Uotecsag-t Ist ferner das Tränken vof Zug- «äF

Reittieren an öffentlichen Zierbrunnen, das Schwemmen von Hunden in den Becken und Trögen und das Tränken aus den zum Gebrauch für Menschen bestimmten Gefäßen, wie überhaupt Jede der Zweck­bestimmung der Brunnen nicht entsprechende Benüt­zung und Handlung 1 ).

(3) Das Einlegen von Fischkästen. Weiden und ähn­lichen Gegenständen m die Tröge öffentlicher Brunnen bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisteramts 2 ).

*) Strafbestimmung Art. 23 PolStG.

2 ) Bei Zuwiderhandlung Auflage mit nachfolgender üngehorsamstrafe, evtl. Bestrafung anf Grund Art. 23 PolStG.

§ 39

Belästigung des öffentlichen Verkehrs durch Staub­entwicklung

(1) Anf und an öffentlichen Straßen sowie unter Türen, aus Fenstern und auf Baikonen, die gegen solche ausmünden. ist das Ausklopfen nnd Ausstäuben von Bettstücken. Decken. Tüchern. Kleidungsstücken und anderen Gegenständen untersagt.

(2) In gewerblichen und landwirtschaftlichen Be­triebsstätten (z B. Scheunen), die an Öffentlichen Straßen gelegen sind, dürfen Arbeiten, die mit erheb­licher Staubentwicklung verbunden sind, nur bei ge­schlossenen Fenstern. Türen und Toren verrichtet werden, wenn die Belästigung des öffentlichen Ver­kehrs nicht anf andere Weise zn verhindern ist.

Strafbe stimm ung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 40

Belästigung des öffentlichen Verkehrs durch schlechte Ausdünstung

(1) Die Dünger von Dungstätten dürfen nur inner­halb des Dungbehälters sich befinden und nicht über dieselben hinausragen.

(2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich die Reinigung der Hans- winkel zu besorgen.

(3) Insbesondere ist zur heißen Jahreszeit für die Desinfektion der Aborte in den Wirtschaften seitens des Wirtschaftsführers Sorge zu tragen. Bei Säu­migen jst nach erfolgter Aufforderung die Desinfektion auf ihre Kosten von der Gemeinde zu besorgen.

(4) Auf die Dunglege dürfen Schlachtabfälle, Blut und Abortdünger nicht geworfen werden.

Strafbestimmung § 366 Ziff. 10 StGB.

§ 41

Reinigung öffentlicher Straßen

(1) Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die Gehwege, Kandeln und Fahrbahnen, letztere ie bis zur Mitte, auf die Länge ihres Eigen­tums zu reinigen, mit Ausnahme derjenigen Fahr­bahnen. die seither schon durch die Stadtgemeinde gereinigt wurden.

(2) Die Reinigung hat Jeweils vor Sonn- und Feier­tagen, bei außerordentlicher Verunreinigung sofort zu erfolgen.

(3) Die Besitzer von Gebäuden außerhalb des ge­schlossenen Wohnbezirks (außerhalb Ortsetters), wei­che an Staatsstraßen oder Nachbarschaftsstraßen an­grenzen. sind verpflichtet, die Straße vor ihren Wohn­gebäuden. dazu gehörigen Hofräumen und Neben­gebäuden, nach Bedarf zu reinigen, zu begießen und zu bestreuen.

(4) Bei trockene- Witterung sind die Gehwege und Fahrbahnen vor dem Kehren mit Wasser so ausgiebig zu benetzen, daß kein Staub aufgewirbelt wird.

t5) Das unbefugte Abspritzen oder die Besprengung öffentlicher Straßen und Plätze mittels eines Schlau­ches ist verboten.

Strafbestimmung Abs. 14: § 366 Ziff. 10 StGB.; Abs 5; Art. 19 PolStG.

§ 42

Entfernung von Schnee. Bestreuen bei Glatteis, Ver­hinderung der Eisbildung. Reinigung bei Tauwetter

0) Nach Jedem Schneefall nach einem solchen während der Nacht bei Tagesanbruch sind die Geh­wege durch die 2 ur Gehwegreinigung Verpflichteten (siehe § 41 Abs. 1) in begehbaren Zustand zu ver­setzen. Die betonierten oder mit Betohplatten ver­sehenen Gehwege sind grundsätzlich ganz von Schnee und Eis zu befreien.

(2) Bei Glatteis und Schleifcnbildung sind die Geh­wege unverzüglich, und wenn das Glatteis während dei Nacht entsteht, bei Tagesanbruch, mit Sand oder Asche zu bestreuen.

(3) An denjenigen Straßen und Straßenabscbnitten und öffentlichen Wegen innerhalb des bewohnten Ge­bietes. die keine Gehwege erhalten oder an denen die Gehwege noch nicht ausgeführt sind, haben die Grund­stücks- und Gebäudeeigentümer gemeinsam die Straße in einer Breite von mindestens 2 Metern in begeh­baren Zustand zu versetzen und bei Glatteis zu be­streuen.

(4) Schnee und Eis darf nicht in einer den Verkehr hindernden Weise in die Straßen geworfen werden.

(5) Das Eis in den Kandeln Ist von den anliegenden Grundstücksbesitzern stets aufzuhauen und zu be­seitigen.

(6) Bei Eintritt von Tauwetter sind die Straßen und Gehwege sofort zu reinigen: außerdem ist für geordneten Abzug des Schnee- und Eiswassers zu sorgen.

(7) Den an Ort und Stelle ergehenden Anweisungen der Polizeibeamten ist unverzüglich Folge zu leisten.

Strafbestimmung § 366 Ziff. 1 StGB.

§ 43

Entfeeruog der Abortgruben und Düngerstätten

(0 Die Hausbesitzer sind verpflichtet, für die regel­mäßige und pünktliche Abfuhr des Dunges aus den Döugerstätten sowie für die rechtzeitige Entleerung der Abort- und Gflllengniben. sowie der * Sammel- sebächte von Küchen- und Abwasserleitungen zu sor*

so daß ein Oberlaufen derselben und eme Be­lästigung der Nachbarschaft vermieden wird.

(2) Die Entleerung der Abortgruben erfolgt durch die städtische Latrineverwaltung in von dieser zu bestimmenden Reihenfolge und Zeiträumen. Dessen ungeachtet liegt den Hausbesitzern die Verpflichtung zur Anmeldung voller Tröge bei der Latrinenverwal- tung zum Zweck der Entleerung ob.

Der Latrinenverwaltung steht das Recht zu. die Tröge und Winkel jederzeit kontrollieren zu lassen.

(3) Es ist verboten. Gegenstände, welche die Ent­leerung der Abtritte durch die städtische Latrinen­entleerungsanstalt erschweren können, wie Stroh, Asche, Lumpen. Blumen usw in die Abtrittgruben einzuwerfen.

Im Winter sind die AbtrittbehäHer gegen das Ein­frieren möglichst zu schützen.

(4) Als die Zeit, zu welcher nach § 10 der ortsbau­statutarischen Vorschriften, betreffend die Einrichtung und Entleerung der Abtritte. Abtrittgruben und Dün­gerstätten. die Besitzer der Abortgrnben deren Inhalt auf unmittelbar beim Haus gelegene Gartengrund­stücke und in dichtgeschlossenen Fässern auf ihre eigenen oder gepachteten Feldgrundstücke verbringen dürfen, wird festgesetzt : vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens; vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens.

(5) Dünger, der zum Wegführen aus Hofen, aus dem Innern der Gebäude oder aus versenkten Dünger­stätten herausgeschafft werden muß. ist alsbald auf einen bereit gestellten Wagen zu verladen, der hi möglichster Zeitktytte abgefübtt werden muß. Nach erfolgter Dungabftrirr Ist der Aufladeplatz sofort gründ­lich zu reinigen.

(6) Die Abfuhr von Gülle aus Viehställen und von übelriechenden Abfällen aller Art darf nur in dicht geschlossenen Fässern oder Wagen stattfinden.

(7) Die zur Abfuhr von Dünger, Schutt oder sonsti­gen losen Gegenständen zu benützenden Wagen sind mit Brettern so gut zu verwahren, daß jede Ver­unreinigung der Straßen unmöglich gemacht wird.

Bei Zuwiderhandlungen bat der Fuhrmann neben der Strafe die Kosten der außerordentlichen Straßen­reinigung zu tragen. Zuwiderhandlungen, worunter auch eine Verhinderung oder Verzögerung der ord­nungsmäßigen Entleerung zu verstehen ist, werden anf Grund des Art. 30 des PolStG. bestraft.

(8) Das Stehenlassen von Dung- nnd Güllenwagen auf Straßen und öffentlichen Plätzen Ist verboten.

(9) Wird der Inhalt von Abtritt- twd Güllengruben auf Grundstücke innerhalb oder hi der Nähe bewohn­ter Banquartiere entleert, so muß er alsbald imter- gegraben werden.

Strafbestimmung Art. 30 PolStG.

§ 44

Müllabfuhr

(1) Der Hauskeliricht und die sonst in der Haus­haltung sich ergebenden Abfälle (sog. Hausmüll) sind in wasserdichten metallenen Eimern (z. B. System Viktor) zu sammeln, letztere dürfen nicht mehr als 30 Liter Fassungsraum haben und müssen mit einem dicht schließenden Deckel versehen sein. Unter Haus- kehrlcht fällt auch der bei kleineren Instandsetznngs- arbeiten im Innern der Gebäude sich ergebende Schutt und Unrat*und der Abfall aus Kleingewerbebetrieben.

(2) Die Übernahme der Abfahr jeder anderen Art von Abfällen bedarf der besonderen Übereinkunft mit dem Fuhrunternehmer.

(3) Tote Tiere oder sonstige ekelerregende Sachen dürfen nicht in die Kehrrichtgefäße gebracht werden.

(4) Das Auswerfen von Abfällen jeder Art auf Stra­ßen, öffentl. Plätzen und Anlagen, wie auch von Schutt, Unrat und anderen festen Gegenständen in die Nagold und Bäche ist verboten.

(5) Die Ablagerung der in Abs. 1 genannten Gegen­stände darf nur an den öffentlichen Schuttablagerungs- plätzen erfolgen; die Ablagerung an anderen öffent­lichen oder privaten Plätzen, insbesondere an Straßen, ist verboten.

(6) Die Haushaltuugsvorstände sind verpflichtet, die Kehrichtabfuhr durch die Stadtgemeinde bewirken zu lassen.

(7) Die Kehrichteimer sind geschlossen und in sau­berem Zustand spätestens zu den bekanntgegebenen Abfuhrzeiten vor dem Hause in einer den Verkehr nicht störenden Weise bereit zu stellen und nach der Entleerung sofort wieder zu entfernen.

(8) Diese Vorschriften Anden auf dem Wimberg und Vorort Alzenberg keine Anwendung.

(9) Für die Abfuhr des Hanskehrichts werden be­sondere Gebühren erhoben.

(10) Dritten Personen ist es verboten, die Behälter zu öffnen und nach Lumpen, Knochen oder sonstigen verwendbaren Materialien zu durchsuchen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

3 Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Erhaltung und Be­nützung det öffentlichen Anlagen

§ 45

Allgemeines

0) In allen Öffentlichen Anlagen ist. soweit nicht eine besondere Erlaubnis erteilt ist. verboten:

1. Wiesen- und Rasenflächen, Blumenbeete, Gebüsche und Pflanzungen zu betreten Überhaupt die Wege­grenzen zu überschreiten und Einfassungen oder Einfriedigungen (Gitter. Zäune. Mauern u. dgl.) zu übersteigen, ferner außerhalb der hiefflr bestimm­ten Wege zc fahren oder zu reiten:

2. Bäume oder Sträucher zu beschädigen, insbeson­dere Einschnitte in die Rinde zu machen. Äste, Zweige Blüten und Früchte abzureißen oder ab­zuschneiden. sowie Blumen oder Pflanzen abzu­pflücken. auszugraben oder zu beschädigen*.

3. Zierpflanzungen. Blumenbeete und Rasenflächen durch Hunde oder Geflügel betreten zu lassen;

4. auf Bänke oder Tische zu Kegrer

5. Bauwerke, Denkmäler, Statuen, Brunnen, Baake, Tische. Einfassungen, Warnungstafeln nnd ähnliche Gegenstände zu beseitigen, zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Namen. Inschriften. Zeich­nungen u. dgl. an ihnen anzubringen, ferner Hunde auf Bänke oder Tische springen, sich auf diese setzen oder legen zu lassen:

6. Wege zu verunreinigen. Papier, Speisereste. Ab­fälle von Obst u. dgl. wegznwerfen:

7. Brunnenbecken und Ziergewässer durch Hinein­werfen von Gegenständen zu verunreinigen sowie an den Brunnen Hunde mittels der dort angebrach­ten, zum Gebrauch für Menschen bestimmten Ge­fäße zu tränken;

8. zum Zwecke des Feilbieteus und Verkäufers von Waren irgendwelcher Art. des Anbietens von Dienstleistungen und gewerblichen Leistungen, des Verkaufens und Vertreibens von Druckschriften u. dgl. sich aufzustellen oder umherzngehen;

9. auf den Anlagewegen mit Fuhrwerken, Kraftfahr­zeugen Handwagen. Scbiebkarren, Personen- und Lastfahrrädern zu fahren sowie zu reitenv* Zugtiere zu führen und Tiere zu treiben:

10. Tiere an Bäume. Sträucher und sonstige Awpftan- zungen anzubinden.

(2) Kinderwagen und Fahrstühle müssen neben den Bänken so aufgestellt werden, daß sie den Veris^r auf den Gehwegen nicht beeinträchtigen.

(3) Den zur Abstellung von Zuwiderhandfo&gen er­gehenden Anordnungen der Polizeibeatüfen Ist othie Verzug Folge zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der in bezug auf die öffent­lichen Anlagen erlassenen Vorschriften durch Kinder sind diejenigen Personen, deren Beaufsichtigung Me unmittelbar unterstellt sind, verantwortlich.

Strafbestimmung § 366 Ziff. 10 StGB.

§ 46

Aufenthalt In öffentlichen Anlagen, Warte- und

Aborthänschen

(1) Von 22 Uhr ab ist der Aufenthalt in umscfalosse- nen öffentlichen Anlagen untersagt, soweit durch An­schläge an den Eingängen der Anlagen nicht efue andere Schlußzeit bestimmt ist.

(2) In Schutzhütten, Wartehäuschen, öffentlichen Aborten u. dgl. ist der Aufenthalt zur Nachtzeit mir zu dem der Bestimmung der Einrichtung entsprechen­den Zweck gestattet.

Strafbestimmung § 366 ZHf. 10 91GB.

Qrtspolizeilidbe Verordnung zu m Schutz der BevSIkenmg gegen betSstigeck&era IJhrm

Inhaltsübersicht

11. Musikapparate und Lautsprecher, Koaaertb eUfebc § 2. Teppichklopfen

13. Hundegebefl

14. Sirenen

§ 5. Schutz der Nachtruhe § 6. Ungebührliches Schreien usw.

Auf Grund des Art. 32 Nr, 5 und des Art. 22 Hr-3 des Württ. Polizeistrafgesetzes wird zum Schutze der Bevölkerung gegen belästigenden Lärm folgende oate- poltzeiHche Verordnung erlassen:

§ 1

Musikapparate und Lautsprecher, Koazertbeürtebe

(1) Es ist untersagt, Musikapparate ood Lautspre­cher in Betrieb zu setzen:

auf Baikonen, Veranden, in offenen Halfen, in Gär­ten, Vorgärten und anderen offenen Grundstücken, falls hierdurch nach Lage der Örtlichkeit eine Stö­rung der Ruhe und Ordnung anf der Straße oder eine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten bt, sowie in ledern Fall ab 22 Uhr.

(2) Bei Betrieb von Musikapparatea und Lautspre­chern in Zimmern mit geöffneten Fenstern ist Zimmer­lautstärke einzuhalten. Ab 22 Uhr sind die Fenster za schließen.

(3) In Gaststätten« die einen regelmäßigen Konzert­betrieb unterhalten, hat der Inhaber geeignete Maß­nahmen zu treffen, nm die Belästigung der Anwohner auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Bürger­meisteramt kann entsprechende Anordnungen treffen. Das gleiche gilt für die Übungsräume von Musik­kapellen.

§ 2

Toppfehkfepiea

Das Aasklopfen von Teppichen. Fetten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen ist innerhalb geschlosse­ner Wohnbezirke nur an Werktagen, and zwar hi der Zeit von 812 Uhr und 1719 Uhr. gestattet In ge­schlossenen Räumen unterliegt es keiner Bes chrä n ku ng.

§ 3

Htnxfegcbell

(1) Besitzer von Hunden oder die »it deren War­tung und Pflege Beauftragten sind verpflichtet, die Belästigung der Anwohner durch anhaltendes Gebell der Tiere, insbesondere die Störung der Nachtrabe, ln geeigneter Weise zu verhindern.

(2) Hundeausstellungen sind innerhalb der Wcta- bezirke nur in geschlossenen Räumen zulässig.

(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Hunde­zwingern bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisteramts.

(4) Das Mitbringen von Hunden in Lebensmittel­geschäfte ist verboten.

Strafbestimmung Art 22 Ziff. 2 PolStG.

§ 4

Sirenen

In Fabriken und Werkstätten dürfen Sirenen zum Anzeigen von Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht verwendet werden Das Bürgermeisteramt kann Aus­nahmen zulassen, wenn Vorkehr getroffen wird, daß das entwickelte Geräusch die Umgebung nicht be­lästigt.

Strafbestimmung Art. 32 Abs. 1 Ziff. 5 PoiSftfi.