nein Ist eine Neuelnteflnng der Verwaltungsbezirke erforderlich und die Zahl dieser Bezirke dürfte sich nunmehr wesentlich verringern lassen. Anzuführen wäre hier noch, daß beim Wegfallen der Gründe für die Bestellung eines Verwaltungsaktuars eine Gemeinde auf ihren Antrag spätestens mit dem Schluß des folgenden Rechnungsjahres aus dem Verwaltungsbezirk ausscheidet.
Der Aufwand für alle Verwaltungsaktuare ist nach einem angemessenen, durch Kreissatzung festzulegenden Schlüssel im Gesamtbetrag auf die einem Verwaltungsbezirk zugeteilten Gemeinden umzulegen. Es ist anzunehmen, daß neuerdings das Land zur Senkung der Umlage durch Gewährung eines Zuschusses wesentlich beitragen wird.
Zum Schluß sei erwähnt, daß die Erkenntnis der fortdauernden Notwendigkeit der Verwaltungsaktuare für die Gemeinden sich mit der Zeit immer mehr befestigt und verallgemeinert hat. Besonders seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 hat sich mit aller Deutlichkeit die Notwendigkeit dieser Einrichtung mehr als je gezeigt. Manche Gemeindeverwaltung wäre übel daran und nicht leistungsfähig gewesen, wenn inicht der Verwaltungsaktuar den nicht fachmännisch vorgebildeten oder neu eintretenden Bürgermeister gut und fachmännisch beraten und die Haushalts-, Steuer- und Rechnungsgeschäfte nicht auf dem Laufenden gelhalten hätte.
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Beschälplatte Weilderstadt
Auf der hiesigen Platte decken vom •21. Februar bis 18. Juni d. J. die Land- oeschäler:
Sonnabend, braun, v. Sonnenfels — M. v. Fantuk,
Rebell, hellbraun, v. Realist — M. v. Einhard,
Narses, Fuchs, v. Napperon a. d. Estner.
Der Platte ist der Gestütwärter Mauser, TIhrist., zugeteilt. Das vor dem ersten Dek- ken der Stute zu entrichtende Beschäl^eld beträgt für das Decken durch
Hengste des warmblütigen Schlags:
für eingetragene Stuten 32 DM.
für nichteingetragene Stuten 45 DM.
Hengste des kaltblütigen Schlags: für eingetragene Stuten 40 DM.
für nichteingetragene Stuten 48 DM.
Die Besitzer der in das Stutbuch oder das Vorregister des Verbands Württ. Warmblutzüchter oder des Verbands Württ. Kait- blutzüchter eingetragenen Stuten haben durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Verbands nachzuweisen, daß die Stute für 1949 in das Stutbuch oder das Vorregister eingetragen ist. Die Stute muß außerdem den vorgeschriebenen Brand des Verbands tragen.
Sofern die zum Decken vorgeführte Stute im Jahr 1948 schon gedeckt wurde, muß der Beschälschein vom Vorjahr dem Gestütwärter beim erstmaligen Decken der Stute abgegeben werden. Die Gestütwärter sind angewiesen, den Hengst für den 2. Sprung ®ur dann freizugeben, wenn der Beschäl- schoin vom Vorjahr abgegeben ist.
Gebühr für den Beschälschein 50 Dpfg.
Probiert wird während der ganzen Deckzeit morgens 7 Uhr, mittags 11 Uhr und. abends 5 Uhr.
Woilderstadt, 17. Februar 1949.
Beschälaufsichtsamt.
Anordnung über Preise für Hühner- und Enteneier
vom 11. Februar 1949
Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Uebergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Februar 1946 (Amtsbl. S. 45) in der Fassung der Rechtsanordnung vom 21. März 1947 (Reg.BI. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land ürttemberg/Hohenzollern angeordnet:
A. Preise für Hühnereier Deutsche Originaleier
(1) Für die Abgabe von ungekennzeichneten, frischen Hühnereiern mit einem Mindestgewicht von 45 g je Stück (Deutsche Originaleier) durch den Erzeuger an zugelassene Erfassungsstellen und bezugsberechtigte örtliche Verbraucher werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
Sommerpreis Winterpreis DPfg. DPfg.
Je Stück 15 24
(2) Im Handel mit frischen deutschen Originaleiern gelten folgende Höchstpreise je Stück:
Sommerpreis Winterpreis
Bei Abgabe an:
DPfg.
DPfg.
Großverteiler
17
26.5
Kleinverteiler
18
28
Großverbraucher
18,75
29
Verbraucher
19,5
30
(3) Deutsche Originaleier
müssen den in
§ 2 Absatz (1) der Eierverordnung vom 17. März 1932 (RGBl. I S. 146) nebst den Er- gänzungsvor=ehriften festgelegten Güteanforderungen entsprechen.
Aussortierte Eier
Für aussortierte Eier gelten nachfolgende Höchstpreise je Stück:
Sommerpreis Winterpreis
Bei Abgabe an:
DPfg.
DPfg.
Großverteiler
16
25
Kleinverteiler
17
26,5
Großverbraucher
18
28
. Gußeier
Die Höchstpreise für Aufschlageier (Guß- oier) betragen je Kilogramm:
Sommerpreis Winterpreis
DM.
DM.
Bei Abgabe an:
Großverteilor
3,60
4,80
Kleinverteiler
3,75
5.—
Großverbraucher
in Mengen über 20 kg
3,90
5,20
in Mengen unter 20 kg
4,05
5,40
B. Preise für Enteneier
(1) Für die Abgabe von Enteneiern durch den Erzeuger an Sammelstellen oder Verbraucher beträgt der Höchstpreis je Stück:
Sommerpreis Winterpreis DPfg. DPfg.
13,5 20
(2) Im Handel mit Enteneiern werden folgende Höchstpreise je Stück festgesetzt:
Sommerpreis Winterpreis
Bei Abgabe an:
DPfg.
DPfg.
Großverteiler
15,5
22,5
Kleinverteiler
16,5
24
Großverbraucher
17,25
25
Verbraucher
18
26
C. Allgemeine Bestimmungen
(1) Bis auf weiteres gelten die Winterpreise. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Sommerpreise bleibt einer späteren Regelung Vorbehalten.
(2) Die festgesetzten Höchstpreise ver stehen sich bei Abgabe an:
Großverteiler frei Empfangsstation,
Kleinverteiler und Großverbraucher frei ) Haus des Empfängers, :
Verbraucher ab Hof des Erzeugers bzw.
Laden des Kleinverteilers.
(3) Verpackungskosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Die Empfänger von Originalkisten sind jedoch verpflichtet, diese gegen eine Vergütung von 0,50 DM je Stück frachtfrei zurückzusenden. Die Vergütung fällt weg, wenn Absender und Empfänger ihren Geschäftssitz am selben Platz haben. Um die Rückgabe zu gewähr* ! leisten, ist die Erhebung eines Kistenpfan- des von 3.— DM je Stück zulässig, das nach Wiedereingang des Leergutes in voller Höhe gutzubringen ist.
In volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten kann die Preisaufsichtsstelle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft; sie gilt für alle Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits durch Absendung der Ware erfüllt sind. Entgegenstehende Bestimmungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Tübingen, 11. Februar 1949.
Land Württemberg-Hohenzollern Wirtschaftsministerium
Kulturwerk Kreis Calw
Montag, 28. Febr., 20 Uhr Kaffeehaus „Arbeitsgemeinschaft Jugenderziehung“ Thema: Erziehung des Kleinkindes. Leitung: Stattl. gepr. Volkspfleger Paul Kneissler.
Freitag, 4. März. 20 Uhr Festsaal der Spöhrersehule: Farblichtbildervortrag „Farbiges Oesterreich“. Herbert W. Boche, Reutlingen, Kulturfilmregisseur.
Weitere Besuchszeiten des George- näums: Ab sofort ist der Bibliotheks- und Leseraum des Georgenäums außer den bisherigen Tagesstunden, jeweils Mittwoch, Donnerstag und Samstag von 20—22 Uhr geöffnet.
Vorschau auf neue Kurse im Volkshochschulheim 1 n z i g k o f e n. 23. bis 25. März: „Die Technik in unserem Leben“. Teilnehmergebühr (= TG.) 15 DM. — 28 3. bis 1. 4.: „Was versteht man unter Bildung und welcher Weg führt zu ihr?“ TG. 25 DM. — 4.-8. 4.: „Die 2. Woche des Laienspiels.“ TG. 30 DM. — 19.—23. 4.: „Europa, eine geschichtliche Entwicklung oder eine Notlösung der Zeit.“ TG. 25 DM. — 2.—26. 5.: „Die Woche des Liebhaberpholographen.“ TG. 40 DM. — 9.—20.5.: „Die 2. Woche der Farbe.“ TG. 50 DM. — 23.-27. 5.: „Die geistigen Grundlagen unseres Zeitalters.“ TG. 25 DM. Nähere Mitteilungen folgen rechtzeitig für jeden Kurs. Anmeldungen ab sofort an das Kulturwerk Calw, Georgenäum, möglich und erwünscht
Ev. Gottesdienste in Calw Sonntag Estomihi, 27. Febr. 1949. 9 Uhr: ' Christenlehre (Töchter). 9 Uhr: Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr: Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr: Gottesdienst im Krankenhaus.
Mittwoch, 2. März. 7.30 Uhr: Schülergottesdienst. 8.30 Uhr: Betstunde. 20 Uhr: Helferinnenabend.
Donnerstag, 3. März. 20 Uhr: Bibelstunde.
Ev. Gottesdienste in Neuenbürg Sonntag, Estomihi, 27. Febr. 8.30 Uhr: Kreiskrankenhaus (Jäger). 9.30 Uhr: Hauptgottesdienst Stadtkirche (Prälat Lic. Schlat- j ter). 10 Uhr: Gottesdienst Waldrennach (Jä- i ger). 10.30 Uhr: Jugendgottesdienst. Christenlehre fällt aus. i
Mittwoch, 2. März. 8 Uhr: Frühandacht 20 Uhr: Bibelstunde Waldrennach.
Donnerstag, 3. März. 20 Uhr: Bibelstunde 1 Neuenbürg. 21 Uhr: Vorbereitung.
Herausgeber: Kreisverb&nd Calw. Verwaltung: Calw, Baustraße 24.
Druck: A. Oelschläger’sche -Buchdruetani Gel«,;