Omnibus-Fahrplan

P Altensteig Freudenstadt Deutsche Post

w

W

w

W

6.50

16.30

ab

Altensteig (Poet)

an

11.55

21.55

800

17.40

ab

Dornstetten (Bhf.)

ab

10.45

20 A0

8.35

an

Freudenstadt (Post)

ab

10 10

aber Spielberg, Pfalzgrafenveiler, Durrweiler, llerzogsveller, Hallwangea. Aach

Calw Tübingen

Jakob Däuble, Deckenpfronn

W Mo W

W Mo w

8.00 12 00 17.30 ab Calw (Bhf.)

an

7 15 11.45 17 20

8.15 12 15 1745

Stammheim

ab

7.00 11.40 17.00

8.30 12.30 18.00

Deckenpfronn

H

6. 11.30 16 45

8.40

Oberjesingen

99

11.20 16.35

8.45

Kuppingen

*t

11.15 1630

8.50

Affstätt

11.05 16 20

8.55

Herrenberg

11.00 1616

9.40 an Tübingen (Ritter)

ab

10.00 16 A0

über Kayh, Entringen, Unterjesingen

\

Nagold Tübingen

Willy Leuze, Nagold

Werktags

i

7.00 13 00 ab

Nagold (Vorstadtpl.)

an 11.15 17.00 j

7.15 13 15

Mötzingen

ab 11.00 16.45 '

7.25 13 25 ff

Oschelbronn

10.50 16.35

7.30 13 30

Kreuzstraße

ff 10.45 16.30

7 35 13 35

Tailfingen

B 10.40 16.25

7 40 13 40 w

Altingen

10.35 16.20

7 45 13 45 w

Reustea

ff 10.30 16.15

7.50 13 50 ff

Poltringon

1025 16 10

7.55 13.55 ff

Pfäffingen

ff 10 20 16.05

8 00 14 00

Unterjesingen

. 10.15 1600

8.15 14 15 an

Tübingen (Ritter)

ab 10 00 15 45

P Tübingen Nagold

Deutsche Post

w w

w w

7.05 17.15 ab Tübingen (TTbhf)

an

10 45 20.45 (

8 40 18.50 an Nagold (Bhf)

ab

9 10 19 10

über Rottenburg. Seebronn, Ergenzingen,

Baisingea. Iselshansen

Simmersfeld Calw Georg Rupps, Gaugenwald

*

Di Do Sa Di Do Sa

6 10

15 10

ab

Simmersfeld

an- 6.05

15.00

6 18

H

Oberweiler

ab

14.35

620

Aichhalden

99

14.33

623

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Zwerenberg

9t

14.30

625

15 A0

1*

Gaugenwald

. 6-45

1428

626

9t

Martinsmoos

9t

14.25

6.35

M

Ob»rhaugstett

n

14.18

6 40

9t

Neu bu lach

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14.15

7 10

am

Calw

ab

13.45

Abs. 9 eine Beschäftigung Erwachsener ge­stattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wocbenarkeitszeit nicht an­gerechnet. N

Calw, 15. Juni 1949.

Landratsamt.

Für T »bakk I ein p f lanz er

Richtlinien für den Anbau von Kloinpflan- zertabak und Aufforderung zur Anmeldung des steuerpflichtigen Kleinpflanzertabaks für das Erntejahr 1949

1. Tabakkleinpflanzer' ist, wer als Besit­zer (Eigentümer, Pächter uaw.) des Anbau­grundstücks im Erntejahr 1949 für sich und seine llaushaltsangehörigcn nicht mehr als 200 Tahakpflanzen anbaut. Der Anbau muß im eigenen Namen und auf eigene Rech nung erfolgen Der geerntete Tabak darf nur für den eigenen Hausbedarf verwendet werden.

2. Id demselben Haushalt ist nur ein Angehöriger als Kleinpflanzer zugelassen Diesem sind die von anderen Angehörigen desselben Haushalts angebauten Pflanzen anzu rechnen.

3. Zum Anbau darf von dem Kleinpflanzer nur e i n Grundstück benutzt worden. Die Anbaufläche darf 50 qm nicht überschreiten.

4 Kleinpflanzer, die nicht mehr als 15 Tabakpflanzen anbauen (sog. Kleinstpflan zer), sind weder zu einer Anmeldung noch zu einer Versteuerung ihres Anbaus ver­pflichtet. Sie müssen aber den Tabak eben­falls im eigenen Haushalt verbrauchen

5. Der Anbau von steuerpflichtigem Klein-

flanzertahnk ist bis spätestens 31

uli 1 94 9 bei der Zollstelle (Hauptzoll­amt oder Zollamt), in deren Bozirk das An­baugrundstück liegt, schriftlich oder münd­lich anzumelden. Anmeldestellen sind je­weils für ihren nebel>ezirk im Bezirk des Ilnuptzollamts Rottweil die folgenden Zoll- steilen :

Hauptzollamt Rottweil,

Zollamt Calw,

Freudenstadt,

Horb.

M Schwenningen,

Tuttlingen.

Die Anmeldung hat zu enthalten: Name und Anschrift des Kleinpflanzers. Lage der Pflanzung, Anzahl der Pflanzen und die Erklärung:Nur für den eigonen Haus­bedarf"

6 Mit der Anmeldung ist die Tabakklein- pflanzersteuer zu entrichten. Sie beträgt

für 16 50 Pflanzen 12 DM jährlich, für 51100 Pflanzen 24 DM jährlich, für 101150 Pflanzen 36 DM jährlich, für 151200 Pflanzen 48 DM jährlich.

Steuerschuldner Ist der Kleinpflanzer. Die Steuer ist ohne Rücksicht auf den Ernteerlrag zu entrichten.

7 Die Steuer pntfällt oder ermäßigt sich, wenn Tabakpflanzen unter amtlicher Auf­sicht vernichtet werden.

8. Bei Überschreitung der Anmeldefrist kann, unabhängig von sonstigen Folgen, ein Verspätungszuschlag bis zu 10 v. H der festgesetzten Steuer erhoben werden

9. Ein Umtausch von Kleinpflanzertabak ln fertige Tabakerzeugnisse, wie er in den vergangenen Jahren möglich war, findet nicht mehr statt.

10 Die Be- oder Verarbeitung von Klein- pflanzertahak (Fermentieren, Schneiden usw ) im I^ohn durch Dritte z B in einem Zurichtehetrieb ist verboten. Es ist daher auch jeder Transport, ebenso wie der Ver­kauf von Kleinpflanzertabak untersagt Kleinpflanzertabak, der vorschriftswidrig aus dein Gewahrsam des Kleinpflanzers entfernt oder anders als Im eigenen Hanp- halt verwendet wird, unterliegt dem Tabak- Bteuorausgleich

11 Zuwiderhandlungen gegen die vor­stehenden Bestimmungen werden nach der Reicha&bgabenordnung bestraft.

Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die vorstehenden Richtlinien durch Aus­hang des Amtsblattes am Rathaus öffent­lich bekanntzumachen.

Hauptzollamt Rottweil.

Steuersprechtage

Das Finanzamt Neuenbürg hält am Mon­tag, den 11. Juli 1949. von 912 und 14 bis 17 Uhr und am Dienstag, den 12 Juli 1949. von 811 Uhr in Herrenalb und am Dienstag, dpn 12. Juli 1949, von 812 Uhr in Unterreichenbach jeweils beim Bürgermeisteramt Stenersprechtage ab.

Finanzamt Neuenbürg.

Neuregelung der Unterstützungsrriehtsätze in der öffentlichen Fürsorge

Die Unterstützungsrichtsätze in der öf­fentlichen Fürsorge, die den Sozialämtern als Richtlinien für die Bemessung der.Bar Unterstützungen dienen, sind vom Innern ministerium durch eine Rundweisung vom 17 Juni 1949 für das Land Württemberg Hohenzollern neu geregelt worden Ver­anlassung hierzu gab einmal die Tatsache, daß die bisherigen Richtsätze den gegen wftrtigen Lebenshaltungskosten nicht mehr entsprechen Ferner mußte das bisherige Richtsatz-System, das drei Kategorien von

Unterstützungsempfängern und vier Gs- meindegruppen mit verschieden hoheÄ Richtsätzen unterschied, geändert werden. Denn es ist infolge der durch den Krieg und seine Folgen verursachten sozialen Notstände und Umschichtungen nicht mehr gerechtfertigt, einzelne Personengruppen in der öffentlichen Fürsorge bevorzugt zu behandeln. Die*Sonderbehandlung der dnreh den Krieg unmittelbar betroffenen Bevöl­kerungskreise muß Sondergesefzen («. B. Soforthilfegesetz, KB-Leistungsgosetz) Vor­behalten bleiben. Auch die bisherigen ört­lichen Unterschiede in der Höhe der Richt­sätze konnten nicht mehr aufrechterhalten werden, da die Koeten der Lehenshaltung im allgemeinen örtlich keine nennenswer­ten Unterschiede mehr aufweisen mit Aus­nahme des Mietaufwands. Dieser wird je­doch bei der Bemessung der Unterstüt­zungsleistungen besonders berücksichtigt, sofern er sich in angemessenen Grenzen hält.

Die Neuregelung der Unterstützungs­richtsätze, die nur noch zwei Gemefnde- grnppen und eine gleichmäßige Behand­lung aller Unterstützungsempfänger in der Gemeindegruppe vorsieht, ist mit Wirkung vom 1 Juni 1949 ab in Kraft getreten Die Neuregelung wird insbesondere denjenigen Hilfsbedürftigen, die in kleinen Land­gemeinden wohnen, eine fühlbare Erleich­terung bringen Die nenen Sätze können bei den Sozialämtern in Erfahrung gebracht werden.