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12. 1948 schlag Rommels- .
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12. 1918
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RechfsstcTTnng des Vurgcrmeisfers in Württembag-iioheuzollern
1. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt durch die Gemeindebürger in allgemeiner Wahl auf 6 Jahre (§ 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung). Als gewählt gilt, wer mehr als die 1 Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten, so findet spätestens am 15 Tag nach der Wahl eine zweite Wahl (Nachwahl) statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet Ergibt diese Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los IS 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung). Die Wahl wird von amtswegen auf ihre Gü'tigkeit geprüft, dagegen bedarf der Gewählte keiner Bestätigung einer staatlichen Stelle.
2. Wählbar sind nach § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung von Ziff lb des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 11 10. 1918, Reg.Bl. S 129. deutsche Staatsangehörige, die spätestens am 1. Januar des Wahljahres das 25 Lebensjahr vollendet haben. Die bisherige Beschränkung in der Auswahl der Bewerber auf Personen, die das Bürgerrecht in der Gemeinde besitzen, ist also we^gefallen Bei den am 5. Dez 1948 in allen Gemeinden in Wiirttembe'R Hohenznllern stattfindenden RiircprmeMerneuwahlen können also
auch wieder auswärtige Bewerber gewählt werden.
Eine öffertliche Ausschreibung der Bürgermeisterstollen zur Bewerbung ist nicht vorgeschrieben, die Bewerbungen sind weder an eine Form noch an eine Aus- sr'duß r r ! st gebunden, es kann vielmehr jeder Wählbare ohne Rücksicht auf etwa vorliegende Bewerbungen gewählt werden P : e Wählbarkeit des Gewählten, die am W-Mtag vnrliegen muß, wird nach der W"hl geprüft.
Fachliche Voraussetzungen für das Amt des Bürgermeisters sind nicht vorgeschriebe. Wird jedoch in Gemeinden von mehr a’s 3090 Einwohnern ein Bürgermeister opnp bestimmte fachliche Ausbildung gewählt, so ist die Gemeinde zur Anstellung eines leitenden Fachbeamten (eines Ge- p'cindecmtm'>nns) verpflichtet (§ 51 der Gemeindeordnung).
3. Nicht wählbar sind, abgesehen von den nl 1 '■'emeinen Aneschließungs- und Behindern ocsgriindc-n Personen, deren im politischen Säuhernngsverfahren die Wählbarkeit aberkannt wurde, für die Dauer dieser Aberkennung, das gleiche eilt für Personen. über derpn politische Säuberung noch nHit _re"btskräftig entschieden ist, die aber nach Art. 4. 5. 6 und 7 der Recbts- anordnung zur politischen Säuberung vom 25 Anril 1947 (Amtsbl S 639) als Hauptschuldige Belastete, Minderbelastete oder nicht unter die Amnfcstiebestimmun"en fallende Mitläufer gelten In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern sind außerdem Mitläufer i S. des Art 7 der vorgenannten Peehtsnnnrdnung. auch wenn sie amnestiert sind, nicht wählbar (Art. 5 Abs. 2 d. Kommunal Wahlgesetzes 1948). Soweit eine reelits- kräftige Säuherunm-entsrheidung niebt vorliegt, entscheidet über das Zutreffen dieser Vorans=°tznngen der Krelsuntersuebungs eussebuß. bei Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern ein beim Staatskommis- sariat für die pol. Säuberung in Tübingen Lustnau zu bildender Prüfungsausschuß (Art. 5 Abs. 1 urd 3 des Knmmunalwalil- gesetzes 1948. Rpg Bl. S 127). Bewerber, die nicht in Württemberg-Hohenzollern politisch gesäubert sind, müssen spätestens bis zum Wahltag die Anerkennung ihrer politischen Säuberungsentseheidung durch das Staatskcmmissariat für die pol Säuberung in Tübingen-Lustnau herbeigeführt haben
4. Das Amt des Bürgermeisters ist naeh § 45 Abs. 1 der Gemeindeordmmg in allen Gemeinden ehrenamtlich. Es ist unverein bar mit einer anderen Anstellung oder Be-
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 1948 können bezogen werden:
Hrnt |W = Weißbrot. S = Schwarzbrot):
Normal-
TSV.
TSV.
l'SV. Fleisch
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
?e r nraucner
Butter
Fleiscb
uud Butter
Abscnintte
0— 3 J.
50b W
1
201
301
601
0— 3 J.
1000 S
2
202
302
602
3— 6 J.
5dü W
1
201
301
6Ul
3— 6 J.
1000 S
2
202
302
602
3— 6 J.
50U S
3
203
303
603
6—10 J.
500 W
Kleinabschnitte
6—10 J.
je 1000 S
1,2
201, 202
301, 302
601, 602
6—10 J.
500 S
3
203
303
603
10—20 J.
500 W
Kleinabschnitte
10—20 J.
je 1000 S
1—3
201—203
301—303
601—603
über 20 J.
500 W
Kleinabschnitte
ünei 20 J.
je 1000 S
1,2
201, 202
301. 302
601, 602
über 20 J.
500 S
3
203
603
ZuUgenenipfänger:
Schwerarbeiier 1 Kategorie
250 g
auf Abschnitt 151
Schwerarbeiter 2. Kategorie
500 g
auf Abschnitt 251 unc.
250 g
auf Abschnitt 252
Schwerarbeiter 3 Kategorie
1000 g
auf Abschnitt 351 und
25o g
auf Abschnitt
352 •
Werdende und stillende Mütter 500 g
auf Abschnitt 903
Flei
ach:
Bewertung
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Brot
Alters
klasse
vernriuicher
Butter
Brot
u. Butter
Gramm:
AOscnnitte
O— 3 J.
50
11
211
111
511
3—10 J.
je 50
11, 12
211, 212
111, 112
511, 512
10—20 J.
je 50
11—13
211—213
111—113
511—H3
über 20 J.
je 50
11, 12
211, 212
111, 112
511, 512
Zulagencmpfäi.ger:
Schwerarbeiter 1 Kategorie
50 g
auf Abschnitt 155
Schwerarbeiter 2 Kategorie
je 50 g
auf Abschnitt 255—258
Schwerarbeiter 3. Kategorie
je 5o g
auf Abschnitt 355—357 und
100 g
auf Abschnitt 358
Werdende und stillende Mütter 50 g
auf Abschnitt 905
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw, den 29. November 1948
Kreisernährungsamt
schäftigung bei der Gemeinde, sei es als Beamter, Angestellter oder Arbeittr 5. Der Bürgermeister erhält keine Besoldung nach den für hauptamtliche Beamte geltenden Grundsätzen, sondern eine pau schale Entschädigung für den Aufwand an Zeit, für entgangenen Arbeitsverdienst, für seine Auslagen und für das Haftungsrisiko nach den vom Innenministerium neu auf- bestellten Richtlinien (§ 24 Abs 1 der GO ). Die Entschädigung wird vom Gemeinderat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt, sie kann innerhalb der vor-
Kaffec-Ersatz für Monat November Normalverbraucher und Gemeinsehafts- verpflegte über 6 Jahre erhalten im Monat November
125 g Kaffee-Ersatz auf Abschnitt 33 der November Lebensmittelkarten Ferner erhalten Schwerarbeiter der 3 Kategorie
100 g Kaffee Ersatz auf Abschnitt IS der Zulagekarte November 1943 Der Bezug der Ware kann naeh örtlichem Aufruf erfolgen.
Calw, den 29. November 1948
Kreisernährungsamt.
gesehenen Rahmesätze so bemessen werden, daß vollbeschäftigte Bürgermeister ein ausreichendes Auskommen haben Für fachmännisch vorgebildete Bürgermeister kann Tie Entschädigung bis zur Höhe der Pienst- beziige festgesetzt werden, die der Bürgermeister bei Anwendbarkeit von Art. 2 des 2 Teils des Oitsvorstehergesetzes vom 28. 6. 1933, Reg Bl S 273. erhalten würde.
Tn Gemeinden von mehr als 50110 Einwohnern und in allen Kreisstädten kann außerdem noch eine Repfäsentationsentsehädi-ung gewährt werden. Von der allgemeinen Entschädigung und dei Repräsentationsentschädigung bleiben im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Abgeltung des steuerlich anzuerkennenden Dienstaufwandes 25 v H., jedenfalls aber 50 DM im Monat, lohnsteuerfrei.
6. Der Bürgermeister hat als Ehrenbeamter grundsätzlich keine Versorgungsrechte Hiervon gilt jedoch folgende Ausnahme: Durch § 2 der RecbtsanOrdnung über die Versorgung der Körpersebafts- beamten vom 2b 1 1947 (Amtsblatt des Staatssekretariats S. 512) sinj den vollbeschäftigten ehrenamtlichen Bürgermeistern in Abweichung von § 149 Abs. 2 und § 81 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamten-