£5

S cl w rt z der Naditrube

(1) In Gaststätten and sonstigen öffentlichen Ge­bäuden sind Gesangsvorträge. Musikaufführungen und Kegelspiele von 23 Uhr an verboten. Für Wirtschafts­gärten und offene Kegelbahnen gilt das Verbot schon von 22 Uhr an. In besonderen Fällen kann das Bürger­meisteramt Ausnahmen zulassen

(2) Bel Veranstaltungen der 5 n Abs. 1 bezeichneten Art sind Fenster und Türen der Räume von 21 Uhr an zu schließen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

C&Jgflr dfe 3j Jyhntoyig 'der VychgfrB in Ate. fr und 2 ist dfc'r wt oder dessen v c i lrdwa 'v cwmfr yort- lich.

Strafbestimmung Art 32 Ziff. 5 PS4G.

§ 6

Ungebührliches Schreien usw.

Zu jeder Zeit ist ungebührliches Schreien. Schimp­fen, Lärmen und mutwilliges Peitschenknallen sowie das unnötige Pfeifen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.

Strafbestimmung § 360 Ziff. 11 StGB.

OrtspoHzeiliche Verordnung zur Erhaltung der Ordnung und zum Schatze den Eigentums in der Feldmarkung

Inhaltsübersicht 1. Abschnitt

öffentliche Feldwege und Wassergräben. Erhaltung des Bestands

§ 1. Zugänge zu anstoßenden Grundstücken

g 2. Höher- u. Tieferlegung anstoßender Grundstücke

S 3. Einfriedigung anstoßender Grundstücke

| 4. Hecken und Sträucher

§ 5. Stützmauern and Böschungen

§ 6. Sand- und Steinbrüche. Kies- usw. Gruben

§ 7. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchen

S 8. Lagerung von Dung usw. auf öffentl. Feldwegen

§ 9. Aufgrabungen

§ 10. Allgemeines

§11. Lagerung von Kompost und dgl.

§ 12. Anlegen von Feldaborten § 13. Anlegen von Latrinen- und Abfallgruben § 14. Beseitigung angeflößter Erde usw.

§ 15. Offenhalten von Wassergräben § 16. Schutz anderer öffentlicher Wege §J17. Allgemeines. Benützungen Sondervorschrrften

2. Abschnitt

Erhaltung des Eigentums in der Feldmarkung §19. Erhaltung der Grenzzeichen §30. Treppen und Pflügen § 21. Ausübung von Überfahrten §22. Das Nachlesen

§23. Gehen und Reiten auf fremden Grundstücken, sportliche Veranstaltungen

§'24. Unbefugtes Betreten fremder Gärten, Feldhütten nsw.

§25. Schutz gegen schadensffftende Tiere § s. Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schäd­linge

3. Abschnitt

Sonstige Ordnung in der Fetdmarkung §,27. Sand- und Steinbrüche, Gruben, Sümpfe §f26. Einstellen von Zugtieren in Unterstandshütten § f 29. Verbrennen von Pflanzenabfällen; Schießen und Abbreimen von Feuerwerk §30. Töten nnd Abledern von Tieren § 31. Wanderschafherden

Auf Grund der Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2, 34 Abs. 1 Nr. 1 (2. Halbsatz) und 2, 35 Abs. 4. 37 und 51 des Württ. Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 390/4. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 149) Art. 51 Im Wortlaut des Art. 17 Ziff 3 des Polizetverwal- timgsgesetzes in der Fassung vom 24. August 1927 (Reg.Bl. S. 269) sowie des § 366 Nr. 10. § 367 Ziff. 8, § 368 Ziff. 7 und 9 des Strafgesetzbuchs wird zur Erhaltung der Ordnung und zum Schutze des Eigentums in der Feldmarkunp die folgende ortspoli- zeifiche Verordnung erfassen:

1. Abschnitt

öffentliche Feldwege and Wassergräben, Erhaltung des Bestands

§ 1

Zugänge zu anstoßenden Grundstücken (0 Zugänge zu Grundstücken, die an öffentliche Feldwege anstoßen sind in allen ihren Teilen »(Staf­feln, Tritte Geländer usw.) auf den Grundstücken so anzulegen, daß der freie Verkehr auf den Feldwegen nicht behindert wird

(2) Die Überdeckung von Wassergräben zur Her­stellung von Zugängen oder Überfahrten nach an­stoßenden Grundstücken bedarf im einzelnen Falle der vorgängigen Erlaubnis des Bürgermeisteramts. Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 2

Hoher- oder Tieferlegen anstoßender Grundstücke An öffentliche Feldwege oder Wassergräben an­stoßende Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts höher- oder tiefergelegt werden. Strafbestimmung Art. 37 PStG.

Einfriedigung anstoßender Grundstücke

§ 3

Einfriedigungen

(1) Mit toten Einfriedigungen Jeder Art. mit Bäu­men, Hecken und sonstigen Pflanzungen ohne Hoch- stammbetrieb sind gegenüber von Feldwe­gen, die nicht mehr als 4 m breit sind, folgende Ab­

stände von der Grenze einzuhalten:

1. mit toten Einfriedigungen .... 0,50 m

2. mit Nußbäumen, Kastanien. Linden,

Platanen und sonst, großen Bäumen 6,00 m

3. mit Kernobst- und Kirschbäumen . . 3,50 m

4. mit Steinobstbäumen außer Kirsch-

bäumen ..2,00 m

5. mit Hecken und sonstigen Pflanzungen

ohne Hochstammbetrieb .... 1,00 m

Die Abstände Ziffer 25 sind von der Mitte des Stammes bei dessen Austritt aus dem Boden, bei Hecken und Sträuchern von den der Grenze nächsten Trieben bei deren Austritt aus dem Boden zu messen. Die Seitenzweige der Hecken und Sträucher sind stets bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstan­des zurückzuschneiden.

(2) Türen und Tore von Einfriedigungen an öffent­lichen Feldwegen sind so anzuschlagen, daß sie nur nach innen aufgehen.

(3) Die Verwendung von Stacheldraht zur Einfriedi­gung von Grundstücken entlang eines öffentlichen Feldwegs ist nur zulässig, wenn er entweder

in einer Höhe voa mehr als 2 m oder

in einer Entfernung von mindestens 1 m vom äuße­ren Rand des Feldwegs oder

Über aus anderem Material hergestellten Zäu­nen von mindestens 1.50 m Höhe auf der den Feldwegen abgekehrten Zaunseite in einem waag­rechten Abstand von mindestens 0.15 m von dem Zaun angebracht wird.

(4) Schadhaft gewordene Einfriedigungen, durch welche der Verkehr auf öffentlichen Feldwegen ge­fährdet oder behindert wird, hat der Grundstücks­eigentümer unverzüglich instandzusetzen.

(5) Alle Einfriedigungen sind so anzulegen, daß Marksteine frei zugänglich bleiben.

(6) Das Einfriedigen mit Stacheldraht gegenüber (landwirtschaftlich benützten) Grundstücken ist ver­boten.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 4

Hecken und Sträucher

Hecken und dichte Sträucher müssen mindestens 0.50 m von der Grenze öffentlicher Feldwege entfernt sein. Sie sind auf einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m zu erhalten und seitwärts so zu beschneiden, daß sie nicht in den Verkehrsraum des Feldwegs hineinragen.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

Schutz gegen sonstige Beeinträchtigungen

§ 5

Stützmauern und Böschungen

(1) Stützmauern und Böschungen entlang von öffent­lichen Feldwegen und Wassergräben sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke in gutem Zustand zu erhalten und soweit nötig, von Sträuchern zu befreien Eingestürzte Mauern sind alsbald wieder herzustellen, dem Einsturz drohende Mauern recht­zeitig abzubrechen und neu aufzuführen: vor Beginn der Arbeiten ist dem Bürgermeisteramt rechtzeitig Anzeige zu erstatten.

(2) Wo im einzelnen Fall besondere Rechtsverhält- : nisse die Unterhaltung von Stützmauern und Böschun­gen anderen Personen auferlegen, treten diese an die Stelle der in Abs 1 verpflichteten Eigentümer an­grenzender Grundstücke.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 6

Sand- und Stelobrüche. Kies- usw. Gruben

Das Anlegen von Sand- und Steinbrüchen sowie Kies-, Mergel- und Lehmgruben in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Feldwegen oder Wassergräben ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts gestattet.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 7

Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

(1) Nuß-. Kastanien- und andere weit ausladende Bäume sind mindestens 3,50 m. alle übrigen Baum­arten mindestens 2,50 m von der Grenze öffentlicher Feldwege entfernt zu setzen. An Hohlwegen (Hohlen) wird der seitliche Abstand vom oberen Rand der Böschung an gemessen: in der Längsrichtung ist zwi­schen den einzelnen Bäumen entlang der Hohlwege ein Zwischenraum von mindestens 10 m einzuhalten.

(2) Bäume, die auf öffentliche Feldwege hinaus­ragen, sind so weit auszuasten, daß der Verkehr durch sie nicht beeinträchtigt wird.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 8

Lagerung von Dung usw. auf öffentlichen Feldwegen

Dung und andere f ür die Bewirtschaftung der Feld­grundstücke erforderlichen Stoffe dürfen auf öffent­lichen Feldwegen nur in besonderen Notfällen vor­übergehend gelagert werden. Für die nicht bloß vor­übergehende Lagerung ist die Erlaubnis des Bürger­meisteramts erforderlich.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 9

Aufgrabuogeo

Zum Einlegen oder Ausbessern von Wasser- und anderen Leitungsröhren dürfen öffentliche Feldwege nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts aufgegraben werden. ;

Strafbestimmung Art. 37 PStG

9c*ata aesMi VefOMBWuac

§ 10

AHge meines

(1) Steine, Erde, Schutt, Unkraut und Uocat dürfen nicht anf öffentliche Feldwege oder in öffentliche Wassergräben geworfen werden.

(2) Beim Pflügen von Grundstücken ist Jede Ver­unreinigung öffentlicher Feldwege und Wassergräben zu vermeiden.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ U

Lagerung voa Kompost u. dgl«

Bei der nicht bloß vorübergehenden Lagerung von Kompost, Dung u. dgl Stoffen auf Grundstücken, die an öffentlichen Feldwegen angrenzen, ist ein Abstand von mindestens 1 m von der Grenze der Feldwege cinzuhalten. Außerdem sind die Haufen auf der Seite gegen die Feldwege mit einem ausreichend hohen Bretterverschlag oder einer Mauer abzudämmen. Der letzteren Maßnahme bedarf es nicht, wenn die Lage­rung in einer Entfernung von mehr als 5 m von der Weggrenze erfolgt.

Bel der Bemessung der Abstände ist von der Weg­krone auszugehen.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 12

Anlegen von Feldaborten

Feldaborte dürfen nur in einem Abstand von min­destens 6 m von öffentlichen Feldwegen angelegt werden.

Strafbestimmung Art 37 PStG

§ 13

Anlegen von Latrinen- und Abfällgruben

(1) Das Anlegen von Gruben zur Ansammlung von Latrine und anderen Abfallstoffen in der Nähe öffent­licher Feldwege ist nur mit Erlaubnis des Bürger­meisteramts gestattet.

(2) Die Gruben sind so abzudecken, daß eine Be­lästigung durch Ausdünstung vermieden und Unglücks­fälle verhütet werden.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 14

Beseitigung angeflößter Erde usw.

(1) Erde und sonstige Stoffe, die infolge von Natur­ereignissen aus den angrenzenden Grundstücken in öffentliche Feldwege und Wassergräben geflößt wer­den. sind ohne Verzug von denjenigen zu entfernen, vor deren Eigentum oder Besitz sich die Ablagerung gebildet hat.

(2) In gleicher Weise sind die an Fluß- und Stütz­mauern sich bildenden Böschungen wegzuräumen.

(3) Die Verpflichtung aus Absatz 1 und 2 tritt nicht ein. wenn die Wegschaffung durch die Gemeinde er­folgt.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 15

Offenhalten von Wassergräben

(1) öffentlichen Feldwegen und Wasserabläufen darf außer dem natürlichen Tageswasser kein, Wasser zu­geleitet werden ohne daß für dessen unschädlichen Ablauf gesorgt ist. Insbesondere ist es untersagt, häus­liche und gewerbliche Abwasser sowie andere Flüssig­keiten den öffentlichen Feldwegen und Wasserabläufen zuzuleiten. Tn besonderen Fällen kann das Bürger­meisteramt. soweit nicht baupolizeiliche Erlaubnis be­reits erteUt ist. Ausnahmen zulassen.

(2) Jede Behinderung des Ablaufs von Wasser aus öffentlichen Feldwegen ist verboten. Die vorhandenen Wassergräben müssen stets offen gehalten werden: sie sind, wenn erforderlich, von denjenigen, deren Grund­stücke unmittelbar angrenzen, zu reinigen, auch wenn die Gräben zugleich Bestandteile öffentlicher Feldwege bilden.

(3) An den Böschungen oder den Rändern der Was­sergräben dürfen Weiden oder andere Sträucher oder Bäume nicht gepflanzt werden.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 16

Schutz anderer öffentlicher Wege

Die Bestimmungen der §§ 115 finden auf andere öffentliche Wege, die außerhalb geschlossener Orts­teile durch die offene Feldmarkung führen, sinngemäße Anwendung

Benützung

§ 17

Allgemeines

(1) Die Öffentlichen Feldwege dienen grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Ihre Be­nutzung ist deshalb beschränkt auf Fahrzeuge, die für den Anbau oder die Ernte bzw. die Abfuhr des Holzes aus den Waldungen verwendet werden (Fuhrwerke, durch Maschinenkraft bewegte Wirtschaftsfuhren und Geräte, Latrinenwagen u. dgl.) oder der Beförderung von Personen zu oder von einzelnen Grundstücken dienen (Fahrräder. Krafträder. Kraftwagen).

(2) Zur nicht bloß vereinzelten Benützung eines öffentlichen Feldweges für sonstige Zwecke ist un­beschadet des Rechts des Unterhaltungspflichtigen, die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich.

(3) Sofern der Zustand der Feldwege es erfordert, kann ihre Benützung durch das Bürgermeisteramt vor­übergehend untersagt werden.

Strafbestimmung Art. 37 PStG.

§ 18

Sondervorschrifteu

(1) Die Benützung öffentlicher Feldwege durch Fußgänger unterliegt, abgesehen von den zum Schutze