brlngliehkeit von Mietrückständen oder' durch Miet- Uhd Räumungsklagen ent­stehen, kann ein Satz bis zu 2% der iGrundstückserträgnisse in die Krtragsrech- ,nung eingestellt werden. Geschieht dies, so dürfen bei der Errechnung der Grund- stückserträgnisse Mietausfälle nicht mehr berücksichtigt werden.

8. Als Absetzung für Abnutzung kann in die Ertragsrechnung \% des Ilerstel- lungswertes, wenn das Gebäude nach dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist, und \% des normalen Brandversicherungs- wertes, wenn das Gebäude vor dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist, eingestellt werden Voraussetzung ist jedoch in lei­den Fällen, daß die Sätze bei der Steuer­veranlagung anerkannt und die Beträge zusätzlich zur Tilgung der Umstellungs- grundschuld verwendet werden oder hätten verwendet werden müssen.

9. An Verpflichtungen aus vergehenden Rechten Dritter können nur solche Lei­stungen" berücksichtigt werden, die bei der Zwangsverwaltung das Vorrecht des § 10 Ziff 4 ZVG. genießen, also nur wieder­kehrende Leistungen einschließlich der Til­gungsbeträge, die als Zuschlag zu den Zin­sen zu entrichten sind, soweit sie nicht mehr als 1 % des Ursprungskapitals be­tragen.

Der grundbuchmäßige Rang der Rechte Ist besonders zu beachten. Aus Rechten, denen gegentil>er die Grundschuld im Range zurückgetreten ist, dürfen die Zins- und Tilgungsbeträge höchstens bis zu dem Be­trag in Anrechnung gebracht werden, wel­cher der zur Zeit der Geldübernahme üb­lichen Annuität erststelliger Tilgungshypo theken entspricht, z. Z. &'/, % ZiDsen und 1 % Tilgungsbetrag. Voraussetzung dabei Ist, daß zugunsten der Grundscbnld Lö­schungsvormerkung nach § 1179 BGB. be­stellt worden ist.

10 Abzüge für andere Werbungskosten und Sonderausgaben im Sinne des Einkorn mensteiiergesetzes. sowie sonstige Abset­zungen für Abnutzung und Verzinsung des Eigenkapitals können nicht in Ansatz ge­bracht werden.

11 Bei landwirtschaftlich, forstwirtschaft­lich genutzten Grundstücken, sowie bei Be- triehsgrundstücken ist sinngemäß zu ver fahren

Werden solrhe Grundstürke vom Eigen­tümer seihst benutzt, so kann über Anträge auf Erlaß fälliger Leistungen nur auf Grund des gesamten Betriebsergebnisse« entschieden werden. Ein Verlustabschluß für sich allein vermag den Erlaß fälliger Leistungen nicht zu begründen. Maßgebend ist die gesamte wirtschaftliche und finan zielle Lage des Betriebes. Erlaß ist nur in den Fällen zu gewähren, in denen die Ein­ziehung der fälligen Leistungen existenz gefährdend oder existenzvernichtend wir ken würde (§ 131 Abs. 1 AO.).

12 Bei im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbau werken ist sinn­gemäß zu verfahren.

13. Anträgen natürlicher Personen auf Erfaß aus Gründen offenbarer Härte ist zu entsprechen, wenn sie das 65. Lebens­jahr (Frauen das Lebensjahr) vollendet haben oder dauernd erwerbsunfähig sind oder den notwendigen Unterhalt für sieh und ihre unterhaltsberechtigten Angehö­rigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind ge­geben. wenn die gesamten Einkünfte des Schuldners 105. DM monatlich nicht über steigen: dieser Satz erhöbt sich für »eine Ehefrau um 45. DM und für jede weitere unterhaltsberecbtigte Person um 80 DM. Unter den genannten Voraus Setzungen kann Erlaß ferner alleinstellen den- Frauen, sofern sie mindestens drei Kinder zu versorgen haben und Vollwaisen gewährt werden.

14 Ein Erlaß fälliger Leistungen kann nur für 7>insheträge ausgesprochen worden Fällige Leistungen für Tilgung .oder Ka­

pitalrückzahlungen dürfen nur ausgesetzt werden.

Ergibt sich, daß bei Anwendung der in Ziffer 112 festgelegten Grundsätze die Grundstücks-Aufwerfungen einschließl der auf die Umstollungsgrundschulden geschul­deten Zins- und Tilgungsleistungen höhet sind als die Erträge, so ist zunächst die Til­gung der Umstellüngsgrundschüld auszuset­zen; reicht dies nicht aus, tim den Fehl­betrag auszugleicben, so sind die geschul­deten Zinsen in dem erforderlichen Umfang naohzulassen.

Ruhen auf dem Grundstück mehrere Um­stellungsgrundschulden, so ist das Verfah­ren nach Absatz 1 zunächst für die letzt­rangige Umstellungsgrundschuld dufehzu- führen. Reichen Tilgungsaussetzung und Zinenaehlaß bei der letztrangigen Grund­schuld nicht aus, um den Fehlbetrag aus­zugleichen, so ist das Verfahren nach Ab­satz 1 jeweils bei der Im Range näebst- besseren Umstellungsgrundschuld anzuwen­den, bis entweder der Fehlbetrag aus­geglichen oder sämtliche Leistungen auf die Umstellungsgrundsclmlden ausgesetzt oder nachgelassen sind.

II Verfahren:

15. Der Antrag auf Erlaß ist bei der Stelle einzureichen, die die Umsteilungs- grundschuid verwaltet, und zwar auf dem Vordruck LA 21, der ebenso wie die Richt­linien LA 20 von dem Verlag W. Kehl­hammer, Stuttgart-O, Urbanstr 14, oder bei dem verwaltenden Institut bezogen werden kann. Die bisher bei den Finanzämtern oin- gereiehten Anträge sind hinfällig.

Sofern auf demselben Grundstück meh­rere Umstellungsgrundsehulden ruhen, die von versehiedenen-^Stellen verwaltet wer­den, ist der Antrag hei dem Institut ein- zureirhen. dem das im Range erstsfellige Rocht zusteht.

Dieses Institut hat die übrigen beteilig­ten Institute zu unterrichten.

16. Die Stelle, bei welcher der Antrag eingereirht wird, hat ihn zu prüfen tind mit einer Stellungnahme an das Finanz­amt zu Übersenden, ln dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (Belegcnheitsfmanz- amt) Dieses Amt hat sich gegebenenfalls mit dem für den Antragsteller zuständigen Wohnsitzfinanzamt ins Benehmen zu setzen

Bekanntmachung des Finanzministeriums znm Vollzug der Anordnung des Finanz- ministerinms znr Ausführung des Geset­zes znr Sicherung von Forderungen für den La9tenaasglrirh vom 27. Jannar 1949 (Reg.Bl. S. 49) vom 27. April 1949

Auf Grund des § 14 der Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lnstennusglelch vom 27. Januar 1949 (Reg Bl. S. 49) wird bestimmt;

1 Nach dem Gesetz zur Sicherung von Fordernngen für den Lastennusgloich vom 3 Dezember 1948 (Reg.Bl. 1949 S 3) sind im Range unmittelbar nach Hypotheken. Grundschulden oder Rentenschulden, die auf Grund der Währungsgosetze umgestellt worden sind öffentliche Umstellungsgrund- schuiden entstanden. Soweit die Hypothe­ken, Grundschulen, oder Rentenschulden privaten Gläubigern also nicht Instituten zustanden, hatte der Eigen­tümer dos belasteten Grundstücks oder In habet eines grundstücksgleichen Rechts die Hypothek, Grund- oder Rcntenschuld bei einem Institut im Sinn des § 1 Abs. 2 der Anordnung des Finanzministeriums zur Ausführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen filr den T.n«tenaii«gleich

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Die Ziehungsüstensind tfingetroffen u.können in den LosverkaufssteMen. bei den örtlichen Rot-Kreoz*tef!£n ond bei der Krelsse^chaH»- sfeue C!aive(t.afldrfM<amt)*intr/*dheTi vrerrfen.

Verlängerung der Umtauschfrist Ser znm 3. 5. 1949 aufgerüfeneg Banknoten zu 20 UM der blauen Ausgabe mit dem Frauenkopf im Medaillon auf der Vorderseite Die am 3. 5. 1949 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlierenden Banknoten zu 20 DM der blauen Ausgabe werden in Abänderung unserer Bekannt­machung vom 20. 4 1949 von den Landes­zentralbanken der amerikanischen, briti­schen und französischen Besatzungszonen und in den Westsektoren von Groß-Berlin von der Berliner Zentralbank (bzw. den von ihr bezeiehneten Geldinstituten) nicht nur bis zum 3. 6. 1949, sondern darüber hinaus bis zum

3. August 1949

auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlunga- mittel umgetauscht. Mit Ablauf des 3 8. 1949 erlischt jeder Anspruch aus den auf­gerufenen Banknoten.

29. April 1949.

Bank deutscher Länder.

vom 27 Januar 1949 (Reg.Bl. S. 49) an­zumelden, das die Verwaltung der Um­stellungsgrundschulden übernehmen soll.

Diejenigen Grundstückseigen­tümer und Inhaber grundstüeksglel- clier Rechte, die dieser Anordnung bisher nicht nachgekommen sind, werden letzt­malig aufgefordert, bis zum 31. Mai 1 94 9 diese Anmeldung naehzuholen und ein Institut auszuwählen. Diese Frist ist eine Atlsschlußfrist, nach deren frucht­losem Ablauf die Verwaltung der noch nicht angemeldeton Umste! lungsgrund­schulden der Württembergischen Landefl- kreditanstalt zustellt.

2. Die Anmeldung muß folgende Angaben öhthalteü:

a) Name, Beruf, Wohnort und Wohnung des Grundstückseigentümers oder In­habers eines grundstücksgleichen Rech­tes,

b) Name, Beruf, Wohnort und Wohnung sämtlicher Gläubiger nach der Rang­folge im Grundbuch,

c) grundbuchmäßige Bezeichnung, Art und Lage de» belasteten Grundstücke oder grundstüöksgleichen Rechts und die Stelle im Grundbuch, wo das omge- stellte Recht eingetragen steht,

d) ursprünglich Betrag und Stand der Restschuld in Reichsmark am 20. Juni 1948, Zinssatz (auch Verwaltungskoaten- beitrag und Tilgungssatz), Zahltermine für Z insen und Tilgungen, Vereinbarun­gen über Zahlungserleichterungen,

6) Name des Instituts, das die Umstellung»- grundschulden verwalten soll.

3 Übt der Grundstückseigentümer oder Inhaber des grundstücksgleichen Rechts seine Rechte nicht selbst aus, so trifft die Anmeldepflicht denjenigen, der diese Rechte für ihn ausübt (z. B. Verwalter oder Treu­händer).

4. Wer die geforderte Anzeige nicht oder unrichtig oder unvollständig ahgibt oder die verlangten Angaben verweigert, kann gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lnstenausgleich vom 27. Januar 1949 (Reg.Bl. S. 48) mit einer Geldstrafe bis zu 10000^ DM bestraft werden.

Abcndsprcclislundcn des Arbeitsamts Nagold Das Arbeitsamt Nagold hat für solche Per­sonen, welche aus beruflichen Gründen tagsüber nicht die Möglichkeit haben, die Dienststellen des Arbeitsamts aufzusuehen, andrerseits aber irgendwelche Fragen auf dem Arbeitsamt klären möchten, mit sofor­tiger Wirkung an jedem Donerstag auf sämtlichen Dienststellen, also in Nagold, Calw, Freudenstadt, Horb Neuenbürg und Wildbad, Abendsprechstunden Ton 16 bis 19 Uhr eingerichtet.

Nagold, 2. Mai 1949.

Arbeitsamt Nagold.

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