Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 13. Mai 1949

Nr. 20

Richtlinien für die Kartoffelkäferbekämpfung 1949

Daa Landwirtschaftsministerium gibt nach­stehende Richtlinien für die Kartoffelkäfer­bekämpfung bekannt:

L

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Kartoffelkäferbekämp- fung ist die 9 Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. 4, 1941 .(RGBl. I, S. 227).

II.

Suchdienst. Jeder Nutzungsberech­tigte eines mit Kartoffeln bestellten Grund­stückes ist verpflichtet, auf das Auftreten des Kartoffelkäfers zu achten und sein Auf­treten der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Festsetzung von bestimm­ten Suchtagen entfällt, dagegen ist jeder Kartoffelanbau ejr ver­pflichtet, seine Kartoffelfelder selbst abzusuchen (Ortsübliche Be­kanntmachung). Im Bedarfsfall kann jedoch die Ortspolizeibehörde das kolonnenweise Absuchen anordnen.

Anstelle des amtlichen Suchdienstes tritt ein Überwachungsdienst in der Weise, daß die Ortspolizeibehörde einen Beauftragten (Feldhüter) bestellt, der in der Vegetationszeit in 8tägigen Abständen die Kartoffelfelder der gesamten Gemar­kung auf Befall und Durchführung der un­geordneten Abwehrmaßnahmen kontrolliert.

dieser Larvengeneration ist ausschlag­gebend für den Gesamtbefall des Jahres.

DieHauptbekämpfung desK a r- toffelkäfers liegt in der Zeit bis zur Heuernte. Je nach der Stärke des Befalls sind 12 Spritzungen oder Stäubungen bis dahin notwendig. Bei gründlicher Ausführung dieser Behandlun­gen erübrigen sich in der Regel weitere Maßnahmen. Es empfiehlt sich in allen Fäl­len, die Bekämpfung innerhalb einer Gemeinde auf gemeinschaftlicher Grundlage durchzuführen. Die Aufstel­lung einer Bekämpfungskolonne, die unter Leitung des Spritzwartes arbeitet, verein­facht die Bekämpfung weitgehend und ga­rantiert am besten die Einsatzfähigkeit der Spritzgeräte.

IV.

Überwachung. Für die richtige und rechtzeitige Durchführung der Kartoffel­käferbekämpfung ist die Ortspolizeibehörde verantwortlich. Neben der Ortspolizei­behörde obliegt die Überwachung der Be­kämpfung dem Landwirtschaftsministerium und den Landwirtschaftsämtern. Den An­weisungen der Überwachungsorgane über die Art der Durchführung ist Folge zu leisten.

V.

Meldedienst. Über das Auftreten des Kartoffelkäfers und die Bekämpfung

Bewirtschaftete Lebensmittel

Es besteht Veranlassung, darauf hinzu wei­sen, daß bewirtschaftete Lebensmittel, die vom Vereinigten Wirtschaftsgebiet bezogen werden, den im Land Württemb.-Hohenzol- lern gültigen Bewirtschaftungsbestimmun- gen unterliegen. Verstöße hiergegen werden strafrechtlich verfolgt.

Calw, den 4. 5. 1949.

Kreisernahrungsamt.

ist regelmäßig Bericht zu erstatten. Vom Beginn des Auftretens der Käfer ab berich­ten die Gemeinden jeweils bis 15. d. M. und Monatsletzten an das zuständige Land­wirtschaftsamt:

a) Stärke des Auftretens (Käfer und Lar­ven) (kein Auftreten, schwach, mittel­stark, stark).

b) Größe der behandelten Fläche

mit Kalkarsen . , . . . ha Gesarol . « , . . ha verbrauchte

Mittelmengen ..... b) Anbaufläche ... ha (nur in der er­sten Meldung).

Über außergewöhnlich starkes Auftreten ist gesondert zu melden. Das erste Auf­finden von Käfern, Eigelegen und Larven ist mit dem Tage der Beobachtung in den Berichten anzugeben.

Landratsamt

III.

Bekämpfung. Zur Durchführung der Bekämpfung sind die Nutzungsberechtigten der mit Kartoffeln bestellten Grundstücke verpflichtet.

Zur Bekämpfung werden besonders emp­fohlen:

a) Spritzungen mit Kalkarsen 1% oder Spritzgesarol 1%, Aufwandmenge 1000 1 pro Hektar.

b) Stäubungen mit Gesarol, Aufwandmenge 20r25 kg pro Hektar.

Die Anwendung arsenhaltiger Stäube­mittel ist verboten.

Kalkarsen ist ein starkes Gift. Beim Umgang mit diesem Mittel ist daher besondere Vorsicht geboten!

Zum Schutze der Bienen sind blühende Unkräuter vor der Spritzung mit Kalk­arsen zu entfernen. Von Arsenbrühe ge­troffene? Futter darf erst dann verfüttert werden, wenn der Spritzbelag durch Regen wieder abgewaschen wurde.

* Bestände an Kalkarsen sind stets unter Verschluß zu halten. Ausgabe darf nur an Erwachsene erfolgen. Das bei den Gemein­den lagernde Kalkarsen ist vom Landwirt­schaftsministerium beschafft und darf nur für Zwecke der Kartoffelkäferbekämpfung .Verwendung finden.

Die aus französischem Kalkarsen herge­stellten Spritzbrühen setzen rasch ab und greifen die Spritzgeräte teilweise stark an. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Be­kämpfung ist nach Möglichkeit nur deut­sches Kalkarsen zu verwenden.

Gesarol ist für Menschen und Haustiere ungiftig. Es. ist überall da anzuwenden, wo Kartoffeln in unmittel­barer Nachbarschaft von Gemüse oder Bee­renobst stehen. Nexit darf wegen seines Motorgeruches nicht verwendet werden.

Die Bekämpfung mit chemi­schen Mitteln muß mit dem Auftreten der Larven, deren Masse je nach den Witte­rungsverhältnissen Ende Mai Anfang Juni erscheint, einsetzen. Die Vernichtung

Tierkörperbeseitigungsgesetz beachten!

Es besteht Veranlassung, auf die Be­stimmungen des Tierkörperbeseitigungs­gesetzes hinzuweisen, da die Einlieferun­gen in die Tierkörperbeseitigungsanstalten beträchtlich zurückgehen.

Die Ursache ist vermutlich darauf zu­rückzuführen, daß die gefallenen Tiere in zunehmendem Maße vergraben oder un­mittelbar an Fisch- und Tierzuchtanstalten abgegeben werden, möglicherweise einer sonstigen Verwertung zugeführt werden.

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz schreibt ausdrücklich vor, daß gefallene, nicht zum Zwecke des Genusses für Menschen ge­tötete sowie totgeborene Einhufer, Tiere des Rindergeschlechts, auch Schweine, Schafe und Ziegen an die Tierkörper­beseitigungsanstalt abzuliefern sind. Hunde sowie unter 6 Wochen alte Ferkel, Schaf - lämmer und Ziegenlämmer dürfen vergra­ben werden. Anzeigepflichtig ist der Tier­besitzer oder jede Person, in deren Obhut oder unter deren Aufsicht das Tier sich befindet. Die Anzeige erfolgt übeT die Orts­polizeibehörde an die Tierkörperbeseiti­

gungsanstalt. Das Gesetz bestimmt ferner, daß die Tierkörper bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt, die in der Regel innerhalb 24 Stunden erfolgt, so zu verwahren sind, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung mit anderen Tieren verhindert ist. Ferner ist die immer mehr einreißende Unsitte des Abschneidens von Mähnen- und Schweifhaaren verendeter Tiere unstatthaft. Wer diesen Bestimmun­gen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Fahr­lässige Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150. DM oder mit Haft bestraft.

Es kann nicht eindringlich genug auf die nicht zu unterschätzende Infektions­gefahr für Mensch und Tier hingewiesen werden, die durch das meist nur oberfläch­liche Verscharren der Tierleichen entsteht. Daneben werden durch die Nichtabliefe­rung von Tierkörpern in die Tierkörper­beseitigungsanstalt wertvolle Rohstoffe ver-

Lebensmittelversorgüng

Für Monat Mai wird weiterhin freigegeben:

-

7S VT.

Fleisch:

Alters­

klasse

Karten­

kennziffer

Bewertung

Gramm

Normalverbraucher

TSV Brot

TSV Butter

TSV Brot und Butter

16 J. über 6 J.

14.14 B, 24, 24 B 11,11 B, 21,21B

150 g

150 g

Abschnitte

E 14/611, E 24/611

E 11/611, E 21/611

Werd. u. still. Mütter 70

Word. u. still. Mütter

250 g

125 g

f 1 f 2

Calw, den 4. Mai 1949 Kreisernährungsamt