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Ordnungen unrichtige Angaben macht;
8. wer den von dem Reichswirtschaftsminister der von ihm bestimmten Stelle oder der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 9 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
4 wer den von dem Reichswirtschaftsminister auf Grund des § 9 a getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Anordnung
Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (RGBl. I, S. 311) ordne ich hiermit an:
§ 1
(1) Verkäufe zur Wende eines Ver- brauchsabschnitts im Sinne des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb finden zweimal im Jahre statt. Sie beginnen am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli.
(2) Der im Januar beginnende Verkauf ist als Winterschlußverkauf, der im Juli beginnende Verkauf als Sommerschlußverkauf zu bezeichnen.
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen mit meiner Zustimmung von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichende Vorschriften erlassen. Über den Zeitpunkt des Beginns der Sommerschlußverkäufe in Bädern und Kurorten kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen von Handel Handwerk und Industrie abweichende Bestimmungen treffen.
§ 2
Die Verkaufszeit beträgt 12 Werktage. Sonn und Festtage, die durch Anordnung der zuständigeif Verwaltungsbehörde für den Verkauf freigegoben- sind, werden in die Verkaufszeit nicht eingerechnet.
§ 3
(1) Es dürfen zum Verkauf gestellt werden
a) im Winterschlußverkauf Waren aus Porzellan. Glas und aus Steingut und aus der Gruppe Lederwaren Damenhand- taschen, Lederblumen und Damengürtel,
b) in beiden Verkaufsveranstaltungen Textilien. Bekleidungsgegenstände u. Schuhwaren.
§ 4
(1) Auf die Verkäufe bezugnehmende öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, dürfen frühestens an dem letzten Werktag vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe ab 19 Uhr erfolgen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) Soweit bei Tageszeitungen die letzte Ausgabe vor dem Beginn der Verkäufe an dem im Abs. 1 genannten Werktage vor 19 L ! hr erscheint, dürien Ankündigungen und Anzeigen der Verkäufe bereits in dieser Ausgabe enthalten sein.
b) Bei Zeitschriften und Zeitungen, die mindestens wöchentlich erscheinen, nach der im Abs. 1 bzw. Abs. 1 und 2 a getroffenen Regelung Voranzeige aber nicht bringen können, dürfen Hinweise auf die bevorstehenden Verkäufe, die keine Warenangebote enthalten, in der letzten Ausgabe vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe enthalten sein.
o) Mit der Anbringung von Plakaten und der Verteilung von Druckschriften darf am letzten Weiktag vor dem Beginn der Verkäufe ab 16 Uhr begonnen werden. Dies gilt auch für Filmwerbung.
(3) Alle vorzeitig erfolgenden Ankündigungen und Mitteilungen müssen deutlich und unmißverständlich den Tag des Beginns der Verkäufe angeben.
iJie Jiezeiounungen „Sommerschlußverkauf“ und „Winterschlußverkauf“ dürfen entweder ohne jede Trennung der Wortbestandteile (Sommerschlußverkauf) oder mit einmaliger Trennung vor „Verkauf“ (Sommerschluß-Verkauf) oder mit zweimaliger Trennung (Sommer-Schluß-Verkauf) verwendet werden Die Verwendung von Trennungsstrichen ist hierbei nicht vorgeschrieben. In keinem Falle dürfen jedoch die Wortbestandteile;,Schluß“ oder „Schlußverkauf“ irgendwie (z B. durch größeren Druck, andere Farbe oder besondere Anordnung in der Schreibweise) herausgehoben werden. Eine stärkere Hervorhebung der Wortteile iSommerscliluß“ und „Winterschluß“ ist zulässig.
§ 5
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Verkäufen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
a) Waren zum Verkauf anzubieten, die nach ihrem Verwendungszweck und dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung durch den Verkäufer für den Vertrieb oder Verbrauch in dem künftigen Verbrauchsj^bschnitt bestimmt sind,
b) Preisherabsetzungen durch Gegenüber Stellung der früheren und der während der Verkäufe gültigen Preise in einer Weise anzukündigen, die für außerhalb der Geschäftsräume befindliche Kauflustige erkennbar ist,
§ 6
Die vorstehende Regelung ist auch auf die von Versandgeschäften veranstalteten Sommerschluß- und Winterschlußverkäufe anzuwenden. *
§ 7
(1) Diese Anordnung tritt sofort in Kraft mit Ausnahme der Vorschrift in § 1 Abs. 2, die am 15. Februar 1936 in Kraft tritt. Berlin, den 14. Mai 1935.
Der Reichswirtschaffsminister.
Anhang:
Liste der Textilien und Bekleidungsgegenstände, die nicht zum Verkauf gestellt werden dürfen:
Glatte (ungemusterte) weiße Wäschestoffe jeder Art einschl Rohnessel.
Inletts jeder Art.
Handtücher einschl. Küchenhandtücher. Küchengeschirrtücher.
Erstl i ngs Wäsche.
Glatte (ungemusterte), ungarnierte Bettwäsche, auch wenn sie unit garnierter Bettwäsche zu einer Garnitur zusammengestellt wird.
Bettfedern, Kapock und sonstiges Bettenfüllmaterial. .
Matratzen, Matratzenschoner. \ Reformbetten, Bettstellen.
Berufskleidung.
Pelze, gefütterte Mäntel.
Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeglicher Art.
Herrenschirme und -stocke.
Glatte schwarze Damenschirme. Kinderschirme.
Anordnung
Auf Grund des § 9 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Februar 1935 (RGBl. I, S. 311) wird zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art, die nicht den Vorschriften der §§ 7 bis 9 des Gesetzes gegep den unlauteren Wettbewerb unterliegen (Sonder veranstaltun- gen), hiermit angeordnet:
§ 1
(1) Sonderveranstaltungen im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel. die, ohne Ausverkäufe oder Rüu-
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mungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden.
(2) Sonderveranstaltungen sind nicht Sonderangebote, durch die einzelne uach Güte- oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügon.
§ 2
(1) die Abhaltung von Sonderveranstaltungen wird untersagt.
(2) ‘ Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht
a) für - Jubiläumsverkäufe, die den Vorschriften des § 3 entsprechen;
b) für Resteverkäufe nach Maßgabe des
§ 4 -
§ 3
(1) Jubiläumsverkilufe dürfen zur Feier des Beistehens eines Geschäfts nach Ablauf von jeweils 25 Jahren abgehalten werden. Ihre Veranstaltung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen den Geschäftszweig, den es bei der Gründung betrieben hat, die angegebene Zeit hindurch gepflegt hat.
(2) Der Wechsel des Firmennamens oder des Geschäftsinhabers ist für die Zulässigkeit der Veranstaltung von Jubiläumsverkäufen ohne Bedeutung.
(3) Am Jubiläumsverkauf des Gesamt- unternehmens dürfen auch Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen teilnehmen, die nicht so lange wie das Stammhaus bestehen. Eigene Jubiläumsverkäufe von Zweigniederlassungen oder Verkaufsstellen finden nicht statt.
(4) Der Jubiläumsverkauf muß in dem Monat beginnen, in den der Jubiläumstag fällt. Die Verkaufszeit beträgt längstens 12 Werktage, Sonn- und Feiertage, die durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde für den Verkauf freigegeben sind, werden in die Verkaufszeit nicht eingerechnet.
§ 4
(1) Besondere Restverkäufe dürfen während der letzten 3 Tage der Saisonschluß- und Inventurverkäufe (Sommerschluß- und Winterschlußverkäufe) in für diese Verkaufsveranstaltungen zugelassenen Waren abgehalten werden
(2) Als Reste sind nur solche aus früheren Verkäufen verbliebene Teile eines Ganzen anzusehen, bei denen der verbliebene Teil, für sich genommen, nicht den vollen Verkaufswert mehr hat. den er im Zusammenhang mit dem Ganzen besessen hat.
§ 5
Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufs Vertretungen von Handel, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4 gestatten *
§ 6
Meine Anordnung vom 14. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112) zuV Regelung von Verkäufen die zur Wende eines Verbrauchsabschnitts regelmäßig stattfinden, bleibt unberührt.
Berlin, den 4 Juli 1935.
Der Reicbswirtschaftsminister.
Regelung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranstaltungen
Auf Grund des § 7 b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S 499) in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9 März 1932 (RGBl. I, S 121) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26 Februar 1935 (RGBl. I, S. 311) ordne ich hierdurch für den Kreis Calw an, was folgt: