Omnibus-Fahrplan
P Altensteig — Freudenstadt Deutsche Post
w
W
w
W
6.50
16.30
ab
Altensteig (Poet)
an
11.55
21.55
800
17.40
ab
Dornstetten (Bhf.)
ab
10.45
20 A0
8.35
an
Freudenstadt (Post)
ab
10 10
aber Spielberg, Pfalzgrafenveiler, Durrweiler, llerzogsveller, Hallwangea. Aach
Calw — Tübingen
Jakob Däuble, Deckenpfronn
W Mo W
W Mo w
8.00 12 00 17.30 ab Calw (Bhf.)
an
7 15 11.45 17 20
8.15 12 15 1745 „
Stammheim
ab
7.00 11.40 17.00
8.30 12.30 18.00 „
Deckenpfronn
H
6.4ö 11.30 16 45
8.40
Oberjesingen
99
11.20 16.35
8.45
Kuppingen
*t
11.15 1630
8.50
Affstätt
11.05 16 20
8.55
Herrenberg
11.00 1616
9.40 an Tübingen (Ritter)
ab
10.00 16 A0
über Kayh, Entringen, Unterjesingen
\
Nagold — Tübingen
Willy Leuze, Nagold
Werktags
i
7.00 13 00 ab
Nagold (Vorstadtpl.)
an 11.15 17.00 j
7.15 13 15 „
Mötzingen
ab 11.00 16.45 '
7.25 13 25 ff
Oschelbronn
„ 10.50 16.35
7.30 13 30 „
Kreuzstraße
ff 10.45 16.30
7 35 13 35 „
Tailfingen
B 10.40 16.25
7 40 13 40 w
Altingen
„ 10.35 16.20
7 45 13 45 w
Reustea
ff 10.30 16.15
7.50 13 50 ff
Poltringon
„ 1025 16 10
7.55 13.55 ff
Pfäffingen
ff 10 20 16.05
8 00 14 00 „
Unterjesingen
. 10.15 1600
8.15 14 15 an
Tübingen (Ritter)
ab 10 00 15 45
P Tübingen — Nagold
Deutsche Post
w w
w w
7.05 17.15 ab Tübingen (TTbhf)
an
10 45 20.45 (
8 40 18.50 an Nagold (Bhf)
ab
9 10 19 10
über Rottenburg. Seebronn, Ergenzingen,
Baisingea. Iselshansen
Simmersfeld — Calw Georg Rupps, Gaugenwald
*
Di Do Sa Di Do Sa
6 10
15 10
ab
Simmersfeld
an- 6.05
15.00
6 18
H
Oberweiler
ab
14.35
620
Aichhalden
99
14.33
623
9f
Zwerenberg
9t
14.30
625
15 A0
1*
Gaugenwald
. 6-45
1428
626
9t
Martinsmoos
9t
14.25
6.35
M
Ob»rhaugstett
n
14.18
6 40
9t
Neu bu lach
tt
14.15
7 10
am
Calw
ab
13.45
Abs. 9 eine Beschäftigung Erwachsener gestattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wocbenarkeitszeit nicht angerechnet. N
Calw, 15. Juni 1949.
Landratsamt.
Für T »bakk I ein p f lanz er
Richtlinien für den Anbau von Kloinpflan- zertabak und Aufforderung zur Anmeldung des steuerpflichtigen Kleinpflanzertabaks für das Erntejahr 1949
1. Tabakkleinpflanzer' ist, wer als Besitzer (Eigentümer, Pächter uaw.) des Anbaugrundstücks im Erntejahr 1949 für sich und seine llaushaltsangehörigcn nicht mehr als 200 Tahakpflanzen anbaut. Der Anbau muß im eigenen Namen und auf eigene Rech nung erfolgen Der geerntete Tabak darf nur für den eigenen Hausbedarf verwendet werden.
2. Id demselben Haushalt ist nur ein Angehöriger als Kleinpflanzer zugelassen Diesem sind die von anderen Angehörigen desselben Haushalts angebauten Pflanzen anzu rechnen.
3. Zum Anbau darf von dem Kleinpflanzer nur e i n Grundstück benutzt worden. Die Anbaufläche darf 50 qm nicht überschreiten.
4 Kleinpflanzer, die nicht mehr als 15 Tabakpflanzen anbauen (sog. Kleinstpflan zer), sind weder zu einer Anmeldung noch zu einer Versteuerung ihres Anbaus verpflichtet. Sie müssen aber den Tabak ebenfalls im eigenen Haushalt verbrauchen
5. Der Anbau von steuerpflichtigem Klein-
flanzertahnk ist bis spätestens 31
uli 1 94 9 bei der Zollstelle (Hauptzollamt oder Zollamt), in deren Bozirk das Anbaugrundstück liegt, schriftlich oder mündlich anzumelden. Anmeldestellen sind jeweils für ihren nebel>ezirk im Bezirk des Ilnuptzollamts Rottweil die folgenden Zoll- steilen :
Hauptzollamt Rottweil,
Zollamt Calw,
„ Freudenstadt,
„ Horb.
M Schwenningen,
„ Tuttlingen.
Die Anmeldung hat zu enthalten: Name und Anschrift des Kleinpflanzers. Lage der Pflanzung, Anzahl der Pflanzen und die Erklärung: „Nur für den eigonen Hausbedarf"
6 Mit der Anmeldung ist die Tabakklein- pflanzersteuer zu entrichten. Sie beträgt
für 16— 50 Pflanzen 12 DM jährlich, für 51—100 Pflanzen 24 DM jährlich, für 101—150 Pflanzen 36 DM jährlich, für 151—200 Pflanzen 48 DM jährlich.
Steuerschuldner Ist der Kleinpflanzer. Die Steuer ist ohne Rücksicht auf den Ernteerlrag zu entrichten.
7 Die Steuer pntfällt oder ermäßigt sich, wenn Tabakpflanzen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
8. Bei Überschreitung der Anmeldefrist kann, unabhängig von sonstigen Folgen, ein Verspätungszuschlag bis zu 10 v. H der festgesetzten Steuer erhoben werden
9. Ein Umtausch von Kleinpflanzertabak ln fertige Tabakerzeugnisse, wie er in den vergangenen Jahren möglich war, findet nicht mehr statt.
10 Die Be- oder Verarbeitung von Klein- pflanzertahak (Fermentieren, Schneiden usw ) im I^ohn durch Dritte z B in einem Zurichtehetrieb ist verboten. Es ist daher auch jeder Transport, ebenso wie der Verkauf von Kleinpflanzertabak untersagt Kleinpflanzertabak, der vorschriftswidrig aus dein Gewahrsam des Kleinpflanzers entfernt oder anders als Im eigenen Hanp- halt verwendet wird, unterliegt dem Tabak- Bteuorausgleich
11 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach der Reicha&bgabenordnung bestraft.
Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die vorstehenden Richtlinien durch Aushang des Amtsblattes am Rathaus öffentlich bekanntzumachen.
Hauptzollamt Rottweil.
Steuersprechtage
Das Finanzamt Neuenbürg hält am Montag, den 11. Juli 1949. von 9—12 und 14 bis 17 Uhr und am Dienstag, den 12 Juli 1949. von 8—11 Uhr in Herrenalb und am Dienstag, dpn 12. Juli 1949, von 8—12 Uhr in Unterreichenbach jeweils beim Bürgermeisteramt Stenersprechtage ab.
Finanzamt Neuenbürg.
Neuregelung der Unterstützungsrriehtsätze in der öffentlichen Fürsorge
Die Unterstützungsrichtsätze in der öffentlichen Fürsorge, die den Sozialämtern als Richtlinien für die Bemessung der.Bar Unterstützungen dienen, sind vom Innern ministerium durch eine Rundweisung vom 17 Juni 1949 für das Land Württemberg Hohenzollern neu geregelt worden Veranlassung hierzu gab einmal die Tatsache, daß die bisherigen Richtsätze den gegen wftrtigen Lebenshaltungskosten nicht mehr entsprechen Ferner mußte das bisherige Richtsatz-System, das drei Kategorien von
Unterstützungsempfängern und vier Gs- meindegruppen mit verschieden hoheÄ Richtsätzen unterschied, geändert werden. Denn es ist infolge der durch den Krieg und seine Folgen verursachten sozialen Notstände und Umschichtungen nicht mehr gerechtfertigt, einzelne Personengruppen in der öffentlichen Fürsorge bevorzugt zu behandeln. Die*Sonderbehandlung der dnreh den Krieg unmittelbar betroffenen Bevölkerungskreise muß Sondergesefzen («. B. Soforthilfegesetz, KB-Leistungsgosetz) Vorbehalten bleiben. Auch die bisherigen örtlichen Unterschiede in der Höhe der Richtsätze konnten nicht mehr aufrechterhalten werden, da die Koeten der Lehenshaltung im allgemeinen örtlich keine nennenswerten Unterschiede mehr aufweisen mit Ausnahme des Mietaufwands. Dieser wird jedoch bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen besonders berücksichtigt, sofern er sich in angemessenen Grenzen hält.
Die Neuregelung der Unterstützungsrichtsätze, die nur noch zwei Gemefnde- grnppen und eine gleichmäßige Behandlung aller Unterstützungsempfänger in der Gemeindegruppe vorsieht, ist mit Wirkung vom 1 Juni 1949 ab in Kraft getreten Die Neuregelung wird insbesondere denjenigen Hilfsbedürftigen, die in kleinen Landgemeinden wohnen, eine fühlbare Erleichterung bringen Die nenen Sätze können bei den Sozialämtern in Erfahrung gebracht werden.