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(1) In Gaststätten and sonstigen öffentlichen Gebäuden sind Gesangsvorträge. Musikaufführungen und Kegelspiele von 23 Uhr an verboten. Für Wirtschaftsgärten und offene Kegelbahnen gilt das Verbot schon von 22 Uhr an. In besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt Ausnahmen zulassen
(2) Bel Veranstaltungen der 5 n Abs. 1 bezeichneten Art sind Fenster und Türen der Räume von 21 Uhr an zu schließen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
C&Jgflr dfe 3j Jyhntoyig 'der VychgfrB in Ate. fr und 2 ist dfc'r wt oder dessen v c i lrdwa 'v cwmfr yort- lich.
Strafbestimmung Art 32 Ziff. 5 PS4G.
§ 6
Ungebührliches Schreien usw.
Zu jeder Zeit ist ungebührliches Schreien. Schimpfen, Lärmen und mutwilliges Peitschenknallen sowie das unnötige Pfeifen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.
Strafbestimmung § 360 Ziff. 11 StGB.
OrtspoHzeiliche Verordnung zur Erhaltung der Ordnung und zum Schatze den Eigentums in der Feldmarkung
Inhaltsübersicht • 1. Abschnitt
öffentliche Feldwege und Wassergräben. Erhaltung des Bestands
§ 1. Zugänge zu anstoßenden Grundstücken
g 2. Höher- u. Tieferlegung anstoßender Grundstücke
S 3. Einfriedigung anstoßender Grundstücke
| 4. Hecken und Sträucher
§ 5. Stützmauern and Böschungen
§ 6. Sand- und Steinbrüche. Kies- usw. Gruben
§ 7. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchen
S 8. Lagerung von Dung usw. auf öffentl. Feldwegen
§ 9. Aufgrabungen
§ 10. Allgemeines
§11. Lagerung von Kompost und dgl.
§ 12. Anlegen von Feldaborten § 13. Anlegen von Latrinen- und Abfallgruben § 14. Beseitigung angeflößter Erde usw.
§ 15. Offenhalten von Wassergräben § 16. Schutz anderer öffentlicher Wege §J17. Allgemeines. Benützungen Sondervorschrrften
2. Abschnitt
Erhaltung des Eigentums in der Feldmarkung §19. Erhaltung der Grenzzeichen §30. Treppen und Pflügen § 21. Ausübung von Überfahrten §22. Das Nachlesen
§23. Gehen und Reiten auf fremden Grundstücken, sportliche Veranstaltungen
§'24. Unbefugtes Betreten fremder Gärten, Feldhütten nsw.
§25. Schutz gegen schadensffftende Tiere § s 2ö. Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge
3. Abschnitt
Sonstige Ordnung in der Fetdmarkung §,27. Sand- und Steinbrüche, Gruben, Sümpfe §f26. Einstellen von Zugtieren in Unterstandshütten § f 29. Verbrennen von Pflanzenabfällen; Schießen und Abbreimen von Feuerwerk §30. Töten nnd Abledern von Tieren § 31. Wanderschafherden
Auf Grund der Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2, 34 Abs. 1 Nr. 1 (2. Halbsatz) und 2, 35 Abs. 4. 37 und 51 des Württ. Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 390/4. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 149) — Art. 51 Im Wortlaut des Art. 17 Ziff 3 des Polizetverwal- timgsgesetzes in der Fassung vom 24. August 1927 (Reg.Bl. S. 269) — sowie des § 366 Nr. 10. § 367 Ziff. 8, § 368 Ziff. 7 und 9 des Strafgesetzbuchs wird zur Erhaltung der Ordnung und zum Schutze des Eigentums in der Feldmarkunp die folgende ortspoli- zeifiche Verordnung erfassen:
1. Abschnitt
öffentliche Feldwege and Wassergräben, Erhaltung des Bestands
§ 1
Zugänge zu anstoßenden Grundstücken (0 Zugänge zu Grundstücken, die an öffentliche Feldwege anstoßen sind in allen ihren Teilen »(Staffeln, Tritte Geländer usw.) auf den Grundstücken so anzulegen, daß der freie Verkehr auf den Feldwegen nicht behindert wird
(2) Die Überdeckung von Wassergräben zur Herstellung von Zugängen oder Überfahrten nach anstoßenden Grundstücken bedarf im einzelnen Falle der vorgängigen Erlaubnis des Bürgermeisteramts. Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 2
Hoher- oder Tieferlegen anstoßender Grundstücke An öffentliche Feldwege oder Wassergräben anstoßende Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts höher- oder tiefergelegt werden. Strafbestimmung Art. 37 PStG.
Einfriedigung anstoßender Grundstücke
§ 3
Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen Jeder Art. mit Bäumen, Hecken und sonstigen Pflanzungen ohne Hoch- stammbetrieb sind gegenüber von Feldwegen, die nicht mehr als 4 m breit sind, folgende Ab
stände von der Grenze einzuhalten:
1. mit toten Einfriedigungen .... 0,50 m
2. mit Nußbäumen, Kastanien. Linden,
Platanen und sonst, großen Bäumen 6,00 m
3. mit Kernobst- und Kirschbäumen . . 3,50 m
4. mit Steinobstbäumen außer Kirsch-
bäumen ..2,00 m
5. mit Hecken und sonstigen Pflanzungen
ohne Hochstammbetrieb .... 1,00 m
Die Abstände Ziffer 2—5 sind von der Mitte des Stammes bei dessen Austritt aus dem Boden, bei Hecken und Sträuchern von den der Grenze nächsten Trieben — bei deren Austritt aus dem Boden — zu messen. Die Seitenzweige der Hecken und Sträucher sind stets bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes zurückzuschneiden.
(2) Türen und Tore von Einfriedigungen an öffentlichen Feldwegen sind so anzuschlagen, daß sie nur nach innen aufgehen.
(3) Die Verwendung von Stacheldraht zur Einfriedigung von Grundstücken entlang eines öffentlichen Feldwegs ist nur zulässig, wenn er entweder
in einer Höhe voa mehr als 2 m oder
in einer Entfernung von mindestens 1 m vom äußeren Rand des Feldwegs oder
Über — aus anderem Material hergestellten — Zäunen von mindestens 1.50 m Höhe auf der den Feldwegen abgekehrten Zaunseite in einem waagrechten Abstand von mindestens 0.15 m von dem Zaun angebracht wird.
(4) Schadhaft gewordene Einfriedigungen, durch welche der Verkehr auf öffentlichen Feldwegen gefährdet oder behindert wird, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich instandzusetzen.
(5) Alle Einfriedigungen sind so anzulegen, daß Marksteine frei zugänglich bleiben.
(6) Das Einfriedigen mit Stacheldraht gegenüber (landwirtschaftlich benützten) Grundstücken ist verboten.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 4
Hecken und Sträucher
Hecken und dichte Sträucher müssen mindestens 0.50 m von der Grenze öffentlicher Feldwege entfernt sein. Sie sind auf einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m zu erhalten und seitwärts so zu beschneiden, daß sie nicht in den Verkehrsraum des Feldwegs hineinragen.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
Schutz gegen sonstige Beeinträchtigungen
§ 5
Stützmauern und Böschungen
(1) Stützmauern und Böschungen entlang von öffentlichen Feldwegen und Wassergräben sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke in gutem Zustand zu erhalten und soweit nötig, von Sträuchern zu befreien Eingestürzte Mauern sind alsbald wieder herzustellen, dem Einsturz drohende Mauern rechtzeitig abzubrechen und neu aufzuführen: vor Beginn der Arbeiten ist dem Bürgermeisteramt rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
(2) Wo im einzelnen Fall besondere Rechtsverhält- : nisse die Unterhaltung von Stützmauern und Böschungen anderen Personen auferlegen, treten diese an die Stelle der in Abs 1 verpflichteten Eigentümer angrenzender Grundstücke.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 6
Sand- und Stelobrüche. Kies- usw. Gruben
Das Anlegen von Sand- und Steinbrüchen sowie Kies-, Mergel- und Lehmgruben in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Feldwegen oder Wassergräben ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts gestattet.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 7
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
(1) Nuß-. Kastanien- und andere weit ausladende Bäume sind mindestens 3,50 m. alle übrigen Baumarten mindestens 2,50 m von der Grenze öffentlicher Feldwege entfernt zu setzen. An Hohlwegen (Hohlen) wird der seitliche Abstand vom oberen Rand der Böschung an gemessen: in der Längsrichtung ist zwischen den einzelnen Bäumen entlang der Hohlwege ein Zwischenraum von mindestens 10 m einzuhalten.
(2) Bäume, die auf öffentliche Feldwege hinausragen, sind so weit auszuasten, daß der Verkehr durch sie nicht beeinträchtigt wird.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 8
Lagerung von Dung usw. auf öffentlichen Feldwegen
Dung und andere f ür die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke erforderlichen Stoffe dürfen auf öffentlichen Feldwegen nur in besonderen Notfällen vorübergehend gelagert werden. Für die nicht bloß vorübergehende Lagerung ist die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 9
Aufgrabuogeo
Zum Einlegen oder Ausbessern von Wasser- und anderen Leitungsröhren dürfen öffentliche Feldwege nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts aufgegraben werden. ;
Strafbestimmung Art. 37 PStG
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§ 10
AHge meines
(1) Steine, Erde, Schutt, Unkraut und Uocat dürfen nicht anf öffentliche Feldwege oder in öffentliche Wassergräben geworfen werden.
(2) Beim Pflügen von Grundstücken ist Jede Verunreinigung öffentlicher Feldwege und Wassergräben zu vermeiden.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ U
Lagerung voa Kompost u. dgl«
Bei der nicht bloß vorübergehenden Lagerung von Kompost, Dung u. dgl Stoffen auf Grundstücken, die an öffentlichen Feldwegen angrenzen, ist ein Abstand von mindestens 1 m von der Grenze der Feldwege cinzuhalten. Außerdem sind die Haufen auf der Seite gegen die Feldwege mit einem ausreichend hohen Bretterverschlag oder einer Mauer abzudämmen. Der letzteren Maßnahme bedarf es nicht, wenn die Lagerung in einer Entfernung von mehr als 5 m von der Weggrenze erfolgt.
Bel der Bemessung der Abstände ist von der Wegkrone auszugehen.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 12
Anlegen von Feldaborten
Feldaborte dürfen nur in einem Abstand von mindestens 6 m von öffentlichen Feldwegen angelegt werden.
Strafbestimmung Art 37 PStG
§ 13
Anlegen von Latrinen- und Abfällgruben
(1) Das Anlegen von Gruben zur Ansammlung von Latrine und anderen Abfallstoffen in der Nähe öffentlicher Feldwege ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts gestattet.
(2) Die Gruben sind so abzudecken, daß eine Belästigung durch Ausdünstung vermieden und Unglücksfälle verhütet werden.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 14
Beseitigung angeflößter Erde usw.
(1) Erde und sonstige Stoffe, die infolge von Naturereignissen aus den angrenzenden Grundstücken in öffentliche Feldwege und Wassergräben geflößt werden. sind ohne Verzug von denjenigen zu entfernen, vor deren Eigentum oder Besitz sich die Ablagerung gebildet hat.
(2) In gleicher Weise sind die an Fluß- und Stützmauern sich bildenden Böschungen wegzuräumen.
(3) Die Verpflichtung aus Absatz 1 und 2 tritt nicht ein. wenn die Wegschaffung durch die Gemeinde erfolgt.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 15
Offenhalten von Wassergräben
(1) öffentlichen Feldwegen und Wasserabläufen darf außer dem natürlichen Tageswasser kein, Wasser zugeleitet werden ohne daß für dessen unschädlichen Ablauf gesorgt ist. Insbesondere ist es untersagt, häusliche und gewerbliche Abwasser sowie andere Flüssigkeiten den öffentlichen Feldwegen und Wasserabläufen zuzuleiten. Tn besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt. soweit nicht baupolizeiliche Erlaubnis bereits erteUt ist. Ausnahmen zulassen.
(2) Jede Behinderung des Ablaufs von Wasser aus öffentlichen Feldwegen ist verboten. Die vorhandenen Wassergräben müssen stets offen gehalten werden: sie sind, wenn erforderlich, von denjenigen, deren Grundstücke unmittelbar angrenzen, zu reinigen, auch wenn die Gräben zugleich Bestandteile öffentlicher Feldwege bilden.
(3) An den Böschungen oder den Rändern der Wassergräben dürfen Weiden oder andere Sträucher oder Bäume nicht gepflanzt werden.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 16
Schutz anderer öffentlicher Wege
Die Bestimmungen der §§ 1—15 finden auf andere öffentliche Wege, die außerhalb geschlossener Ortsteile durch die offene Feldmarkung führen, sinngemäße Anwendung
Benützung
§ 17
Allgemeines
(1) Die Öffentlichen Feldwege dienen grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Ihre Benutzung ist deshalb beschränkt auf Fahrzeuge, die für den Anbau oder die Ernte bzw. die Abfuhr des Holzes aus den Waldungen verwendet werden (Fuhrwerke, durch Maschinenkraft bewegte Wirtschaftsfuhren und Geräte, Latrinenwagen u. dgl.) oder der Beförderung von Personen zu oder von einzelnen Grundstücken dienen (Fahrräder. Krafträder. Kraftwagen).
(2) Zur nicht bloß vereinzelten Benützung eines öffentlichen Feldweges für sonstige Zwecke ist unbeschadet des Rechts des Unterhaltungspflichtigen, die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich.
(3) Sofern der Zustand der Feldwege es erfordert, kann ihre Benützung durch das Bürgermeisteramt vorübergehend untersagt werden.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 18
Sondervorschrifteu
(1) Die Benützung öffentlicher Feldwege durch ■Fußgänger unterliegt, abgesehen von den zum Schutze