Ortspofizefliche Verordnungen der Stadt Calw
INHALT
I. OrtspoHzeiliche Verordnung zur Ordnung des Strassenverkehrs und des Verkehrs in öffentlichen Anlagen
II. Ortspolizeiliche Verordnung zum Schutz der Bevölkerung gegen belästigenden Lärm
III. Ortspoliaeiliche Verordnung zur Erhaltung der Ordnung und zum Schatz des Eigentums in der Feldmarkung IV* MarktOFdeung
Qi Verordnung
zir Ordnung des Straßenverkehrs und des Verkehrs ln den öffentlichen Anlagen
ittfcaksiiber sicht
1. Abschnitt
Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs gegen Beeinträchtigungen von außen sL Verkebrsbeeinträchtigende Anlagen und Vorrichtungen an der Straßenseite von Gebäuden. Einfriedigungen von Grundstücken, Bäume und Sträu- - eher
0 I. Bewegliche Sonnendächer (Markisen)
2 . Beleuchtungsvorrichtungen
3. Stechschilder. Firmen- und Werbezeichen
4. Weitere an Gebäuden usw. angebrachte Gegenstände
§ 5. Aufzugsvorrichtungen § 6. Stacheldrähte
H. Vornahme von Bauarbeiten
§ 7. Gerftste, Aufgrabungen. Lagerung und Zurichtung von Baumaterialien, Aufstellung von Baubetriebsmaschinen und dergleichen §8. Aufziehen von Baustoffen 8 9. Arbeiten an oder auf Gebäuden
III. Handel und Gewerbe. Plakat- und Reklamewesen § 10. Allgemeine Bestimmungen für das stehende
Gewerbe
§ 11. Auslagekasten. Automaten, Warenauslagen, Verkaufsstände Standplätze usw. Straßengewerbe § 12 . Allgemeine Bestimmungen 113. Ordnung für Mietkraftwagen § 14. Plakatwesen
IV. Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch sonstige Einrichtungen. Handlungen und Unterlassungen
§ 15. Wohn- uad Geschäftswagen umherziehender Personen
§ 16. Einrichtungen zum Aufstellen von Fahrrädern und Anbinden von Hunden § 17. Aufstellen von Milchkannen, mit Flaschen gefüllten Gestellen und dergleichen § 18. Hoizbeigen § 19. Zerkleinern von Holz § 20 Abspritzen von Fahrzeugen § 21. Sportliche Veranstaltungen § 22. Rollschuhlaufen, Schneeschuh-, Schlittschuhlaufen, Schleifen usw.
§ 23. Antennen
§ 24 . Andrängen bei Kranken- und Leichenüberführungen, Brandstellen, Unfällen und Festnahmen
8 25. Spiele und dergleichen 8 26. Verbreitung von Flugblättern 8 27. Bettensonnen § 28. Aushängen von Wäsche
V. Schutz öffentlicher Leitungsanlagen 8 29. Hydrantenschächte 8 30 Wasserversorgung bei Brandfällen 8 31. Freihaltung der Straßenschächte /
8 32. Kontrolle der Hausanschlüsse § 33. Allgemeines
2. Abschnitt
Vorschriften über die Erhaltung der Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen
§ 34. Verunreinigung der öffentlichen Straßen § 35. Laufenlassen von Kleintieren und Geflügel, Taubenschläg
§ 36. Verunreinigung von Gebäuden, öffentlichen Straßen usw. durch Verrichten der Notdurft 8 37. Füttern von Zugtieren auf öffentl. Straßen 838 Verunreinigung öffentlicher Brunnen § 39. Belästigung des öffentlichen Verkehrs durch Staubentwicklung
§ 40. Belästigung des Öffentlichen Verkehrs durch # schlechte Ausdünstung
8 4L Reinigung öffentlicher Straßen § 42. Entfernung von Schnee Bestreuen bei Glatteis, Verhinderung der Eisbildung. Reinigung bei Tauwetter
8 43. Entleerung der Abortgruben u. Düngerstätten § 44. Müllabfuhr
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften über die Erhaltung und Benützung der öffentlichen Anlagen § 45. Allgemeines
§ 46. Aufenthalt in öffentlichen Anlagen-. Warte- und Aborthäuscben
Auf Grund der §§ 366 Nr. 10 und 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches, der Art. 21 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 98 Abs. 2 der Württ. Bauordnung vom 28. .lull 1910 (Reg.Bl. S. 333)/27. Juli 1935 (Reg.Bl. S. 181). des Art. 2 de« Württ. Gesetzes, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Reicbspressegeset 2 . vom 27. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 181)/24. Januar 1900 (Reg.Bl. S. 111) und des Art. 1 Abs. 2 des Württ. Gesetzes über das Reinigen. Begießen und Bestreuen der Straßen vom 6. Februar* 1923’ (Reg.Bl. S. 7-9) sowie der Art. 22 Nr. 3, 23. 23a, 30, 32 Nr. 5 und 51 des Landespolizei-
stxafgeseizes vom 27. Dezember 18H (Reg.Bl. S. 390/4. Jtfli 1898 (Reg.Bl. S. 149 — Art. 51 im Wort- lant des Art. 17 Nr. 3 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 436) — wird die folgende Ortspolizeilicbe Verordnung erlassen:
1. Abschnitt
Vorschriften Schatz des Straßenverkehrs gegen
Beeinträchtigungen von außen
I.
Verkehrsbeelnträchtigeude Anlagen und Vorrichtungen auf der Straßenseite von Gebäuden, Einfriedigungen von Grundstücken, Bäume und Sträucber
§ 1
Bewegliche Sonnendächer (Markisen)
Bewegliche Sonnendächer (Markisen) müssen in allen ihren Teilen, einschließlich der Seitenflügel, so angebracht werden, daß sie auch in herabgelassenem Zustand eine Höhe von mindestens 2,5 Meter über dem Gehweg für den Fußgängerverkehr freilassen und mindestens 10 Zentimeter vom äußeren Rand des Gehwegs zurflekstehen.
Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.
8 2
Beleucbtungsvorrlchtuageo
Beleuchtungskörper Jeder Art an oder vor Gebäuden und Einfriedigungen sind in allen ihren Teilen in einer Höhe von mindestens 2.2 Meter über dem Gehweg anzubringen. In besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB
8 3
Siechschilder. Firmen- und Werbezeichen
Stechschilder und andere in den Verkehrsraum hinausragende Firmen- und Werbezeichen müssen in mindestens 3.40 Meter Höhe über dem Boden angebracht werden und dürfen nicht mehr als ein Zehntel der Straßenbreite (höchstens aber 1.5 Meter) über den Hausgrund vorstehen. Ihre Anbringung ist nach der Ortsbausatzung anzeigepflichtig. Ausnahmen können bei kunstgeschmiedeten Wirtshausschildern gestattet werden.
Strafbestimmung § 366 Nr 10 StGB.
8 4
Weitere an Gebäuden usw. angebrachte Gegenstände
(1) Fahnen. Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen an Gebäuden, an Fenstern, auf Gesimsen. Bat- konen usw. nur in solcher Höhe angebracht oder aufgestellt werden, daß iede Belästigung oder Gefährdung des Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Fahnen sind so auszuhängen oder zu verwahren, daß sie mit Drahtleitungen nicht in Berührung kommen können.
(3) Das Aufhängen von Tafeln. Schriftbändern und dergl. quer über öffentliche Straßen ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramtes zulässig, soweit es nicht von der Stadtverwaltung geschieht.
Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.
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Aufzugsvorrichtungen
(1) Zur Anbringung von Dauervorrichtungen zum Aufzug oder zur sonstigen Beförderung von Gegenständen auf der Straßenseite von Gebäuden ist die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich.
(2) Beim Betrieb der Aufzugsvorrichtungen ist der öffentliche Verkehrsgrund gegen herabfallende Gegenstände ausreichend zu sichern.
Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB
§ 6
Stacheldrähte
Zur Einfriedigung oder zum Schutze von Grundstücken an oder in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen darf Stacheldraht nur verwendet werden, wenn er entweder in einer Höhe von mehr als 2 Meter, oder in einer Entfernung von mindestens 1 Meter vom Rand des für den Fußgängerverkehr bestimmten Teils der öffentlichen Straße, oder über — aus anderem Material hergestellten — Zäunen von mindestens 1,50 Meter Höhe auf der den öffentlichen Straßen und Wegen abgekehrfen Zaunseite in einem waagrechten Abstand von mindestens 15 Zentimeter von dem Zaun angebracht wird.
Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.
II.
Vornahme von Bauarbeiten
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Gerüste. Aufgrabungen. Lagerung und Zurichtung von Baumateralien, Aufstellung von B:iubetriebsznasch!nen und dergleichen
(1) Die Errichtung von Gerüsten aller Art (Leiter-, Stangen- und Schragengerüsten. Schutzdächern usw.) zum Abbruch von Gebäudeteilen, zur Instandsetzung von Gebäuden oder zur Errichtung von Neubauten,
dte Vornahme von Aufgrabungen, die Lagerung und das Bearbeiten von Baumaterial aller Art (Bauholz, Bausteine Eisenschienen) und die Aufstellung von Bauhütten Baubetriebsmaschinen. Materialtrögen und dgl. bedarf, insoweit die genannten Arbeiten und Maßnahmen in oder an öffentlichen Straßen erfolgen und den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen, der Erlaubnis des Bürgermeisteramts.
(2) Zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs kann die Ortspolizeibehörde die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen, insbesondere das Abschranken der Baustelle gegen öffentliche Straßen durch geschlossene Bauzäune oder die Anlage von Schutzdächern zur Beseitigung der Gefährdung durch herabfallende Baumaterialien oder die Anlage von Notgehwegen, anordnen
(3) Für Arbeiten und Maßnahmen der in A»s. 1 bezeichneten Art, die durch die Gemeinde, den Kreisverband. das Land oder das Reich oder für diese unter Verantwortung und Aufsicht ihrer Organe vorgenommen werden, ist die Erlaubnis nicht erforderlich, doch Ist vor ihrem Beginn bzw. ihrer Durchführung dem Bürgermeisteramt durch den verantwortlichen Bauleiter rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Die Anordnung der in Abs 2 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bleibt indes auch in diesen Fällen dem Bürgermeisteramt Vorbehalten.
(4) Die etwa notwendig werdende vorübergebende Sperrung öffentlicher Straßen erfolgt durch Verfügung des Bürgermeisteramts, die auch die Art der etwa erforderlichen Umleitung des Verkehrs zu bestimmen hat. Die nach näherer Anordnung des Bürgermeisteramts anzubringende Abschrankung sowie das Anbringen ausreichender Hinweise über die Umleitung ist Sache des die Arbeit ausführenden Unterneh mers , oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Bauherrn bzw des von ihm bestellten Vertreters.
Strafbestimmung § 367 Nr. 14: § 366 Nr. 10 StGB, und Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 PolStrG.
§ 8
Aufziehen von Baustoffen
Beim Aufziehen von Baustoffen ist die Aufzugsttette, d. h. der Raum, von wo aus die Stoffe in die Höhe gehen und über welchem sich die Aufzugsvorrichtung bewegt, in solchem Umfang abzusperren, daß der öffentliche Verkehr durch abstürzende Gegenständ* nicht gefährdet werden kann.
Strafbestimmung § 367 Nr. M StGB.
§ 9
Arbeiten an oder auf Gebäuden Bei allen Arbeiten ar oder auf Gebäuden, die den öffentlichen Verkehr zu gefährden oder zu beeinträchtigen geeignet sind, wie Verblenden der Außenseiten, Abwaschen von Fassaden. Dacharbeiten usw. si«d, unbeschadet der Vorschrift in .8 8, auf den Gehwegen Abschrankungen oder gut sichtbare Warnungszeichen anzubringen: auch ist das Herabfallen von Gegpp- ständen durch genügende Schutzvorrichtungen zu verhüten.
Strafbestimmung § 367 Nr. 14 StGB.
I«.
Handel uud Gewerbe, Plakat- und Reklameweseo
§ 10
Allgemeine Bestimmungen für das stehende Gewerbe Zur Benützung von öffentlichen Straßen und des Luftraumes über ihnen für gewerbliche und andere wirtschaftliche Zwecke außerhalb des Gemeingebrauchs ist außer der Genehmigung der Gemeinde als Eigentümerin der Straßenfläche die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich Die Bestimmungen des § 5 der Straßenverkehrsordnung vom 13. 11. 1937 (RGBl.
S. 1179). bleiben unberührt.
§ 11
Auslagekasten, Automaten. Warenauslagen, Verkaufs- Stande. Standplätze usw.
(1) Bürgermeisteramtliche Erlaubnis nach § 10 ist insbesondere erforderlich für das Anbringen von beweglichen. einen untrennbaren Bestandteil von Gebäuden nicht bildenden Auslagekasten aller Art. von Warenautomaten und sonstigen Gegenständen, die innerhalb der Höhe bis zu 2.20 m mehr als 10 cm auf den Gehweg hineinragen.
(2) Sie ist weiterhin notwendig:
a) für das offene Auslegen. Aushängen oder AufsteUen von Waren und anderen beweglichen Sachen vor Gebäuden, an Umzäunungen u. dgl. an öffentlichen Straßen oder in solcher Nähe von ihnen, wenn der öffentliche Verkehr gefährdet oder beeinträchtigt wird:
b) für die Errichtung von Verkaufsständen oder Handelsstellen und das Anbieten von gewerblichen Leistungen an diesen Orten.
(3) Selbstgewonnene Erzeugnisse der Landwirtschaft. des Garten- und Obstbaues dürfen indessen auf öffentlicher. Straßen vor dem Grundstück des Erzeugers auf Schrannen. Stühlen u. dgl. feilgehalten werden, wenn er über einen anderen geeigneten Platz nicht verfügt und der Verkehr durch das Bereiilegen der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 1 und 2 ist eine persönliche und gebührenpflichtige, sie wird nur dem-