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§ 1
Als Ausverkäufe, auch wenn sie im Wege der Versteigerung stattfinden, dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angeküo- d i g t werden, die ihren Grund in der Aufgabe
a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder
b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung (selbständige Verkaufsstelle) oder
c) einer einzelnen Warengattung haben.
Ein Verkauf wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle darf nicht als „Ausverkauf“ bezeichnet werden.
§ 2
Wer einen Ausverkauf ankündigen will, hat 14 Tage vor der Ankündigung der Industrie- und Handelskammer in Rottweil schriftlich in zweifacher Ausfertigung Anzeige über den Gru\id des Ausverkaufs, den Zeitpunkt seines Beginns und seines voraussichtlichen Endes zu erstatten und ein vollständiges, übersichtlich geordnetes Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dringlichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulassen.
§ 3
Die Anzeige muß die Fi^ma, den Ort der gewerblichen Niederlassung und die genaue Angabe der Räume, in denen der Ausverkauf stattfinden soll, enthalten; sie muß ferner mit Datum versehen und von dem Veranstalter oder einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- Und Zuname des Veranstalters anzugeben.
Soll der Ausverkauf im Wege der Versteigerung durchgeführt werden, so ist dies in der Anzeige anzugeben.
Mit der Anzeige sind der Anmeldestelle die Tatsachen anzuführen und auf ihr Verlangen die Belege beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist.
Werden Berichtigungen oder Ergänzungen der Anzeige oder des Verzeichnisses verlangt, so beginnt der I.auf der in § 2 vorgesehenen Frist mit dem Wiedereingang der Anzeige oder des Verzeichnisses in berichtigter oder vervollständigter Fassung.
§ 4
Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Übereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgeprüft werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stückzahl. Maß oder Gewicht und, soweit erforderlich, unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des Veranstalters, sowie des Lagerorts aufgeführt werden. Kommissionsware darf in die Ausverkaufsmasse nicht einbezogen werden In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahmezeitpunktes aufzuführen Auf Verlangen der Anmeldestelle sind ihr auch die Lieferanten solcher Waren zu benennen. Die Anmeldestelle kann die Berichtigung oder Ergänzung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen
§ 5
Die Industrie- und Handelskammer übersendet unverzüglich der Ortspolizeibehörde und, wenn erforderlich, auch der Handwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses
Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis sind die von der Industrie- und Handelskammer (der Handwerkskammer) bestellten Vertrauensmänner befugt, *
§ 6
Die Dauer der Ausverkäufe darf 2 Monate nicht überschreiten.
In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen diese Frist offenbar nicht ausreicht, kann die Ortspolizeibehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls der Handwerkskammer, eine Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fällen ist 1 Woche vor Ablauf der Frist von 2 Monaten ein neues Verzeichnis (§ 4) einzureichen
§ 7
Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats (z. B wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle, Brandschaden, Auseinandersetzung, Geschäftsverlegung) dürfen, auch wenn sie im Wege der Versteigerung vorgenommen werden, nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsauffassung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt. Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung rechtfertigen.
Die §§ 2—6 finden entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von 2 Monaten im § 6 Abs 1 eine Frist von 1 Monat tritt.
§ 8
Verkäufe der in § 1 und § 7 bezeiohneten Art, die nicht angemeldet worden sind, oder bei denen der angegebene Grund die Veranstaltung nicht genügend rechtfertigt, können von der Ortsp.olizeibehörde eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Verstoß gegen das Verbot des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren festgestellt worden ist.
§ &
Nach Beendigung eines Ausverkaufs (§ 1) ist es dem Geschäftsinhaber seinem Ehegatten und den nahen Angehörigen beider verboten, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortzusetzen, oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber, sein Ehegatte oder ein naher Angehöriger beider sieh zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder aut ihre Geschäftsführung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten.
Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch,anderen als den im Abs. 1 genannten Personen verboten, mit Waren aus dem Bestand des von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen.
Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen ihrer Aufgabe gemäß 5 7a angekündigt worden, so, darf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Orte errichtet werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten.
Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, oder bei Befolgung der Vorschriften unrichtige Angaben macht, wird unbeschadet der sonstigen Strafbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Oberamt.
Stadtgemeinde Neuenbürg Müllabfuhr
Die Ergänzung des § 43 der ortspolizeilichen Vorschriften betr. die Müllabfuhr lt. Gemeinderatsbeschluß v. 12. 5. 1949 wurde vom Landratsamt Calw mit Weisung vom 8. 6.1949 für vollziehbar erklärt. Der Wortlaut wird nachstehend bekanntgegeben:
§ 43. Müllabfuhr
(1) Die Bereitstellung des Mülls zur Abfuhr hat zu den vom Ortsvorsteher bzw. der von ihm beauftragten Stelle jeweils festgesetzten und öffentl. bekanntgemachten Zeiten zu erfolgen.
(2) Zur Bereitstellung des zur Abfuhr bestimmten Mülls oder der sonstigen Abgänge dürfen nur solche Gefäße verwendet werden, die durch festangebrachte Deckel gut verschließbar sind. Die Uberfüllung der Gefäße ist unzulässig
(3) ' Müllgefäße dürfen über Nacht nicht auf der Fahrbahn und auf öffentlichen Gehwegen aufgestellt werden. Nach der Entleerung sind sie unverzüglich einzuholen.
(4) Die öffentliche Müllabfuhr erfolgt durch Beauftragte der Stadtverwaltung. Zur Bereitstellung des Mülls (mit Ausnahme von Bauschutt u. dgl.) sind sämtliche Wohnungsinhaber verpflichtet.
Die Müllabfuhr erfolgt nunmehr versuchsweise an 2 Tagen- Für den Stadtteil nördlich der Ortswege 9 und 13, also nördlich des Amtsgerichts* und des Rathauses (jedoch ohne Brunnen- und Burgstraße) am Freitag, für den Stadtteil südlich dieser Linie am Samstag. An die öffentliche Müllabfuhr sind also jetzt sämtliche Haushaltungen angeschlossen. Die vermeintliche Notwendigkeit, den Müll an den Waldrändern abzuladen oder in die Enz zu schütten, besteht also nicht mehr. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Übertretungen dieser Vorschrift 3treng bestraft werden.
Die Müllabfuhr-Gebühr wird erst später festgesetzt und den Verhältnissen der Beteiligten angepaßt. Bürgermeisteramt.
Gemeinde Ebhausen
Zu dem am Peter- und Paul-Feiertag, dem 29. Juni 1949, fälligen .
Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt ergeht freundliche Einladung.
Bürgermeisteramt.
Kulturwerk Calw
Donnerstag, 30. Juni, 20.15 Uhr im Geor- genäum: Hugo Wolf-Liederabend von Albrecht' Werner, Baßbariton, Stuttgart-Uhlbach, am Flügel Lisel Beck, Ludwigsburg. Vorverkauf bei der Buchhandlung Häußler.
Evangelische Gottesdienste in Calw
2. Sonntag nach dem Dreieinigkeitsfest, 26. Juni 1949 : 8Uhr Christenlehre (Söhne). 8 Uhr Frühgottesdienst (Geprägs). 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Höltzel). 9.30 Uhr Gottesdienst im Krankenhaus (Geprägs). 10.45 Uhr Kindergottesdienst. 14.30 Uhr Gottesdienst mit ostpreußisch-schlesischer Liturgie (Weymann).
Feiertag Peter und Paul, Mittwoch, 29. Juni: 9.3Ö Uhr Gottesdienst (Höltzel).
Donnerstag, 30. Juni: 20 Uhr Vortrag von Missionsinspektor Trittelvitz-Bethel: „Drei Generationen Bodelschwingh in Bethel“, im Vereinshaus.
Herausgeber: Kreisverband Calw- Verwaltung: Calw Badstraße 24.
Druck: A. OelschlSger’scbe Bucbdruckerel Calw.