gegeben Ist, einschließlich einer Beigabe von eingewaehsenen oder beigelegten Kno­chen. Die Knocbenbeigabe daxl

bei Rindfleisch höchstens 25 v. H., bei Schweinefleisch höchstens 20 v. H., bei Kalbfleisch höchstens 30 v. IL betragen.

Soweit sich Fleischpreise auf Fleisch mit Knochen beziehen, erhöht sich der Klein­handelspreis für Fleisch ohne Knochen um die vorgenannten Sätze.

4. Wurstwaren:

DM

j« % kg

Kafbsleberwurst und .Bierwurst . . 2.40 ßchinkenwurst ger. u. Lyonerwurst 2.10

Preßkopf.2.10

Mettwurst, einfach.. 2.

Saitenwurst, Bratwurst, Bratwurst ohne Darm und Oberländer . . . 2. Leberkäse (Fleischkäse) . , . . 1.80 Schinkenwurst, frisch 1.70

Preßwurst 1.50

Schwartenmagen 120

Rotwurst.1.30

Schwarz warst und Leberwurst . ..80 Blutwurst...45

Calw, 1. Juli 1949.

Landratsamt Preisbehörde

Preise für 12% iges Bier

Vom Wirtachaftsministerium Preis­aufsichtsstelle Tübingen werden mit Er­laß vom 15. 6. 1949 folgende Höchstpreise für Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 v. H. festgesetzt:

1. Branereipreis beim Ausstoß im Faß Je hl 77. DM. Dieser Preis gilt frei Haus des Empfängers und versteht sich ein­schließlich einer Biersteuer von 24. bis 27. DM.

2 . Die Verbraucher!) öe hfl tp reise beim Ansschank aus dem Faß betragen für 0,3 1 in Gaststätten der Preisgruppe

I II III

Dpfg. Dpfg. Dfpg.

37 41 ' 45

Beim Ausschank von 0,5 1 und 1 1 sind die Preise entsprechend zu berechnen.

8. Für Flaschenbier dürfen folgende Preise berechnet werden:

a) Branereipreis beim Ausstoß in Flaschen je hl bis zn 90. DM,

b) Verbrancherhöchstpreis je 0.5 1 bei Ab­gabe über die Straße bis zu 0.55 DM, bei Abgabe in Gaststätten

der Preisgruppe bis zu

I 0.65 DM

II 0 70 DM

III 0.75 DM

Die Preise für größere bzw. gerin­gere Mengen sind entsprechend zu be­rechnen.

4. Diese Bestimmungen treten rückwir­kend vom 1. Juni 1949 an in Kraft. Eine endgültige Regelung bleibt Vorbehalten.

In diesem Zusammenhang wird auf die Einhaltung der Preise für 8%iges Bier hingewiesen, die im Amtsblatt des Kreises Nr. 43 vom 29. 10. 1948 veröffentlicht wur­den.

Calw, 1. Juli 1949.

Landratsamt Preisbehörde

«

Freigabe des Amateurfilms

Die Betätigung von Filmamateuren ist künftig im Rahmen der gesetzlichen Be­stimmungen keiner besonderen Beschrän­kung mehr unterworfen Auch die Her­stellung und der Vertrieb von Diapositiven für Kinoreklame braucht nicht mehr ge­nehmigt zu werden; dagegen unterliegt die Herstellung von Werbefilmen z Z. noch einer Zensur durch die Militärregierung.

Sonntagsruhe im

Das Offenheiten der Ladengeschäfte, die Beschäftigung von Arbeitern und Ange­stellten in Handeisgewerbebetrieben an den Sonn- und Festtagen ist grundsätzlich ver­boten.

In folgenden Fällen sind Ausnahmen ra­gelassen:

L

Für offene Verkaufsstellen, die ln er­heblichem Umfang den Verkauf von Waren zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortreteuder Bedürfnisse dienen, nach folgendem Plan:

1. Bäcker- und Konditorwaren, frische Blumen, Zeitungen und frische Fische an allen Sonn- und Festtagen des Jahres wäh­rend der Zelt von 10 bis 12 Uhr. An Weih­nachten, Ostern und Pfingsten gilt die Aus­nahme jedoch nur für den zweiten der bei­den Feiertage.

2. Frisches Fleisch, geräucherte Fische an allen Sonn- und Festtagon des Sommer- halbjahres (1. April bis 30. September) während der Zeit von 10 bis 12 Uhr An Ostern und Pfingsten gilt dio Ausnahme jedoch nur für den zweiten der beiden Feiertage.

3. Roheis an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalbjahres während der Zeit von 7 bis 12 Uhr,

4. Frische Milch an allen Sonn- und Fest­tagen des Jahres während der Zeit von 7 bis 12 Uhr.

5. Frischobst an allen Sonn- und Fest­tagen des Jahres während der Zeit von 10 bis 12 Uhr.

6. Blumen, Pflanzen und Kränze zum Schmuck von Gräbern während der Zeit von 13 bis 18 Uhr an 10 Sonn- oder Fest­tagen, an denen ein besonders starker Be­such der Friedhöfe zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils das Bürgermeisteramt.

n.

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten ist für sonstige Handels­gewerbetreibende, deren vollstäpdige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Fest­tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, in nachstehendem Umfang zugelassen:

1. Bierniederlagen, Flaschenbier- und Mineralwasserhandel.

Die Beschäftigung von Arbeitern zur Be­lieferung der Kundschaft mit Bier und Mineralwasser an allen Sonn- und Fest­tagen.

2. Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Ga­ragen).

Die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen.

3. Werkstätten und Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Garagen), Tankstellen.

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten mit der Abgabe von Betriebs­stoffen (Brennstoff, öl. Fett, Preßluft) und von Ersatzteilen und Zubehör für Kraft­fahrzeuge an allen Sonn- und Festtagen.

4. Bluraengroßhandel.

Die Beschäftigung von Arbeitern und An­gestellten zur Belieferung offener Verkaufs­stellen während 3 Stunden, mit Ansnahme des 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeier- tages.

5. Milch- und Sahnegroßhandel.

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten an allen Sonn- und Festtagen zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden.

III.

Der Geschäftsbetrieb in allen offenen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern in ihnen ist ge­stattet:

1. In allen Gemeinden das Kreises je von 11 Uhr jedoch frühesten» % Stunde nach Hgjle des Hauptgottesdienstes bis 16 Uhr-

i

Handelsgewerb e

am 26. 6., S. 7 und 7. 8., 11. 12. und" 18. lT 1949 fr ür besondere Anlässe wird noch ein beweglicher Sonntag mit gleicher Verkehrs- zeit freigehalten. Sollte dieser bis 4 9.

nicht aufgebrauebt sein, so wird er hiermit auf diesen Tag festgesetzt.

2 ln den Kurorten ist außerdem ein Ver­kauf von Andenken, Bade- und Luxus­gegenständen und Devotionali6n, von Ta­bakwaren, Frischobst. Obstsäften, Süßig­keiten, Blumen und Zeitungen wie folgt gestattet.

a) In Wildbad und Herrenalb:

ab sofort an allen Sonntagen bis 25 9.

1949 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr;

b) in Dobel, Enzklösterle, Calmbach:

ab sofort an allen Sonntagen bis 28. 8.

1949 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr;

c) in Bad Liobenzell:

ab sofort an allen Sonntagen bis 18 9.

1949 von 11.30 bis 13 Uhr und 14.30 bis

18 Uhr;

d) in Zavelstein und Bad Teinach:

ab sofort an allen Sonntagen bis 28 8.

1949 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr;

e) in Hirsau:

ab sofort an allen Sonntagen bis 18 9,

1949 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.

IV.

Werden Arbeiter und Angestellte an Sonn- und Festtagen innerhalb eines Zeit­raums von mehr als 3 Stunden beschäftigt, so ist die Ruhezeit so zu regeln, daß sie am nächsten Sonntag mindestens 18 Stun­den oder alle 3 Wochen mindestens 36 Stun­den, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Das gilt auch für die Arbeiter und Angestellten, die durch die Beschäftigung am Besuche des Haliptgottesdienstes gehindert werden Ist eine derartige Regelung wegen besonders starker Inanspruchnahme des Betriebs an Sonn- und Festtagen nicht möglich, so kann für einzelne Betriebe das Gewerbeaufsichts­amt, im übrigen das Arbeitsministerium, genehmigen, daß die im Satz 1 vorgesehe­nen Freizeiten vom Unternehmer auf Werk­tage verlegt werden. In diesem Falle ist in der Regel in jeder Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.

Werden Arbeiter und Angestellte mit un­unterbrochenen Arbeiten in 3 Schichten be­schäftigt, so kann die Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle 3 Wochen volle 24 Stunden, von denen mindestens 18 auf den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.

An den nach Abs. 1 frei zu haltenden Sonntagen dürfen Arbeiter und Angestellte nur in Notfällen nach § 105 c Aba. 1 Ziff. 1 GO beschäftigt werden.

Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie 8 Stun­den an einem Sonn- und Festtag nicht über­schreiten, falls nicht die besondere Art der Beschäftigung oder der Schichtwechsel eine Überschreitung dieser Grenze erfordert.

Wenn die Arbeiterund Angestellten durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottes­dienstes l>ehindort werden, soll ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt werden.

An Sonn- und Festtagen dürfen gemäß § 5 Abs 3 Ziff. 5 and § 18 des Jugend­schutzgesetzes vom 30. 4. 1938, RGÖ1 I

5 437. in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom

6 8 1948. RegBl S 103 (Neufassung ab­gedruckt im Regierungsblatt 1948. S 175), Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (Unter 18 Jahren) nicht beschäftigt wer- den In offenen Verkaufsstellen dürfen Ju­gendliche ausnahmsweise an 6 Sonn- und Festtagen im Kalenderjahr beaehäftigt wer­den. soweit an diesen Tagen nach den V. arach ri ften der Gewerbeordnung $ 105 b