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Laien iu uer
Von Dr E. Weller, Calw
Ab 1 Januar 1949 werden bei den Amts und Landgerichten wieder Laien als SehÖf fen und Geschworene hoi der Urteilsfindung in Strafsachen mitwirken Aus diesem Grunde sind in den letzten Tagen von dem vom Kreisversanimjungsausscliuß bestimmten Siebener-Ausschuß bei den Amtsgeric» ten anhand einer von den Gemeindeverwaltungen zur Verfügung gestellten Urliste die notwendigen Schöffen und Geschworenen gewühlt worden ln der Urliste sind alle Bürger aufgestellt, die die Befähigung zu dem Amt de« Schöffen und Geschworenen haben Dieses Amt ist ein Ehrenamt, dem die Gewählten, sofern sie nicht einen gesetzlich festgelegten Ahlehnungsgrund haben, naehkommen müssen. Unfähig zu dem Amte sind solche Personen, welche die Be fähigung hierzu durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder die in folge gericl tlicher Anordnung in der Ver ftigung über ihr Vermögen beschränkt sind. Es sollen nur solche Personen ge wählt werden, die das 30 Lebensjahr vollendet und die ihren Wohnsitz in der Gemeinde zwei volle, Jahre haben. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Ge brechen nicht geeignet sind, kommen eben falls nicht in Frage. Ferner scheiden aus sämtliche richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, da es sich ja gerade um Laien handeln soll, ferner gerichtliche und polizeiliche Vollstreoknngsheamte und Religionsbeamte. Personen, die über 65 Jahre alt sind, können ebenso wie Ärzte und Frauen, welche durch die Fürsorge für ihre Familien keine Zeit haben, das Amt ablehnen.
Die Schöffen und Geschworenen werden für eine Sitzungsperiode von vornherein ausgelost. Sie werden also nicht für eine einzelne Strafsache, die zur Verhandlung steht, bestimmt. Wenn ein Schöffe in der Ausübung seines Amtes verhindert ist. tritt an seine Stelle ein ebenfalls bereits gewählter Ililfsschöffe.
Schöffen und Geschworene sind Laien, die bei der Urteilsfindung in Strafsachen neben rechtsgelehrten Berursrichtern mitwirken Die Schöffen sind Beisitzer auf den Schöffengerichten, die Geschworenen auf den Schwurgerichten Die Schöffengerichte sind zuständig für schwerere Vergelten und Verbrechen, während bei den Schwurgerieh ten die sog. „Kapitalverbrechen“ wie beispielsweise Mord oder Meineid zur Verhandlung kommen.
Im Kreis La Iw bestehen Schöffengerichte beim Amtsgericht Calw für die Amts- gerichtshezirke Calw und Nagold und beim Amtsgericht Neuenbürg für dessen Bezirk Jugend-Scltöffengetinhte befinden sich bei ollen Amtsgerichten also auch beim Amtsgericht Nagold. Die Schöffengerichte sind besetzt durch einen Richter und 2 Schöffen Außerdem wirken Schöffen in den Straf kammern des Landgerichtes mit, wo Berufungsfälle gegen Urteile des Amtsgerichts und des Schöffengerichts verhandelt werden
Die Seitwi.rgericlite treten bei den Landgerichten nach Bedarf zusammen. Durch die Lnndcsjustizverwaltnng kann bestimmt werden, daß die Bezirke mehrerer Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirk zusammengelegt weiden. Es ist bestimmt worden, daß die Bezirke des Landgerichts Tübingen und Hcchingen einen Schwur- gorichtsbezirk bilden und daß die Sitzungen des gemeinsamen Schwurgerichts beim Landgericht Tübingen stattfinden. Der Kreis Calw gehört zu dem Landgerichts- bezirk Tüliingen.
Die Schwurgerichte sind besetzt mit drei Bcrufsrichtorn einsehl. dem Vorsitzei.den und sechs Geschworenen. Während der Ilauptverhamllung üben die Schöffen und Geschworenen das Richteramt in vollem l’mfnngc und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind den Berufs richlcru in der, Urteilsfindung, und zwarj
was die Schuldfeststellung und Straffestsetzung anbelangt, völlig gleichberechtigt
Bis zum Ja lue 1923 hatten die Geschworenen auf den Schwurgerichten eine besonders geartete Steilung. Sie wirkten nämlich lediglich bei der Festsetzung der Tatfrage und Schuldfrage, dagegen nicht hei der Festsetzung der Strafe als solcher mit. Am Schluß der mündlichen Verhandlung zogen sich damals die Geschworenen allein in ihr Beratungszimmer zurück und berieten — in Abwesenheit der Berufsrichtei — anhand eines Fragebogens, der ihnen vom Vorsitzenden vorgelegt wor den war, über die Tat- und Sehuldfrage. In dem Fragebogen war die Schuldfrage regelmäßig in Haupt-, Uilfs- und Nebenfragen gegliedert. Vorher wurden die Geschworenen von dem Vorsitzenden eingehend belehrt. Hierbei durfte ihnen der Vorsitzende nicht seine eigene Meinung Uber den Fall sagen. Nach der Beratung und Beschlußfassung kehrten die Gesellworenen in den Sitzungssaal zurück und ihr Obmann verkündete in feierlicher Form „auf Ehr und Gewissen" den Wahrspruch (Verdikt) der Geschworenen. In diesem Wahrspruch wurde zum Ausdruck gebracht, ob die Geschworenen den Angeklagten für schuldig oder nicht schuldig befanden. Dieser Wahrspruch mußte von den Berufsrichtern ohne Rücksicht auf ihre eigene Meinung angenommen werden. Er unterlag nicht der richterlichen Nachprüfung. Die Berufsrichter hatten lediglich noch das Urteil zu fällen. Hierbei wirkten die Geschworenen jedoch nicht mit. Bei Verneinung der Schuldfrage mußten die Berufsrichter frei- sproclien, hei Bejahung mußten sie bestrafen, indem sie über die Art und Höhe der Strafe entschieden.
Im Jahre 1923 wurde diese Regelung ab- gesehafft und das heute wieder gültige Verfahren eingeführt. Hierbei haben die Gesciiworenen die gleiche Stellung wie die Schöffen, d. h, sie entscheiden gemeinsam mit den Richtern über die Schuldfrage wie Uber die Strafhöhe. Das Schwurgericht ist
Verkauf von Weilmafhtsbäumcn im Jahre 1948
Bei Verkauf vom Waldbesitzer an den Kleinhandel und Großhandel sind folgende Preise in Rechnung zu stellen:
Klasse Größe der Bäumchen Höchstpreis (Stumpflängen über 20 cm und astlese Spitzenlängen über 30 cm sind nicht mitzurechnen)
0 bis zu 70 cm 0,15 DM
1 über 70 bis zu 130 cm 0.35 1 >M
2 über 130 bis zu 200 cm 0,50 DM
3 tiber 200 bis zu 300 cm 1.10 DM
4 über 3J0 bis zu 400 cm 1.70 DM
Die oben angeführten Preise dürfen
nicht überschritten werden. Für geringwertige Bäume und besonders ungünstige Abfuhrlage ist ein Abzug von den Höchstpreisen zu machen Den Preisen dürfen vom Erzeuger die tatsächlich entstehenden, aber angemesseren Werbungskosten zu- "•eschlagen werden. Beim Einzelahsatz vom Waldbesitzer an den Verbraucher können zu den Preisen nach’ Absatz 1 und 3 Zuschläge von 15 Prozent gemacht werden Dieser unmittelbore Absatz unterliegt nicht den marktregelnden Bestimmungen, dagegen der Preisverordnung. Der Absatz von Weihnaohtsbäuinen seitens der Gemeinden an ihte Einwohner unter Aus Schluß von Händlern gilt als unmittelbarer Absatz.
Die Abgabe von Weihnacbtshäumcn durch Erzeuger an Händler und Wieder Verkäufer darf nur an Inhaber von Markt Ausweisen erfolgen. Der Absatz von Weih riaclitsbäumen durch Kleinhändler an die Verbraucher darf nicht vor dem 8 Dezem her 1948 beginnen, dagegen der Absatz an Händler ab sofert.
Im Auftrag der W Forstdirektion Tübingen Der Kreisforstmeistcr.
Stadt Calw _
Zur Schulwahl am Sonntag, 12. Dezember, werden die Abstimmberechtigten diesmal nicht benachrichtigt und erfolgt keine Zusendung der Wahlzettel. Die Abstimmzeit ist von 9.00 bis 18.00 Uhr, die Wahlbezirkseinteilung ist dieselbe wie bei den vorausgegangenen Wahlen.
Bürgermeisteramt.
also praktisch heute nichts anderes als ein vergrößertes Schöffengericht.
Über die Frage, ob es zweckmäßig ist, Laien an der Strafrechtspflege zu beteiligen, herrschte von jeher keine einheitliche Meinung. Bekanntlich wurden die Schöffen- und Schwurgerichte während des Dritten Reiches abgeschafft, da man damals davon ausging, daß Berufsriehter bei freier Beweiswürdigung ebensogut oder besser als Laien imstande sind, Recht zu sprechen. Diese Ansicht mag im Einzelfall auch durchaus zutreffen. Sie rechtfertigt aber noch nicht die Abschaffung der Laienbeteiligung in der Justiz, wenn das Volk in diese Art von Justiz tatsächlich mehr Vertrauen hat. Die Einführung der Laiengerichtsbarkeit in Deutschland erfolgte allerdings nicht aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen, sondern war im wesentlichen ein politischer Akt, als die absolute Monarchie durch die konstitutionelle Monarchie verdrängt wurde. Es war eine Forderung der liberalen.Parteien, die in Frankreich bereits im Jahre 1791 und in den meisten deutschen I.ändern im Jahre 1848 durchgesetzt wurde. Vorbild hierfür war das englische Muster, wo die „Jury“ von alters her überliefert war.
Richtig ist, daß außer der Garantie der Öffentlichkeit der Justiz nichts so sehr eine Kontrolle der Unparteilichkeit des Richters gewährleistet, wie die Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung bei Straf- fällen. Das Vertrauen einzelner Angeklagter mag zu seinen Mitbürgern trotz der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit auch größer sein als zu einem rerhtsgelehr- ten Beamten Ein wesentlicher Faktor, der für die Wiedereinführung der Laiengerichtsbarkeit spricht, liegt meines Erachtens in dem erzieherischen Wert. Bei den Laien, die in der Rechtsprechung mitwirken, wird die Überzeugung gestärkt, daß wirklich Recht gesprochen wird. Sie bekommen einen Einblick in den Gang der Justiz, wovon viele nichts oder nur wenig wissen. Vor allem aber sind diese Laienrichter genötigt, selbst einen richtigen rechtlichen Maßstab an die Handlungen anderer Mitbürger anzulegen Sie schulen ihr eigenes Rechtsgefühl, ihr Vertrauen zu Jen Gesetzen und zu den staatlichen Einrichtungen wird gestärkt. Dies wirkt sich nicht nur auf die S-höffen und Geschworenen. sondern mittelbar auch auf weitere Volkskreise aus. Aus diesem Grunde ist es zu begrüßen, daß die Schöffen- und Schwurgerichte wieder eingefü'Tt worden sind. So können sich wieder Kenntnis der Gesetze, Berufserfahrung und Urteilskraft der Berufsrichter mit der natürlichen Anschauung und der Unbefangenheit der Laien glücklich ergänzen.
Bekanntmachung
Durch Beschluß des Landratsamts vom 22. Novemher 1948 ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnnhmebewil- ligung i S. des <5 5 des Einzelliandeis- schutzgesetzes entsprochen worden;
1 Artur Tllinger in G alw zur Neu-' erriehtnng einer Verkaufsstelle für Tabak- waren und Wein in dem Ladenlokal im Erdgeschoß des Hauses Bad«tr. 7 in Calw,
2 Messersehmiedmeister Martin März in Falw zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Stahlwtreu in einem Laden im Erdgeschoß des Hauses Lederstraße 46 in Calw,
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