Poatveikeur nach uiuu-iJjilni und der sowjetischen Üesatzuiig-zone ?■*
Nach Groß-Berlin und der sowjetischen Besatzungszone sind, wie die Oberpost direktion Tübingen bekanntgibt, ah sofort auch Wertbriefe bis 100 g und 500 DM Wertangabe zugelassen. Die Wertbriefe dürfen keine Waren (darunter fallen auch gestempelte oder ungestempelte Postwertzeichen) oder in- und ausländische Zahlungsmittel enthalten.
Nach dem derzeitigen Stand des Postverkehrs mit Groß-Berl'n und der sowjetischen Besatzungszone sind aus der französischen Besatzungszone zur Beförderung zugelassen:
I. Auf dem Schienenwege:
1. Postkarten,
2. Briefe bis 100 g. nur mit Schriftgut,
3. Drucksachen bis 500 g,
4. Geschäftspapiere bis 500 g,
5. Blindenschriften bis 7 kg,
6. Wertbriefe bis 100 g und 500 DM Wertangabe.
Die Sendungen unter 1 bis 5 können auch unter ..Pinschreiben“ versandt werden.
Die Briefe dürfen keine Waren enthalten.
II. Auf dem Luftweg:
a) nach dem sowjetischen Sektor von Groß Berlin und nach der sowjetischen Besatzungszone:
1. Postkarten,
2. Briefe bis 100 g. nur mit Schriftgut,
3. Drucksachen bis 100 g.
' 4. Geschöftspapiere bis 100 g.
Die- Sendungen können auch unter „Ein schreiben“ versandt werden. Die Briefe dürfen keine Waren enthalten.
b) nach den Westsektoren von Groß-Berlin:
1. Postkarten.
2. Briefe bis 100 g,
3. Drucksachen bis 100 g,
' 4. Geschöftspapiere bis 100 g,
5. Warenproben bis 100 g.
6. Mischsendungen bis 100 g.
Die Sendungen können auch unter „Ein schreiben“ versandt werden.
Es wird besonders darauf hingewiesen. daß ein Postanweisungsverkehr mil den West Sektoren von Groß Berlin in beiden Rieh tungen nicht besteht.
Feber den beschränkten Zahlungsverkehr im Postscheck weg mit den Westsektoren von Groß Berlin erteilen die Postämter Auskunft.
Einstellungen in die Landespolizei
Das Landespolizeioberkommissariat Calw stellt weitere Polizetbewerber im Alter zwi sehen 24 und 28 Jahren ein.
Die Einstellungsbedingungen liegen beim LPOK Calw, Bahnhofstr. 42, auf.
Landespolizei Oberkommissariat Calw
Der Verwaltungsaktuar in Württemberg
Zusammengestellt von Kreisinspektor Becher, Calw
Das Institut der Verwaltungsaktuare ist eine alte württembergische Einrichtung. Sie greift bis zum Jahre 1552 zurück, trat aber erst durch Verordnung von 1826 voll ins Leben. Neben der Reelinungsstellung lag den Vorcängern der Verwaltungsaktuare. den Stadt- und Amtsschreibern, an Geschäften .oehniseher und rechnerischer Art noch ob die Besorgung des Steuersatzes, der Um läge der Steuer sowie des Amts- und Kommunschadens und schließlich der Steuer abrechnung. Durch das Edikt von 1818 wurde die Auflösung der Stadt- und Amtsschreibereien verfügt; 1826 wurden sie endgültig aufgegeben Den Geraeindereclinern wurde die Berechtigung zur selbständigen Reelinungsstellung erteilt und für den Fall, daß der Rechner die hiezu erforderliche Fähigkeit nicht besaß, angeordnet, daß die Rechnung'steilung und die hiezu erforderlichen Vorarbeiten dem Geriehtsnotar übertragen wird. 3 Jahre später wurde die Trennung der Rechts- und Verwaltungsgeschäfte auch bei dem Institut der Gerichtsnotare durchgeführt.
Das Verwaltungsedikt von 1822 behielt hinsichtlich der Besorgung des Gemeinderechnungswesen? den alten Standpunkt bei und schuf an Stelle der aus der Mitwirkung lusscheidenden Geriehtsnotare eine eigene Klasse von llilfsbeamten für das Rechnungswesen der Gemeinden, die Verwaltungsaktuare. Es sollten diejenigen Gemeinden, deren Vorsteher oder Rechner zur eigenen Behandlung der Entwertung des Gemeinde etats. Fertigung der Kommunalschadensumlage, Besorgung der Steuersatzgeschäfte usw. aus dem Grunde nicht imstande war-n. weil sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht besaßen, gehörig beraten werden.
Die Verwaltungsaktuare wurden von den Gemeinden gewählt, von der Kreisregierang bestätigt und durch das Oberamt beeidigt.
Es war das Bestreben der Gemeinden, aur tüchtige Verwaltungsaktuare zu wählen und durch angemessene Vereinigung mehrerer Gemeinden den Mißständen zu begegnen, welche leicht entstehet) konnten, wenn llilfs- beamte von Geschäften in zu wenig Gemein den leben mußten. Auf eine solche Konzen tration der Geschäfte wirkt? auch die Kreisregierung bei Ausübung de.? Bestätigungsrechts ohne Beschränkung der gesetzlichen Wahlrechte der Gemeinden hin.
Natürlich war es. daß das Rechnungswesen der Gemeinden und überhaupt die Gemeinde Verwaltung nur dabei gewinnen konnte wenn die Rechnungen und übrigen Verwaltungsgeschäfte längere Zeiträume hindurch von pinera und demselben, mit allen Lokal- und Personalverhältnissen nach und nach auf.? genaueste bekannt gewordenen Mann bearbeitet wurden. Es wurdp auch anerkannt, daß dadurch das Gemeinde- und Stiftungsrech nungswesen in bezug auf Ordnung. Klarheit und Sicherheit außerordentliche Fortschritte eemaeht habe.
b) Derbstangen:
Klasse mit Rinde 1 m über
Länge
(bis 2 cm Zopf
Großverkauf
Klein verkauf
dem starken Ende
stärke gemessen)
DM.
DM.
1 a über 7— 9 cm
über 6—9 m
0.70
0.85
1 b „ 7— 9 cm
„ 9 m
0.90
1.10
2a „ 9—11 cm
„ 9—12 m
1.10
1.30
2 b „ 9—11 cra
„ 12 m
1.40
1.70
3 a „ 11—14 cm
„ 9—12 m
1.60
1.90
" 8b „ 11-14 cra
» 12—15 m
2 00
2 40
3 o „ 11—14 cra
„ 15—18 m
2.50
3.00
3 d ., 11—14 cm
„ 18 m
3.50
4.20
Gerüststangen
über 14—17 cm
„ 16 m
5.00
6.00
Die Treise verstehen sich je Stück, unentrindet
Als Kleinverknuf gilt der Verkauf an örtliche Sclbstverarheiter in
Mengen bis zu
5 fm Derb- und Gerüststangen oder bis zu 2 fm Reisstangen jährlich.
Langcubrand, 16. Februar 1949.
Der
Kreisforstmeister.
Vor dem Inkrafttreten der Gemeinde- und Bezirksordnung von 1906 wurden die Verwaltungsaktuare mit Genehmigung der Kreisregierung von den Gemeinderälen gegen Kündigung angestellt und hatten keinerlei Garantien für die Fortdauer ihres Anstel- iungsverluiltnisses Wie die Anstellung so war auch die Entlassung in das Beheben der Gemeinden gestellt; ihre Belohnungen bezogen sie aus den einzelnen Gemeindekassen uach Fertigstellung der einzelnen Arbeiten.
Die Unentbehrlichkeit der Verwaltungs- iktuare in der Gemeindeverwaltung hat dazu geführt, diesen Beamten durch die Gemeinde- und Bezirksordnung e'ne festere Stellung zu geben, die sie der willkürlichen Entlassung und der völligen Abhängigkeit von den Gemeinden entrückt und ihnen zugleich einen selbständigen Aufgabenkreis zuweist. Die Verwaltungsaktuare wurden zu festangestellten Beamten der Amtskörperschaft erhoben und von der Amtsversammlung gewählt. An Stelle des seitherigen Beitrittsrechts ist die Beitrittspflieht zur körperschaftlichen Pensionskasse getreten Die dem Verwaltungsbezirk zugeteilten Gemeinden und sonstigen Verwaltungen hatten eine nach dem Umfang ler Inanspruchnahme zu bemessende jährliche Vergütung an die Kasse der Amtskör- perschaft zu entrichten.
Seither sind Jahre und Jahrzehnte dahingegangen und die während dieser Zeit gemachte Erfahrung hat gelehrt, daß die Einrichtung der Verwaltungsaktuare, die ursprünglich nur als Uebergangsbestimmung gedacht war. für weitaus die Mehrzahl der Gemeinden dauernd notwendig und unentbehrlich ist. hauptsächlich in solchen, wo ein fachmännisch vorgeo'ldeter Bürgermeister oder andere Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen.
Auch die deutsche Gemeindeordnung von 1935 konnte das Institut rein württembergi- sclter Prägung nicht erschüttern.
Nach den heute geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 14. 3. 1947 erfolgt die Bestellung von Verwaltungsaktuaren für Gemeinden von nicht mehr als 3000 Einwohnern, die keinen Fachbürgermeister oder Gemeindeamtmanu haben. Die Aufgaben bestellen in der fachmännischen Be* ratung und Unterstützung des Gememderats und Bürgermeisters in allen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung. Besorgung des Haushaltsplan-, Steuer- und Rechnungswesens sowie der sonstigen durch Verordnung übertragenen Geschäfte. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters mit Genehmigung des Landratsamts die Besorgung weiterer Geschäfte einschließlich der Geschäfte des Hatschreibers auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen, wobei zu berücksichtigen wäre, daß die Hauptaufgaben des Verwaltungsaktaars keine Beeinträchtigung finden. Weiterhin soll der Verwaltungsaktuar zum weiteren stellvertretenden Standesbeamten bestellt werden. An den Sitzungen des Gemeinderats kann er jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen; der Gemeinderat oder sein Vorsitzender können die Teilnahme verlangen.
Als Verwaltungsaktuar kann vom Kreistag bestellt werden, wer das 25. Lebensjahr zurückgelegt und die Prüfung für den gehobenen Verwaltung'dienst bestanden hat Er ist hauptamtlicher Beamter dps Kreisverbands, die Amtszeit betrögt 10 Jahre.
Die Gemeinden eines Kreises, für die ein Verwaliungsaktuar zu bestellen ist. werden lurch den Kreistag mit Genehmigung des Innenministeriums in Verwaltungsbezirke eingeteill; zuvor sind die beteiligten Gemeinden zu hören Im Jahre 1916 wurde der Kreis Calw in 1! solcher Bezirke etn- geteilt. Durch die 1948 erfolgten Neuwahlen von fachmännisch vorgebildetpn Bürgermeistern und RpÄfeliime’ von Gemeindeamtmäa-