X. Kinder umer 1 Jahr können künftig nicht mehr als Selbstversorgei oder Teil Selbstversorger anerkannt werden. Sie erhalten daheF die Normalverbraueherkarte
2. Kinder von 1—6 Jahren zählen als % Person
3. Selbstversorger der Grupp“ A und P können ohne Rücksicht auf das Gewicht des zu schlachtenden Tieres folgende Mengen einschlachten: für 3 Personen 1 Schwein oder für 1 Person 1 Schaf
4. Die Selbstversorger der Gruppe A (In haber von Schlachtkarten) können ab l.Apr.l 19t9 für eine zurückliegende Zen n ! ch' ein schlachten. Sie gelten für die Zeit, in der sie sich nicht versorgen, als Normalverbraucher in Fleisch.
Im übrigen wird auf folgende unveränderte Regelung verwiesen: ,
1. Hausschlachtungen von Rindern und Käl bern sind niclit gestattet. Ausnahmen sir.d nur möglich mit besonderer Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums Etwaige Ge suche sind über das Bürgermeisteramt beim Kreisernährungsamt einzureichen.
2. Notschlaehtuneen können nur bei Vor- liegen einer tierärztlichen Bescheinigung zum tatsächlichen Schlachtgewicht angereehner werden.
3. Selbstversorger der Gruppe A. die in Äusnahmefällen nicht oder nicht vollständig ihren Fleischanspruch einschlachten können, erhalten auf Antrag Selbstversorger Fleischkarten (Fleischberechtigungsscheine). Zuständig zur Genehmigung des Antrags ist das Kreisernäh rungsamt.
4. Selbstversorger der Gruppe B erhalten grundsätzlich keine Selbstveisorger-Fleiseh- karten.
Die Anordnung des LandwirtsehaftsmiA ■ steriums"wird den Bürgermeisterämtern nach Drucklegung zur öffentlichen Auflegung zu gestellt Auskünfte im Eiqzelfalle erteilen die Gemeindebeh ö rden.
Kreisernährungsamt.
Anordnung über die Bewirtschaftung von Ferkeln und Läufern vom 10. März 1949
Auf Grund der §§ 22 und 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) wird zur Sicherung der Fleischversorgung angeordnet:
' § 1
(1) Ferkel (Schweine bis zum Lebendgewicht von 20 kg) dürfen innerhalb des Landes Württemberg-Hohenzollern frei gehandelt und umgesetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Anordnung über die 'Selbstversorgung in Fleisch und Schlachtfetten vom 28 2 1949 bleiben von dieser Anordnung unberührt
§ 2
Die Ein- und Ausfuhr von Ferkeln nach und aus Württemberg-Hohenzollern bedarf der Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums.
§ 3
Alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vorschriften über die Bewirtschaftung von Ferkeln und Läufern werden aufgehoben.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach der Verbrauchsrege lungsstrafverordnung bestraft.
§ 5
Diese Anordnung tritt mit dem 10. 3. 1949 in Kraft.
Tübingen, den 10 März 1949.
Landwirtschaftsministerium.
Verkehr mit Ferkeln und Schweinen
Außer der Anordnung über die Bewirtschaftung von Ferkeln und 1 äuf-rn vom 10 Miir7 19)9 sind noch folgende Bestim mungen zu beachten:
1. Der Handel mit Ferkeln. Läufern und Schweinen ist nach wie vor nur denjenigen Personen gestattet, welche die hiezu erf->r derliche gewerbepolizeiiiehe Erlaubnis besitzen.
2. Für Ferkel bis zu 2C kg, die innerhalb Württemberg Ilohenzollern umgesetzt we den. ist die Ausstellung einer Transport genehmigung nient mehr erforderheh ' Für Ferkel, die nach außerhalb Württemberg Ilohenzollern umgesetzt werden, müssen weiterhin Transportgenehmigungen vorliegen, die ausschließlich vom Landwirtschaftsmini sterium in Tübingen ausgestellt werden. Die Einfuhr von Ferkeln nach Württemberg- Hohenzollern darf nur auf Grnnd einer Ein fuhrgenehmigung des Landwirtschaftsmin. stenums erfolgen.
3 Selbstversorger in Fleisch und Schlacht- fetten der Gruppe B bpdmleu weiterhin eintr Einkaufsgenehmigung des Bürgermeister amts, wenn sie Ferkel —jtuch unter 20 kg Lebendgewicht — für Zwecke einer Haus Schlachtung einkaufen wollen.
Auf Grund des § 1 der Rechtsanordnung über Wirtschaftslenkung vom 15. Juni 1946 wird bestimmt:
(1) Gewebe und Gewirke dürfen vom Hersteller an Weiterverarbeiter der Textil- und Bekleidungsindustrie innerhalb der französisch besetzten Zone frei abgegeben werden. Der bisher vorge9chriebene Waren- empfangsscliein entfällt.
(2) Textile Fertigwaren dürfen vom Hersteller an den Groß- und Einzelhandel und an das Handwerk und vom Großhandel an den Einzelhandel und an das Handwerk innerhalb der französisch besetzten Zone frei abgegeben werden. Der bisher vorgeschriebene Warenempfangsschein bzw Punktscheck entfällt
Unternehmen des Handels und des Handwerks sind verpflichtet, ein Wareneingangsund Ausgangsbuch zu führen oder andere Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich die Warenein- und -ausgänge, nach Punkten berechnet, ergehen.
(3) Für die Abgabe von Spinnstoffwaren an den Verbraucher ist die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 7. Juli 1918 maßgeblich, wonach bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren an den Verbraucher gegen Textilpunkte abzugeben sind. Die vom Einzelhandel und Handwerk eingenommenen Textilpunkte sind einmal monatlich in verschlossenem Briefumschlag dem Wirtschaftsamt einzureichen. Auf dem Umschlag ist die Firmenbezeichnung und der Gesamt punktwert der einliegenden Bezugsrechte anzugehen und mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Ablieferers zu versehen
(4) Diese Anordnung tritt am 1 April 1949 in Kraft. Gleichzeitig treten aile ent- gegpnstehenden Bestimmungen außer Kraft
Tübingen, 21. März' 1949.
Wirtseliaftsministerium — Landeswirtschaftsamt —
Änderung einiger Punktwertc
Auf Grund der Verordnung des Wirt- schaftsministeriums über Ausgabe von Bezugsrechten für Spinnstoffwaren vom 7. 7 1948 wird bestimmt:
1 Die Punktliste für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 1 Oktober 1947 erfährt folgende Änderung:
a) Freie Spinnst.offwaren
Die nachstehend aufgeführten Spinnstoff waren sind nicht mehr bewirtschaftet Sie können vom Hersteller Großhändler. Ein zelhändier und Verbraucher frei bezogen und abgegeben werden Die entsprechenden Positionen der Punktliste sind zu streichen
Gruppenziffer: 1131, 2131, 3131. 4131 5131, 6131: Mäntel und Umhänge aus Gummi und anderen Kunststoffen (ohne Spinnstoffeinlage); 1191, 2191, 3191, 4191,
4. Für Schlachtseh weine, die zum Zweck der gewerblichen Schiachtung abgeliPtert werden, ..gelten unverändert die bisherigen Bowirtschaftun-sbestimmungen.
5. Sonstige Läufer und Schweine mit einem Lebendgewicht über 20 kg dürfen nur mit Genehmigung des Kreisernährungsamts umgesetzt und transportiert werden
Kreisernährungsamt
Hebammenniedeilassuug in Zwerenberg Fräulein Anna Kolbe, Hebamme,, hat heute eine Niederlassungserlaubnis auf Grund des $ 10 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl I S. .,893) erhalten Als Wohnsitz wurde ihr Zwerenberg angewiesen. Neben dieser Gemeinde ist sie damit als nächst wohnhafte Hebamme für die Gemeinden Martinsranos, Gaugenwald. Neuweiler, Hornberg und Aichhalden zuständig.
Calw, 21. März 1949.
Landratsamt.
5191, 6191, 7091: Kopfbedeckungen jeder Art; 1221, 3221: Kragen; 1361, 2361: Med. Leibbinden (Korsettleibbinden); 1481: Leibwärmebinden; 1483: Kniewärmer; 1485: Lungenschützer; 1487: Pulswärmer; 14$9: Kopfschützer; 1501, 2501, 3501, 4501, 55tff, 6501- Schals jeder Art; 1506, 3506: Hemdeinsätze, Vorhemden. Chemisetts; 1526, 2526, 3526, 4526, 5526: Wadenstutzen, Strumof- längen Gamaschen; 1531, 2531, 3531, 4531, 5531, 6531: Handschuhe und Fäustlinge; 1591, 2591, 3591, 4591: Krawatten. Querbinder und Schleifen: 1599, 2599, 3599, 4599: Schirme; 1601, 3601: Badehosen; 1631, 2631, 3631, 4631; Turnhosen; 2311: Büstenhalter; 2351: Strumnfhaltergürtel 13—29 cm Höhe (Sportgürtei); 2356: Strumpfhaltergürtel
bis 12 cm Höhe: 2491: Damenbinden gestrickt; 2551: Blusenschoner; 3301, 4301, 5301: Leibchen (Unterkleidung); 6231: Lätzchen; 7011: Beruf=anzüge aus Köper- und Leinengewebe; 7014: Berufsjacken aus Köper- und Leinengewebe; 7017; Berufsho-en aus Köper- und Leinengewebe; 7051: Berufsmäntel und -kittel für Männer; 7052: Berufsmäntel und -kittel für Frauen: ,7081: Berufsschürzen aus Grohnessel; 7063; Be- rufsschutzscliürzen aus Säureloden Segeltuch und Jute; 7035: Berufsschutzschürzen aus Moleskin und Gummidoppelstoff; 7u67: Berufsschutzschürzen aus Asbestgewebe; 7069: Berufsscliutzsrhürzen aus Leder, Gummi und Austauschstoffen: 7201: Sand- stnahlbläserschutzanzüge; 7211: Asbest- schutzanzü r, e; 7221: Schweißersclmtz- anzüge: 7231: Gießerschutzanzüge: 7241: Teerschutzanzüge; 7251; Püngerstrpu- anzüge: 7261: Flammenschutzanzüge; 7271: Säureschutzanzüge; 7281: Sehornsteinfeger- anzüge; 7291- Wasserschutzanzüge: S 1 • *1: Matratzengarnituren, vierteilig; 8102: Matratzengarnituren mit Federeinlage, vierteilig; 8106: Matratzen 50X60 cm; ^J07: Matratzen 70X140 cm; 8111: Strohsack- ga-rnituren aus textilen Geweben, 2teilig; 8112- Strohsackgarnituren aus Papiergeweben 2teilig; 8131: Sportwagenfußsäcke und -auflagen; 8136: Bezüge für Sportwagenfußsäcke und -auflagen; 8201: Matratzenschoner aus textilen Geweben; 82i>2: Matratzensclmner aus Papiergpweben: 8361: ''cbeuertiicher: 8365: Staubtücher Poliertücher; 9681: Fußbodenbelag; ferner Kurzwaren (einschl Nähmittel) und Erzeugnisse aus Papiergewehen .— Diese Liste gilt nicht für Meterware Die entsprechenden Meterwaren sind weiterhin punktpflichtig-
b) Tm Punktwert herabgesetzte Spinnstotfwaren.
Die nachstehend aufgeführten Spinnstoff- waien sind gegen die dort angegehene herabgesetzte Punktzahl an den Verbraucher abzugeben. Die Punktwerte der entspre-
Spinnstoffbewirtschaftung
Freigabe der Warenbewegung vom Garnverarbeiter bis zum Einzelhändler (Aufhebung der Punktschecks und Warenempfangsscheine)