Ortspofizefliche Verordnungen der Stadt Calw

INHALT

I. OrtspoHzeiliche Verordnung zur Ordnung des Strassenverkehrs und des Verkehrs in öffentlichen Anlagen

II. Ortspolizeiliche Verordnung zum Schutz der Bevölkerung gegen belästigenden Lärm

III. Ortspoliaeiliche Verordnung zur Erhaltung der Ordnung und zum Schatz des Eigentums in der Feldmarkung IV* MarktOFdeung

Qi Verordnung

zir Ordnung des Straßenverkehrs und des Verkehrs ln den öffentlichen Anlagen

ittfcaksiiber sicht

1. Abschnitt

Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs gegen Beeinträchtigungen von außen sL Verkebrsbeeinträchtigende Anlagen und Vorrich­tungen an der Straßenseite von Gebäuden. Ein­friedigungen von Grundstücken, Bäume und Sträu- - eher

0 I. Bewegliche Sonnendächer (Markisen)

2 . Beleuchtungsvorrichtungen

3. Stechschilder. Firmen- und Werbezeichen

4. Weitere an Gebäuden usw. angebrachte Ge­genstände

§ 5. Aufzugsvorrichtungen § 6. Stacheldrähte

H. Vornahme von Bauarbeiten

§ 7. Gerftste, Aufgrabungen. Lagerung und Zurich­tung von Baumaterialien, Aufstellung von Bau­betriebsmaschinen und dergleichen §8. Aufziehen von Baustoffen 8 9. Arbeiten an oder auf Gebäuden

III. Handel und Gewerbe. Plakat- und Reklamewesen § 10. Allgemeine Bestimmungen für das stehende

Gewerbe

§ 11. Auslagekasten. Automaten, Warenauslagen, Verkaufsstände Standplätze usw. Straßengewerbe § 12 . Allgemeine Bestimmungen 113. Ordnung für Mietkraftwagen § 14. Plakatwesen

IV. Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch sonstige Einrichtungen. Handlungen und Unterlas­sungen

§ 15. Wohn- uad Geschäftswagen umherziehender Personen

§ 16. Einrichtungen zum Aufstellen von Fahrrädern und Anbinden von Hunden § 17. Aufstellen von Milchkannen, mit Flaschen ge­füllten Gestellen und dergleichen § 18. Hoizbeigen § 19. Zerkleinern von Holz § 20 Abspritzen von Fahrzeugen § 21. Sportliche Veranstaltungen § 22. Rollschuhlaufen, Schneeschuh-, Schlittschuh­laufen, Schleifen usw.

§ 23. Antennen

§ 24 . Andrängen bei Kranken- und Leichenüberfüh­rungen, Brandstellen, Unfällen und Fest­nahmen

8 25. Spiele und dergleichen 8 26. Verbreitung von Flugblättern 8 27. Bettensonnen § 28. Aushängen von Wäsche

V. Schutz öffentlicher Leitungsanlagen 8 29. Hydrantenschächte 8 30 Wasserversorgung bei Brandfällen 8 31. Freihaltung der Straßenschächte /

8 32. Kontrolle der Hausanschlüsse § 33. Allgemeines

2. Abschnitt

Vorschriften über die Erhaltung der Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen

§ 34. Verunreinigung der öffentlichen Straßen § 35. Laufenlassen von Kleintieren und Geflügel, Taubenschläg

§ 36. Verunreinigung von Gebäuden, öffentlichen Straßen usw. durch Verrichten der Notdurft 8 37. Füttern von Zugtieren auf öffentl. Straßen 838 Verunreinigung öffentlicher Brunnen § 39. Belästigung des öffentlichen Verkehrs durch Staubentwicklung

§ 40. Belästigung des Öffentlichen Verkehrs durch # schlechte Ausdünstung

8 4L Reinigung öffentlicher Straßen § 42. Entfernung von Schnee Bestreuen bei Glatt­eis, Verhinderung der Eisbildung. Reinigung bei Tauwetter

8 43. Entleerung der Abortgruben u. Düngerstätten § 44. Müllabfuhr

3. Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Erhaltung und Be­nützung der öffentlichen Anlagen § 45. Allgemeines

§ 46. Aufenthalt in öffentlichen Anlagen-. Warte- und Aborthäuscben

Auf Grund der §§ 366 Nr. 10 und 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches, der Art. 21 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 98 Abs. 2 der Württ. Bauordnung vom 28. .lull 1910 (Reg.Bl. S. 333)/27. Juli 1935 (Reg.Bl. S. 181). des Art. 2 de« Württ. Gesetzes, betreffend Ausführungs­bestimmungen zum Reicbspressegeset 2 . vom 27. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 181)/24. Januar 1900 (Reg.Bl. S. 111) und des Art. 1 Abs. 2 des Württ. Gesetzes über das Reinigen. Begießen und Bestreuen der Straßen vom 6. Februar* 1923 (Reg.Bl. S. 7-9) sowie der Art. 22 Nr. 3, 23. 23a, 30, 32 Nr. 5 und 51 des Landespolizei-

stxafgeseizes vom 27. Dezember 18H (Reg.Bl. S. 390/4. Jtfli 1898 (Reg.Bl. S. 149 Art. 51 im Wort- lant des Art. 17 Nr. 3 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 436) wird die folgende Ortspolizeilicbe Verordnung er­lassen:

1. Abschnitt

Vorschriften Schatz des Straßenverkehrs gegen

Beeinträchtigungen von außen

I.

Verkehrsbeelnträchtigeude Anlagen und Vorrichtungen auf der Straßenseite von Gebäuden, Einfriedigungen von Grundstücken, Bäume und Sträucber

§ 1

Bewegliche Sonnendächer (Markisen)

Bewegliche Sonnendächer (Markisen) müssen in allen ihren Teilen, einschließlich der Seitenflügel, so angebracht werden, daß sie auch in herabgelassenem Zustand eine Höhe von mindestens 2,5 Meter über dem Gehweg für den Fußgängerverkehr freilassen und mindestens 10 Zentimeter vom äußeren Rand des Geh­wegs zurflekstehen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

8 2

Beleucbtungsvorrlchtuageo

Beleuchtungskörper Jeder Art an oder vor Gebäu­den und Einfriedigungen sind in allen ihren Teilen in einer Höhe von mindestens 2.2 Meter über dem Geh­weg anzubringen. In besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB

8 3

Siechschilder. Firmen- und Werbezeichen

Stechschilder und andere in den Verkehrsraum hin­ausragende Firmen- und Werbezeichen müssen in mindestens 3.40 Meter Höhe über dem Boden an­gebracht werden und dürfen nicht mehr als ein Zehn­tel der Straßenbreite (höchstens aber 1.5 Meter) über den Hausgrund vorstehen. Ihre Anbringung ist nach der Ortsbausatzung anzeigepflichtig. Ausnahmen kön­nen bei kunstgeschmiedeten Wirtshausschildern ge­stattet werden.

Strafbestimmung § 366 Nr 10 StGB.

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Weitere an Gebäuden usw. angebrachte Gegenstände

(1) Fahnen. Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen an Gebäuden, an Fenstern, auf Gesimsen. Bat- konen usw. nur in solcher Höhe angebracht oder auf­gestellt werden, daß iede Belästigung oder Gefähr­dung des Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Fahnen sind so auszuhängen oder zu verwahren, daß sie mit Drahtleitungen nicht in Berührung kom­men können.

(3) Das Aufhängen von Tafeln. Schriftbändern und dergl. quer über öffentliche Straßen ist nur mit Er­laubnis des Bürgermeisteramtes zulässig, soweit es nicht von der Stadtverwaltung geschieht.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

8 5

Aufzugsvorrichtungen

(1) Zur Anbringung von Dauervorrichtungen zum Aufzug oder zur sonstigen Beförderung von Gegen­ständen auf der Straßenseite von Gebäuden ist die Erlaubnis des Bürgermeisteramts erforderlich.

(2) Beim Betrieb der Aufzugsvorrichtungen ist der öffentliche Verkehrsgrund gegen herabfallende Gegen­stände ausreichend zu sichern.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB

§ 6

Stacheldrähte

Zur Einfriedigung oder zum Schutze von Grund­stücken an oder in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen darf Stacheldraht nur verwendet werden, wenn er entweder in einer Höhe von mehr als 2 Me­ter, oder in einer Entfernung von mindestens 1 Meter vom Rand des für den Fußgängerverkehr bestimmten Teils der öffentlichen Straße, oder über aus ande­rem Material hergestellten Zäunen von mindestens 1,50 Meter Höhe auf der den öffentlichen Straßen und Wegen abgekehrfen Zaunseite in einem waagrechten Abstand von mindestens 15 Zentimeter von dem Zaun angebracht wird.

Strafbestimmung § 366 Nr. 10 StGB.

II.

Vornahme von Bauarbeiten

8 7

Gerüste. Aufgrabungen. Lagerung und Zurichtung von Baumateralien, Aufstellung von B:iubetriebsznasch!nen und dergleichen

(1) Die Errichtung von Gerüsten aller Art (Leiter-, Stangen- und Schragengerüsten. Schutzdächern usw.) zum Abbruch von Gebäudeteilen, zur Instandsetzung von Gebäuden oder zur Errichtung von Neubauten,

dte Vornahme von Aufgrabungen, die Lagerung und das Bearbeiten von Baumaterial aller Art (Bauholz, Bausteine Eisenschienen) und die Aufstellung von Bauhütten Baubetriebsmaschinen. Materialtrögen und dgl. bedarf, insoweit die genannten Arbeiten und Maß­nahmen in oder an öffentlichen Straßen erfolgen und den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen, der Erlaub­nis des Bürgermeisteramts.

(2) Zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs kann die Ortspolizeibehörde die ihr erforderlich erscheinen­den Maßnahmen, insbesondere das Abschranken der Baustelle gegen öffentliche Straßen durch geschlossene Bauzäune oder die Anlage von Schutzdächern zur Beseitigung der Gefährdung durch herabfallende Bau­materialien oder die Anlage von Notgehwegen, an­ordnen

(3) Für Arbeiten und Maßnahmen der in A»s. 1 bezeichneten Art, die durch die Gemeinde, den Kreis­verband. das Land oder das Reich oder für diese unter Verantwortung und Aufsicht ihrer Organe vor­genommen werden, ist die Erlaubnis nicht erforder­lich, doch Ist vor ihrem Beginn bzw. ihrer Durch­führung dem Bürgermeisteramt durch den verantwort­lichen Bauleiter rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Die Anordnung der in Abs 2 vorgesehenen Sicherungs­maßnahmen bleibt indes auch in diesen Fällen dem Bürgermeisteramt Vorbehalten.

(4) Die etwa notwendig werdende vorübergebende Sperrung öffentlicher Straßen erfolgt durch Verfügung des Bürgermeisteramts, die auch die Art der etwa erforderlichen Umleitung des Verkehrs zu bestimmen hat. Die nach näherer Anordnung des Bürgermeister­amts anzubringende Abschrankung sowie das Anbrin­gen ausreichender Hinweise über die Umleitung ist Sache des die Arbeit ausführenden Unterneh mers , oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Bau­herrn bzw des von ihm bestellten Vertreters.

Strafbestimmung § 367 Nr. 14: § 366 Nr. 10 StGB, und Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 PolStrG.

§ 8

Aufziehen von Baustoffen

Beim Aufziehen von Baustoffen ist die Aufzugsttette, d. h. der Raum, von wo aus die Stoffe in die Höhe gehen und über welchem sich die Aufzugsvorrichtung bewegt, in solchem Umfang abzusperren, daß der öffentliche Verkehr durch abstürzende Gegenständ* nicht gefährdet werden kann.

Strafbestimmung § 367 Nr. M StGB.

§ 9

Arbeiten an oder auf Gebäuden Bei allen Arbeiten ar oder auf Gebäuden, die den öffentlichen Verkehr zu gefährden oder zu beeinträch­tigen geeignet sind, wie Verblenden der Außenseiten, Abwaschen von Fassaden. Dacharbeiten usw. si«d, unbeschadet der Vorschrift in .8 8, auf den Gehwegen Abschrankungen oder gut sichtbare Warnungszeichen anzubringen: auch ist das Herabfallen von Gegpp- ständen durch genügende Schutzvorrichtungen zu ver­hüten.

Strafbestimmung § 367 Nr. 14 StGB.

I«.

Handel uud Gewerbe, Plakat- und Reklameweseo

§ 10

Allgemeine Bestimmungen für das stehende Gewerbe Zur Benützung von öffentlichen Straßen und des Luftraumes über ihnen für gewerbliche und andere wirtschaftliche Zwecke außerhalb des Gemeingebrauchs ist außer der Genehmigung der Gemeinde als Eigen­tümerin der Straßenfläche die Erlaubnis des Bürger­meisteramts erforderlich Die Bestimmungen des § 5 der Straßenverkehrsordnung vom 13. 11. 1937 (RGBl.

S. 1179). bleiben unberührt.

§ 11

Auslagekasten, Automaten. Warenauslagen, Verkaufs- Stande. Standplätze usw.

(1) Bürgermeisteramtliche Erlaubnis nach § 10 ist insbesondere erforderlich für das Anbringen von be­weglichen. einen untrennbaren Bestandteil von Ge­bäuden nicht bildenden Auslagekasten aller Art. von Warenautomaten und sonstigen Gegenständen, die in­nerhalb der Höhe bis zu 2.20 m mehr als 10 cm auf den Gehweg hineinragen.

(2) Sie ist weiterhin notwendig:

a) für das offene Auslegen. Aushängen oder AufsteUen von Waren und anderen beweglichen Sachen vor Gebäuden, an Umzäunungen u. dgl. an öffentlichen Straßen oder in solcher Nähe von ihnen, wenn der öffentliche Verkehr gefährdet oder beeinträchtigt wird:

b) für die Errichtung von Verkaufsständen oder Han­delsstellen und das Anbieten von gewerblichen Lei­stungen an diesen Orten.

(3) Selbstgewonnene Erzeugnisse der Landwirt­schaft. des Garten- und Obstbaues dürfen indessen auf öffentlicher. Straßen vor dem Grundstück des Erzeu­gers auf Schrannen. Stühlen u. dgl. feilgehalten wer­den, wenn er über einen anderen geeigneten Platz nicht verfügt und der Verkehr durch das Bereiilegen der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Erlaubnis nach Abs. 1 und 2 ist eine per­sönliche und gebührenpflichtige, sie wird nur dem-