 9 vom 20. Mai 1949)

Auf Grund des § 2 des Preisbildungs­gesetzes vom 20. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechts­anordnung über den Übergang der Zustän­digkeiten des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Februar 1946 (Amts­blatt S. 45) in der Fassung der Rechts­anordnung vom 21. 3. 1947 (Reg.-Bl. S. 49) wird angeordnet:

* § 1

Für die Abfuhr von Stammholz und Schicht­holz im Nahverkehr sowie für das Rücken. Schleifen und Vorführen dürfen die sich aus den Anlagen 14 ergebenden Entgelte gefordert, versprochen, gezahlt oder an­genommen werden. Diese Entgelte sind Höchstpreise, die nicht überschritten jedoch jinterboten werden dürfen. Bei Schichtholz gelten sie nur. soweit es sich um die Ab­fuhr aus dem Walde handelt.

u

§ 2

In den Höchstpreisen der Anlage sind die Entgelte für das Auf- und Abladen des Holzes mit enthalten und dürfen nicht be­sonders berechnet werden Erfolgt das Auf­laden bzw. Abladen ganz oder teilweise durch vom Auftraggeber gestellte Kräfte, so ist ein angemessener Abschlag vom Höchstpreis zu gewähren

Für die Bestimmung der Menge des be­förderten Holzes gilt das Waldmaß.

§ 3

Bleiben das Fahrzeug und das Personal zur Ausführung des Auftrags mehrere Tage von ihrem gewöhnlichen Standort abwesend, so kann vereinbart werden, daß die tat­sächlichen Auslagen für Unterbringung von Fahrzeug und Personal sowie ein Ab­wesenheitsgeld von bis zu DM 4. je Per­son täglich besonders vergütet werden.

§ 4

Fuhrunternehmer und Auftraggeber sol­len vor Beginn der Holzbeförderung einen schriftlichen Vertrag nach dem Muster der Anlage 5 in doppelter Ausfertigung ab­schließen. Beide Parteien haben je eine Ausfertigung des Vertrages mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

Ist ein schriftlicher Vertrag nicht ge­schlossen worden, so ist der Fuhrunter­nehmer zur nachträglichen Ausstellung einer Rechnung, welche die in der Anlage 5 genannten Angaben enthält, verpflichtet Der Fuhrunternehmer hat eine Kopie die­ser Rechnung mindestens drei Jahre auf­zubewahren.

S 5

Die Preisaufsichtsstelle hat das Recht, zur Berücksichtigung besonderer Umstände auf Antrag Ausnahmen von dieser Anord­nung zuzulassen.

§ 6

Diese Anordnung tritt mit der Verkün­dung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die . Anordnung des Württ. Wirtschaftsministeriums, Preisauf­sichtsstelle, vom 25. Januar 1941 über

spreisanordnung

fföchstpreise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz mit Kraftfahr­zeugen im Nahverkehr sowie mit Pferden und Ochsenfuhrwerken (Reg.Anz. Nr. 8 vom 29. Januar 1941) und die hierzu er­lassenen Ausführungsvorschriften sowie alle bisher erteilten Ausnahmegenehmigun­gen *für die Holzabfuhr außer Kraft.

Tübingen, den 23. April 1949

In Vertretung: M o s t h a f.

Anlage 1

Abfuhrsätze für Kraftfahrzeuge (LKW, Zugmaschinen ohne ; oder mit An­hängern)

Lastkilometer

Stammholz DM le fm

Schichtholz DM ie fm

13

3.30

2.35

über 36

3 50

2.50

über 69

3.80

2.65

über 912

4.10

2.80

für jede weiteren 3 km 0.30

0.15

Für Laubholz ist ein Zuschlag von 50% zu den Sätzen für Nadelholz zulässig.

Für Grubenholz ist ein Zuschlag von 10% auf die Sätze für Stammholz zu­lässig.

Kann aus dem Grunde, (laß der Beförde­rungsauftrag nur auf eine geringe Menge Holz lautet, oder aus anderen Gründen der Laderaum des verwendeten Fahrzeuges höchstens bis zur Hälfte ausgenutzt wer­den, so kann auf die Abfuhrsätze ein Auf­schlag von bis zu 50% vereinbart werden Lastentfernung ist die Entfernung vom der Auflade- bis zur Abladestelle. AVird das Holz an mehreren Stellen nufgeladen, so gilt für die Lastkilometerberechnung die durchschnittliche Entfernung.

Anlage 2

Abfuhrsätze für

Pferde-

und-Ochsenfuhrwerke N a d e ih o I z

Lastkijometer

Stammholz DM ie fm

Schichtholz DM ie fm

1

2.10

1.45

2

2.35

1.75

3

2.70

2.10

4

3.05

2.40

5

3.40

2.70

für jeden weiteren km 0.30

0.30

Für Laubhölz ist ein. Zuschlag von 50% zu den Sätzen für Nadelholz zulässig.

Für Grubenlangholz ist ein Zuschlag von 10% auf die Sätze für Stammholz zulässig.

Aufruf an die Bevölkerung des Landes Württemberg-Holienzollcrn Das Innenministerium hat dem Verband der Körperbeschädigten, Ar­beitsinvaliden und Hinterbliebenen für Württemberg-Hohenzollern die . Genehmigung zur Durchführung ei­ner Landessammlung am 16. und 17. Juli 1949 zu Gunsten seines Woh­nungsbauprogramms erteilt.

Die Landesregierung begrüßt das soziale Hilfswerk des Verbandes und ruft die Bevölkerung von Württem­berg-Hohenzollern auf, nach Kräften zum Erfolg der Sammlung beizu­tragen.

Staatspräsident. Wirsching,

Dr, Müller, Arbeitsminister.

Landessammlung des Verbands der " Körperbesehiidigten, Arbeitsinvalidcn und Hinterbliebenen f. Württcmberg- Hobenzollern am 16. und 17. Juli 1949

Mit Genehmigung des Innenmini­steriums führt der Verband der Körperbeschädigten, Arbeitsinvaliden und Hinterbliebenen für Südwürttem- berg Ifohepzollern am 16. und 17. Juli 1949 eine j

Landessammlung zu Gunsten seines W ohnungsbauprogramms

durch.

An die Bevölkerung des Kreises Calw ergeht die herzliche Bitte, zum guten Gelingen der Sammlung durch eine Spende die jedes nach seinen eigenen Verhältnissen gibt beizu­tragen. Die Not unserer Körper­beschädigten, Arbeitsinvaliden und Hinterbliebenen und ihre Wohnungs­lage erfordert unsere Hilfe.

Calw, 7. Juli 1949. t

Wagner, Landrat.

.. . 1

Kann aus dem Grunde, daß der Beför­derungsauftrag nur auf eine geringe Holz­menge lautet, oder aus anderen Gründen der Laderaum des verwendeten Fahrzeugs höchstens bis zur Hälfte ausgenutzt wer­den, so kann auf die Abfuhrsätze ein Auf­schlag von bis zu 50% vereinbart werden. Lastentfernung ist die Entfernung von der Auflade- zur Abladestelle. Wird das Holz an mehreren Stellen aufgeladen, so gilt für die Lastkilometerberechnung die durch­schnittliche Entfernung.

Anlage 3

Rücken und Schleifen mit Pferde- und Ochsenfuhrwerken

Durchschnittliche Riick- Nadelholz

oder Schleifentfernune DM ie fm

* D a h1. a c

'

Rucken

Schleifet,

bis 100 m

1.40

1 .

bis 200 m

1.80

1.25 A

bis 300 m

2.20

1.45

bis 400 m

2.60

1.65

jede weiteren 100 m

0.40

0.20

Die Rücksätze gelten für die Beförde­rung von Stammholz aus dem Holzbestand zur Holzbestandsgrenze oder Aufladestelle (Rückentfernung). Die Schleifsätze gelten für die Beförderung von Stammholz, das an die Holzbestandsgrenze gerückt ist, von der Holzbestandsgrenze zur Aufladestelle (Schleifentfernung).

Erfolgt die Abfuhr des Holzes durch einen anderen Fuhrunternehmer oder mit Kraftfahrzeug, so ist auf die Höchstsätze für Rücken und Schleifen ein Zuschlag von 0 20 DM je fm zulässig.

Für Laubholz ist ein Zuschlag von 60% auf die Sätze für Nadelholz zulässig.

Die Höchstsätze gelten für Rücken und Schleifen in mittelschwierigen Lagen. Bei leichten Lagen (ebenes oder leicht geneig­tes Gelände) ist ein Abschlag von minde­stens 10% zu gewähren. AVird eine Be­scheinigung des zuständigen Forstamtes beigebracht, daß es sich um eine besonders schwierige Lage handelt (Rücken am Steil­hang mittels Seil oder in Klingen mittels Flaschenzug oder Rücken und Schleifen auf sumpfigem Gelände), so ist ein Aufschlag bis zu 20% zulässig.