Verkehr mit Nutzvieh
Nachstehend wird eine Anordnung des Landwirtschaftsrainisteriuras über den Verkehr mit Nutzvieh veröffentlicht. Die Bürgermeisterämter werden hiermit angewiesen, diese Anordnung den in ihrer Gemeinde ansässigen Viehhandelsbetrieben gegen unterschriftliche Eröffnungsbescheinigung zur Kenntnis zu bringen.
Calw, 15. Oktober 1948.
Landratsamt.
Anordnung
über den Verkehr mit Nntzvieh vom 13. Oktober 1948
Auf Grund des § 22, Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird zur Sicherung der Fleischversorgung angeordnet:
§ 1
(1) Der Verkauf, Ankauf, Tausch oder die unentgeltliche Abgabe aller Arten von Rindern und Schafen, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind, ist nur m : t Genehmigung des Kreisernährungsamtes zu'ässig. Die Genehmigung ist durch Vermittlung des zuständigen Ortsobmannes für Landwirtschaft einzuholen.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu ve-sagen. wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften nicht gewährleistet ist öder der geplante Umsatz zu einer Gefährdung der Fleischversorgung führen könnte. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf das auf den Absatzveranstaitun- gen der anerkannten Zucbtviehverbfinde vorgeatellte Zuchtvieh keine Anwendung.
§ 2
Die unter die Genehmigungspflicht des § 1 fallenden Tiere, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung im Besitz von Handelsbetrieben befinden, gelten ais beschlagnahmt und sind dem Kreisernährungsamt, in dessen Bereich sich die Tiere befinden, unverzüglich anzumelden. Jede Verfügung über diese Tiere bedarf der Genehmigung des Kreisernährungs- amtes.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach der Verbranchsrege- inngsstrafVerordnung bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann die Untersagung des Handels mit Nutzvieh und die Schließung von Geschäftsräumen nach den Vorschriften der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 706) angeordnet werden
(1) Diese Anordnung tritt am 18 Oktober 1948 in Kraft und tritt am 31. Dezember 1948 außer Kraft.
(2) Das Landwirtschaftsministerium kann di« Gültigkeitsdauer der Anordnung verlängern, wenn ihre weitere Aufrechterhaltung im Interesse einer gesicherten Fleischversorgung erforderlich ist.
Tübingen, den 13. Oktober 1948.
Land Württeraberg-Hohenzoller»
Land wirtecha/teministerium gez. Dr. Weil!
Ansbmcb und Abwehr der Staub uni Klauenseuche
In den Gemeinden Nußbaum und Ellmendingen. Kreis Pforzheim, ist diu Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Das Sperrgebiet liegt außerhalb des Kreises Calw.
Beobachtungsgebiet:
Gemeindemarkungen Niebelsbach undG tü- fenhansen.
Neuer 15 km-Umkreis:
Spinnstoffbewirtschaftung-
Ausgabe einer Spinnstoff karte
Das Wirtschaftsministsrium — Landeswirtschaftsamt — Tübingen gibt am 13. Oktober 1948 folgende Anordnung bekannt:
Auf Grund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Ausgabe von Be- zugsrechten % für Spinnstoffwaren vom 7. Juli 1948 wird in Ergänzung der Anordnung des Landeswirtschaftsamts vom 10. Juli 1948 für das Gebiet des Landes Württemberg- Hohenzollern mit sofortiger Wirkung bestimmt:
(1) Zur weiteren Deckung des Spinnstoff- bedarfs der Bevölkerung erhält jeder Verbraucher vom vollendeten 1. Lebensjahr an ohne Unterschied des Alters und Geschlechts eine Spinnstoffkarte. Verbraucher bis zum vollendeten 1. Lebensjahr erhalten wie bisher die Säuglingskarte.
(2) Die Spinnstoffkarte enthält einen Stammabschnitt, 100 Punkte, numeriert von 1 bjp 100, und 12 Sonderabschnitte, bezeichnet I bis VIII und A, B, C. D.
(3) Die Punkte und Sonderabschnitte der Spinustoffkarte sind erst nach Aufruf durch das Landeswirtschaftsamt bzw. Kreiswirt- sehaftsamt gültig. Sie gelten im gesamten Gebiet von WUrttemberg-Hohenzoliern, je
doch nicht im Kreis Lindau, Die Punkte und Sonderabschnitte sind übertragbar.
(4) Die durch Aufruf gültig erklärten Punkto berechtigen zum Bezug sämtlicher Spinnstoff waren entsprechend der jeweils gültigen Punktliste für die Warenbeschaffung auf dem Textilsektor, Der Bezug von Spinnstoffwaren gegen Punkte ist nur beim Einzelhandel und Textil- und Bekleidungshandwerk, jedoch nicht bei Großhandel und Textil- und Bekleidungsindustrie zulässig.
(5) Die Ausgabe der Spinnstoffkarte an die Bevölkerung erfolgt durch das Kreiswirtschaftsamt über die Kartenausgabestellen. Die Karten sind vor der Ausgabe mit dem Dienstsiegel des Bürgermeisteramts zu versehen. Über die Ausgabe ist in der üblichen Weise Buch zu führen.
Ständig ln Gemeinschaftsverpflegung befindliche Verbraucher erhalten die Spinnstoffkarte über ihre Versorgungsetelle. Vorübergehend in Gemeinschaftsverpflegung befindliche Verbraucher erhalten die Spinnstoffkarte beim Ausscheiden aus der Gemeinschaftsverpflegung vom zuständigen Kreiswirtschaftsamt — Kartenausgabestelle.
Birkenfeld, Arnbach, Ottenhausen, Feld- rennach, Conweiler, Schwann, Neuenbürg, Dennach, Neusatz. Rotensol, Bernbach, Her- renalb, Dobel, Höfen, Calmbach, Grunbach, Engelsbrand, Wnldrennach, Unterreichenback, Saimbaeh, Kapfenhardt, T^ncenbrand, Bieselsberg, Schwarzenberg, Schömberg.
Der im Nachriehtenblntt Nr. 41 vom 15. Oktober 1948 bekanntgegebene 15 km-Umkrei6 ist damit überholt.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende besondere Maßregeln:
1 Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet nicht entfernt werden. Das Landratsamt kann die Ausfuhr gestatten; die Erlaubnis wird in der Regel nur für die Ausfuhr zur sofortigen Schlachtung erteilt
2 Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen ist verboten.
Im 15 km-Umkreis gelten die im Nachrichtenblatt Nr. 41 vom 15. Oktober 1948 bereits veröffentlichten Maßregeln weiter.
Mit gesetzlicher Ermächtigung werden hiermit auf Grund des § 20 Abs. 2 des Vieh- seuebengesetzes erneut sämtliche Einfuhren von Klauentieren aus dem Ijtndkreis Pforzheim von einer besonderen Genehmigung durch das Landrutsamt Calw abhängig ge
macht, Die Genehmigung für beabsichtigte Einfuhren ist beim Landratsamt Calw vor dem Transportbeginn zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, daß Einfuhrgenehmigungen nur erteilt werden können, wenn zwingende Gründe vorliegen und Maßnahmen getroffen werden können, die eine Seuchengefahr ausschließen,
Landwirte und Viehbesitzerl Die Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche ist erheblich näher gerückt. Beachtet in Eurem eigenen Interesse die bekanntgegebenen seuchenpolizeilichen Vorschriften auf das genaueste. Achtet auch selbst darauf, daß kein Vieh ln unkontrollierter Weise aus Nordwürttemberg und Nordbaden eingeführt wird. Laßt Eure Stal- lunoen nicht durch Fremde, insbesondere durch Personen aus dem Seuchen gebiet betreten. Verwendet keine ungekochte Milch im Haushalt oder zu Fntterzweeken. Vermeidet jeden unnötigen Personenverkehr in die Seuchengegenden. Denkt immer daran, daß dureh den Personenverkehr auf der Kleinbahn Pforzheim-Ittersb'ach erhebliche Gefahr der Verschleppung der Seuche besteht.
Calw. 19. Oktober 1948.
Landratsamt.
Kommunalwahlen 1948
Als Wahltage der Korarauna!wählen 1948 sind bestimmt:
Für die Gemeindercrtswahl: Sonntag, den 14. 11. 1948.
lür die Wahl der Kreistage und der Bürgermeister: Sonntag, den 5. 12. 1948.
I. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, war in der Wählerliste der Gemeinde eingetragen ist. Pen Wahlberechtigten wurde bereits eine Wäh- ierknrt« zu gestellt Durch die Verschiebung der Wahltage müssen die Voraussetzungen der Wahlberechtigung am 14. 11. 1948 (anstatt am 10. 10. 1948) votHegen. Neu wahlberechtigte Personen, die bis 14, 11. 1948 das 21. Lebensjahr vollendet haben und 1 Jahr in der Gemeinde wohnen sovrie bis
23, 10. 1848 zarückgetehrt« Kriegsgefangene und Evakuierte werden in einer Nachtragswählerliste aufgenommen. Die Nachtragswählerlisten sind vom
24. —26. Oktober 1948 auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Einsprachen können bis 26. 10 1948 erhöhen werden ESnspracheentscheidungen der Gemeinde wah 1 ausschüsse werden bis spätestens 2. 11. 1948 «Ugestellt. Die bis 5. 11. 1948 zurückkehrenden Kriegsgefangenen
und Evakuierten werden in einer Zusatz- Wählerliste, die am 9: und 10. 11. 1948 öffentlieh aufgelegt wird, aufgenommen.
II. Wählbarkeit
1. Gemeinderat:
Wählbar in den Gemeinderat sind sänrt- lieho wahlberechtigten Gemeindebürger, die spätestens am 1. Januar 1948 das 26. Le- Imosjahr vollendet haben.
2. Bürgermeister:
Als Bürgermeister wählbar sind alle deutschen Staatsangehörigen, die spätestens am 1. Januar 1948 (las 25. Lebensjahr vollendet harten. Die seither geltende Bestimmung, daß als Bürgermeister nur gewählt werden kann, wer Gemolndebürger ist, ist weg- gefallen.
3 Kreistag:
Wählbar in den Kreistag ist, wer in seinem Wahlbezirk die Wählbarkeit zum Gemeinderat besitzt.
Die einzelnen Wahlbezirke werden noch bekanntgegebeo.
Nicht wählbar sind Personen, a) denen im Zuge der politischen Säuberung die Wählbarkeit rechtskräftig aberkannt ist.