Neue Gesetze

Im Regierungsblatt Nr 8 vom 21. 2. 1949 sind zwei wichtige Gesetze veröffentlicht. Zunächst das Notleistungsgesetz vom 11 1. 1949. Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Reichsleistungsgesetzes vom 1 9 1939. Damit hat der Gesetzgeber den staat­lichen Stellen die Möglichkeit gegeben, Lei­stungen zu verlangen, die zur Beseitigung einer Notlage notwendig sind, wenn und soweit dies im Interesse des öffentlichen Wohles erforderlich ist. Voraussetzung ist grundsätzlich, daß der erstrebte Zweck auf andere angemessene Weise nicht verwirk­licht werden kann.

Leistungspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Staats­gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder Vermögen besitzen. Von der Leistungs- flicht ausgenommen sind lediglich der taat und Ausländer unter bestimmten Vor­aussetzungen.

Eine Leistungssteile wurde beim Innenministerium gebildet. Vorgesehen ist, daß für bestimmte Leistungsarten oder auch in Einzelfällen die Befugnisse dieser Stelle auf andere staatliche oder kommunale Stel­len übertragen werden können

Der Gegenstand der Leistungspflicht be­stimmt sich nach § 5 und kann darin beste­hen, daß Sachen zum Gebrauch oder son-- stieen Verwendung überlassen werden müs­sen oder das Eigentum oder sonstige Rechte an beweglichen Sachen auf andere über­tragen werden oder schließlich, daß die Ausübung von Rechten unterlassen oder anderen überlassen wird. Für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe i«t zudem vorgesehen, daß /sie verpflichtet werden können, über beweg­liche Sachen und Rechte bestimmte Rechts­geschäfte abzuscbließen, Sachen und Rechte in bestimmter Weise zu gebrauchen oder zu verwenden und endlich Sachen zu be­schaffen einzulagern, herzustellen oder be­reit zu halten

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 9, daß die Zuwei­sung an den Leistungsempfänger an Auf­lagen geknünft werden kann und daß die Le'stunesquelle die Rückübertragung an­ordnen kann Man darf annehmen, daß diese Vorschrift ihren Ursprung in den Erfah­rungen der letzten Jahre hat. Es besteht durchaus das Bedürfnis, daß solche Anord­

nungen, die unter dem Zwang der Ver­hältnisse die Übertragung von Eigentum vorsehen, später wieder rückgängig ge­macht werden können. Es ist auch für die Leistungsstelle bereits bei der Leistungs­anordnung übersehbar, ob mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist.

Wichtig ist auch die Bestimmung des § 6. daß die Inanspruchnahme von Räumen nur insoweit verlangt werden kann, als der Leistungsptlichtige dadurch nicht an der Benützung der für seine Wohn-, Berufs-, Wirtschafts- und Gewerbebedürfnisse un­entbehrlichen Räume gehindert wird. Es können Räume in Anspruch genommen wer­den zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, sowie Stallungen. Werkstät­ten, Arbeitsräume usw. Dieser Bestimmung dürfte unter Umständen eine gewisse Wich­tigkeit bei der Unterbringung von Aus­gewiesenen zukommen.

Wie schon im Reichsleistungsgesetz ist vorgesehen, daß die Anordnung der Lei­stung schriftlich zu erfolgen hat und dem Leistungspflichtigen und dem Leistungs- empfänger mitzuteilen ist. Gegen die Ver­fügung der Leistungsstelle ist Beschwerde möglich

Der Leistungspflichtige hat gegen die Leistungsstelle Anspruch auf eine angemes­sene Entschädigung. Der Leistungsempfän­ger kann zum Absch' eines Vertrags ver- nflichtet werden, auf Grund dessen er dem Leistungspflichtigen eine Entschädigung zu bezahlen hat. Gegen die Festsetzung des Vertrags zwischen dem Leistungspflichti­gen und dem Leistungsempfänger kann das ordentliche Gericht angerufen werden, das aber nibht' befugt ist, die Leislungs- anordnung selbst abzuändern.

Mit diesem Gesetz ist eine fühlbare Lücke geschlossen worden, da das Reichsleistungs­gesetz den heutigen Bedürfnissen nicht mehr entspricht

Es darf die Vermutung ausgesprochen werden, daß von den Möglichkeiten des Ge­setzes nur sparsam Gebrauch gemacht wer­den soll Schon die Voraussetzungen zeigen, daß der Gesetzgeber tatsächlich nur echte Notleistungen erfassen will. Dies kommt weiterhin auch dadurch zum Ausdruck, daß zunächst zum mindesten das Ministerium

Sprechtage des Landratsamts Die nächsten Sprechtage des Landrats­amts finden wie folgt statt: in Nagold (Rathaus) am Dienstag, den 5. 4. 1949, vormittags von 912 Uhr, in Alten steig (Rathaus) am Dienstag, den 5. 4 1949, nachm. 14.20 bis 17 Uhr, in Neuenbürg (Rathaus) am Donners­tag, den 7. 4. 49, vormittags 912 Uhr, in Herrenalb (Rathaus) am Donnerstag, den 7. 4. 49, nachmittags 1430 Uhr bi 17 Uhr.

Die Einwohnerschaft der, Bezirke Nagold und Neuenbürg wird auf die Möglichkeit, einen Weg in die Kreisstadt Calw zu er­sparen, hingewiesen und aufgefordert, von der Einrichtung der Sprechtage regen Ge­brauch zu machen.

die Leistungsstelle sich selbst Vorbehalten Hat. Ein weiteres Moment zur Vorsicht er­gibt sich daraus, daß dem Leistungspflich­tigen ein Anspruch gegen die Leistungs­stelle zusteht. Wohl kann der Empfänger verpflichtet werden, eine Entschädigung zu bezahlen; wie die Dinge in der Wirklich­keit liegen, wird aber vielfach die Last der Leistungsstelle verbleiben.

Auf der anderen Seite ist für jeden, der mit den Dingen in der Praxis zu tun hat, klar, daß die Verwaltungsstellen mitunter die Möglichkeit haben müssen, über die Schranken des Eigentums hinweg Regelun­gen zu treffen

Das zweite Gesetz, auf das ebenfalls kurz hingewiesen sei ist das Flußbau­gesetz vom 11. 1. 1949 Auch dieses Ge­setz schließt eine Lücke und regelt die In­standhaltung und den Ausbau von Gewäs­sern. Das Gesetz ist gegliedert in 6 Ab­schnitte, von denen für die breite Öffent­lichkeit besonders interessant sind die Be­stimmungen des Abschn. V über Hoch­wasserschutz, die es den zuständigen Stel­len ermöglichen, eine Reihe von Maßnahmen anzuordnen. In unserem Kreis ist hiervon durch eine vorläufige Anordnung vom 7. 3. 1949 Gebrauch gemacht worden.

Für unseren Kreis ist weiterhin beson­ders bedeutsam, daß die Instandhaltung der großen Enz sowie der Nagold vom Staat übernommen worden ist. Eine nähere Darstellung folgt von berufener Seite. N.

Flußbaugesetz für Südwürttemberg

chenden Positionen der Punktliste sind zu ändern.

Grupoenziffer 1011: Anzüge, dreiteilig, neuer Punktwert 65: 1021: Anzüge, zwei­teilig. 57; 1031: Sakkos und Janker gefüt­tert 37; 1051: Hosen 20; Uli: Stutzer (üb. 82 qn Gr 481 57; 1121: Wintermäntel 77; 2011- Sommerkleider 10;' 2016: Sommer- Umstandskleider 10; 2081. 4081: Kostüme 45: 2121: Wintermäntel 52: 3121: Winter­mäntel 37; 4011: Sommerkleider 6; 4121: Wintermäntel 35; 8151: Sch'af- und Reise­decken aus Wolle his 140X200 cm 30: 8155. SHdafdecken aus Wolle 100 v 140 c m 15 ; Söö- Schlafdecken aus Wolle 70yi00e m 7; 8161: Schlaf- ttnd Reisedeckcn aus Baum­wolle 140 X 200 cm 18: 3165: Schafdecken aus Baumwolle 100X140 cm 9: 8166: S"h1af- decken aus Baumwolle 70x100 cm 5: 8181. Steppdecken 150X200 cm 40; 8135: Stepp­decken 100X150 cm 20: 8191: Kinderwagen decken 50X70 6: 9641: Dekorationsstoffe bis 300 g qm 120 cm 4: 9651: Gardinen­stoffe 125 cm 4; 9658: Tülle- und Gitter­stoffe 150 cm 4 ; 9661: Möbelstoffe 130 cm 8 Punkte

Diese Liste gilt auch für die entspre­chende Meterware, wenn mindestens die Menge bezogen wird die zur Herstellung eines der genannten Artikel erforderlich ist.

2 Diese Anordnung tritt am 1. April 1949 in Kraft.

Wirtschaftsministerium Landeswirtschaftsamt

Der Landtag von Südwürttemberg und Hohenzollern hat am 11. Januar 1949 ein Gesetz über die Instandhaltung und den Ausbau von Gewässern (Flußbaugesetz) beschlossen, das im Regierungsblatt Seite 41 veröffentlicht ist. Damit wurde eine Lücke in der Württ. Wassergesetzgebung ge­schlossen die in der Öffentlichkeit und in der Verwaltung schon immer als ein gro­ßer Mangel empfunden worden ist.

Als im Jahre 1900 das Württ. Wasser­gesetz erlassen wurde, hat die Regierung gleichzeitig als Ergänzung zu diesem dem Landtag ein Flußbaugesetz vorgelegt, das jedoch vor allem wegen seinen .weittragen­den finanziellen Verpflichtungen für Staat und Gemeinden wieder zurückgezogen wurde. In der Zwischenzeit ist immer wie­der die Forderung nach einem solchen Ge setz erhoben worden; aber erst das Kata­strophenhochwasser vom 29 Dezember 1947 hat den Anlaß gegeben, daß diesem dringen­den Bedürfnis endlich entsprochen wurde

Abschnitt I des Gesetzes handelt von der Instandhaltung der öffentlichen Gewässer Diese Aufgabe fällt im allgemeinen den Gemeinden zu; nur die wichtigsten Flüsse, wie Neckar mit Enz. Nagold und Glatt Donau mit Iller und Riß sowie Areen und Achussen . stehen innerhalb gewisser Gren zen in Staatsunte.-haltung Dabei können Anlieger, Triebwerksbesitzer und sonstige Wassernutzungsberechtigte, die Vorteile durch die Instandhaltung haben, an den Kosten beteiligt werden. Das Land kann

auch für die von ihm unterhaltenen Fluß­strecken Beiträge von den Gemeinden er­heben Fluß- und Uferbauten zur Sicherung von Grundstücken, Wegen. Brücken, Eisen­bahnen usw. sind von den Besitzern dieser Bauten instandzuhalten.

Abschnitt II regelt die Verbesserung und den Ausbau der öffentlichen Gewässer, die im gleichen Sinne wie die Instandhaltung durch Staat und Gemeinden erfolgen.

In Abschnitt III sind die gemeinsamen Vorschriften für die Instandhaltung und den Ausbau, insbesondere solche recht­licher Art, enthalten, und Abschnitt IV be­faßt sich mit der Instandhaltung der nicht öffentlichen, d. h. der Im Privateigentum stehenden Gewässer, die dem Grundeigen­tümer obliegt

Abschnitt V enthält wichtige Bestimmun­gen über den Hochwasserschutz, die u. a. einschneidende Eigentumsbeschränkungen für die im Hochwasserbereich Hegenden Grundstücke vorsehen und jeden arbeits­fähigen Einwohner zur Leistung von Hand- und Spanndiensten im Falle der Gefahr verpflichten.

Das vorliegende Gesetz lehnt sich an den Entwurf vom Jahre 1901» an, ist jedoch sehr viel kürzer gefaßt als dieser Es läßt des­halb auch noch manche Frage offen und es weist, wie alle heute beschlossenen und aus der Not der Zeit geborenen Gesetze, Män­gel auf Eine enduültiee Stellungnahme kann jedoch erst erfolgen, wenn die Aus­führungsvorschriften vorliegen. L,