Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 10. Dezember 1948
Nr. 49
Lebensmittelversorgung
In der Zelt vom 11. bis 20. Dezember 1948 können bezogen werden:
Brot
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Fleisch
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Verbraucher
Butter
Fleisch
und Butter
Abscnnitte
0— 3 J.
1000
3
203
303
603
0— 3 J.
500
4
204
304
604
3— 6 J.
je 1000
4-5
204-205.
304—305
604- 605
über 6 J.
je 1000
4-6
204—206
304—306
604-606
Zulagenenipfänger:
Schwerarbeiter 1 Kategorie
250 g auf Abschnitt 163
Schwerarbeiter 2. Kategorie
500 g
auf Abschnitt 263 und
250 g
auf Abschnitt 264
Schwerarbeiter 3. Kategorie
1000 g
auf Abschnitt
363 und
250 g
auf Abschnitt
364
Werdende und stillende Mütter 500 g
auf Abschnitt 904
F 1 e i
« c h :
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Brot
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Verbraucher
Butter
Brot
u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
50
12
212
112
512
3— 6J.
50
13
213
113
513
6—10 .1.
je 50
13—14
213—214
113-114
513—514
10—20 J.
je 50
14—16
214—216
114—116
514—016
über 20 J.
je 50
13—15
213—215
113—115
513—515
Zulagenenipfänger: Schwerarbeiter 2 Kategorie
je 50 g
auf Abschnitt
267—270
Schwerarbeiter 3. Kategorie
je 50 g
auf Abschnitt 367—369 und
100 g
auf Abschnitt 370
Werdende und stillende Mütter 60 g
auf Abschnitt 906
V o 11 m i I r b :
Vollmilch ist in der seitherigen Kationsböhe freigegebem
Calw, 7. Dezember 1948. Kreisernährungsamt.
Butter für Monat Dezember Normalverbraucher und TSV. Brot allei Altersklassen erhalten für Monat Dezember 1948 Butter und zwar:
Von 0—6 Jahren 250 g' auf Abschnitt 39 bzw. 139,
über 6 Jahren 200 g auf Abschnitt 39 bzw.
139 und 50 g auf Kleinabsehnitte, Schwerarb. 1. Kat eg. 40 g auf Ahschn. 159
Schwerarb. 2 Kateg. 100 g auf Absehn. 259
Schwerarb. 3 Kateg. 370 g auf Absehn. 359
Werd. u. still. Mütter 75 g auf Abeclin. 902
der Dezember-Lebensmittel- und -Zuluge- karten.
Käse für Monat Dezember Normalverbraucher und TSV. in Brot erhalten für Monat Dezember 1948 Käse um.' zwar:
Von 3—10 Jahren 62,5 g auf Abschnitt 36 bzw. 136,
über 10 Jahren 125 g auf Abschnitt 36 bzw. 136,
Schwerarb. 2. Kateg. 50 g auf Abschnitt g. Schwerarb. 3. Kateg. 100 g auf Abschnitt e.
Ferner erhalten Normalverbraucher uni TSV. ln Brot über 3 Jahre (einschließlich 62.5 g Weilmaohtssonderzuteilung)
125 g 40%igen Käse auf Ahschn. 37 bzw. 137 der Dezember-Lebensmittel- und -Zulagekarten.
Der Käse gelangt ab Mitte nächster Woche durch den Kleinhandel zur Verteilung.
Weißbrotzuteilung auf PDR-Lebeusmittel- karten im Monat Dezember Folgende Abschnitte der PDR-Lebensmit- telkarten des Monats Dezember 1948 sind mit Weißbrot zu beliefern:
Abschnitt« Menge Kl 0-3 Jahre, 8 1000g
K 2 3— 6 Jahre, 8 1000 g
J1 6—10 Jahre, 10 1000 g
J 2 10—18 Jahre, 8 1000 g
E Uber 18 Jahre, 8 1000 g
Arbeitende PDR (T), 8 1000 g
Schwerarb. PDR (Td), 8 1000 g
Werd u. still. Mütter (F.e.) 20 1000 g
Eine besondere Benachrichtigung der Bürgermeisterämter ergeht nicht. Diese Bekanntmachung ist zu den Akten der ört- 1 ichen Kartennusgahestelle zu nehmen.
Calw, 3. Dezember 1918,
Kreisernährungsamt.
Ausgabe der Priori tätswertmarken für Tabak waren
Die Betriebe werden aufgefordert, die r'rioritfitswertmarkeii am 13. und 14. Dez. (<>48 bei dem Kreiswirtscliaftsamt in Empfang zu nehmen.
Kreiswirtscbaftsamt.
Schulwahlen
am 12. Dezember 1948
Am 26. August 1948 hat der Landtag für das französisch besetzte Gebiet Württem- berg-Hohenzollerns zur Ausführung von Art. 114 der Verfassung das Schulgesetz erlassen, das im Regierungsblatt vom
1. September 1948, Nr. 18/1948, veröffentlicht wurde.
Nach diesem Gesetz sind unter Christ^ liehen Schulen i. S. des Art. 114 Abs. 1 der Verfassung zu verstehen:
Die katholische Bekenntnisschule,
die evangelische Bekenntnisschule,
die christliche Gemeinschaftsschule.
Maßgebend für die Gestaltung der Schulform ist der Wille der Erziehungsberechtigten, der durch geheime Abstimmung in jeder einzelnen selbständigen Gemeinde festgestellt werden soll.
Auf Grund des § 19 des Schulgesetzes und des § 15 der Schulwahlordnung vom 13 9 1948 wurde vom Kultministerium in Tübingen der Wahltag für die Durchführung der Schulwahl im französisch besetzten Gebiet auf
Sonntag, 12. Dezember 1948 festgesetzt.
Wahlberechtigung. Zur Teilnahme an der Abstimmung sind die Erziehungsberechtigten aller am Abstimmungstag schulpflichtigen und noch schulpflichtig werdenden Kinder berechtigt. Ergreift die Erziehungsberechtigung mehrere Kinder, so steht ihrem Träger für jedes Kind eine Stimme zu (Beispiel: Bei 3 ehelichen Kindern stehen sowohl dem Vater als auch der Mutter je 3 Stimmen zu).
Erziehungsberechtigt i. S. des Art. 114 Absatz 2 der Verfassung sind bei ehelichen Kindern der Vater und die Mutter, es sei denn, daß bei einem Elternteil nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts seine elterliche Gewalt ruht, daß sie ihm entzogen werden ist oder daß er sie verwirkt hat. Ferner ist ein Elternteil nicht erziehungsberechtigt, wenn ihm die Sorge für die Person des Kindes entzogen worden ist. Ist ein Kind Vollwaise oder sind weder der Vater noch die Mutter erziehungsberechtigt, so ist derjenige er- ziehungsbereehtigt, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, ausgenommen der Aintsvorimmd.
Boi unehelichen Kindern ist derjenige als erzichungsberechtigt anzuschen, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, ausgenommen der Amtsvormund. Steht die Sorge für ein Kind dem Amtsvormund zu, 90 ist derjenige abstimmungsberechtigt, dem er die Pflege des Kindes übertragen hat.
Demnach sind bei der Durchführung der Schulwahl wahlberechtigt:
1. Bei ehelichen Kindern: a) Die Ellern der die Volksschule besuchenden Kinder, b) die Eltern aller Kleinkinder (noch nicht schulpflichtige Kinder), c) die Eltern der vom Volkssehulbesuch zurückgestellten Kinder, d) die Eltern der aus der Volksschule in andere Schulen Ubergetrelenen oder privat unterrichteten Kinder, solange als diese Kinder zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind.
2. Bei Halbwaisen: Bei Halbwaisen ist der überlebende Ehegatte abstimmungsberechtigt.
3. Bei Vollwaisen: Ist ein eheliches Kind Vollwaise, so ist derjenige abstimmungsberechtigt, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht.