Verkehr mit Nutzvieh

Nachstehend wird eine Anordnung des Landwirtschaftsrainisteriuras über den Ver­kehr mit Nutzvieh veröffentlicht. Die Bür­germeisterämter werden hiermit angewie­sen, diese Anordnung den in ihrer Gemeinde ansässigen Viehhandelsbetrieben gegen un­terschriftliche Eröffnungsbescheinigung zur Kenntnis zu bringen.

Calw, 15. Oktober 1948.

Landratsamt.

Anordnung

über den Verkehr mit Nntzvieh vom 13. Oktober 1948

Auf Grund des § 22, Abs. 2 der Verord­nung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird zur Sicherung der Fleischversorgung angeord­net:

§ 1

(1) Der Verkauf, Ankauf, Tausch oder die unentgeltliche Abgabe aller Arten von Rindern und Schafen, die nicht zur unmit­telbaren Schlachtung bestimmt sind, ist nur m : t Genehmigung des Kreisernährungsamtes zu'ässig. Die Genehmigung ist durch Ver­mittlung des zuständigen Ortsobmannes für Landwirtschaft einzuholen.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu ve-sagen. wenn hinreichender Verdacht be­steht, daß die Einhaltung der Bewirtschaf­tungsvorschriften nicht gewährleistet ist öder der geplante Umsatz zu einer Gefähr­dung der Fleischversorgung führen könnte. Die Genehmigung kann unter Auflagen er­teilt werden.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf das auf den Absatzveranstaitun- gen der anerkannten Zucbtviehverbfinde vorgeatellte Zuchtvieh keine Anwendung.

§ 2

Die unter die Genehmigungspflicht des § 1 fallenden Tiere, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung im Be­sitz von Handelsbetrieben befinden, gelten ais beschlagnahmt und sind dem Kreis­ernährungsamt, in dessen Bereich sich die Tiere befinden, unverzüglich anzumelden. Jede Verfügung über diese Tiere bedarf der Genehmigung des Kreisernährungs- amtes.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anord­nung werden nach der Verbranchsrege- inngsstrafVerordnung bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann die Untersagung des Handels mit Nutzvieh und die Schließung von Geschäfts­räumen nach den Vorschriften der Ver­ordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 706) angeordnet werden

(1) Diese Anordnung tritt am 18 Oktober 1948 in Kraft und tritt am 31. Dezember 1948 außer Kraft.

(2) Das Landwirtschaftsministerium kann di« Gültigkeitsdauer der Anordnung ver­längern, wenn ihre weitere Aufrechterhal­tung im Interesse einer gesicherten Fleisch­versorgung erforderlich ist.

Tübingen, den 13. Oktober 1948.

Land Württeraberg-Hohenzoller»

Land wirtecha/teministerium gez. Dr. Weil!

Ansbmcb und Abwehr der Staub uni Klauenseuche

In den Gemeinden Nußbaum und Ellmen­dingen. Kreis Pforzheim, ist diu Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Das Sperrgebiet liegt außerhalb des Krei­ses Calw.

Beobachtungsgebiet:

Gemeindemarkungen Niebelsbach undG- fenhansen.

Neuer 15 km-Umkreis:

Spinnstoffbewirtschaftung-

Ausgabe einer Spinnstoff karte

Das Wirtschaftsministsrium Landes­wirtschaftsamt Tübingen gibt am 13. Ok­tober 1948 folgende Anordnung bekannt:

Auf Grund der Verordnung des Wirt­schaftsministeriums über Ausgabe von Be- zugsrechten % für Spinnstoffwaren vom 7. Juli 1948 wird in Ergänzung der Anordnung des Landeswirtschaftsamts vom 10. Juli 1948 für das Gebiet des Landes Württemberg- Hohenzollern mit sofortiger Wirkung be­stimmt:

(1) Zur weiteren Deckung des Spinnstoff- bedarfs der Bevölkerung erhält jeder Ver­braucher vom vollendeten 1. Lebensjahr an ohne Unterschied des Alters und Geschlechts eine Spinnstoffkarte. Verbraucher bis zum vollendeten 1. Lebensjahr erhalten wie bis­her die Säuglingskarte.

(2) Die Spinnstoffkarte enthält einen Stammabschnitt, 100 Punkte, numeriert von 1 bjp 100, und 12 Sonderabschnitte, bezeich­net I bis VIII und A, B, C. D.

(3) Die Punkte und Sonderabschnitte der Spinustoffkarte sind erst nach Aufruf durch das Landeswirtschaftsamt bzw. Kreiswirt- sehaftsamt gültig. Sie gelten im gesamten Gebiet von WUrttemberg-Hohenzoliern, je­

doch nicht im Kreis Lindau, Die Punkte und Sonderabschnitte sind übertragbar.

(4) Die durch Aufruf gültig erklärten Punkto berechtigen zum Bezug sämtlicher Spinnstoff waren entsprechend der jeweils gültigen Punktliste für die Warenbeschaf­fung auf dem Textilsektor, Der Bezug von Spinnstoffwaren gegen Punkte ist nur beim Einzelhandel und Textil- und Bekleidungs­handwerk, jedoch nicht bei Großhandel und Textil- und Bekleidungsindustrie zulässig.

(5) Die Ausgabe der Spinnstoffkarte an die Bevölkerung erfolgt durch das Kreis­wirtschaftsamt über die Kartenausgabestel­len. Die Karten sind vor der Ausgabe mit dem Dienstsiegel des Bürgermeisteramts zu versehen. Über die Ausgabe ist in der üblichen Weise Buch zu führen.

Ständig ln Gemeinschaftsverpflegung be­findliche Verbraucher erhalten die Spinn­stoffkarte über ihre Versorgungsetelle. Vor­übergehend in Gemeinschaftsverpflegung befindliche Verbraucher erhalten die Spinn­stoffkarte beim Ausscheiden aus der Ge­meinschaftsverpflegung vom zuständigen Kreiswirtschaftsamt Kartenausgabestelle.

Birkenfeld, Arnbach, Ottenhausen, Feld- rennach, Conweiler, Schwann, Neuenbürg, Dennach, Neusatz. Rotensol, Bernbach, Her- renalb, Dobel, Höfen, Calmbach, Grunbach, Engelsbrand, Wnldrennach, Unterreichen­back, Saimbaeh, Kapfenhardt, T^ncenbrand, Bieselsberg, Schwarzenberg, Schömberg.

Der im Nachriehtenblntt Nr. 41 vom 15. Ok­tober 1948 bekanntgegebene 15 km-Umkrei6 ist damit überholt.

Im Beobachtungsgebiet gelten folgende besondere Maßregeln:

1 Klauenvieh darf aus dem Beobachtungs­gebiet nicht entfernt werden. Das Land­ratsamt kann die Ausfuhr gestatten; die Erlaubnis wird in der Regel nur für die Ausfuhr zur sofortigen Schlachtung er­teilt

2 Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuer­gespannen ist verboten.

Im 15 km-Umkreis gelten die im Nach­richtenblatt Nr. 41 vom 15. Oktober 1948 bereits veröffentlichten Maßregeln weiter.

Mit gesetzlicher Ermächtigung werden hiermit auf Grund des § 20 Abs. 2 des Vieh- seuebengesetzes erneut sämtliche Einfuhren von Klauentieren aus dem Ijtndkreis Pforz­heim von einer besonderen Genehmigung durch das Landrutsamt Calw abhängig ge­

macht, Die Genehmigung für beabsichtigte Einfuhren ist beim Landratsamt Calw vor dem Transportbeginn zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, daß Einfuhr­genehmigungen nur erteilt werden können, wenn zwingende Gründe vorliegen und Maßnahmen getroffen werden können, die eine Seuchengefahr ausschließen,

Landwirte und Viehbesitzerl Die Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauen­seuche ist erheblich näher gerückt. Beach­tet in Eurem eigenen Interesse die be­kanntgegebenen seuchenpolizeilichen Vor­schriften auf das genaueste. Achtet auch selbst darauf, daß kein Vieh ln unkontrol­lierter Weise aus Nordwürttemberg und Nordbaden eingeführt wird. Laßt Eure Stal- lunoen nicht durch Fremde, insbesondere durch Personen aus dem Seuchen gebiet be­treten. Verwendet keine ungekochte Milch im Haushalt oder zu Fntterzweeken. Ver­meidet jeden unnötigen Personenverkehr in die Seuchengegenden. Denkt immer daran, daß dureh den Personenverkehr auf der Kleinbahn Pforzheim-Ittersb'ach erhebliche Gefahr der Verschleppung der Seuche be­steht.

Calw. 19. Oktober 1948.

Landratsamt.

Kommunalwahlen 1948

Als Wahltage der Korarauna!wählen 1948 sind bestimmt:

Für die Gemeindercrtswahl: Sonntag, den 14. 11. 1948.

lür die Wahl der Kreistage und der Bür­germeister: Sonntag, den 5. 12. 1948.

I. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, war in der Wähler­liste der Gemeinde eingetragen ist. Pen Wahlberechtigten wurde bereits eine Wäh- ierknrt« zu gestellt Durch die Verschiebung der Wahltage müssen die Voraussetzungen der Wahlberechtigung am 14. 11. 1948 (an­statt am 10. 10. 1948) votHegen. Neu wahl­berechtigte Personen, die bis 14, 11. 1948 das 21. Lebensjahr vollendet haben und 1 Jahr in der Gemeinde wohnen sovrie bis

23, 10. 1848 zarückgetehrt« Kriegsgefan­gene und Evakuierte werden in einer Nachtragswählerliste aufgenom­men. Die Nachtragswählerlisten sind vom

24.26. Oktober 1948 auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Ein­sprachen können bis 26. 10 1948 erhöhen werden ESnspracheentscheidungen der Ge­meinde wah 1 ausschüsse werden bis späte­stens 2. 11. 1948 «Ugestellt. Die bis 5. 11. 1948 zurückkehrenden Kriegsgefangenen

und Evakuierten werden in einer Zusatz- Wählerliste, die am 9: und 10. 11. 1948 öffentlieh aufgelegt wird, aufgenommen.

II. Wählbarkeit

1. Gemeinderat:

Wählbar in den Gemeinderat sind sänrt- lieho wahlberechtigten Gemeindebürger, die spätestens am 1. Januar 1948 das 26. Le- Imosjahr vollendet haben.

2. Bürgermeister:

Als Bürgermeister wählbar sind alle deut­schen Staatsangehörigen, die spätestens am 1. Januar 1948 (las 25. Lebensjahr vollendet harten. Die seither geltende Bestimmung, daß als Bürgermeister nur gewählt werden kann, wer Gemolndebürger ist, ist weg- gefallen.

3 Kreistag:

Wählbar in den Kreistag ist, wer in sei­nem Wahlbezirk die Wählbarkeit zum Ge­meinderat besitzt.

Die einzelnen Wahlbezirke werden noch bekanntgegebeo.

Nicht wählbar sind Personen, a) denen im Zuge der politischen Säube­rung die Wählbarkeit rechtskräftig ab­erkannt ist.