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Ordnungen unrichtige Angaben macht;

8. wer den von dem Reichswirtschaftsmini­ster der von ihm bestimmten Stelle oder der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 9 getroffenen Bestimmun­gen zuwiderhandelt;

4 wer den von dem Reichswirtschaftsmini­ster auf Grund des § 9 a getroffenen Be­stimmungen zuwiderhandelt.

Anordnung

Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (RGBl. I, S. 311) ordne ich hiermit an:

§ 1

(1) Verkäufe zur Wende eines Ver- brauchsabschnitts im Sinne des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb finden zweimal im Jahre statt. Sie begin­nen am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli.

(2) Der im Januar beginnende Verkauf ist als Winterschlußverkauf, der im Juli beginnende Verkauf als Sommer­schlußverkauf zu bezeichnen.

(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen mit mei­ner Zustimmung von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichende Vorschriften erlassen. Über den Zeitpunkt des Beginns der Sommerschlußverkäufe in Bädern und Kurorten kann die höhere Verwaltungs­behörde nach Anhörung der amtlichen Be­rufsvertretungen von Handel Handwerk und Industrie abweichende Bestimmungen treffen.

§ 2

Die Verkaufszeit beträgt 12 Werktage. Sonn und Festtage, die durch Anordnung der zuständigeif Verwaltungsbehörde für den Verkauf freigegoben- sind, werden in die Verkaufszeit nicht eingerechnet.

§ 3

(1) Es dürfen zum Verkauf gestellt wer­den

a) im Winterschlußverkauf Waren aus Por­zellan. Glas und aus Steingut und aus der Gruppe Lederwaren Damenhand- taschen, Lederblumen und Damengürtel,

b) in beiden Verkaufsveranstaltungen Tex­tilien. Bekleidungsgegenstände u. Schuh­waren.

§ 4

(1) Auf die Verkäufe bezugnehmende öffentliche Bekanntmachungen und Mit­teilungen die für einen größeren Personen­kreis bestimmt sind, dürfen frühestens an dem letzten Werktag vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe ab 19 Uhr erfolgen.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:

a) Soweit bei Tageszeitungen die letzte Ausgabe vor dem Beginn der Verkäufe an dem im Abs. 1 genannten Werktage vor 19 L ! hr erscheint, dürien Ankündi­gungen und Anzeigen der Verkäufe be­reits in dieser Ausgabe enthalten sein.

b) Bei Zeitschriften und Zeitungen, die mindestens wöchentlich erscheinen, nach der im Abs. 1 bzw. Abs. 1 und 2 a ge­troffenen Regelung Voranzeige aber nicht bringen können, dürfen Hinweise auf die bevorstehenden Verkäufe, die keine Warenangebote enthalten, in der letzten Ausgabe vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe enthalten sein.

o) Mit der Anbringung von Plakaten und der Verteilung von Druckschriften darf am letzten Weiktag vor dem Beginn der Verkäufe ab 16 Uhr begonnen wer­den. Dies gilt auch für Filmwerbung.

(3) Alle vorzeitig erfolgenden Ankündi­gungen und Mitteilungen müssen deutlich und unmißverständlich den Tag des Be­ginns der Verkäufe angeben.

iJie JiezeiounungenSommerschluß­verkauf undWinterschlußverkauf dür­fen entweder ohne jede Trennung der Wort­bestandteile (Sommerschlußverkauf) oder mit einmaliger Trennung vorVerkauf (Sommerschluß-Verkauf) oder mit zwei­maliger Trennung (Sommer-Schluß-Verkauf) verwendet werden Die Verwendung von Trennungsstrichen ist hierbei nicht vor­geschrieben. In keinem Falle dürfen jedoch die Wortbestandteile;,Schluß oderSchluß­verkauf irgendwie (z B. durch größeren Druck, andere Farbe oder besondere An­ordnung in der Schreibweise) herausgeho­ben werden. Eine stärkere Hervorhebung der Wortteile iSommerscliluß undWin­terschluß ist zulässig.

§ 5

Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Verkäufen in öffentlichen Bekannt­machungen oder Mitteilungen die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

a) Waren zum Verkauf anzubieten, die nach ihrem Verwendungszweck und dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Her­stellung durch den Verkäufer für den Vertrieb oder Verbrauch in dem künf­tigen Verbrauchsj^bschnitt bestimmt sind,

b) Preisherabsetzungen durch Gegenüber Stellung der früheren und der während der Verkäufe gültigen Preise in einer Weise anzukündigen, die für außerhalb der Geschäftsräume befindliche Kauf­lustige erkennbar ist,

§ 6

Die vorstehende Regelung ist auch auf die von Versandgeschäften veranstalteten Sommerschluß- und Winterschlußverkäufe anzuwenden. *

§ 7

(1) Diese Anordnung tritt sofort in Kraft mit Ausnahme der Vorschrift in § 1 Abs. 2, die am 15. Februar 1936 in Kraft tritt. Berlin, den 14. Mai 1935.

Der Reichswirtschaffsminister.

Anhang:

Liste der Textilien und Bekleidungs­gegenstände, die nicht zum Verkauf ge­stellt werden dürfen:

Glatte (ungemusterte) weiße Wäschestoffe jeder Art einschl Rohnessel.

Inletts jeder Art.

Handtücher einschl. Küchenhandtücher. Küchengeschirrtücher.

Erstl i ngs Wäsche.

Glatte (ungemusterte), ungarnierte Bett­wäsche, auch wenn sie unit garnierter Bettwäsche zu einer Garnitur zusam­mengestellt wird.

Bettfedern, Kapock und sonstiges Betten­füllmaterial. .

Matratzen, Matratzenschoner. \ Reformbetten, Bettstellen.

Berufskleidung.

Pelze, gefütterte Mäntel.

Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeglicher Art.

Herrenschirme und -stocke.

Glatte schwarze Damenschirme. Kinderschirme.

Anordnung

Auf Grund des § 9 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Februar 1935 (RGBl. I, S. 311) wird zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art, die nicht den Vorschriften der §§ 7 bis 9 des Gesetzes gegep den unlauteren Wett­bewerb unterliegen (Sonder veranstaltun- gen), hiermit angeordnet:

§ 1

(1) Sonderveranstaltungen im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt­findende Verkaufsveranstaltungen im Ein­zelhandel. die, ohne Ausverkäufe oder Rüu-

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mungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren An­kündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt wer­den.

(2) Sonderveranstaltungen sind nicht Sonderangebote, durch die einzelne uach Güte- oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten wer­den und die sich in den Rahmen des regel­mäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamt­unternehmens oder der Betriebsabteilung einfügon.

§ 2

(1) die Abhaltung von Sonderveranstal­tungen wird untersagt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht

a) für - Jubiläumsverkäufe, die den Vor­schriften des § 3 entsprechen;

b) für Resteverkäufe nach Maßgabe des

§ 4 -

§ 3

(1) Jubiläumsverkilufe dürfen zur Feier des Beistehens eines Geschäfts nach Ablauf von jeweils 25 Jahren abgehalten werden. Ihre Veranstaltung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen den Geschäftszweig, den es bei der Gründung betrieben hat, die an­gegebene Zeit hindurch gepflegt hat.

(2) Der Wechsel des Firmennamens oder des Geschäftsinhabers ist für die Zulässig­keit der Veranstaltung von Jubiläumsver­käufen ohne Bedeutung.

(3) Am Jubiläumsverkauf des Gesamt- unternehmens dürfen auch Zweigniederlas­sungen und Verkaufsstellen teilnehmen, die nicht so lange wie das Stammhaus be­stehen. Eigene Jubiläumsverkäufe von Zweigniederlassungen oder Verkaufsstellen finden nicht statt.

(4) Der Jubiläumsverkauf muß in dem Monat beginnen, in den der Jubiläumstag fällt. Die Verkaufszeit beträgt längstens 12 Werktage, Sonn- und Feiertage, die durch Anordnung der höheren Verwaltungs­behörde für den Verkauf freigegeben sind, werden in die Verkaufszeit nicht eingerech­net.

§ 4

(1) Besondere Restverkäufe dürfen wäh­rend der letzten 3 Tage der Saisonschluß- und Inventurverkäufe (Sommerschluß- und Winterschlußverkäufe) in für diese Ver­kaufsveranstaltungen zugelassenen Waren abgehalten werden

(2) Als Reste sind nur solche aus frü­heren Verkäufen verbliebene Teile eines Ganzen anzusehen, bei denen der verblie­bene Teil, für sich genommen, nicht den vollen Verkaufswert mehr hat. den er im Zusammenhang mit dem Ganzen besessen hat.

§ 5

Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufs Vertretungen von Handel, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Vor­schriften der §§ 2 bis 4 gestatten *

§ 6

Meine Anordnung vom 14. Mai 1935 (Deut­scher Reichsanzeiger Nr. 112) zuV Regelung von Verkäufen die zur Wende eines Ver­brauchsabschnitts regelmäßig stattfinden, bleibt unberührt.

Berlin, den 4 Juli 1935.

Der Reicbswirtschaftsminister.

Regelung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranstaltungen

Auf Grund des § 7 b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S 499) in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung des Reichs­präsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9 März 1932 (RGBl. I, S 121) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26 Fe­bruar 1935 (RGBl. I, S. 311) ordne ich hier­durch für den Kreis Calw an, was folgt: