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12. 1948 schlag Rommels- .

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12. 1918

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RechfsstcTTnng des Vurgcrmeisfers in Württembag-iioheuzollern

1. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt durch die Gemeindebürger in allgemeiner Wahl auf 6 Jahre (§ 45 Abs. 1 der Ge­meindeordnung). Als gewählt gilt, wer mehr als die 1 Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten, so findet spätestens am 15 Tag nach der Wahl eine zweite Wahl (Nachwahl) statt, bei der die einfache Stim­menmehrheit entscheidet Ergibt diese Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los IS 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung). Die Wahl wird von amtswegen auf ihre 'tigkeit geprüft, dagegen bedarf der Ge­wählte keiner Bestätigung einer staat­lichen Stelle.

2. Wählbar sind nach § 26 Abs. 1 der Ge­meindeordnung in der Fassung von Ziff lb des Gesetzes zur Änderung der Gemeinde­ordnung vom 11 10. 1918, Reg.Bl. S 129. deutsche Staatsangehörige, die spätestens am 1. Januar des Wahljahres das 25 Le­bensjahr vollendet haben. Die bisherige Be­schränkung in der Auswahl der Bewerber auf Personen, die das Bürgerrecht in der Gemeinde besitzen, ist also we^gefallen Bei den am 5. Dez 1948 in allen Gemeinden in Wiirttembe'R Hohenznllern stattfinden­den RiircprmeMerneuwahlen können also

auch wieder auswärtige Bewerber gewählt werden.

Eine öffertliche Ausschreibung der Bür­germeisterstollen zur Bewerbung ist nicht vorgeschrieben, die Bewerbungen sind weder an eine Form noch an eine Aus- sr'duß r r ! st gebunden, es kann vielmehr jeder Wählbare ohne Rücksicht auf etwa vorliegende Bewerbungen gewählt werden P : e Wählbarkeit des Gewählten, die am W-Mtag vnrliegen muß, wird nach der W"hl geprüft.

Fachliche Voraussetzungen für das Amt des Bürgermeisters sind nicht vorgeschrie­be. Wird jedoch in Gemeinden von mehr as 3090 Einwohnern ein Bürgermeister opnp bestimmte fachliche Ausbildung ge­wählt, so ist die Gemeinde zur Anstellung eines leitenden Fachbeamten (eines Ge- p'cindecmtm'>nns) verpflichtet (§ 51 der Gemeindeordnung).

3. Nicht wählbar sind, abgesehen von den nl 1 ''emeinen Aneschließungs- und Behinde­rn ocsgriindc-n Personen, deren im politi­schen Säuhernngsverfahren die Wählbar­keit aberkannt wurde, für die Dauer dieser Aberkennung, das gleiche eilt für Perso­nen. über derpn politische Säuberung noch nHit _re"btskräftig entschieden ist, die aber nach Art. 4. 5. 6 und 7 der Recbts- anordnung zur politischen Säuberung vom 25 Anril 1947 (Amtsbl S 639) als Haupt­schuldige Belastete, Minderbelastete oder nicht unter die Amnfcstiebestimmun"en fal­lende Mitläufer gelten In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern sind außerdem Mitläufer i S. des Art 7 der vorgenannten Peehtsnnnrdnung. auch wenn sie amnestiert sind, nicht wählbar (Art. 5 Abs. 2 d. Kommu­nal Wahlgesetzes 1948). Soweit eine reelits- kräftige Säuherunm-entsrheidung niebt vor­liegt, entscheidet über das Zutreffen dieser Vorans=°tznngen der Krelsuntersuebungs eussebuß. bei Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern ein beim Staatskommis- sariat für die pol. Säuberung in Tübingen Lustnau zu bildender Prüfungsausschuß (Art. 5 Abs. 1 urd 3 des Knmmunalwalil- gesetzes 1948. Rpg Bl. S 127). Bewerber, die nicht in Württemberg-Hohenzollern politisch gesäubert sind, müssen spätestens bis zum Wahltag die Anerkennung ihrer politischen Säuberungsentseheidung durch das Staatskcmmissariat für die pol Säube­rung in Tübingen-Lustnau herbeigeführt haben

4. Das Amt des Bürgermeisters ist naeh § 45 Abs. 1 der Gemeindeordmmg in allen Gemeinden ehrenamtlich. Es ist unverein bar mit einer anderen Anstellung oder Be-

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 1948 können bezogen werden:

Hrnt |W = Weißbrot. S = Schwarzbrot):

Normal-

TSV.

TSV.

l'SV. Fleisch

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

?e r nraucner

Butter

Fleiscb

uud Butter

Abscnintte

0 3 J.

50b W

1

201

301

601

0 3 J.

1000 S

2

202

302

602

3 6 J.

5dü W

1

201

301

6Ul

3 6 J.

1000 S

2

202

302

602

3 6 J.

50U S

3

203

303

603

610 J.

500 W

Kleinabschnitte

610 J.

je 1000 S

1,2

201, 202

301, 302

601, 602

610 J.

500 S

3

203

303

603

1020 J.

500 W

Kleinabschnitte

1020 J.

je 1000 S

13

201203

301303

601603

über 20 J.

500 W

Kleinabschnitte

ünei 20 J.

je 1000 S

1,2

201, 202

301. 302

601, 602

über 20 J.

500 S

3

203

603

ZuUgenenipfänger:

Schwerarbeiier 1 Kategorie

250 g

auf Abschnitt 151

Schwerarbeiter 2. Kategorie

500 g

auf Abschnitt 251 unc.

250 g

auf Abschnitt 252

Schwerarbeiter 3 Kategorie

1000 g

auf Abschnitt 351 und

25o g

auf Abschnitt

352

Werdende und stillende Mütter 500 g

auf Abschnitt 903

Flei

ach:

Bewertung

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Brot

Alters­

klasse

vernriuicher

Butter

Brot

u. Butter

Gramm:

AOscnnitte

O 3 J.

50

11

211

111

511

310 J.

je 50

11, 12

211, 212

111, 112

511, 512

1020 J.

je 50

1113

211213

111113

511H3

über 20 J.

je 50

11, 12

211, 212

111, 112

511, 512

Zulagencmpfäi.ger:

Schwerarbeiter 1 Kategorie

50 g

auf Abschnitt 155

Schwerarbeiter 2 Kategorie

je 50 g

auf Abschnitt 255258

Schwerarbeiter 3. Kategorie

je 5o g

auf Abschnitt 355357 und

100 g

auf Abschnitt 358

Werdende und stillende Mütter 50 g

auf Abschnitt 905

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw, den 29. November 1948

Kreisernährungsamt

schäftigung bei der Gemeinde, sei es als Beamter, Angestellter oder Arbeittr 5. Der Bürgermeister erhält keine Besol­dung nach den für hauptamtliche Beamte geltenden Grundsätzen, sondern eine pau schale Entschädigung für den Aufwand an Zeit, für entgangenen Arbeitsverdienst, für seine Auslagen und für das Haftungsrisiko nach den vom Innenministerium neu auf- bestellten Richtlinien (§ 24 Abs 1 der GO ). Die Entschädigung wird vom Gemeinderat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt, sie kann innerhalb der vor-

Kaffec-Ersatz für Monat November Normalverbraucher und Gemeinsehafts- verpflegte über 6 Jahre erhalten im Monat November

125 g Kaffee-Ersatz auf Abschnitt 33 der November Lebensmittelkarten Ferner erhalten Schwerarbeiter der 3 Ka­tegorie

100 g Kaffee Ersatz auf Abschnitt IS der Zulagekarte November 1943 Der Bezug der Ware kann naeh örtlichem Aufruf erfolgen.

Calw, den 29. November 1948

Kreisernährungsamt.

gesehenen Rahmesätze so bemessen wer­den, daß vollbeschäftigte Bürgermeister ein ausreichendes Auskommen haben Für fach­männisch vorgebildete Bürgermeister kann Tie Entschädigung bis zur Höhe der Pienst- beziige festgesetzt werden, die der Bürger­meister bei Anwendbarkeit von Art. 2 des 2 Teils des Oitsvorstehergesetzes vom 28. 6. 1933, Reg Bl S 273. erhalten würde.

Tn Gemeinden von mehr als 50110 Einwoh­nern und in allen Kreisstädten kann außer­dem noch eine Repfäsentationsentsehädi-ung gewährt werden. Von der allgemeinen Ent­schädigung und dei Repräsentationsentschä­digung bleiben im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Abgeltung des steuer­lich anzuerkennenden Dienstaufwandes 25 v H., jedenfalls aber 50 DM im Monat, lohnsteuerfrei.

6. Der Bürgermeister hat als Ehren­beamter grundsätzlich keine Versorgungs­rechte Hiervon gilt jedoch folgende Aus­nahme: Durch § 2 der RecbtsanOrdnung über die Versorgung der Körpersebafts- beamten vom 2b 1 1947 (Amtsblatt des Staatssekretariats S. 512) sinj den voll­beschäftigten ehrenamtlichen Bürgermei­stern in Abweichung von § 149 Abs. 2 und § 81 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamten-