Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 13. Mai 1949
Nr. 20
Richtlinien für die Kartoffelkäferbekämpfung 1949
Daa Landwirtschaftsministerium gibt nachstehende Richtlinien für die Kartoffelkäferbekämpfung bekannt:
L
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Kartoffelkäferbekämp- fung ist die 9 Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. 4, 1941 .(RGBl. I, S. 227).
II.
Suchdienst. Jeder Nutzungsberechtigte eines mit Kartoffeln bestellten Grundstückes ist verpflichtet, auf das Auftreten des Kartoffelkäfers zu achten und sein Auftreten der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Festsetzung von bestimmten Suchtagen entfällt, dagegen ist jeder Kartoffelanbau ejr verpflichtet, seine Kartoffelfelder selbst abzusuchen (Ortsübliche Bekanntmachung). Im Bedarfsfall kann jedoch die Ortspolizeibehörde das kolonnenweise Absuchen anordnen.
Anstelle des amtlichen Suchdienstes tritt ein Überwachungsdienst in der Weise, daß die Ortspolizeibehörde einen Beauftragten (Feldhüter) bestellt, der in der Vegetationszeit in 8tägigen Abständen die Kartoffelfelder der gesamten Gemarkung auf Befall und Durchführung der ungeordneten Abwehrmaßnahmen kontrolliert.
dieser Larvengeneration ist ausschlaggebend für den Gesamtbefall des Jahres.
DieHauptbekämpfung desK a r- toffelkäfers liegt in der Zeit bis zur Heuernte. Je nach der Stärke des Befalls sind 1—2 Spritzungen oder Stäubungen bis dahin notwendig. Bei gründlicher Ausführung dieser Behandlungen erübrigen sich in der Regel weitere Maßnahmen. Es empfiehlt sich in allen Fällen, die Bekämpfung innerhalb einer Gemeinde auf gemeinschaftlicher Grundlage durchzuführen. Die Aufstellung einer Bekämpfungskolonne, die unter Leitung des Spritzwartes arbeitet, vereinfacht die Bekämpfung weitgehend und garantiert am besten die Einsatzfähigkeit der Spritzgeräte.
IV.
Überwachung. Für die richtige und rechtzeitige Durchführung der Kartoffelkäferbekämpfung ist die Ortspolizeibehörde verantwortlich. Neben der Ortspolizeibehörde obliegt die Überwachung der Bekämpfung dem Landwirtschaftsministerium und den Landwirtschaftsämtern. Den Anweisungen der Überwachungsorgane über die Art der Durchführung ist Folge zu leisten.
V.
Meldedienst. Über das Auftreten des Kartoffelkäfers und die Bekämpfung
Bewirtschaftete Lebensmittel
Es besteht Veranlassung, darauf hinzu weisen, daß bewirtschaftete Lebensmittel, die vom Vereinigten Wirtschaftsgebiet bezogen werden, den im Land Württemb.-Hohenzol- lern gültigen Bewirtschaftungsbestimmun- gen unterliegen. Verstöße hiergegen werden strafrechtlich verfolgt.
Calw, den 4. 5. 1949.
Kreisernahrungsamt.
ist regelmäßig Bericht zu erstatten. Vom Beginn des Auftretens der Käfer ab berichten die Gemeinden jeweils bis 15. d. M. und Monatsletzten an das zuständige Landwirtschaftsamt:
a) Stärke des Auftretens (Käfer und Larven) (kein Auftreten, schwach, mittelstark, stark).
b) Größe der behandelten Fläche
mit Kalkarsen . , . . . ha Gesarol . « , . . ha verbrauchte
Mittelmengen ..... b) Anbaufläche ... ha (nur in der ersten Meldung).
Über außergewöhnlich starkes Auftreten ist gesondert zu melden. Das erste Auffinden von Käfern, Eigelegen und Larven ist mit dem Tage der Beobachtung in den Berichten anzugeben.
Landratsamt
III.
Bekämpfung. Zur Durchführung der Bekämpfung sind die Nutzungsberechtigten der mit Kartoffeln bestellten Grundstücke verpflichtet.
Zur Bekämpfung werden besonders empfohlen:
a) Spritzungen mit Kalkarsen 1% oder Spritzgesarol 1%, Aufwandmenge 1000 1 pro Hektar.
b) Stäubungen mit Gesarol, Aufwandmenge 20—r25 kg pro Hektar.
Die Anwendung arsenhaltiger Stäubemittel ist verboten.
Kalkarsen ist ein starkes Gift. Beim Umgang mit diesem Mittel ist daher besondere Vorsicht geboten!
Zum Schutze der Bienen sind blühende Unkräuter vor der Spritzung mit Kalkarsen zu entfernen. Von Arsenbrühe getroffene? Futter darf erst dann verfüttert werden, wenn der Spritzbelag durch Regen wieder abgewaschen wurde.
* Bestände an Kalkarsen sind stets unter Verschluß zu halten. Ausgabe darf nur an Erwachsene erfolgen. Das bei den Gemeinden lagernde Kalkarsen ist vom Landwirtschaftsministerium beschafft und darf nur für Zwecke der Kartoffelkäferbekämpfung .Verwendung finden.
Die aus französischem Kalkarsen hergestellten Spritzbrühen setzen rasch ab und greifen die Spritzgeräte teilweise stark an. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Bekämpfung ist nach Möglichkeit nur deutsches Kalkarsen zu verwenden.
Gesarol ist für Menschen und Haustiere ungiftig. Es. ist überall da anzuwenden, wo Kartoffeln in unmittelbarer Nachbarschaft von Gemüse oder Beerenobst stehen. Nexit darf wegen seines Motorgeruches nicht verwendet werden.
Die Bekämpfung mit chemischen Mitteln muß mit dem Auftreten der Larven, deren Masse je nach den Witterungsverhältnissen Ende Mai — Anfang Juni erscheint, einsetzen. Die Vernichtung
Tierkörperbeseitigungsgesetz beachten!
Es besteht Veranlassung, auf die Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes hinzuweisen, da die Einlieferungen in die Tierkörperbeseitigungsanstalten beträchtlich zurückgehen.
Die Ursache ist vermutlich darauf zurückzuführen, daß die gefallenen Tiere in zunehmendem Maße vergraben oder unmittelbar an Fisch- und Tierzuchtanstalten abgegeben werden, möglicherweise einer sonstigen Verwertung zugeführt werden.
Das Tierkörperbeseitigungsgesetz schreibt ausdrücklich vor, daß gefallene, nicht zum Zwecke des Genusses für Menschen getötete sowie totgeborene Einhufer, Tiere des Rindergeschlechts, auch Schweine, Schafe und Ziegen an die Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern sind. Hunde sowie unter 6 Wochen alte Ferkel, Schaf - lämmer und Ziegenlämmer dürfen vergraben werden. Anzeigepflichtig ist der Tierbesitzer oder jede Person, in deren Obhut oder unter deren Aufsicht das Tier sich befindet. Die Anzeige erfolgt übeT die Ortspolizeibehörde an die Tierkörperbeseiti
gungsanstalt. Das Gesetz bestimmt ferner, daß die Tierkörper bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt, die in der Regel innerhalb 24 Stunden erfolgt, so zu verwahren sind, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung mit anderen Tieren verhindert ist. Ferner ist die immer mehr einreißende Unsitte des Abschneidens von Mähnen- und Schweifhaaren verendeter Tiere unstatthaft. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Fahrlässige Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150.— DM oder mit Haft bestraft.
Es kann nicht eindringlich genug auf die nicht zu unterschätzende Infektionsgefahr für Mensch und Tier hingewiesen werden, die durch das meist nur oberflächliche Verscharren der Tierleichen entsteht. Daneben werden durch die Nichtablieferung von Tierkörpern in die Tierkörperbeseitigungsanstalt wertvolle Rohstoffe ver-
Lebensmittelversorgüng
Für Monat Mai wird weiterhin freigegeben:
• -
••7S VT.
Fleisch:
Alters
klasse
Karten
kennziffer
Bewertung
Gramm
Normalverbraucher
TSV Brot
TSV Butter
TSV Brot und Butter
1—6 J. über 6 J.
14.14 B, 24, 24 B 11,11 B, 21,21B
150 g
150 g
Abschnitte
E 14/611, E 24/611
E 11/611, E 21/611
Werd. u. still. Mütter 70
Word. u. still. Mütter
250 g
125 g
f 1 f 2
Calw, den 4. Mai 1949 Kreisernährungsamt