Preise für Obstwein und Obstmost
Pa9 Wirtsehaftsininisterium — Preisauf- sichustelle — Tübingen hat mit Erlaß vom 21 2 1919 für fien Verkauf und Ausschank von Obstwein und Obstmo=t aus Kernobst der Ernte 1948 im [.and Württemberg-Ho- henzoIlern, jederzeit widerruflich, folgende Ausnahmebewilligung erteilt:
I.
(1) Es dürfen folgende Erzeugerhöchstpreise je Liter berechnet werden; für naturreinen Obstwein ... 60 DPfg
für Obstwein mit einem Wasser- zusatz von höchstens 10% der gesamten Flüssigkeit . . . fS4 DPfg für Obstmost (schwäbisch. Most) 45 DPfg. . (2) Sofern es nachweisbar der Kosten
lage des Herstellers entspricht, kann statt- des=en bei Obstwein ein um höchstens £ DPfg., bei Obstmost ein um höchstens 6 DPfg. höherer Erzeugerhöchstpreis berechnet werden.
(8) Die Frzeugerhöchstpreise gelten frei E'scnhahnwngen bzw. frei Lastkraftwagen oder Fuhrwerk.
II.
Der Großhandel sowie gewerbliche Mo- stere : en und Küfereien als Wiederverkäu fer dürfen auf den Erzeugerpreis einen Aufschlag von höchstens 8% berechnen Fracht und Rollgeld sind als Anhänge- beträge gesondert zu berechnen und von der nächsten Handelsstufe weiterzuberech-
ITT.
Beim Verkauf in Mengen bis zu 600 Liter
stellerbetriebe und der funzelhandel auf I den Erzeugerpreis folgende Aufschläge berechnen:
bei Abgabe bis zu 10 1 20%
bei Abgabe bis zu 100 l 15%
bei Abgabe bis zu 600 1 10%
Frachtkosten und Rollgeld, auch der Vorstufe, sind anzuhängen.
IV.
(1) Statt der nach Ziffern TT und ITT zu- 'ässigen Aufschläge können die bisherigen Aufschläge berechnet werden
(2) Bei Berechnung von Aufschlägen und Beförderungskosten können die Endbeträ"e von 0.5 DPfg. an aufgerundet werden, im übrigen ist abzurunden.
V.
Die Ausschankpreise in Gaststätten und 3chankwirtschaften betragen in DPfg.:
je v t \ in je 3, ,„1 in Preis- Preisgruppe gruppe
I II III I II III
'ttr naturreinen
Obstwein (Saft) . 32 36 40 38 43 48
für Obstwein mit einem Wasserzusatz von höchstens 10% der gesamten
Flüssigkeit ... 28 32 36 33 38 43
für Obstmost
(schwäb. Most) . . 23 27 — 27 32 —
Landratsamt — Preisbehörde —
Bessit : ' T ung von Hecken und Abbrcnncn von Gras sowie Schutz der Pflanzen
Es besteht Veranlassung, auf folgende Bestimmungen der Naturschutzverordnung vom 18. 3. 1936 (RGBl. I S. 181) hinzuweisen-
1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist in der Zeit vom 15. März bis 31. September in der freien Natur verboten:
a) Hecken aller Art abzuhauen oder zu roden,
bi dürres Gras und Hecken abzubrennen. c) Rohr- und Schilfbestfinde (abgesehen von Fisehereigewässern oder von behördlich genehmigten Kulturarbeiten) zu beseitigen
2 Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist verboten:
a) wild wachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten,
b) die folgenden Arten von Frühlingsblumen zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen: Seidelbast. Kü chenschelle, gelbe Narzisse Berghähn- lein, Diptam, Pflngstnelke, Türkenbund.
c) die unterirdischen Teile der folgenden Arten auszugraben: Blaustem (SciPa). Schneeglöckchen, Schlüsselblumen, Mai- g’öckchen, Muskatliyazintlie,
d) die in h) genannten Arten oder die unterirdischen Teile der in c) ausgeführ ten Arten irgendwie in den Verkehr zu bringen,
e) von Bäumen und Sträuchern in Feld und Wald größere Mengen als Schmuckreisig zu entnehmen; die Mitnahme eines Iiandstraußes (aber keines Bündel?) ist ni"ht zu beanstanden. Besonderer Schonung bedürfen die Kätzchenhlütler (Palmkätzehen asw ) mit Rücksicht auf die Rienenweide.
Im Interesse des Naturschutzes ist die B ’a’htung dieser Vorschriften dringend er forderlich Zuwiderhandlungen werden uacli § Kl der VO bestraft.
Calw, 23. Februar 1949.
Landratsamt.
Weideverkehr der Ivlauentiere und Fohlen
Das Innenministerium Tübingen — Abt. Veterinärwesen — hat zum Schutze gegen die im Weideverkehr begiiindete Seuchengefahr auf Grund der §? 18 und 20 Abs 2 des Viehseuchengesetzes vom 26 Juni 1909 für das Weidejahr 1949 folgendes bestimmt:
I.
1 Der Auftrieb auf Viehweiden, die von Tieren verschiedener Besitzer beschickt werden (Heimweiden Jungviehweiden), ist verboten für Tiere, die nach detn 1 April 1948 auf einer solchen W-ide auf getrieben waren, während dort die Maul- und Klauenseuche herrschte, oder die aus Beständen stammen, in denen nach dem 1 April 1918 die Maul- und Klauenseuche geherrscht hat Für iedes Weidetier >st eine Bestätigung der Ortspolizeibehörde beizubringen, daß bei ihm die Voraussetzungen für eiu Aufirieb- vprbot nach Abs. 1 nicht gegeben sind. Die Inhaber der Weiden s:nd verpachtet die Bestätigungen zu prüfen und den Auftrieb der Tiere nur zuzulassen, wenn er nach den Vorschriften gestattet ist,
2. Brich* die Maul- und Klauenseuche auf einer der in Ziffer 1 genannten Weiden aus. so ist der Abtrieb von den benachbarten Weiden nur mit Genehmigung des Land- ratsamts gestattet; es kann diese Anordnung auf begrenzte Gebiete des Kreises beschränken Ihi Finzeifaii i«t zu prüfen, ob der Abtriebsgenehmigung die amtstierärzt- liche Fntersuchung der abgetriebenen Tiere vorausgehen soll.
3 Tiere, die während der Weid^zeit durehgeseücht haben, dürfen nur abgetrieben werden wenn sie vor dem Abtrieb erneut gründlich desinfiziert worden sind
Die Besuchszeiten des Kreiskrankenhauses Neuenburg
sind festgesetzt auf Montag, Mittwoch und Freitag 14—16 Uhr Sonntag 13—16 Ehr.
Die seitherigen Besuchszeiten am Abend kommen in Wegfall.
Kreiskrankenhaus
Neuenbürg.
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Die Aufgabe des
11 r e isamtsbl atta
Die als Anordnungen im Amtsblatt veröffentlichten Mittulung-n haben lär die Bevölkerung wie für die Behörden bindm.de Wiikung Sie sind öffentliche B kannimachungen. von denen jedermann in seinem eigenen Interesse Kenntnis nehmen sollte. Außerdem verfolgen die Veröffentlichungen den Zweck, die Bevölkerung über einzelne wichtige Vorgänge aufzuklären oder auf Maßnahmen allgemeiner Natur vorzubereiten.
Das Amtsblatt ist das alleinige amtl'rhe Verkündungsorgan des Kreises Einen Ersatz für das Amtsblatt g bt es nicht Es l egt aus diesen Gründen im Interesse jedes Kreiszugehörigen. das Amtsblatt regelmäßig zu beziehen und aufmerksam zu lesen.
Neubestellungen nehmen in jeder Gemeinde die Austräger oder das Postamt an.
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4 Zuwiderhandlungen unterliegen dm Strafbestimmungen des Viehseuchengesetzes.
II.
Der Auftrieb von Fohlen auf Weiden, die von Tieren verschiedener Besitzer beschickt werden, ist verboten rür Fohlen, die aus Beständen stammen, in denen seit dem 1 Januar 1918 ansteckende Blutarmut der Pferde geherrscht hat.
Calw, 16. Februar 1949.
Landratsamt.
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst Stellenausschreibung Die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst stehenden Verwaltungskandidaten haben eines der beiden Gehilfenjahre bei einem Landratsamt abzuleisten. In der Regel soll der, Vorbereitungsdienst mit dem Gehilfenjahr beim Landratsamt abschließen.
Damit möglichst alle Verwaltungskandidaten, die im Jahr 1950/51 die Staatliche Verwaltungsschuie besuchen wollen, im Jahr 1949 50 Gelegenheit zur Ausbildung hei einem Landratsamt erhalten und die Anwärter auf die Landratsämter verteilt werden können, müssen in diesem Jahr sämtliche Bewerbungen üm eine landratsamtliche Kanzleigehilfenstelle über das Landratsamt dem Innenministerium vorgelegt werden.
Bei jedem Landratsamt in Württemberg- Hohenzollern sind durchschnittlich zwei Gehilfenstellen vorgesehen Dem Landratsamt Calw werden wahrscheinlich wieder drei Gehilfen zugeteilt. Das Innenministerium wird die Bewerber im Ausbildungsinteresse in der Regel nicht dem heimatlichen. sondern einem fremden Landratsamt zuteilen. damit die Verwaltungskandidaten nicht nur die Verhältnisse ihres Heimatkreises kennen lernen, sondern ihr Blickfeld in der Fremde erweitern können.
Bewerbungen mit Stammliste, handgeschriebenem Lebenslauf, beglaubigten Abschriften der Zeugnisse über den bisher abgeleisteten Vorbereitungsdienst, beglaubigter Abschrift der Faejizulassung und •'äuberungsnachweis sind bis spätestens 21 März 4949 beim Laod- ratsamt einzureichen.
Die Bewerber können Zuteilungswünsche geltend machen; ob diese im einzelnen be- rücksiehtigt werden können, entscheidet las Innenministerium.
Calw, 4. März 1949.
Landratsamt.