Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Mittwoch, 30. März 1949

Nr. 13

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 1. bis 30. 4. 1949 könneD bezogen werden:

Brot (W = Weißbrot. S=Schwarzbrot):

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm;

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abschnitte

01 J.

je 500 W

14

201204

301304

601604

01 J.

200 W

5

205

305

605

16 J,

je 1000 S

13

201203

301303

601603

1b J,

500 S

4

204

304

604 \

16 J.

10O0 W

5

205

305

605

über 6 J.

je 1000 S

18

201208

301308 *

601608

üoer 6 J.

500 W

9

209

309

609

über 6 J.

500 W

Kleinabschnitte

Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie

Werdende u. stillende Mütter

je 250 g S auf Abschnitt 151, 163. 175

je 500 g S auf Abschnitt 251, 263, 275 und

je 250 g S auf Abschnitt 252, 264, 276

je 1000 g 8 auf Abschnitt 351 363, 375 und

je 250 g S auf Abschnitt 352, 364, 376

je 51K) g W auf Abschnitt 901902 und 350 g W auf Abschnitt 903

Fleisch:

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

über 1 J.

je 50

1112'

211212

111112

511512

über 1 J,.

je 100

1316

213216

113116

513516

Schwerarbeiter 1. Kategorie je 50 g auf

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf

und 100 g auf

und 60 g auf

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf

und je 100 g auf

und 60 g auf

Werdende u stillende Mütter , je 100 g auf

und 75 g auf

Calw, 25 März 1949.

Abschnitt 155, 179

Abschnitt 255258, 267270, 279280 Abschnitt 281 Abschnitt 282 Abschnitt 355357,

Abschnitt 358, 370,

Abschnitt 382 Abschnitt 911913 Abschnitt 914

Kreisernährungsamt.

367369, 379380 381

Rest-Fettausgabe für März

Als Rest-Fettausgabe im Monat März 1949 erhalten Normalverbraucher und TSV in Brot

von 06 Jahren 125 g Butter auf Ab­schnitt 43 bzw 143;

üben 6 Jahre 250 g Butter auf Abschnitt 43 h®w 143;

TSV in Fleisch und TSV in Fleisch und Brot aller Altersklassen 125 g Butter auf Abschnitt 341 bzw 441;

werdende und stillende Mütter^l50 g auf Abschnitt 939 der März-Lebensmittel- und -Zulagekarten.

Die Ware kann sofort nach örtlichem Aufrul bezogen werden.

Suppenerzeugnisse für Monat März

Normal verbr., Gemeinschaftsverpflegte. TSV Butter, TSV Fleisch und TSV Fleisch und Butter über 6 Jahre erhalten 150 g Maggi-Sappen-

auf die Abschnitte 29, 229, 329, 629 der März Lebensmittelkarten.

Dem Kleinhandel sind Bezugscheine in Höhe seines Markenrücklawfs der Februar- Ration auszuatellen. Die W.are kann sofort aufgoru fop werden.

Eine besondere Benachrichtigung an die

Bürgermeisterämter ergeht nicht. Diese Be­kanntmachung ist zu den Akten der Karten­stellen zu nehmen.

r

Eicrvorbcstellung

Die Verbraucher werden aufgefordert, in der Zeit vom 28 3. bis 2 4. 1949 den Vorbestellabschnitt IV der Eierkarte bei dem Lehensmitteleinzelhandel abzugeben.

Die Kleinhandelsgeschäfte reichen die Vorbestellabschnitte bis spätestens. 4. April getrennt nach Altersklassen der örtlichen Kärtenausgabestelle ein.

Calw, 25. März 1949.

Kreisern ährungsarat.

Eierbewirtschaftung

1. Eierablieferung. Die 1 Geflügelhalter haben für Monat April 1949 20% ihres Eierablieferungssolls aufzubringen und müssen bis 30 April 1949 mindestens 50% ihres Jahres-Ablieferungssolls erfüllt ha­ben Rückstände in der Eierablieferung kön nen nicht geduldet werden und haben ein schneWende Mallnahmen zur Folge. Die Eier sind beiden örtlichen Sammelstellen abzuliefern. Den Geflügelhaltern ist der direkte Eierverkauf an die Verbraucher verboten.

Der Kreistag

ist auf Dienstag, den 5 April 1949, 9 15 Ohr in den Sitzungssaal des Rathauses in Nagold einberufen worden.

Verhandlungsgegenstände:

1. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1948 49 (DM Zeitraum).

2. Kurverwaltung Bad Liebenzell G.ui.b.H. (Verkauf des Geschäftsanteils des Kreis­verbands an die Stadt Bad Liebenzell).

3. Neueinteilung der Verwaltungsaktuare­bezirke.

4. Änderung der Satzung über die Besol­dung der Beamten des Kreisverbands.

5. Bestellung (Wahl) von Verwaltungen aktuären auf Zeit.

6. Wiederbesetzung der Stelle des Leiters des Kreisernährungsamts.

7. Beamtenrechtliche Anstellung des Kreis­brandmeisters.

8. Regelung der Rechtsverhältnisse von aus politischen Gründen von Amt ent­fernten Beamten.

9. Dienstverträge zwischen dem Kreisver­band und den leitenden Ärzten der Kreiskrankenhäuser.

10. Sonstige Personalangelegenheiten.

11. Bekanntgaben.

12. Verschiedenes und Aussprache.

Die Verhandlungen des Kreistags sind öffentlich. Soweit berechtigte Belange es erfordern, wird die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen.

Calw, 28. März 1949.

Landratsamt.

2. Handel mit Eiern. Die Eier sind im Lande Südwürttemberg-Hohenzollern voll bewirtschaftet und preisgebunden. Der freie Aufkauf und Wiederverkauf von Eiern ist daher nicht gestattet. Dasselbe gilt auch für Eier, welche aus der Bizone eingeführt werden. Zuwiderhandlungen werden be­straft.

Kreisernährungsamt

Anmeldung der Kälbergeburten

Es besteht Veranlassung, - darauf hinzu­weisen, daß die Amjrdnung des Landwirt- schaftsministeriums über die Anmeldepilicht von Kälbergeburten vom 21. 9. 1946 noch in Kraft ist und nach wie vor von den Land­wirten eingehalten werden muß.

Die Betriebe sind verpflichtet, die Ge­burt jede9 Kalbes innerhalb von 5 Tagen dem Bürgermeisteramt zu melden und da­bei den Tag der Geburt und'"das Geschlecht des Kalbes sowie die beabsichtigte Ver­wendung (Verkauf oder eigene Aufzucht) anzugebon. Die Hausschlachtung von Käl­bern kann nicht genehmigt werden.

Über die verkauften Kälber muß jeder­zeit Nachweis geführt werden können; Ver­kaufsabrechnungen und Schluß-Scheine sind deshalb aufzubewahren. Totgeborene oder verendete Kälber müssen durch eine Be­scheinigung des Bürgermeisteramts oder eines Tierarztes nachgewiesen werden.

Zuwiderhandlungen werden nach den Be­stimmungen der Verbrauchsregelungs-Straf- verordnung verfolgt.

Kreiseruäiirungsarat.

Ha u »Schlachtungen

Das Landwirtschaftsministeriuui hat durch Anordnung über die Selbstversorgung in Fleisch und Schlacht letten vom Febr. 1949 Änderungen gegenüber den bisherigen Be­stimmungen verfügt, die ntich-teii-mi, soweit sie von besonderer Uegc-juitig sind, auszugs­weise bckniHftgvgebeu wercitu: