sen werden, ohne noch auf folgendes auf­merksam gemacht zu haben: Nach Arti­kel 74 Ziffer 6 des Bonner Grundgesetzes erstreckt sich die konkurrierende Gesetz­gebung des Bundes auch auf die Angelegen­heiten der Flüchtlinge und Vertriebenen. D. h die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung nur solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsreclit kei­nen Gebrauch macht. Der Artikel 119 be­stimmt aber schon, daß in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, ins­besondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, die Bundesregierung mit Zustim­mung des Bundesrats Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen kann, solange eine bundesgesetzliche Regelung noch nicht er­folgt ist. Daraus ist zu schließen, daß die Bundesrepublik Deutschland einer Neu­verteilung der Heimatvertriebenen ihre so­fortige Aufmerksamkeit schenken wird. Solange sich allerdings die Besatzungs­mächte die Regelung Vorbehalten haben, wird die Bundesregierung keine Entschei­dung treffen können. Wie aber die Rege­lung ausfallen wird, wenn einmal die Militärregierungen die Lösung de9 Flüeht- lingsproblems zu einer rein deutschen An­gelegenheit erklären, mag sich jeder selbst ausmalen. E9 bleibt stets zu bedenken, daß den 3 Ländern der französischen Zone die mit Flüchtlingen übersetzten Länder der Bizone gegenüberstehen.

Aus den Ausführungen ist zu schließen, daß die immer wieder gehörte Redensart

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vollkommen aus der Luft gegriffen ist. Es ist nur zu hoffen, daß das Flüchtlings­problem für unseren wirtschaftlich überaus anfälligen Kreis nicht zu schwierig wird. Das bedeutet aber nicht, daß nicht auch bei uns jede Möglichkeit zur Unterbringung Iieiinatvertriebener ausgenutzt werden muß und wir alle, die wir von den Ziy-störungen des Krieges doch im wesentliche verschont geblieben sind, beitragen müsslm. bei uns den Heimatvertriebenen die Gründung einer neuen Heimat zu ermöglichen.

Amtsgericht Calw Handelsregister-Neueintragungen Für die Angaben in ( ) keine Gewähr 8. 6. 1949.

A 107. Lörcher & Söhne (Transport­unternehmen u. Betrieb einer Holzsägerei, Baustoffgroß- und -kleinhandel) in Calw (Metzgergasse 12). Offene Handelsgesell­schaft seit 1. Januat 1949. Persönlich haf­tende Gesellschafter: Friedrich Lörcher, Fuhrunternehmer, Paul Lörcher, Kraft­fahrer, und Friedrich Lörcher, Kraftfahrer, alle in Calw.

Änderungen vom 17. Juni 1949:

HR. A 66. D u s s u. Bender, Spezial­fabrik für Elektrowerkzeuge, offene Han­delsgesellschaft in Neubulach: Die Aus­schließung der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters Wilhelm Bender ist auf­gehoben.

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an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wirtschaft­lich maßgebend beteiligt ist oder auf ihre Geschäftsführung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige sind die Verwandten in auf und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten.

Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den im Abs 1 genannten Persönen verboten, mit Waren aus dem Be­stand des Von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in den­selben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen.

Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle we­gen ihrer Aufgabe gemäß § 7 a angekündigt worden, so darf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Ort errichtet werden Der Reichswirtschaftsminister kann be­stimmen. daß benachbarte Gemeinden als ein Ort im Sinne der Vorschriften der Ab­sätze 1 und 3 anzusehen sind Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Ver­boten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten.

§ 8 «*

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs (§ 7 Abs. 1 bis 3) oder eines Verkaufs gemäß § 7 a Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Ver­anstaltung herbeigeschafft worden sind (sogenanntes Vorschieben und Nach9cliie- schiebeti von Waren);

2. wer den Vorschriften des § 7 c Absätze 1 bis 3 zuwiderhandelt.

§ 9

Die Vorschriften der §§ 7 a, 7 b und 8 finden keine Anwendung auf Verkäufe, die auf Grund allgemeiner Zulassung um die Wende eines Verbrauchsabschnitts statt­finden Die Zulassung kann durch den Reichswirtschaftsmifister oder eine von ihm bestimmte Stelfc erfolgen. Dabei kann Bestimmung über Zahl, Zeit und Dauer dieser Verkäufe, über dje Art ihrer An­kündigung und über die Waren getroffen werden, die darin einbezogen werden dür­fen. Auch kann das Vor- und Nachschieben von Waren (§ 8 Nr. 1) für diese Verkäufe verboten oder beschränkt werden. Macht der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle von dieser Ermächti­gung keinen Gebrauch, so kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie die Zulassung aussprechen und die näheren Bestimmungen treffen.

§ 9a

Zur Regelung von Verkaufsveranstaltun­gen besonderer Art, die nicht den Vor­schriften der SS 7 bis 9 unterliegen, kann der Reichswirtschaftsminister Bestimmun­gen treffen. Sie sind im Deutschen Reicha- anzeiger bekanntzumachen.

S 10

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft wird bestraft:

1 wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder eines Verkaufs gemäß S 7 a die im § 7 Abs 2, 3, § 7 a vorgeschriebenen Angaben zu machen;

2 wer den Vorschriften des § 7b oder den ' auf Grund dieser Vorschriften erlasse­nen Anordnungen zuwiderhandelt oder

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Das geltende Recht im Ausverkaufswesen

Im Ausverkaufswesen gelten die nach­stehend abgedruckten Vorschriften, die den Gemeinde- und Polizeibehörden und den be­teiligten Wirtschaftskreisen hiemit in Er­innerung gebracht werden. Es wird be­merkt, daß als höhere Verwaltungsbehörde i. S. der ergangenen Vorschriften die Land­ratsämter bestimmt sind.

Calw, 17. Juni 1949.

Landratsamt.

§ 7

Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund

a) in der Aufgabe des gesamten Geschäfts­betriebs oder

b) des Geschäftsbetriebs einer Zweignieder­lassung oder

c) in der Aufgabe einer einzelnen Waren­gattung haben.

Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist anzugeben, welcher der im Abs. 1 unter a bis c genannten Gründe für den Ausver­kauf vorliegt. Im Falle zu c ist die Waren­gattung anzugeben, auf die sich der Aus­verkauf bezieht.

Die Vorschriften im Abs. 2 gelten auch für Ankündigungen, die, ohne sich des Aus­drucksAusverkauf zu bedienen, eine der im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen be­treffen.

§ 7a

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen die für einen größe­ren Kreis von Personen bestimmt sind, einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats ankündigt ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Verkauf An­laß gegeben hat. Betrifft der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäftsbetrieb ge­führten Warengattungen, so sind in der Ankündigung weiterhin die W9rengattun- gen anzugeben, auf die sich der Verkauf bezieht.

§ 7b

Die unter §§ 7, 7 a fallenden Veranstal­tungen sind unter Einhaltung einer durch fie höhere Verwaltungsbehörde festzuset­

zenden Frist vor der Ankündigung bei der von ihr bezeichneten Stelle anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Verzeichnis der zu ver­kaufenden Waren nach ihrer Art, Beschaf­fenheit und Menge beizufügen, dessen Er­neuerung von den höheren Verwaltungs­behörden für den Fall vorgesehen werden kann, daß die Veranstaltung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht beendigt ist. Die Anzeige muß die im § 7 Abs. % 3, § 7 a vorgesehenen Angaben enthalten und den Beginn, das voraussichtliche Ende und den Ort der Veranstaltung bezeichnen Auf Ver­langen der Stelle, bei der die Anzeige zu erstatten ist, sind für die den Grund der Veranstaltung bildenden Tatsachen Belege vorzulegen.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften weitere Bestimmungen treffen. Sie kann ferner Anordnungen über die Dauer der Veranstaltung erlassen. Sie kann Veranstal­tungen untersagen, die die zugelassene Dauer überschreiten, die nach der Vor- Schrift des § 7 Abs. T nicht zulässig sind oder die im Falle des § 7 a durch den an­gegebenen Grund nach der Verkelirsauffas- sung nicht gerechtfertigt werden Vor Er­laß ihrer Anordnungen hat sie die zustän­digen amtlichen Berufsvertretungen von Handel. Handwerk und Industrie zu hören.

Die Einsicht in die Anzeige ist jeder­mann gestattet. Zur Nachprüfung der An­gaben sind außer den zuständigen Behörden die amtlich bestellten Vertrauensmänner der amtlichen Berufsvertretungen von Han­del, Handwerk und Industrie befugt.

§ 7c

Nach Beendigung eines Ausverkaufs (§ 7) ist es dem Geschäftsinhaber, seinem Ehe­gatten und den nahen Angehörigen beider verboten, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war. fortzusetzen oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Aus­verkauf stattgefunden hat. einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäfts­betriebe oder der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Ge­schäftsinhaber, sein Ehegatte oder ein na­her Angehöriger beider sich zum Zwecke