Bekanntmachungen des Finanzministeriums

Erlaß fälliger Leistungen aus den Ums teilungsgrundschulden vom 27.' April 1949

nicbtet und unersetzliche Erzeugnisse (Tier- mehi und Fett) der Volkswirtschaft ent­zogen.

Entgegen der immer wieder laut wer­denden irrigen Auffassung erfolgt nicht nur die Abholung der Tierkörper kosten­los, sondern der Tierbesitzer erhält auch eine Vergütung, die sich nach dem Haut­wert bemißt.

Für die Gemeinden der Kreisabschnitte Calw und Nagold ist die Tierkörperbeseiti- rungsanstalt Horb a. N., für die Gemeinden des Kreisabschnittes Neuenbürg ist die Tierkörperbeseitigungsanatalt Durlach zu­ständig.

Calw, 27. April 1949.

Landratsamt.

Marktgenehmigungsgesuch

Die Gemeinde Langenbrand sucht um Verlängerung ihrer am 30. November 1946 ablaufenden Berechtigung zur Abhaltung eines Viehmarktes (Rindviehmarkt) am

1. Dienstag im November jeden Jahres und um Berechtigung zur Verbindung eines Schweinemarktes mit diesem Viehmarkt nach.

Einwendungen gegen dieses Gesuch kön­nen binnen 14 Tagen, von der Veröffent­lichung im Amtsblatt gerechnet, beim Land­ratsamt angebracht werden.

Calw, 6. Mai 1949.

Landratsamt

Bekanntmachung

Durch' Beschluß des Landratsamts ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung feiner Ausnahmebewilligung i. S. des Ein­zelhandelsschutzgesetzes entsprochen wor­den: \

1. Frau Klara Schmelcher in Wild- bad 1. Schw. zur Aufnahrrte des Verkaufs von Pflanzen- und Samenschutzmitteln, Blumendünger, Topfpflanzen, Schnittblu­men und Bindereien in räumlichem Zu­sammenhang mit der bestehenden Ver­kaufsstelle für Obst und Gemüse in Wild­bad i. Schw., König Karl-Straße 37;

2 Fi'au Ruth Breitling geb. Ostmann ln Calw zur Neuerrichtung einer Verkaufs­stelle für Textilwaren in einem ca. 25 qm roßen Laden im Erdgeschoß des Hauses ahnhofstraße Nr. 28 in Calw;

3. Konsumgenossenschaft e. G. m. b. n. Nagold zur Npuerrichtung einer Vertei­lungsstelle für Lebensmittel und Bedarfs­güter des täglichen Lebens in einem Laden in Wildberg, Marktplatz 20.

Gegen die Entscheidung Ziffer 1 und 2 ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landesgewerbeamt Tübingen und ge­gen Ziffer 3 ist Beschwerde an das Land­wirtschaftsministerium Tübingen zulässig Die Beschwerden sind binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerech­net beim Landratsamt einzulegen.

Calw, 29. April 1949.

Landratsamt.

Rotes Kreuz Württcmberg-nohenzollern Kreisverein Calw

Wer kennt: ehern. Kgf. Otto Rettich oder Rettig, geb. etwa 192025. seit 1946 aus Gefangenschaft entlassen; ehern. Kgf. Heinz Felske (franz. Gefangenschaft). Wer Näheres über die 2 ehern. Kgf. oder ihre Angehörigen und Wohnort mitteilen kann, wird gebeten, dies der Rot-Kreuz-Geschäfts- stelle Calw mitzuteilen.

Um weitere Spenden von Klei dungs- und Wäschestücken, Schuhwerk. Hausrat usw. wird herzlichst gebeten!

Herzl. Dank für die Geldspenden im Monat April. Bei der Sammlung am 7./8. Mai wurden verschiedene Familien trotz mehrmaligem Aufsuchen nicht an­getroffen, für Zusendung der Spende auf Konto 3010 der Kreissparkasse Calw wäre die Geschäftsstelle dankbar!

Rot-Kreuz Ge> teile Calw

. Landratsamt, Tel. 244/345

Auf Grund des § 14 der Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 27. Januar 1949 (Reg.Bl. S. 48) werden nachstehend die Richtlinien für den Erlaß fälliger Lei­stungen aus Umstellungsgrundschulden ge­mäß § 5 Abs 4 der genannten Durchfüh­rungsverordnung bekannt gemacht.

Richtlinien

für die Behandlung der Anträge auf Erlaß fälliger Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung des Staatsrniuisteriums zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 27. Januar 1949 (Reg.Bl. S. 48).

I. Materiell-rechtliche Bestimmungen:

1 Die Prüfung, ob ein Erlaß fälliger Leistungen stattflnden kann, hat für jede Grundstückseinheit gesondert zu erfolgen. Grundstücke desselben Eigentümers, die mit einer Gesamthypothek belastet sind, gelten in der Rpgel als ein Grundstück im binne dieser Richtlinien.

Die Erträgnisse des Grundstücks und die daraus zu bestreitenden Aufwendungen sol­len jeweils für ein Kalenderjahr, erstmals für die Monate Juli bis Dezember 1948 ein­schließlich ermittelt werden.

Erlaß ist in der Regel zu versagen, wenn ein Grundstück erst nach dem 20. Juni 1948 erworben worden ist.

2 Grundstückserträgnisse sind alle aus einem Grundstück oder grundstücksgiei- chen Recht oder seinem Zubehör durch eigene Nutzung oder durch Überlassung an Dritte erzielten Bruttoeinnahmen, insbeson­dere Mieten. Pachten, Vergütungen für Ein­räumung eines Erbbaurechts, einer Dienst­barkeit, eines Nießbrauchs usw.

Als Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung oder der einem Dritten unent­geltlich überlassenen Wohnung ist die üb­liche Miete anzusetzen In Zweifelsfällen ist die örtliche Preisbehörde gutachtlich zu hören.

Bei den auf Grund der Kleinsiedlungs- bestimmungen geförderten Kleinsiedlungen ist die von dem Siedler an den Siedlungs­träger bis zur Übereignung entrichtete Miete als Nutzungswert anzuerkennen.

3. Die Grnndstückserträgnisse eines Jah­res stehen für fällige Verpflichtungen aus der Grundschuld zur Verfügung, soweit sie nachstehende Aufwendungen übersteigen:

Sprengel Versammlung

am Sonntag, den 15 Mai 1949, nachmittags 14 Uhr im Gasthaus zurKrone in Brei­tenberg mit folgender Tagesord­nung:

1. Eröffnung der Versammlung Aufgabe und Bedeutung derHaus- und Hof- aktion" durch den Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes, I.andtagsabgeord- neter Bgm. Mast aus Sommenhardt.

2. Das Neueste auf dem Gebiet der An­wendung der Handelsdüngemittel mit Vorführung des sehr lehrreichen Filmes: Der Scholle Kraft durch I.nndw-Direk­tor Gutermann Tübingen Derendingen.

3. Landwirtschaftliche Tagesfragen unter besonderer Berücksichtigung betriebs­wirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Haus- und Hofaktion.

Referent: Leiter des Landw.-Amtes

Landw-Rat Pfctsch.

4 Aussprache, Wünsche und Anregungen Zu dieser Sprengelversammlung werden die Herren Bürgermeister, die Landw -Orts obmänner. die Landwirte, insbesondere die [.andwirtsfrauen sowie die ländliche Ju gend hiermit frenndlichst efngelnden Re nützt diese überaus günstige Gelegenheit der Anfklärung auf beruflichem Gebiet! Es ist dies in Eurem eigenen Interesse ge­legen!

Landwirtschaftsamt Calw.

a) Die Betriebskosten und Verwaltungs­kosten,

b) die laufenden Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten,

c) die Verzinsung und Tilgung von Wie­derherstellungskosten,

d) die Rückstellung für Mietausfälle,

e) die Absetzung für Abnutzung und

f) die Verpflichtungen aus vorgehenden Rechten Dritter.

4. Zu den Betriebskosten gehören im all­gemeinen die öffentl. Lasten des Grund­stücks, insbesondere die Grundsteuern, so­wie die Gebühren für die Benutzung ge­meindlicher Einrichtungen (Kanalbenut­zung, Kehrichtabfuhr, Straßenreini^ung, Wasserversorgung usw), Brand-, Haft­pflicht- und Hagel Versicherungsbeiträge und sonstige Leistungen, die das Vorrecht des § 10 Ziff 3 ZVG. genießen. Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten der Beheizung, soweit der Vermieter zur Heizung verpflichtet und das Entgelt hier­für in der Miete enthalten ist, sowie die Kosten für den Hauswart.

Als Verwaltungskosten können regel­mäßig allgemeine Verwaltungsaufwendun­gen bis zur Höhe von jährlich 25. DM je Wohnung ohne Nachweis anerkannt wer­den, sofern in dem Grundstück mehr als zwei abgeschlossene Woimungen an fremde Hauptmieter oder Pächter überlassen sind. Unter derselben Voraussetzung können hö­here Verwaltungskosten, wenn sie nach­gewiesen werden, bis zum Hörhstbetrag von insgesamt 33. DM je Wohnung an­erkannt werden. Bei gemeinnützigen Woh- nungsnnternehmen genügt als Nachweis eine Bescheinigung des zuständigen Prü­fungsverbandes.

Verwaltungskosten können ferner ohne Rücksicht auf die Zahl der vermieteten Wohnungen anerkannt werden hei Kauf- anwartsrhaftshäusern, noch nicht aufgelas- senen Kleinsiedlungen und Kleinsiedlungen, bei denen nach der Auflassung die Ein­ziehung der Zins- und Tilgungsbeträge durch das Wohnungsunternehmen statt- findet.

5. Laufende Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten einschließlich der Kosten für die Beseitigung kleinerer Kriegssachschäden können, soweit sie seit dem 21. Juni 1948 bestritten worden sind, bis zur Höhe von 25% der Grundstücks­erträgnisse. wenn das Gebäude vor dem 1 April 1924 bezugsfertig geworden ist, und bis zur Höhe von 20% der Grand- stiiekserträgnisse, wenn das Gebäude nach dem 1 April 1924 bezugsfertig geworden ist. anerkannt werden Der Satz von 20% kann bis auf 25% erhöht werden, wenn di« Miete des Grundstücks verbilligt oder unter die gesetzliche Miete gesenkt oder Krisonmicten vereinbart sind. Ein Nach­weis der Ausgaben ist nicht erforderlich.

Wenn der Vermieter die Schönheit»- reparatnren nicht trägt, ermäßigen sich die vorstehend genannten Sätze uro je 2,8% auf 22.2% oder 17.2%.

6. Für Mittel, die nachweislich znr

Wiederherstellung im Krieg zerstörter oder kriegsbeschädigter Grundstücke auf­gewendet worden sind, können, soweit es sich um Eigenkapital handelt, Zinsen bis zum Betrage von 4% und, soweit es sich um aufgennmmene8 Fremdkapital handelt, Zins- und Tilgungsbeträge bis zn dem Be­trag in die Ertragstjechnung eingesetzt werden, welcher der zur Zeit der Geld- übernalimo üblichen Annuität erststelliger Tilgungshypotheken entspricht, z Z. 5 54% Zinsen und 1% Tilgungsbetrag Macht der Eigentümer hiervon Gebrauch, so ermäßi­gen sich die unter Ziffer 5 genannten Sätze um je 10% auf 15% oder 10% bzw 12,2% oder 7.2%. i

7. Für Mietansfaile, die dnreh Leerstehen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Unein-