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4. Livi Bcli-iiiiing: Die Scheidung der Ehe berührt als solche das Abstiinmungs- recht der Kinder nicht. Ilat jedoch das Vormundsehaftsgericht keinem der Eltern teile das Per-onenfürscrgereclit überlassen, sondern einem Pfleger übertragen, so ist dieser allein abstimmungsberechtigt

5. Bei nichtigen Ehen: Bei Kindern aus nichtigen Ehen ist derjenige erziehungs- und abstimmungsberechtigt, -welcher das Recht hat. für die Person des Kindes zu sorgen.

6. Bei unehelichen Kindern: Bei unehe­lichen Kindern ist die Mutter abstimmungs­berechtigt, sofern ihr das Recht für die Person ihres Kindes zu sorgen vom Vor- mundschaftsgericht nicht entzogen worden ist. Steht der Mutter die Sorge für ihr Kind ausnahmsweise nicht zu, so ist der­jenige ahsrtimmuiirsherechtigt, dem die Sorge bzw. die Pflege des Kindes über­tragen ist.

7. Bei an Kindesstatt angenommenen Kin­dern sind die unter Ziffer 1 für eheliche Kinder gegebenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Ausschlußgründe

Die Wahlberechtigung hestcht nicht in den Fällen des §4 Ahs 2 des Schulgesetzes in Verbindung mir § 6 der Schulwahlord- nung. Sind hiernach beide F.ltprnteile nicht abstimmungsberechtigt, so steht demjenigen das Wahlrecht zu, dem nach vnrmund schaftsgerichtlicher Entscheidung die Sorge für das Kind zusteht

Da die Schulwahl keine politische Wahl darstellt, sondern lediglich die Feststel­lung des verfassungsmäßig gewährleisteten Elternrechts zur Bestimmung der Schul- form erzielt, wird die Wahlberechtigung der Abstimmungsberechtigten nicht da­durch ausgeschlossen, daß sie Sanktionen auf Grund der Rechtsanordnung für die politische Säuberung unterworfen sind Wurde z B. e'i.em Abstimmungsberechtig­ten auf Grund der Reehtsanordnung für die politische Säuberung das Wahlrecht ab­erkannt, so ist dies auf das Wahlrecht bei der Schulwahl ohne Einfluß.

Abstimmungsort und -zeit Das Stimmrecht kann nur in dem Schul­ort (Schulbezirk) ausgeübt werden, in dem der Abstimmungsberechtigte seinen Wohn­sitz hat, ohne Rücksicht darauf, wo die Kinder wohnen oder wo sie die Schule be­suchen. Die Abstimmungszeit wird in jedem Sehulort in ortsüblicher Weise bekannt- gegeben.

Durch die Schulwahl hat der Erziehungs­berechtigte zu bekunden, ob er entweder die katholische Bekenntnisschule, die evangelische Bekenntniss n hule oder die christliche Gemeinschaftsschule als Schulform begehrt

Schulform

Der Schulort (Schulbezirk) erhält die­jenige Schulform, für welche die größte Stimmenzahl abgegeben worden ist. Sind für eine zweite oder dritte Schulform je mindestens 150 Stimmen abgegeben worden, so können Kinder auch für diese Schul­form angemeldet weiden. Wenn mindestens 50 Kinder für eine andere Schulform end­gültig angemeldet werden, so ist eine Schule dieser Schulform einzurichten.

In denjenigen Orten, in denen die Zahl der am Abstimmungstag schulpflichtigen Kinder weniger als 100 beträgt, diese Kin­der verschiedenen christlichen Bekennt­nissen aogehören. die Zahl der Kinder des Minderheitsbekenntnisses indessen Y t der Gesamtzahl übersteigt, wird nur eine christliche Gemeinschaftsschule eingerich­tet.

Wenn die für eine Minderheit eingerich tete Schulform nicht mindestens 3 Klassen mH durchschnittlich je 5l> Schülern um faßt, kann dies Schulform verwaltungs­mäßig einer anderen Schule angegliedert und ein gemeinsamer Schulkörper gebildet werden.

In Grien mit 2 licke,wiiii.ssrhulou ver­schiedenen Bekenntnisses haben die schul­pflichtigen Kinder die Bekenntnisschule ihres Bekenntnisses zu besuchen Die Kr ziehungsbereclitigten haben aber die Wahl, ihre Kinder in eine benachbarte christliche Gemeinschaftsschule zu schicken.

Sind nach dem Abstimmungsergebnis in einem Ort eine Bekenntnisschule und eine christliche Gemeinschaftsschule einzurich­ten. so stellt es den Erziehungsberechtigten frei, ihre Kinder entweder die Bekenntnis­schule ihres Bekenntnisse« oder die christ­liche Gemeinschaftsschule besuchen zu lassen.

Die Schulwahl wird mittels amtlich her gestellter Stimmzettel nach folgendem Muster durchgeführt, die zusammen mit den Wah!ura3chlägen in den Wahlräumen bereitgehalten werden Andere Stimmzettel sind für die Schulwahl nicht zulässig.

Muster:

Schu'ort/Scliulbezirk- Schdnleben Abstimmungsbezirk: II

Stimmzettel

für die Schulwahl v. 12 Dez. 1948. leb begehre als Schulform

( ) die katholische Bekenntnisschule

f ) die evangelische Bekenntnisschule ( ) die christliche Gemeinschaftsschule

Stimmabgabe

Abstimmen kann nur, wer in die Wähler­liste eingetragen ist. Aurh derjenige Wäh­ler. dom mehrere Stimmen zustehen. kann diese nur in einer Wahlhandlung ab- eeben. Es steht ihm frei, wieviele der ihm zustehenden Stimmen er abgehen will.

Beim Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler sovkde Wahlumscliläge und Stimmzettel, als ihm nach dpr Eintragung in die Wählerliste Simmen zustehen. (Bei­spiel: Bei 3 ehelichen Kindern erhält so wohl der Vater als auch die Mutter je 1 Wahlumschläge und je 3 Stimmzettel.) Der Wähler bezeichnet auf iedem Stimm­zettel die von ihm gewählte Schulform durch Eintragung eines Kreuzes in den neben jede wählbare Schulform gesetzten Kreis und legt dann in jeden Umschlag einen Stimmzettel. Beispiel: Angenommen der Wähler begehrt ais Schulform die christliche Gemeinschaftsschule, so hat er einen Stimmzettel folgenden Musters ab­zugeben:

Sch u I o rt /Sch ii 1 hez i r k: Schönleben Ahstimmungrhezirk: II

Stimmzettel

für die Schulwahl v 12 Dez. 1948. Ich begehre als Schulform

( ) die katholische Bekenntnisschule ( ) die evangelische Bekenntnisschule (X ) die christliche Gemeinschaftsschule

Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel: a) die sich nicht in einem amtlich gestempelten Um­schlag oder die sieh in einem mit einem äußeren Kennzeichen versehenen Umschlag oder die sich in einem Umschlag befinden, der beleidigende Bemerkungen enthält: b) die mit beleidigenden Bemerkungen ver­sehen sind- cldie mit einem auf die Person des Wählers hinweisenden besonderen Kennzeichen versehen sind; d) die ais nicht' amtlich herge^ellt erkennbar sind; el deren ganzer Inhalt durchstrichen ist oder die ganz dnr'hgerissen sind.

Die für eine einzelne Schulform ab­gegebenen Stimmen sind ungültig

a) wenn die gewählte Schulform nicht un zweifelbar erkennbar ist oder eineVerwah rung oder ein Vorbehalt beigefügt ist:

b) wenn eine andere als die gesetzlich zu- gelassone Schulform gewählt ist.

Dur \ ermeidoug ungültiger Stimmzettel und Stimmen witd jeder Wälder gebeten, vorstehende Wahlvorschriften genau zu beachten.

Calw. 2. Dezember 1948.

Gemelnschaft 1 iolies Landratsamt in Schulsachen.

Kost- und Pflegekinder Kost- und Pflegekinder sind Kinde" unte~ 14 Jahren (eheliche und uneheliche!, die sich dauernd oder nur einen 'I eil des Tages, aber regelmäßig, in fremder Pflege befin­den. Alle Pflegekinder stellen unter Auf­sicht des Jugendamts. "Wer ein Pflege* ind aufnimmt, bedarf hiezu der Erlaubnis des Jugendamtes.

In neuerer Zeit ist es wiederholt vorge­kommen, daß kreisangehörige Personen fremde Kinder in Kost'und Pflege aufge­nommen haben, ohne die erforderliche Er­laubnis des Jugendamts zum Halten eines Kostkindes einzuholen Auch durch die Aus­wirkungen des Krieges und den Zusammen­bruch kamen zahlreiche Kinder in unseren Kreis, die Heimat und Eitern verloren haben oder von letzteren getrennt wurden. Gerade diese Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes. Wenn aber diese Kinder dem Ju­gendamt nicht gemeldet werden, ist eine ordnungsmäßige Erfassung und Betreuung derselben unmöglich Es besteht deshalh Veranlassung, auf folgendes hinzu weisen:

1. Wer ein fremdes Kind unter 14 .Jahren in Pflege nehmen will gleichgültig ob unentgeltlich oder gegen Entgelt hat dies dem Jugendamt Calw mitzuteilen und um die erforderliche Erlaubnis zum Halten dieses Kindes nachzusuchen.

2. Wer ein Pflegekind ohne Erlaubnis des Jugendamts aufgenommen hat. muß um­gehend beim Jugendamt Calw nachträg­lich um die Erlaubnis zum Halten dieses Kindes nachsuchen.

3. Die Pflegeeltern haben jede Änderung, wie z. B Beendigung des Pflegeverlifilt- nisses. Tod oder Wegzug des Kindes, Wohnungswechsel usw. dem Jugendamt unverzüglich und unaufgefordert mitzu- teilen.

4. Wer diesen gesetzlichen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwider­handelt oder wer wissentlich unrichtige Angaben nytclit, macht sich strafbar. Calw, den 26. Nov. 1948

Jugendamt

An die Bevölkerung!

Die nachstehend aufgeführten Personen werden gesucht Jedermann, insbesondere alle Verschleppten und umgesiedelten Per­sonen, die den Gesuchten in Lagern oder sonstwo begegnet sind oder über den Auf­enthalt oder sonstige Tatsachen, die zur Ermittlung derselben führen können, Aus­kunft zu gehen vermögen, wird aufgeror- dert, dies unverzüglich dem Laudratsamt Calw mitzuteilen.

Ca st ei Io, Umberto, ital. Staatsangeh., nach Deutschland am 12. 10. 43 deportiert Softie, Muja, Jugoslawe, geh. 7. 4. 22, wohnhaft in St Jepan Polje, Gracauia (Jugoslawien). Wurde deportiert. Kostoma j, J. Jerney, Jugoslawe, geb. 3. 3. 08 in Lcskovae, befand sich im August 45 in Österreich (Lager Felers- hain-AIlenstein), Aufenthalt m der franz. Zone möglich.

G r i c ii k, Nicolas, geh. 7. 8. 25, soll sich in DP-Lager :n der frsnz. Zone befinden. Pisarek W>nd.vl«aw, Pole, geb. 1892 in Seichawie. Kr Lodz

Schimmel, Elisabeth (andere Personal- angahen unbekannt).

Schimmel, Elisabeth, geh. Deutsche, geb. 4 10. 15. Ehefrau des Schimmel. Gerit Derk Konrad, geh. 26. 9. 07 (Holländer) und Mutter des Konrad Schimmel, geb. 3. 10 1940. Diese drei stellen unter der Kontrolle TDR. seit 1 . 4 . 1948.

Landratsamt Calw.