nein Ist eine Neuelnteflnng der Verwaltungs­bezirke erforderlich und die Zahl dieser Be­zirke dürfte sich nunmehr wesentlich ver­ringern lassen. Anzuführen wäre hier noch, daß beim Wegfallen der Gründe für die Be­stellung eines Verwaltungsaktuars eine Gemeinde auf ihren Antrag spätestens mit dem Schluß des folgenden Rechnungsjahres aus dem Verwaltungsbezirk ausscheidet.

Der Aufwand für alle Verwaltungs­aktuare ist nach einem angemessenen, durch Kreissatzung festzulegenden Schlüs­sel im Gesamtbetrag auf die einem Ver­waltungsbezirk zugeteilten Gemeinden um­zulegen. Es ist anzunehmen, daß neuer­dings das Land zur Senkung der Umlage durch Gewährung eines Zuschusses wesent­lich beitragen wird.

Zum Schluß sei erwähnt, daß die Er­kenntnis der fortdauernden Notwendigkeit der Verwaltungsaktuare für die Gemein­den sich mit der Zeit immer mehr befestigt und verallgemeinert hat. Besonders seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 hat sich mit aller Deutlichkeit die Notwendigkeit dieser Einrichtung mehr als je gezeigt. Manche Gemeindeverwaltung wäre übel daran und nicht leistungsfähig gewesen, wenn inicht der Verwaltungsaktuar den nicht fach­männisch vorgebildeten oder neu eintreten­den Bürgermeister gut und fachmännisch be­raten und die Haushalts-, Steuer- und Rech­nungsgeschäfte nicht auf dem Laufenden ge­lhalten hätte.

^^^pendenür^dasSozialteHilfsweA!^

Beschälplatte Weilderstadt

Auf der hiesigen Platte decken vom 21. Februar bis 18. Juni d. J. die Land- oeschäler:

Sonnabend, braun, v. Sonnenfels M. v. Fantuk,

Rebell, hellbraun, v. Realist M. v. Ein­hard,

Narses, Fuchs, v. Napperon a. d. Estner.

Der Platte ist der Gestütwärter Mauser, TIhrist., zugeteilt. Das vor dem ersten Dek- ken der Stute zu entrichtende Beschäl^eld beträgt für das Decken durch

Hengste des warmblütigen Schlags:

für eingetragene Stuten 32 DM.

für nichteingetragene Stuten 45 DM.

Hengste des kaltblütigen Schlags: für eingetragene Stuten 40 DM.

für nichteingetragene Stuten 48 DM.

Die Besitzer der in das Stutbuch oder das Vorregister des Verbands Württ. Warm­blutzüchter oder des Verbands Württ. Kait- blutzüchter eingetragenen Stuten haben durch eine Bescheinigung der Geschäfts­stelle des Verbands nachzuweisen, daß die Stute für 1949 in das Stutbuch oder das Vor­register eingetragen ist. Die Stute muß außerdem den vorgeschriebenen Brand des Verbands tragen.

Sofern die zum Decken vorgeführte Stute im Jahr 1948 schon gedeckt wurde, muß der Beschälschein vom Vorjahr dem Gestüt­wärter beim erstmaligen Decken der Stute abgegeben werden. Die Gestütwärter sind angewiesen, den Hengst für den 2. Sprung ®ur dann freizugeben, wenn der Beschäl- schoin vom Vorjahr abgegeben ist.

Gebühr für den Beschälschein 50 Dpfg.

Probiert wird während der ganzen Deck­zeit morgens 7 Uhr, mittags 11 Uhr und. abends 5 Uhr.

Woilderstadt, 17. Februar 1949.

Beschälaufsichtsamt.

Anordnung über Preise für Hühner- und Enteneier

vom 11. Februar 1949

Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgeset­zes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Uebergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbil­dung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Februar 1946 (Amtsbl. S. 45) in der Fassung der Rechtsanordnung vom 21. März 1947 (Reg.BI. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land ürttemberg/Hohenzollern angeordnet:

A. Preise für Hühnereier Deutsche Originaleier

(1) Für die Abgabe von ungekennzeich­neten, frischen Hühnereiern mit einem Min­destgewicht von 45 g je Stück (Deutsche Ori­ginaleier) durch den Erzeuger an zugelassene Erfassungsstellen und bezugsberechtigte ört­liche Verbraucher werden folgende Höchst­preise festgesetzt:

Sommerpreis Winterpreis DPfg. DPfg.

Je Stück 15 24

(2) Im Handel mit frischen deutschen Ori­ginaleiern gelten folgende Höchstpreise je Stück:

Sommerpreis Winterpreis

Bei Abgabe an:

DPfg.

DPfg.

Großverteiler

17

26.5

Kleinverteiler

18

28

Großverbraucher

18,75

29

Verbraucher

19,5

30

(3) Deutsche Originaleier

müssen den in

§ 2 Absatz (1) der Eierverordnung vom 17. März 1932 (RGBl. I S. 146) nebst den Er- gänzungsvor=ehriften festgelegten Güteanfor­derungen entsprechen.

Aussortierte Eier

Für aussortierte Eier gelten nachfolgende Höchstpreise je Stück:

Sommerpreis Winterpreis

Bei Abgabe an:

DPfg.

DPfg.

Großverteiler

16

25

Kleinverteiler

17

26,5

Großverbraucher

18

28

. Gußeier

Die Höchstpreise für Aufschlageier (Guß- oier) betragen je Kilogramm:

Sommerpreis Winterpreis

DM.

DM.

Bei Abgabe an:

Großverteilor

3,60

4,80

Kleinverteiler

3,75

5.

Großverbraucher

in Mengen über 20 kg

3,90

5,20

in Mengen unter 20 kg

4,05

5,40

B. Preise für Enteneier

(1) Für die Abgabe von Enteneiern durch den Erzeuger an Sammelstellen oder Ver­braucher beträgt der Höchstpreis je Stück:

Sommerpreis Winterpreis DPfg. DPfg.

13,5 20

(2) Im Handel mit Enteneiern werden fol­gende Höchstpreise je Stück festgesetzt:

Sommerpreis Winterpreis

Bei Abgabe an:

DPfg.

DPfg.

Großverteiler

15,5

22,5

Kleinverteiler

16,5

24

Großverbraucher

17,25

25

Verbraucher

18

26

C. Allgemeine Bestimmungen

(1) Bis auf weiteres gelten die Winter­preise. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Sommerpreise bleibt einer späteren Rege­lung Vorbehalten.

(2) Die festgesetzten Höchstpreise ver stehen sich bei Abgabe an:

Großverteiler frei Empfangsstation,

Kleinverteiler und Großverbraucher frei ) Haus des Empfängers, :

Verbraucher ab Hof des Erzeugers bzw.

Laden des Kleinverteilers.

(3) Verpackungskosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Die Empfänger von Originalkisten sind jedoch verpflichtet, diese gegen eine Vergütung von 0,50 DM je Stück frachtfrei zurückzusenden. Die Vergütung fällt weg, wenn Absender und Empfänger ihren Geschäftssitz am selben Platz haben. Um die Rückgabe zu gewähr* ! leisten, ist die Erhebung eines Kistenpfan- des von 3. DM je Stück zulässig, das nach Wiedereingang des Leergutes in vol­ler Höhe gutzubringen ist.

In volkswirtschaftlich begründeten Fäl­len oder zum Ausgleich unbilliger Härten kann die Preisaufsichtsstelle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft; sie gilt für alle Ver­träge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits durch Absendung der Ware erfüllt sind. Entgegenstehende Bestimmun­gen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Tübingen, 11. Februar 1949.

Land Württemberg-Hohenzollern Wirtschaftsministerium

Kulturwerk Kreis Calw

Montag, 28. Febr., 20 Uhr Kaffeehaus Arbeitsgemeinschaft Jugenderziehung The­ma: Erziehung des Kleinkindes. Leitung: Stattl. gepr. Volkspfleger Paul Kneissler.

Freitag, 4. März. 20 Uhr Festsaal der Spöhrersehule: FarblichtbildervortragFar­biges Oesterreich. Herbert W. Boche, Reut­lingen, Kulturfilmregisseur.

Weitere Besuchszeiten des George- näums: Ab sofort ist der Bibliotheks- und Leseraum des Georgenäums außer den bis­herigen Tagesstunden, jeweils Mittwoch, Donnerstag und Samstag von 2022 Uhr ge­öffnet.

Vorschau auf neue Kurse im Volkshochschulheim 1 n z i g k o f e n. 23. bis 25. März:Die Technik in unserem Leben. Teilnehmergebühr (= TG.) 15 DM. 28 3. bis 1. 4.:Was versteht man unter Bildung und welcher Weg führt zu ihr? TG. 25 DM. 4.-8. 4.:Die 2. Woche des Laienspiels. TG. 30 DM. 19.23. 4.:Europa, eine ge­schichtliche Entwicklung oder eine Not­lösung der Zeit. TG. 25 DM. 2.26. 5.: Die Woche des Liebhaberpholographen. TG. 40 DM. 9.20.5.:Die 2. Woche der Farbe. TG. 50 DM. 23.-27. 5.:Die geistigen Grundlagen unseres Zeitalters. TG. 25 DM. Nähere Mitteilungen folgen recht­zeitig für jeden Kurs. Anmeldungen ab so­fort an das Kulturwerk Calw, Georgenäum, möglich und erwünscht

Ev. Gottesdienste in Calw Sonntag Estomihi, 27. Febr. 1949. 9 Uhr: ' Christenlehre (Töchter). 9 Uhr: Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr: Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr: Gottesdienst im Kran­kenhaus.

Mittwoch, 2. März. 7.30 Uhr: Schülergot­tesdienst. 8.30 Uhr: Betstunde. 20 Uhr: Hel­ferinnenabend.

Donnerstag, 3. März. 20 Uhr: Bibelstunde.

Ev. Gottesdienste in Neuenbürg Sonntag, Estomihi, 27. Febr. 8.30 Uhr: Kreiskrankenhaus (Jäger). 9.30 Uhr: Haupt­gottesdienst Stadtkirche (Prälat Lic. Schlat- j ter). 10 Uhr: Gottesdienst Waldrennach (- i ger). 10.30 Uhr: Jugendgottesdienst. Chri­stenlehre fällt aus. i

Mittwoch, 2. März. 8 Uhr: Frühandacht 20 Uhr: Bibelstunde Waldrennach.

Donnerstag, 3. März. 20 Uhr: Bibelstunde 1 Neuenbürg. 21 Uhr: Vorbereitung.

Herausgeber: Kreisverb&nd Calw. Verwaltung: Calw, Baustraße 24.

Druck: A. Oelschlägersche -Buchdruetani Gel«,;