Vder Brate aogeordneten vorübergehenden Sperren, kei- foen Beschränkungen. Jedoch ist das Herumtreiben und J Hettuuscbweffeu von Unbefugten auf den Feldwegen ' Tetboten.
^ St wrfbea tt mm ang Art. 37 PStG.
^ 2. Abschnitt
' firhaHarig des Eigentums ln der Feldmarkung
§ 19
Erhaltung der Grenzzeichen
(1) Alle Zeichen, die zur örtlichen Abgrenzung des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grund und Boden in der Feldmarkung bestimmt sind, müssen von den beteiligten Grundstückseigentümern so erhalten werden, daß sie stets sichtbar sind.
(2) Ist der Sitz eines Grenzzeichens aus irgend einem Grunde zweifelhaft geworden, so hat derjenige, der den Zustand verursacht hat. alsbald der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Das eigenmächtige Setzen von Marksteinen ist verboten.
Strafbestimmung Art. 35 Ab$. 4, Art. 37 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 PStG.
§ 20
Treppen und Pflügen
(1) Das Recht des Hineinwendens auf ein fremdes Grundstück darf in der Brachflur und im Spätlahr bis zum 28. 10., im Frühjahr bis zum 1. 5. ausgeübt werden. Es ist aber dabei verboten den Pflug im Wendacker anzusetzen oder zu schleifen. Beim Ackern in der Zwischenzeit ist eine Anwand zu fahren.
(2) Wenn das belastete Grundstück als Wiese oder Garten angelegt ist. muß derjenige, welcher ein persönliches Recht zum Hineinwenden hat, vor der Ausübung des Rechts den Eigentümer oder Pächter desselben von diesem Vorhaben in Kenntnis setzen, damit er das Erforderliche zur Abwendung von Schäden veranlassen kann.
(3) Das Spannvieh darf beim Treppen nicht mehr als 3.50 m weit auf dem belasteten Grundstück gehen.
(4) Das Trepprecht darf ausgeübt werden zur Wintersaat vom 25. September bis zum 1. November, zur Sommersaat im Frühjahr bis zum 1. Mai.
(5) Wenn ein -Grundstück nicht in der Flur bebaut wird, darf weder auf die bestellten Nachbargüter hineingewendet noch an den Langseiten auf dieselben eingetreppt werden.
(6) Das Treppen ist bei nasser Witterung verboten.
§ 21
Ausübung von Überfahrten
(1) Überfahrtsrechte über bebaute fremde Grundstücke. wozu auch die Flächen der sogenannten Schleifwege gehören, dürfen nur in der für Trepprechte erlaubten Zeit oder bei gefrorenem Boden ausgeübt werden.
(2) In Brachfeldern dürfen dieselben jedoch den ganzen Sommer ausgeübt werden.
(3) Das Ein- und Ausfahrtsrecht bei den Wiesen begreift die Befugnis, vom 1. Oktober bis 23. April den Dünger zu jeder beliebigen Zeit über das dienende Grundstück auf das herrschende zu führen, sowie das Abrechstroh vom Dünger im April wieder zu beliebiger Zeit aus dem herrschenden über das dienende Grundstück heimzuführen. ebenso das Recht, den ganzen Ertrag der Wiese an Heu. öhmd und Nachgras (zur Erntezeit) aus dem herrschenden Grundstück über das dienende nach Haus zu führen, mit der Ausnahme jedoch, daß bei anhaltend nasser Witterung das Dungführen über die Wiesen nicht erlaubt ist.
Dabei ist der Besitzer des dienenden Grundstücks verpflichtet, sobald die Heu- und öhmdemte allgemein beginnen, einen Weg zu mähen. Unterläßt der Besitzer des dienenden Grundstücks aber, einen Weg rechtzeitig zu mähen, so ist der Besitzer des herrschenden an der Ausübung seines Ein- und Ausfahrtsrechts nicht weiter gehindert, noch weniger verpflichtet, dem Besitzer des dienenden irgendeinen Schaden zu ersetzen, wenn er, was er zu tun schuldig und verbunden ist, zuvor — rechtzeitig — Anzeige von seinem Vorhaben gemacht hat.
(Nach Servitutenbuch I Seite V.)
(4) Der Weg ist von den Anstößern allein zu leiden; von beiderseitigen Anstößern je zur Hälfte. Die Überfahrt ist grundsätzlich in dem möglichst kürzesten Zug zu nehmen.
Strafbestimmung Art. 37 PStG
§ 22
Das Nachlesen
Das Nachlesen auf Getreidegrundstücken ist vor der gänzlichen Räumung der Grundstücke, sowie an Sonn- und Festtagen oder bürgerlichen Feiertagen und den Werktagen in der Zeit von 19—6 Uhr verboten. Das Nachlesen in den Baumgütern (Afterberglen) ist Überhaupt verboten.
Strafbestimmung Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 PStG.
S 23
Gehen und Reiten auf fremden Grundstücken. Sportliche Veranstaltungen
In der Zeit vom 1. April bis 15. November ist das Gehen und Reiten auf fremden Grundstücken verboten. Für sportliche Veranstaltungen auf fremden Grundstücken ist auch in der übrigen Zeit die vorherige Erlaubnis des Grundstücksbesitzers erforderlich. Die Vorschrift des § 368 Nr 9 StGB, wird dadurch nicht berührt.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
§ 24 ,
Unbefugtes Betreten fremder Gärten, Feldhütten osw.
Das unbefugte Betreten fremder Gärten, Obstgüter o. dgl. sowie fremder Gartenhäuser. Feldhütten, Scfeeraea u, £., ferner des ziel- und zwecklose Um
berstreifen aef der Feldmarkung zur Nachtzeit ist verboten.
Strafbestimmung Art. 37 PStG, in Verbindung mit § 366 Ziff. 9 StGB.
§ 25
Schlitz gegeu schadenstlHende Tiere
(1) Gänse, Enten, Hühner und sonstiges Geflügel sind so zu verwahren, daß sie nicht auf fremde Grundstücke gelangen können.
(2) Zum Laufen-(Weiden-)Iassen von Vieh aller Art auf fremden Grundstücken ist die Erlaubnis der Besitzer erforderlich.
Strafbestimmung Art 34 Abs. 1 Ziff. 1 PStG.
§ 26
Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge
(1) Das auf den Feldgrundstücken wachsende Unkraut ist von den Besitzern der ersteren nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung so rechtzeitig zu entfernen, daß eine Schädigung der Nachbargrundstücke durch die natürliche Fortpflanzung des Unkrautes vermieden wird.
Strafbestimmung Art. 33 Ziff. 2 PStG.
3. Abschnitt
Sonstige Ordnung In der Feldmarkung
§ 27
Sand- und Steinbrüche. Gruben. Sümpfe
(1) Sand- und Steinbrüche, Kies-, Mergel- und Lehmgruben sowie Sümpfe sind in einem Abstand von mindestens 3 m vom Rande mit dauerhaften Schranken zu umgeben.
(2) Wenn nötig, sind die entstandenen Gruben gegen die Nachbargrundstücke abzusprießen
Strafbestimmung Art, 37 PStG.
§ 28
Einsteilen von Zugtieren in Unterstandshütten
Das EinstelJen von Zugtieren in öffentliche oder fremde Unterstandshütten für Menschen ist verboten.
Strafbestimmung Art 37 PStG.
§ 29
Verbrennen von Pflanzenabfällen Schießen und Abbrennen von Feuerwerk
(1) Auf freiem Feld und in eingefriedigten Grundstücken der Feldmarkung dürfen Pflanzen und sonstige Abfälle nur bei Tag und unter ausreichender Aufsicht verbrannt werden. Die Unterhaltung eines Feuers bei Nachtzeit ist verboten; in besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt Ausnahmen zulassen.
(2) Zum Abbrennen von Feuerwerk und zum Schießen auf oder in gefährlicher Nähe von öffentlichen Wegen außerhalb der geschlossenen Ortsteile ist die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich.
Strafbestimmung Art. 37 PStG, in Verbindung mit § 367 Ziff. 8 und § 368 Ziff. 7 StGB.
§ 30
Töten und Abledern von Tieren
Auf oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege der Feldmarkung ist das Töten. Aufbrechen und Abledern von Tieren verboten.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
$ 31
Wanderschafherden
Wanderschafherden ist das Übernachten nur in Gebäuden und geschlossenen Hofräumen, in Gärten oder sonstigen eingefriedigten Grundstücken gestattet. Das Befahren der Feldwege durch Wandershafherden ist verboten.
Strafbestimmung Art. 37 PStG.
Marktordnung
In der Stadt Calw werden derzeit folgende Märkte obgehalten:
1. Krämermärkte je am 2. Mittwoch im März, Mai, Juli Oktober und Dezember (altherkömmlich und dauerkonzessioniert):
2. Woc' enmärkte jeden Mittwoch und Samstag. Fällt ein Festtag auf diese Tage, so wird der betr. Wochenmarkt tags zuvor abgehalten.
3. Vieh - und Schweinemärkte an jedem 2. Mittwoch eines jeden Monats.
4. Pferdemärkte in Verbindung mit den Viehmärkten im Februar. März, Mai, Tuli, September, Oktober und Dezember.
5. Die Abhaltung von Obstmärkten in Verbindung mit den Wochenmärkten jeweils nach Bedürfnis.
Auf Grund des § 69 der Reichsgwerbeordnung und § 86 der VoJlz.-Verfügung hiezu vom 9. November 1883 ergeht zur Durchführung der Märkte folgende Marktordnung:
§ I
Räumliche Einteilung der Märkte Für die Krämermärkte ist die Marktstraße, der Marktplatz, der Hermann Hesse-Platz, die Altburgerstraße bis zum Dekanatsgebäude und die obere Lederstraße bis Haus Serva freigegeben.
Für len Wochenmark* steht die östliche Hälfte des Marktplatzes zur Verfügung, für Kartoffeln. Obst in Säcken. Kraut u. dgl. der Platz bei und unter dem Rathaus.
Das Feilhalten auf anderen öffentlichen Plätzen ist verboten.
A. Besondere Bestimmungen für die Krämerraärkte
§ 2
Die Marktabgaben sind in der Marktgebührenord- Mog geregelt.
Die Markistand Plätze werden in der Regel auf eine 3jährige Dauer gegen Barzahlung verpachtet. Der Zuschlag erfolgt an denjenigen, welcher das höchste Angebot macht.
Ausgenommen bleiben von dieser Abgabe die auf den mit dem Krämermarkt zusammenfallenden Wochenmarkt gebrachten Marktartikel, und zwar ausdrücklich Butter, Eier, Geflügel. Obst in Körben.
§ 3
Wenn ein Pächter eines Marktstandes an einem Krämermarkt bis vormittags 9 Uhr nicht auf seinem gepachteten Platz eintrifft, wird der Platz für diesen Markttag anderweitig für Rechnung der Stadtkasse vergeben.
Ist nur ein Liebhaber vorhanden, so wird der einmalige Pachtpreis vom Marktmeister und der ihm beigegebenen Urkundsperson (§ 11) nach dem Verhältnis der Preise für die Plätze in nächster Umgebung festgesetzt.
Ist mehr als ein Liebhaber für den betr. Platz vorhanden, sc hat eine Versteigerung desselben unter den Mehreren stattzufinden, wofür ein Pachtgeld von mindestens 50 Pfg. pro Stand und Markt festgesetzt wird.
Gleiches findet statt, wenn im Laufe der Pacht- Periode ein Platz der bisher nicht verpachtet war, belegt werden soll.
§ 4
Die Marktgebühren werden nur für den überlassenen Raum, welche» jeweilig bei der Verpachtung vor- gezcigt und genau bezeichnet wird erhoben (§ 68 GewO.). Für die erforderlichen Gerätschaften zur Aufstellung der Marktstände oder Tische haben die Marktbesucher selbst zu sorgen. Die Stadt gibt zwar durch die jeweils aufgestellte Person Marktstandsbretter und Schrägen zu mäßigen, gpm Gemeinderat zum voraus bestimmten Preisen ab.
§ 5
Die Einheimischen genießen gemäß § 68 der Gewerbeordnung kein Vorrecht vor fremden Marktbesuchern, sie haben vielmehr ebenso wie dieselben ihre Marktstandplätze zu ersteigern.
§ 6
Eine Pachtübertragung (Afterpacht) wird nicht gestattet.
§ 7
Mehr als 5 m Länge darf ein aufgebauter Stand nicht erhalten und sind größere auf Anordnung des Marktmeisters sogleich zu entfernen.
Auf dem Marktplatz und in den Straßen des Markts muß ein genügend breiter Raum zwischen den Marktstand- bzw. Häuserreihen für den Personen- und Fährverkehr (s flbr. § 10) freigelassen werden. Ebenso müssen Eingänge in öffentliche Gebäude. Wirtslokale, Kaufläden. Bankgeschäfte usw. auf Haustürenbreite vom Marktplatz aus von Ständen frei bleiben, ebenso eine für den gewöhnlichen Fährverkehr genügende Zufahrt vom Marktplatz zur Biergasse.
Den diesbezüglichen Anordnungen des Marktmeisters und der Polizeiorgane haben die Marktbesucher unbedingt Folge zu leisten.
§ 8
Lärmendes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Ausrufen und Anpreisen der Waren, sowie Feilbieten derselben im Umhertragen, ist verboten. Inhaber von Wandergewerbescheinen sind zum Vertrieb ihrer Waren nach den diesbezüglichen Vorschriften berechtigt.
Glücksspieler bedürfen besonderer Erlaubnis des Bürgermeisteramts.
§ 9
Die Krämermärkte beginnen frühestens um 7 Uhr und endigen mit dem Eintritt der Dunkelheit, spätestens abends 6 Uhr.
Die Marktstände sind alsbald nach Einstellung des Markts zu entsernen
Die Reinigung des Marktplatzes erfolgt durch städtische Arbeiter.
§ 10
Während der Dauer des Markts dürfen größere Fuhrwerke, namentlich Pritschenwagen und beladene
Langholzwagen und I.zöge den Marktplatz nicht
passieren.
§ 11
Marktaufsicht
Für die Krämermärkte ist ein Ma rktm eiste r aufgestellt, welchem zu seiner Unterstützung ein Ur- kundsperson bei Erhebung der Marktabgaben beigegeben ist.
Dem Marktmeister liegt ob:
a) Die Sorge für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf dem Krämermarkt und Einhaltung gegenwärtiger besonderer Krämermarktordnung.
b) Die Anweisung und zweckmäßige Einteilung der Marktstandplätze.
c) Die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach der Gebührenordnung
d) Die alsbald nach Beendigung des Marktes vorzunehmende Ablieferung der erhobenen Gelder an die Stadtpflege unter Übergabe einer Abrechnungsurkunde.
Die dem MarktmeiVer beigegebene Urkundsperson hat denselben in seiner Tätigkeit zu unterstützen, die Erhebung der Abgaben zu kontrollieren und die Abrechnungsurkunde für die Stadtpflege mitzubeurkunden.
Die Verpachtung der Marktstandplätze nach § 3 geschieht unter Leitung des Stadtpflegers im Beisein des Marktmeisters und des Marktkontrolleurs.
§ 12
Die Marktbesucher sind verpflichtet, den Weisungen des Marktmeisters Folge zu leisten. In Anstandsfällen entscheidet das Bftrgermetsterarat.