X. Kinder umer 1 Jahr können künftig nicht mehr als Selbstversorgei oder Teil Selbstversorger anerkannt werden. Sie erhal­ten daheF die Normalverbraueherkarte

2. Kinder von 16 Jahren zählen als % Person

3. Selbstversorger der Grupp A und P können ohne Rücksicht auf das Gewicht des zu schlachtenden Tieres folgende Mengen ein­schlachten: für 3 Personen 1 Schwein oder für 1 Person 1 Schaf

4. Die Selbstversorger der Gruppe A (In haber von Schlachtkarten) können ab l.Apr.l 19t9 für eine zurückliegende Zen n ! ch' ein schlachten. Sie gelten für die Zeit, in der sie sich nicht versorgen, als Normalverbraucher in Fleisch.

Im übrigen wird auf folgende unveränderte Regelung verwiesen: ,

1. Hausschlachtungen von Rindern und Käl bern sind niclit gestattet. Ausnahmen sir.d nur möglich mit besonderer Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums Etwaige Ge suche sind über das Bürgermeisteramt beim Kreisernährungsamt einzureichen.

2. Notschlaehtuneen können nur bei Vor- liegen einer tierärztlichen Bescheinigung zum tatsächlichen Schlachtgewicht angereehner werden.

3. Selbstversorger der Gruppe A. die in Äusnahmefällen nicht oder nicht vollständig ihren Fleischanspruch einschlachten können, erhalten auf Antrag Selbstversorger Fleisch­karten (Fleischberechtigungsscheine). Zu­ständig zur Genehmigung des Antrags ist das Kreisernäh rungsamt.

4. Selbstversorger der Gruppe B erhalten grundsätzlich keine Selbstveisorger-Fleiseh- karten.

Die Anordnung des LandwirtsehaftsmiA steriums"wird den Bürgermeisterämtern nach Drucklegung zur öffentlichen Auflegung zu gestellt Auskünfte im Eiqzelfalle erteilen die Gemeindebeh ö rden.

Kreisernährungsamt.

Anordnung über die Bewirtschaftung von Ferkeln und Läufern vom 10. März 1949

Auf Grund der §§ 22 und 36 der Verord­nung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) wird zur Siche­rung der Fleischversorgung angeordnet:

' § 1

(1) Ferkel (Schweine bis zum Lebend­gewicht von 20 kg) dürfen innerhalb des Landes Württemberg-Hohenzollern frei ge­handelt und umgesetzt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Anordnung über die 'Selbstversorgung in Fleisch und Schlachtfetten vom 28 2 1949 bleiben von dieser Anordnung unberührt

§ 2

Die Ein- und Ausfuhr von Ferkeln nach und aus Württemberg-Hohenzollern bedarf der Genehmigung des Landwirtschaftsmini­steriums.

§ 3

Alle dieser Anordnung entgegenstehen­den Vorschriften über die Bewirtschaftung von Ferkeln und Läufern werden auf­gehoben.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anord­nung werden nach der Verbrauchsrege lungsstrafverordnung bestraft.

§ 5

Diese Anordnung tritt mit dem 10. 3. 1949 in Kraft.

Tübingen, den 10 März 1949.

Landwirtschaftsministerium.

Verkehr mit Ferkeln und Schweinen

Außer der Anordnung über die Bewirt­schaftung von Ferkeln und 1 äuf-rn vom 10 Miir7 19)9 sind noch folgende Bestim mungen zu beachten:

1. Der Handel mit Ferkeln. Läufern und Schweinen ist nach wie vor nur denjenigen Personen gestattet, welche die hiezu erf->r derliche gewerbepolizeiiiehe Erlaubnis be­sitzen.

2. Für Ferkel bis zu 2C kg, die innerhalb Württemberg Ilohenzollern umgesetzt we den. ist die Ausstellung einer Transport genehmigung nient mehr erforderheh ' Für Ferkel, die nach außerhalb Württemberg Ilohenzollern umgesetzt werden, müssen wei­terhin Transportgenehmigungen vorliegen, die ausschließlich vom Landwirtschaftsmini sterium in Tübingen ausgestellt werden. Die Einfuhr von Ferkeln nach Württemberg- Hohenzollern darf nur auf Grnnd einer Ein fuhrgenehmigung des Landwirtschaftsmin. stenums erfolgen.

3 Selbstversorger in Fleisch und Schlacht- fetten der Gruppe B bpdmleu weiterhin eintr Einkaufsgenehmigung des Bürgermeister amts, wenn sie Ferkeljtuch unter 20 kg Lebendgewicht für Zwecke einer Haus Schlachtung einkaufen wollen.

Auf Grund des § 1 der Rechtsanordnung über Wirtschaftslenkung vom 15. Juni 1946 wird bestimmt:

(1) Gewebe und Gewirke dürfen vom Hersteller an Weiterverarbeiter der Textil- und Bekleidungsindustrie innerhalb der französisch besetzten Zone frei abgegeben werden. Der bisher vorge9chriebene Waren- empfangsscliein entfällt.

(2) Textile Fertigwaren dürfen vom Her­steller an den Groß- und Einzelhandel und an das Handwerk und vom Großhandel an den Einzelhandel und an das Handwerk innerhalb der französisch besetzten Zone frei abgegeben werden. Der bisher vor­geschriebene Warenempfangsschein bzw Punktscheck entfällt

Unternehmen des Handels und des Hand­werks sind verpflichtet, ein Wareneingangs­und Ausgangsbuch zu führen oder andere Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich die Warenein- und -ausgänge, nach Punk­ten berechnet, ergehen.

(3) Für die Abgabe von Spinnstoffwaren an den Verbraucher ist die Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 7. Juli 1918 maßgeblich, wonach bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren an den Verbraucher gegen Textilpunkte abzugeben sind. Die vom Ein­zelhandel und Handwerk eingenommenen Textilpunkte sind einmal monatlich in ver­schlossenem Briefumschlag dem Wirt­schaftsamt einzureichen. Auf dem Umschlag ist die Firmenbezeichnung und der Gesamt punktwert der einliegenden Bezugsrechte anzugehen und mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Ablieferers zu versehen

(4) Diese Anordnung tritt am 1 April 1949 in Kraft. Gleichzeitig treten aile ent- gegpnstehenden Bestimmungen außer Kraft

Tübingen, 21. März' 1949.

Wirtseliaftsministerium Landeswirtschaftsamt

Änderung einiger Punktwertc

Auf Grund der Verordnung des Wirt- schaftsministeriums über Ausgabe von Be­zugsrechten für Spinnstoffwaren vom 7. 7 1948 wird bestimmt:

1 Die Punktliste für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 1 Oktober 1947 erfährt folgende Änderung:

a) Freie Spinnst.offwaren

Die nachstehend aufgeführten Spinnstoff waren sind nicht mehr bewirtschaftet Sie können vom Hersteller Großhändler. Ein zelhändier und Verbraucher frei bezogen und abgegeben werden Die entsprechenden Positionen der Punktliste sind zu streichen

Gruppenziffer: 1131, 2131, 3131. 4131 5131, 6131: Mäntel und Umhänge aus Gummi und anderen Kunststoffen (ohne Spinnstoffeinlage); 1191, 2191, 3191, 4191,

4. Für Schlachtseh weine, die zum Zweck der gewerblichen Schiachtung abgeliPtert werden, ..gelten unverändert die bisherigen Bowirtschaftun-sbestimmungen.

5. Sonstige Läufer und Schweine mit einem Lebendgewicht über 20 kg dürfen nur mit Genehmigung des Kreisernährungsamts umgesetzt und transportiert werden

Kreisernährungsamt

Hebammenniedeilassuug in Zwerenberg Fräulein Anna Kolbe, Hebamme,, hat heute eine Niederlassungserlaubnis auf Grund des $ 10 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl I S. .,893) er­halten Als Wohnsitz wurde ihr Zweren­berg angewiesen. Neben dieser Gemeinde ist sie damit als nächst wohnhafte Heb­amme für die Gemeinden Martinsranos, Gaugenwald. Neuweiler, Hornberg und Aichhalden zuständig.

Calw, 21. März 1949.

Landratsamt.

5191, 6191, 7091: Kopfbedeckungen jeder Art; 1221, 3221: Kragen; 1361, 2361: Med. Leibbinden (Korsettleibbinden); 1481: Leib­wärmebinden; 1483: Kniewärmer; 1485: Lungenschützer; 1487: Pulswärmer; 14$9: Kopfschützer; 1501, 2501, 3501, 4501, 55tff, 6501- Schals jeder Art; 1506, 3506: Hemd­einsätze, Vorhemden. Chemisetts; 1526, 2526, 3526, 4526, 5526: Wadenstutzen, Strumof- längen Gamaschen; 1531, 2531, 3531, 4531, 5531, 6531: Handschuhe und Fäustlinge; 1591, 2591, 3591, 4591: Krawatten. Quer­binder und Schleifen: 1599, 2599, 3599, 4599: Schirme; 1601, 3601: Badehosen; 1631, 2631, 3631, 4631; Turnhosen; 2311: Büstenhalter; 2351: Strumnfhaltergürtel 1329 cm Höhe (Sportgürtei); 2356: Strumpfhaltergürtel

bis 12 cm Höhe: 2491: Damenbinden ge­strickt; 2551: Blusenschoner; 3301, 4301, 5301: Leibchen (Unterkleidung); 6231: Lätz­chen; 7011: Beruf=anzüge aus Köper- und Leinengewebe; 7014: Berufsjacken aus Kö­per- und Leinengewebe; 7017; Berufsho-en aus Köper- und Leinengewebe; 7051: Be­rufsmäntel und -kittel für Männer; 7052: Berufsmäntel und -kittel für Frauen: ,7081: Berufsschürzen aus Grohnessel; 7063; Be- rufsschutzscliürzen aus Säureloden Segel­tuch und Jute; 7035: Berufsschutzschürzen aus Moleskin und Gummidoppelstoff; 7u67: Berufsschutzschürzen aus Asbestgewebe; 7069: Berufsscliutzsrhürzen aus Leder, Gummi und Austauschstoffen: 7201: Sand- stnahlbläserschutzanzüge; 7211: Asbest- schutzanzü r, e; 7221: Schweißersclmtz- anzüge: 7231: Gießerschutzanzüge: 7241: Teerschutzanzüge; 7251; Püngerstrpu- anzüge: 7261: Flammenschutzanzüge; 7271: Säureschutzanzüge; 7281: Sehornsteinfeger- anzüge; 7291- Wasserschutzanzüge: S 1 *1: Matratzengarnituren, vierteilig; 8102: Ma­tratzengarnituren mit Federeinlage, vier­teilig; 8106: Matratzen 50X60 cm; ^J07: Matratzen 70X140 cm; 8111: Strohsack- ga-rnituren aus textilen Geweben, 2teilig; 8112- Strohsackgarnituren aus Papier­geweben 2teilig; 8131: Sportwagenfußsäcke und -auflagen; 8136: Bezüge für Sport­wagenfußsäcke und -auflagen; 8201: Ma­tratzenschoner aus textilen Geweben; 82i>2: Matratzensclmner aus Papiergpweben: 8361: ''cbeuertiicher: 8365: Staubtücher Polier­tücher; 9681: Fußbodenbelag; ferner Kurz­waren (einschl Nähmittel) und Erzeug­nisse aus Papiergewehen . Diese Liste gilt nicht für Meterware Die entsprechen­den Meterwaren sind weiterhin punktpflich­tig-

b) Tm Punktwert herabgesetzte Spinnstotfwaren.

Die nachstehend aufgeführten Spinnstoff- waien sind gegen die dort angegehene her­abgesetzte Punktzahl an den Verbraucher abzugeben. Die Punktwerte der entspre-

Spinnstoffbewirtschaftung

Freigabe der Warenbewegung vom Garnverarbeiter bis zum Einzelhändler (Auf­hebung der Punktschecks und Warenempfangsscheine)