sen werden, ohne noch auf folgendes aufmerksam gemacht zu haben: Nach Artikel 74 Ziffer 6 des Bonner Grundgesetzes erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen. D. h die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung nur solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsreclit keinen Gebrauch macht. Der Artikel 119 bestimmt aber schon, daß in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen kann, solange eine bundesgesetzliche Regelung noch nicht erfolgt ist. Daraus ist zu schließen, daß die Bundesrepublik Deutschland einer Neuverteilung der Heimatvertriebenen ihre sofortige Aufmerksamkeit schenken wird. Solange sich allerdings die Besatzungsmächte die Regelung Vorbehalten haben, wird die Bundesregierung keine Entscheidung treffen können. Wie aber die Regelung ausfallen wird, wenn einmal die Militärregierungen die Lösung de9 Flüeht- lingsproblems zu einer rein deutschen Angelegenheit erklären, mag sich jeder selbst ausmalen. E9 bleibt stets zu bedenken, daß den 3 Ländern der französischen Zone die mit Flüchtlingen übersetzten Länder der Bizone gegenüberstehen.
Aus den Ausführungen ist zu schließen, daß die immer wieder gehörte Redensart
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vollkommen aus der Luft gegriffen ist. Es ist nur zu hoffen, daß das Flüchtlingsproblem für unseren wirtschaftlich überaus anfälligen Kreis nicht zu schwierig wird. Das bedeutet aber nicht, daß nicht auch bei uns jede Möglichkeit zur Unterbringung Iieiinatvertriebener ausgenutzt werden muß und wir alle, die wir von den Ziy-störungen des Krieges doch im wesentliche verschont geblieben sind, beitragen müsslm. bei uns den Heimatvertriebenen die Gründung einer neuen Heimat zu ermöglichen.
Amtsgericht Calw Handelsregister-Neueintragungen — Für die Angaben in ( ) keine Gewähr — 8. 6. 1949.
A 107. Lörcher & Söhne (Transportunternehmen u. Betrieb einer Holzsägerei, Baustoffgroß- und -kleinhandel) in Calw (Metzgergasse 12). Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januat 1949. Persönlich haftende Gesellschafter: Friedrich Lörcher, Fuhrunternehmer, Paul Lörcher, Kraftfahrer, und Friedrich Lörcher, Kraftfahrer, alle in Calw.
Änderungen vom 17. Juni 1949:
HR. A 66. D u s s u. Bender, Spezialfabrik für Elektrowerkzeuge, offene Handelsgesellschaft in Neubulach: Die Ausschließung der ■ Vertretungsbefugnis des Gesellschafters Wilhelm Bender ist aufgehoben.
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an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder auf ihre Geschäftsführung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige sind die Verwandten in auf und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten.
Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den im Abs 1 genannten Persönen verboten, mit Waren aus dem Bestand des Von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen.
Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen ihrer Aufgabe gemäß § 7 a angekündigt worden, so darf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Ort errichtet werden Der Reichswirtschaftsminister kann bestimmen. daß benachbarte Gemeinden als ein Ort im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und 3 anzusehen sind Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten.
§ 8 «*
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs (§ 7 Abs. 1 bis 3) oder eines Verkaufs gemäß § 7 a Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden sind (sogenanntes Vorschieben und Nach9cliie- schiebeti von Waren);
2. wer den Vorschriften des § 7 c Absätze 1 bis 3 zuwiderhandelt.
§ 9
Die Vorschriften der §§ 7 a, 7 b und 8 finden keine Anwendung auf Verkäufe, die auf Grund allgemeiner Zulassung um die Wende eines Verbrauchsabschnitts stattfinden Die Zulassung kann durch den Reichswirtschaftsmifister oder eine von ihm bestimmte Stelfc erfolgen. Dabei kann Bestimmung über Zahl, Zeit und Dauer dieser Verkäufe, über dje Art ihrer Ankündigung und über die Waren getroffen werden, die darin einbezogen werden dürfen. Auch kann das Vor- und Nachschieben von Waren (§ 8 Nr. 1) für diese Verkäufe verboten oder beschränkt werden. Macht der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie die Zulassung aussprechen und die näheren Bestimmungen treffen.
§ 9a
Zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art, die nicht den Vorschriften der SS 7 bis 9 unterliegen, kann der Reichswirtschaftsminister Bestimmungen treffen. Sie sind im Deutschen Reicha- anzeiger bekanntzumachen.
S 10
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft wird bestraft:
1 wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder eines Verkaufs gemäß S 7 a die im § 7 Abs 2, 3, § 7 a vorgeschriebenen Angaben zu machen;
2 wer den Vorschriften des § 7b oder den ' auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder
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Das geltende Recht im Ausverkaufswesen
Im Ausverkaufswesen gelten die nachstehend abgedruckten Vorschriften, die den Gemeinde- und Polizeibehörden und den beteiligten Wirtschaftskreisen hiemit in Erinnerung gebracht werden. Es wird bemerkt, daß als höhere Verwaltungsbehörde i. S. der ergangenen Vorschriften die Landratsämter bestimmt sind.
Calw, 17. Juni 1949.
Landratsamt.
§ 7
Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund
a) in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs oder
b) des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder
c) in der Aufgabe einer einzelnen Warengattung haben.
Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist anzugeben, welcher der im Abs. 1 unter a bis c genannten Gründe für den Ausverkauf vorliegt. Im Falle zu c ist die Warengattung anzugeben, auf die sich der Ausverkauf bezieht.
Die Vorschriften im Abs. 2 gelten auch für Ankündigungen, die, ohne sich des Ausdrucks „Ausverkauf“ zu bedienen, eine der im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen betreffen.
§ 7a
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats ankündigt ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Verkauf Anlaß gegeben hat. Betrifft der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäftsbetrieb geführten Warengattungen, so sind in der Ankündigung weiterhin die W9rengattun- gen anzugeben, auf die sich der Verkauf bezieht.
§ 7b
Die unter §§ 7, 7 a fallenden Veranstaltungen sind unter Einhaltung einer durch fie höhere Verwaltungsbehörde festzuset
zenden Frist vor der Ankündigung bei der von ihr bezeichneten Stelle anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Verzeichnis der zu verkaufenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit und Menge beizufügen, dessen Erneuerung von den höheren Verwaltungsbehörden für den Fall vorgesehen werden kann, daß die Veranstaltung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht beendigt ist. Die Anzeige muß die im § 7 Abs. % 3, § 7 a vorgesehenen Angaben enthalten und den Beginn, das voraussichtliche Ende und den Ort der Veranstaltung bezeichnen Auf Verlangen der Stelle, bei der die Anzeige zu erstatten ist, sind für die den Grund der Veranstaltung bildenden Tatsachen Belege vorzulegen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften weitere Bestimmungen treffen. Sie kann ferner Anordnungen über die Dauer der Veranstaltung erlassen. Sie kann Veranstaltungen untersagen, die die zugelassene Dauer überschreiten, die nach der Vor-’ Schrift des § 7 Abs. T nicht zulässig sind oder die im Falle des § 7 a durch den angegebenen Grund nach der Verkelirsauffas- sung nicht gerechtfertigt werden Vor Erlaß ihrer Anordnungen hat sie die zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel. Handwerk und Industrie zu hören.
Die Einsicht in die Anzeige ist jedermann gestattet. Zur Nachprüfung der Angaben sind außer den zuständigen Behörden die amtlich bestellten Vertrauensmänner der amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie befugt.
§ 7c
Nach Beendigung eines Ausverkaufs (§ 7) ist es dem Geschäftsinhaber, seinem Ehegatten und den nahen Angehörigen beider verboten, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war. fortzusetzen oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat. einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebe oder der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber, sein Ehegatte oder ein naher Angehöriger beider sich zum Zwecke