Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 10. Dezember 1948

Nr. 49

Lebensmittelversorgung

In der Zelt vom 11. bis 20. Dezember 1948 können bezogen werden:

Brot

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Fleisch

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Verbraucher

Butter

Fleisch

und Butter

Abscnnitte

0 3 J.

1000

3

203

303

603

0 3 J.

500

4

204

304

604

3 6 J.

je 1000

4-5

204-205.

304305

604- 605

über 6 J.

je 1000

4-6

204206

304306

604-606

Zulagenenipfänger:

Schwerarbeiter 1 Kategorie

250 g auf Abschnitt 163

Schwerarbeiter 2. Kategorie

500 g

auf Abschnitt 263 und

250 g

auf Abschnitt 264

Schwerarbeiter 3. Kategorie

1000 g

auf Abschnitt

363 und

250 g

auf Abschnitt

364

Werdende und stillende Mütter 500 g

auf Abschnitt 904

F 1 e i

« c h :

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Brot

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Verbraucher

Butter

Brot

u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

12

212

112

512

3 6J.

50

13

213

113

513

610 .1.

je 50

1314

213214

113-114

513514

1020 J.

je 50

1416

214216

114116

514016

über 20 J.

je 50

1315

213215

113115

513515

Zulagenenipfänger: Schwerarbeiter 2 Kategorie

je 50 g

auf Abschnitt

267270

Schwerarbeiter 3. Kategorie

je 50 g

auf Abschnitt 367369 und

100 g

auf Abschnitt 370

Werdende und stillende Mütter 60 g

auf Abschnitt 906

V o 11 m i I r b :

Vollmilch ist in der seitherigen Kationsböhe freigegebem

Calw, 7. Dezember 1948. Kreisernährungsamt.

Butter für Monat Dezember Normalverbraucher und TSV. Brot allei Altersklassen erhalten für Monat Dezember 1948 Butter und zwar:

Von 06 Jahren 250 g' auf Abschnitt 39 bzw. 139,

über 6 Jahren 200 g auf Abschnitt 39 bzw.

139 und 50 g auf Kleinabsehnitte, Schwerarb. 1. Kat eg. 40 g auf Ahschn. 159

Schwerarb. 2 Kateg. 100 g auf Absehn. 259

Schwerarb. 3 Kateg. 370 g auf Absehn. 359

Werd. u. still. Mütter 75 g auf Abeclin. 902

der Dezember-Lebensmittel- und -Zuluge- karten.

Käse für Monat Dezember Normalverbraucher und TSV. in Brot er­halten für Monat Dezember 1948 Käse um.' zwar:

Von 310 Jahren 62,5 g auf Abschnitt 36 bzw. 136,

über 10 Jahren 125 g auf Abschnitt 36 bzw. 136,

Schwerarb. 2. Kateg. 50 g auf Abschnitt g. Schwerarb. 3. Kateg. 100 g auf Abschnitt e.

Ferner erhalten Normalverbraucher uni TSV. ln Brot über 3 Jahre (einschließlich 62.5 g Weilmaohtssonderzuteilung)

125 g 40%igen Käse auf Ahschn. 37 bzw. 137 der Dezember-Lebensmittel- und -Zulage­karten.

Der Käse gelangt ab Mitte nächster Woche durch den Kleinhandel zur Vertei­lung.

Weißbrotzuteilung auf PDR-Lebeusmittel- karten im Monat Dezember Folgende Abschnitte der PDR-Lebensmit- telkarten des Monats Dezember 1948 sind mit Weißbrot zu beliefern:

Abschnitt« Menge Kl 0-3 Jahre, 8 1000g

K 2 3 6 Jahre, 8 1000 g

J1 610 Jahre, 10 1000 g

J 2 1018 Jahre, 8 1000 g

E Uber 18 Jahre, 8 1000 g

Arbeitende PDR (T), 8 1000 g

Schwerarb. PDR (Td), 8 1000 g

Werd u. still. Mütter (F.e.) 20 1000 g

Eine besondere Benachrichtigung der Bür­germeisterämter ergeht nicht. Diese Be­kanntmachung ist zu den Akten der ört- 1 ichen Kartennusgahestelle zu nehmen.

Calw, 3. Dezember 1918,

Kreisernährungsamt.

Ausgabe der Priori tätswertmarken für Tabak waren

Die Betriebe werden aufgefordert, die r'rioritfitswertmarkeii am 13. und 14. Dez. (<>48 bei dem Kreiswirtscliaftsamt in Emp­fang zu nehmen.

Kreiswirtscbaftsamt.

Schulwahlen

am 12. Dezember 1948

Am 26. August 1948 hat der Landtag für das französisch besetzte Gebiet Württem- berg-Hohenzollerns zur Ausführung von Art. 114 der Verfassung das Schulgesetz erlassen, das im Regierungsblatt vom

1. September 1948, Nr. 18/1948, veröffent­licht wurde.

Nach diesem Gesetz sind unter Christ^ liehen Schulen i. S. des Art. 114 Abs. 1 der Verfassung zu verstehen:

Die katholische Bekenntnisschule,

die evangelische Bekenntnisschule,

die christliche Gemeinschaftsschule.

Maßgebend für die Gestaltung der Schul­form ist der Wille der Erziehungsberech­tigten, der durch geheime Abstimmung in jeder einzelnen selbständigen Gemeinde festgestellt werden soll.

Auf Grund des § 19 des Schulgesetzes und des § 15 der Schulwahlordnung vom 13 9 1948 wurde vom Kultministerium in Tübingen der Wahltag für die Durchfüh­rung der Schulwahl im französisch besetz­ten Gebiet auf

Sonntag, 12. Dezember 1948 festgesetzt.

Wahlberechtigung. Zur Teilnahme an der Abstimmung sind die Erziehungs­berechtigten aller am Abstimmungstag schulpflichtigen und noch schulpflichtig werdenden Kinder berechtigt. Ergreift die Erziehungsberechtigung mehrere Kinder, so steht ihrem Träger für jedes Kind eine Stimme zu (Beispiel: Bei 3 ehelichen Kin­dern stehen sowohl dem Vater als auch der Mutter je 3 Stimmen zu).

Erziehungsberechtigt i. S. des Art. 114 Absatz 2 der Verfassung sind bei ehelichen Kindern der Vater und die Mutter, es sei denn, daß bei einem Eltern­teil nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts seine elterliche Gewalt ruht, daß sie ihm entzogen werden ist oder daß er sie verwirkt hat. Ferner ist ein Elternteil nicht erziehungsberechtigt, wenn ihm die Sorge für die Person des Kindes entzogen worden ist. Ist ein Kind Vollwaise oder sind weder der Vater noch die Mutter erziehungsberechtigt, so ist derjenige er- ziehungsbereehtigt, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, ausgenommen der Aintsvorimmd.

Boi unehelichen Kindern ist der­jenige als erzichungsberechtigt anzuschen, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, ausgenommen der Amtsvormund. Steht die Sorge für ein Kind dem Amtsvor­mund zu, 90 ist derjenige abstimmungs­berechtigt, dem er die Pflege des Kindes übertragen hat.

Demnach sind bei der Durchführung der Schulwahl wahlberechtigt:

1. Bei ehelichen Kindern: a) Die Ellern der die Volksschule besuchenden Kinder, b) die Eltern aller Kleinkinder (noch nicht schulpflichtige Kinder), c) die Eltern der vom Volkssehulbesuch zurückgestellten Kinder, d) die Eltern der aus der Volks­schule in andere Schulen Ubergetrelenen oder privat unterrichteten Kinder, solange als diese Kinder zum Besuch der Volks­schule verpflichtet sind.

2. Bei Halbwaisen: Bei Halbwaisen ist der überlebende Ehegatte abstimmungs­berechtigt.

3. Bei Vollwaisen: Ist ein eheliches Kind Vollwaise, so ist derjenige abstimmungs­berechtigt, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht.