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§ 1

Als Ausverkäufe, auch wenn sie im Wege der Versteigerung stattfinden, dürfen in öffentlichen Bekanntmachun­gen oder Mitteilungen, die für einen größe­ren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angeküo- d i g t werden, die ihren Grund in der Auf­gabe

a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder

b) des Geschäftsbetriebes einer Zweignie­derlassung (selbständige Verkaufsstelle) oder

c) einer einzelnen Warengattung haben.

Ein Verkauf wegen Aufgabe einer un­selbständigen Verkaufsstelle darf nicht als Ausverkauf bezeichnet werden.

§ 2

Wer einen Ausverkauf ankün­digen will, hat 14 Tage vor der An­kündigung der Industrie- und Handelskam­mer in Rottweil schriftlich in zweifacher Ausfertigung Anzeige über den Gru\id des Ausverkaufs, den Zeitpunkt seines Beginns und seines voraussichtlichen Endes zu er­statten und ein vollständiges, übersichtlich geordnetes Verzeichnis der auszuverkaufen­den Waren in zweifacher Ausfertigung ein­zureichen.

Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dringlichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulassen.

§ 3

Die Anzeige muß die Fi^ma, den Ort der gewerblichen Niederlassung und die genaue Angabe der Räume, in denen der Ausverkauf stattfinden soll, enthalten; sie muß ferner mit Datum versehen und von dem Veranstalter oder einem zeichnungs­berechtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei nicht in das Handelsregister eingetra­genen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- Und Zuname des Veranstal­ters anzugeben.

Soll der Ausverkauf im Wege der Ver­steigerung durchgeführt werden, so ist dies in der Anzeige anzugeben.

Mit der Anzeige sind der Anmeldestelle die Tatsachen anzuführen und auf ihr Ver­langen die Belege beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist.

Werden Berichtigungen oder Ergänzun­gen der Anzeige oder des Verzeichnisses verlangt, so beginnt der I.auf der in § 2 vorgesehenen Frist mit dem Wiedereingang der Anzeige oder des Verzeichnisses in be­richtigter oder vervollständigter Fassung.

§ 4

Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Übereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgeprüft werden kann. Die Wa­ren müssen richtig und vollständig nach Art, Stückzahl. Maß oder Gewicht und, so­weit erforderlich, unter Angabe der regel­mäßigen Verkaufspreise des Veranstalters, sowie des Lagerorts aufgeführt werden. Kommissionsware darf in die Ausverkaufs­masse nicht einbezogen werden In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmel­dung noch nicht eingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahme­zeitpunktes aufzuführen Auf Verlangen der Anmeldestelle sind ihr auch die Liefe­ranten solcher Waren zu benennen. Die An­meldestelle kann die Berichtigung oder Er­gänzung eines den Vorschriften nicht ent­sprechenden Verzeichnisses verlangen

§ 5

Die Industrie- und Handelskammer über­sendet unverzüglich der Ortspolizeibehörde und, wenn erforderlich, auch der Hand­werkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses

Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis sind die von der Industrie- und Handelskammer (der Handwerkskammer) bestellten Vertrauens­männer befugt, *

§ 6

Die Dauer der Ausverkäufe darf 2 Monate nicht überschreiten.

In besonders begründeten Ausnahmefäl­len, in denen diese Frist offenbar nicht ausreicht, kann die Ortspolizeibehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskam­mer, gegebenenfalls der Handwerkskammer, eine Fristverlängerung bewilligen. In die­sen Fällen ist 1 Woche vor Ablauf der Frist von 2 Monaten ein neues Verzeichnis (§ 4) einzureichen

§ 7

Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Waren­vorrats (z. B wegen Aufgabe einer un­selbständigen Verkaufsstelle, Brandschaden, Auseinandersetzung, Geschäftsverlegung) dürfen, auch wenn sie im Wege der Ver­steigerung vorgenommen werden, nur statt­finden, wenn ein von der Verkehrsauffas­sung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt. Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung rechtfertigen.

Die §§ 26 finden entsprechende An­wendung, jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von 2 Monaten im § 6 Abs 1 eine Frist von 1 Monat tritt.

§ 8

Verkäufe der in § 1 und § 7 bezeiohneten Art, die nicht angemeldet worden sind, oder bei denen der angegebene Grund die Ver­anstaltung nicht genügend rechtfertigt, können von der Ortsp.olizeibehörde einge­stellt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Verstoß gegen das Verbot des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren festgestellt worden ist.

§ &

Nach Beendigung eines Aus­verkaufs (§ 1) ist es dem Geschäfts­inhaber seinem Ehegatten und den nahen Angehörigen beider verboten, den Ge­schäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortzu­setzen, oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Ausverkauf statt­gefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber, sein Ehegatte oder ein naher Angehöriger beider sieh zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich maß­gebend beteiligt ist oder aut ihre Ge­schäftsführung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten.

Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch,anderen als den im Abs. 1 genannten Personen verboten, mit Waren aus dem Be­stand des von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in den­selben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen.

Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle we­gen ihrer Aufgabe gemäß 5 7a angekün­digt worden, so, darf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Orte errichtet werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Ver­boten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, oder bei Befolgung der Vorschriften unrichtige Angaben macht, wird unbeschadet der son­stigen Strafbestimmungen des Gesetzes ge­gen den unlauteren Wettbewerb mit Geld­strafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Oberamt.

Stadtgemeinde Neuenbürg Müllabfuhr

Die Ergänzung des § 43 der ortspolizei­lichen Vorschriften betr. die Müllabfuhr lt. Gemeinderatsbeschluß v. 12. 5. 1949 wurde vom Landratsamt Calw mit Weisung vom 8. 6.1949 für vollziehbar erklärt. Der Wort­laut wird nachstehend bekanntgegeben:

§ 43. Müllabfuhr

(1) Die Bereitstellung des Mülls zur Ab­fuhr hat zu den vom Ortsvorsteher bzw. der von ihm beauftragten Stelle jeweils festgesetzten und öffentl. bekanntgemach­ten Zeiten zu erfolgen.

(2) Zur Bereitstellung des zur Abfuhr bestimmten Mülls oder der sonstigen Ab­gänge dürfen nur solche Gefäße verwendet werden, die durch festangebrachte Deckel gut verschließbar sind. Die Uberfüllung der Gefäße ist unzulässig

(3) ' Müllgefäße dürfen über Nacht nicht auf der Fahrbahn und auf öffentlichen Geh­wegen aufgestellt werden. Nach der Ent­leerung sind sie unverzüglich einzuholen.

(4) Die öffentliche Müllabfuhr erfolgt durch Beauftragte der Stadtverwaltung. Zur Bereitstellung des Mülls (mit Aus­nahme von Bauschutt u. dgl.) sind sämt­liche Wohnungsinhaber verpflichtet.

Die Müllabfuhr erfolgt nunmehr ver­suchsweise an 2 Tagen- Für den Stadtteil nördlich der Ortswege 9 und 13, also nördlich des Amtsgerichts* und des Rat­hauses (jedoch ohne Brunnen- und Burg­straße) am Freitag, für den Stadtteil südlich dieser Linie am Samstag. An die öffentliche Müllabfuhr sind also jetzt sämtliche Haushaltungen angeschlossen. Die vermeintliche Notwendigkeit, den Müll an den Waldrändern abzuladen oder in die Enz zu schütten, besteht also nicht mehr. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Übertretungen dieser Vorschrift 3treng be­straft werden.

Die Müllabfuhr-Gebühr wird erst später festgesetzt und den Verhältnissen der Be­teiligten angepaßt. Bürgermeisteramt.

Gemeinde Ebhausen

Zu dem am Peter- und Paul-Feiertag, dem 29. Juni 1949, fälligen .

Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt ergeht freundliche Einladung.

Bürgermeisteramt.

Kulturwerk Calw

Donnerstag, 30. Juni, 20.15 Uhr im Geor- genäum: Hugo Wolf-Liederabend von Albrecht' Werner, Baßbariton, Stutt­gart-Uhlbach, am Flügel Lisel Beck, Lud­wigsburg. Vorverkauf bei der Buchhand­lung Häußler.

Evangelische Gottesdienste in Calw

2. Sonntag nach dem Dreieinigkeitsfest, 26. Juni 1949 : 8Uhr Christenlehre (Söhne). 8 Uhr Frühgottesdienst (Geprägs). 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Höltzel). 9.30 Uhr Gottesdienst im Krankenhaus (Geprägs). 10.45 Uhr Kindergottesdienst. 14.30 Uhr Gottesdienst mit ostpreußisch-schlesischer Liturgie (Weymann).

Feiertag Peter und Paul, Mittwoch, 29. Juni: 9. Uhr Gottesdienst (Höltzel).

Donnerstag, 30. Juni: 20 Uhr Vortrag von Missionsinspektor Trittelvitz-Bethel: Drei Generationen Bodelschwingh in Bet­hel, im Vereinshaus.

Herausgeber: Kreisverband Calw- Verwaltung: Calw Badstraße 24.

Druck: A. OelschlSgerscbe Bucbdruckerel Calw.