lenlgen erteilt, weicher die StraBenftäche für seine gewerblichen Zwecke benützt.

Es kann eine Gebühr in Höbe von t150 DM für den einzelnen Tag festgesetzt werden.

(5) Zu den öffentlichen Straßen werden hier auch Öffentl. Wege. Brücken. Durchgänge und solche in Privateigentum stehende Straßen und Wege gerechnet, in welchem herkömmlich ein öffenti. Verkehr statt­findet.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB. %

Straßengewerbe

§ 12

Atigetnelne Bestimmungen

(1) Personen, die in der Gemeinde eine gewerb­liche Niederlassung besitzen und gemäß § 42b GewO, einen ambulanten Gewerbebetrieb auszuüben berech­tigt sind, bedürfen, soweit dies auf oder an öffent­lichen Straßen geschehen soll, der Erlaubnis des Bürgermeisteramts. Das gleiche gilt soweit die Er­laubnis des Bürgermeisteramts nicht bereits nach § 60a GewO, erteilt ist. für Gewerbetreibende die einen gültigen Wandergewerbeschein besitzen, zur Ausübung ihres Gewerbe-(Handels-)Betriebs auf oder an öffent­lichen Wegen.

(2) Der Gewerbetreibende hat den ihm ausgestell­ten Erlaubnisschein während der Ausübung des Ge­werbebetriebs bei sich zu führen.

§ 13

Ordnung für öffentlich aufgestellte Mietkraftwagen (Kraft-Droschken)

U) Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen Kraft­wagen zu Jedermanns Gebrauch und Dienst bereit halten will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Bürger­meisteramts.

Die Erlaubnis wird auf iederzeitigen Widerruf er­teilt.

(2) Die Fahrpreise sind nach einem besonderen auf Grund des § 76 der Gewerbeordnung festgesetzten Tarif zu berechnen.

Strafbestimmung Art. 21 PolStrG. oder Art. 148 Z. 8 der Gewerbeordnung

§ 14

Piakatwesen

1. Plakate aller Art. soweit dieselben ihrem Inhalt nach gesetzlich zulässig sind, dürfen nur an den städtischen Anschlagsäulen und -tafeln angeklebt werden. Das Anbringen von Plakaten an Häusern, Einfriedigungen, Bäumen. Leitungsmasten usw. ist verboten. Plakate, weiche von Geschäftsinhabern ausschließlich für ihre gewerblichen Zwecke an ihren Häusern oder Geschäftsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden, sowie die Bekannt­machungen Öffentlicher Behörden unterliegen dem Verbot nicht.

2. Das Befestigen der Plakate, sowie das Wieder­abnehmen derselben darf nur durch die von der Stadt beauftragten bzw. ermächtigten Personen er­folgen.

3. Jede Beschädigung. Beschmutzung oder sonstiger Unfug au den Anschlagsäulen oder deren Anschlä­gen ist verboten.

Strafbestimmung Art. 3 des württ. Gesetzes betr. Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 27. Juni 1874 (Reg.BI. S. 181)/24. Ja­nuar 1900 (Reg.BI. S. 111).

rv.

Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch son­stige Einrichtungen, Handlungen und Unterlassungen

§ 15

Wohn- und Geschäftswagen umherziehender Personen Wohn- und Geschäftswagen umherziehender Per­sonen dürfen nur auf den von dem Bürgermeisteramt angewiesenen Plätzen anhalten und aufgestellt werden. Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB..

§ 16

Btoricbtungen zum Aufstclicn von Fahrrädern und

Anbinden von Hunden

Feste und bewegliche Einrichtungen zum vorüber­gebenden Abstellen von Fahrrädern oder Anbinden von Hunden dürfen auf öffentlichen Straßen nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts angebracht bzw. auf­gestellt werden. Die beweglichen Einrichtungen sind jeweils mit Einbruch der Dunkelheit bzw. bei Be- triebsschluB zu entfernen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 17

Aotstellen von Milchkannen, mit Flaschen gefüllten Gestellen und dergleichen

Milchkannen, mit Flaschen gefüllte Gestelle und ähnliche Behältnisse auf öffentlichen Straßen und ln offenen Hofräumen aufzustellen, ist verboten.

Strafbestimmung Art. 32 Ziff. 5 PolStG., evtl. § 360 Nr. 10 StGB.

§ 18

Holzbcigen

Das Aufsetzen von Holzbeigen auf öffentlichen Plät­ten und an den Hauptstraßen der Stadt bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisteramts.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 19

Zerkleinern von Holz

(1) Das Zerkleinern von Holz ist auf öffentlichen Straßen nur dann gestattet, wenn dem Eigentümer kein anderer geeigneter Platz zur Verfügung steht. Es ist verboten:

) auf Gehwegen;

auf'Faktbahnen. die dem Durchgangsverkehr dienen.

In besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt Ausnahmen zulassen.

(2) Zur Schonung des Straßenkörpers sind beim Zerkleinern geeignete Unterlagen zu verwenden.

(3) Das zubereitete Holz ist sofort nach Beendigung der Arbeiten vom öffentlichen Verkehrsgrund zu ent­fernen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 20

AbsprKzen von Fahrzeugen Auf öffentlichen Straßen dürfen Fahrzeuge nicht ab­gespritzt werden. Geschieht das Abspritzea in Hof­räumen oder auf sonstigen Grundstücken, die an Öffentliche Straßen angrenzen, so ist darauf zu achten, daß Fußgänger und sonstige Wegbenutzer nicht ge­troffen oder in ihrer Bewegungsfreiheit behindert werden.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 21

Sportliche Veranstaltungen Die Durchführung sportlicher Veranstaltungen auf Öffentlichen Wegen bedarf der Erlaubnis des Bürger­meisteramts.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 22

RoHschubtaufen, Schneeschuh* und Schlittschuhlaufen, Schleifen usw.

Auf den Gehwegen ist das Laufen mit Rollschuhen und ähnlichen zur Fortbewegung dienenden Hilfs­mitteln verboten, ebenso das Schleifen, das Schnee­schuh- und Schlittschuhlaufen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 23

Antennen

Antennen zu Rundfuckanlagen sind über öffentliche Straßen so zu führen, daß sie im Falle des Bruchs nicht mit Starkstrom-, öffentlichen Fernsprech- oder Feuermeldcleitungen in Berührung kommen können. Strafbestimmung § 366 Ziff. 10 StGB.

§ 24

Andrängen bei Kranken- und Leichenüberführungen, Brandstellen. Unfällen und Festnahmen

(1) Unbeteiligten Personen ist verboten:

a) sich bei Kranken- und Leichenbeförderungen. Brand­stellen. Unfällen oder Verbrechen auf öffentlichen Straßen an die Haltestelle des Kranken- oder Lei­chenwagens. den Brandplatz die Unfallstelle bzw. den Tatort heranzudrängen und in verkehrsstören­der Welse stehen zu bleiben:

b) sich unbefugt in die Rettungs- oder polizeilichen Aufnahmearbeiten einzumischen.

(2) Das gleiche gilt bei Festnahmen. Es ist ins­besondere untersagt. Festgenommene zu begleiten oder aus Anlaß der Einlieferung von Festgenomitienen vor Amtsgebäuden oder vor Polizeiwachen Gruppen zu bilden oder in Grupnen stehen zu bleiben.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 25

Spiele und dergleichen Verboten sind:

a) das Spielen mit Fuß- und Handbällen, das Werfen mit Schneeballen, das Schleudern harter Gegen­stände. sowfe das Steigenlassen von Drachen auf und über öffentlichen Straßen:

b) das mutwillige Besteigen öffentlicher Brunnen und Denkmäler:

c) sonstige mutwillige Handlungen, die geeignet sind, die auf öffentlichen Straßen befindlichen Personen und Tiere zu belästigen

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

$ 26

Verbreitung von Flugblättern

(1) Auf öffentlichen Straßen ist die Verteilung von Flugblättern und ähnlichen Druckschriften für andere als Wahlabstimmung- oder Parteizwecke nur mit bür­germeisteramtlicher Erlaubnis gestattet.

(2) Die Verteiler von Flugblättern haben Jede Ver­kehrsstörung zu vermeiden und nötigenfalls ihren Standplatz zu ändern.

5 27

Bettensonnen

Das Sonnen unreiner Betten, sowie das Trocknen von Wäsche u. dgl. auf öffentlichen Straßen und Plät­zen sowie vor den Gebäuden innerhalb der Stadt ist verboten.

Strafbestimmung § 366 Ziff. 10 StGB.

§ 28

Aushängen von Wäsche

(1) Das Aushängen oder Auslegen von Wäsche, ; Garn, Betten u. dgl. aus den Fenstern oder Dach­böden ist an Werktagen nur dann gestattet, wenn solche Gegenstände weder beschmutzt sind, noch den Anstaad verletzend aussehen und auch nur insolange, als dies nicht vom Bürgermeisteramt untersagt ist.

In keinem Fall aber darf Wasser von den vorgenann­ten Gegenständen auf die Straße abfließen.

(2) Für Sonn- und Feiertage bleibt das Aushängen obiger Gegenstände für alle Fälle, sowie das Aufhän­gen von Wäsche im Freien verboten.

Strafbestimmung § 366 Ziff. 10 StGB.

V.

Schutz öffentlicher LeKtmgsanlagen

§ 29

Hydr an te n sc hächte

Die in den Schächten bestehenden Einrichtungen i

. zur Reguüeruog und'KoutroU+eruag des Wasserabflusses : dürfen nur von den hiezu berufenen Personen gehand- habt werden. Im übrigen ist das Offnen und Schließen i der Schächte, das Einsteigen in dieselben, das Öffnen und Schließen der Hahnen. Schieber, Hydranten. Ven- ; tile, Meßinstrumente u. dgl. mit Ausnahme bei Brand- fällen und Feuerwehrftbungen, soweit die mit Hydran­ten betrauten Personen diese zu benützen haben, ver­boten.

Strafbestimmung Art. 23a PStG.

$ 30

Wasserversorgung bei BraodfäHen Bei Brandfällen sind sämtliche Privat! ertungen, welche nicht unmittelbar für Löschzwecke benützt werden, geschlossen zu halten, dagegen alle zur Be­kämpfung des Feuers geeigneten Wasserleitungsein­richtungen der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Strafbestimmung Art. 23a PStG.

§ 31

FreHtaitung der Straffeaschächte Es ist verboten, über den Deckeln der Straßen­schächte für Hydranten und Absteigevorrichtungen schwer zu beseitigende Gegenstände, wie Holzbeigen. Steine. Erde u. dgl. zn lagern oder das öffnen der­selben durch die Aufstellung von Wagen und sonstigen Geräten zu erschweren.

Strafbestimmung Art. 23a PStG.

$ 32

Kontrolle der Haussoscblüsse Den mit der Beaufsichtigung der Gas- und Wasser­versorgung betrauten Personen und deren Vorgesetz­ten, sowie dem Bürgermeister bzw. dessen Vertreter ist der Eintritt in die Räume, in welchen sich Privat- leitungen und deren Zubehörden befinden. Jederzeit von den Hausbesitzern oder -bewohnern zu gestatten. Strafbestimmung Art. 23a PStG.

§ 33

Allgemeines

Die Haushaltungsvorstände sind verpflichtet, die ge­naue Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen un d ihre Angehörigen. Gäste. Dienstboten usw. von der Übertretung derselben abzuhalten.

Strafbestimmung Art. 23a PStG.

2. Abschnitt

Vorschriften über die Erhaltung der Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen Vorbemerkung

Die Pflicht zum Reinigen. Begießen und Bestreuen der öffentlichen Wege ist durch das württ. Landes­gesetz vom 6. Februar 1923 (Reg.BI S. 79) bis auf weiteres den Gemeinden auferlegt. Diese haben jedoch das Recht, in der Ortsbausatzung oder durch orts­polizeiliche Verordnung die vorbezeichnete Verpflich­tung auf die Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden und Grundstücken, die an öffentliche Wege angrenzen oder von ihnen Zugang haben, zu übertragen.

§ 34

Verunreinigung der Öffentlichen Straßen

(1) Jede Verunreinigung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden, insbesondere das Ausgießen unreiner Flüssigkeiten in Kandeln. Dolen und Wassergräben, sowie das Wegwerfen von Scherben. Papier- und Speiseresten. Abfällen von Obst. Gemüse u. dgf. auf öffentliche Straßen ist verboten.

(2) Schutt und ähnliche Abfälle dürfen nur auf die für die Ablagerung zugelassenen Plätze verbracht werden

(3) Vor oder unmittelbar nach dem Verlassen der Auf- und Abladestellen sind die Fahrzeuge nötigenfalls von Resten der Ladung oder anhaftendem Schmutz zu säubern. Der auf die Straße gefallene Schmutz ist als­bald zu entfernen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 35

Läufeniasscn von Kleintieren und Geflügel. Taubenschläge

1. Das Laufenlassen von Kleintieren und Geflügel aller Art auf öffentlichen Straßen und Wegen an den Sonn- und Feiertagen ist verboten. An den übrigen Tagen ist das Geflügel so zu verwahren, daß es nicht auf fremdes Eigentum gelangen kann.

2. Die Ausflugstangen von Taubenschlägen dürfen sich nicht über öffentlichen Straßen und Wegen befinden. Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 36

Verunreinigung von Gebäuden, öffentlichen Straßen usw. durch Verrichten der Notdurft Das Verrichten der Notdurft, insbesondere das Pis­sen, auf öffentlichen Straßen und an Orten, die von dort aus sichtbar sind, ist zu Jeder Tages- und Nacht­zeit verboten.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 37

Füttern von Zugtieren auf öffentlichen Straßen

(1) Das Füttern der Zugtiere durch Vorwerfen von Futter auf öffentlichen Straßen ist verboten.

(2) Nach dem Füttern aus Trögen u. dgl. ist der Verkehrsgrund von etwaigen Futterresten zu säubern.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

§ 38

Verunreinigung öffentlicher Brunnen (1) An öffentlichen Brunnen dürfen Tiere, Fahr­zeuge. schmutzige Gefäße und andere Gegenstände nicht gewaschen werden.