' nicht, was besagt*, daß es den Erzeugern verboten ist, Getreide zu verkaufen oder zu , vertauschen, selbst wenn das Ablieferungs­soll des betreffenden Betriebs erfüllt ist. Wenn das Kreisernährungsamt bis jetzt ( noch keine besonderen Maßnahmen ergrif- , fen hat, um die Getreideablieferung in Fluß su bringen, so nicht etwa deshalb, weil es mit der Ablieferung nicht mehr so streng wäre, sondern weil das Getreide eine aus­reichende Trocknung nötig hat und weil die neuen Getreidepreise immer noch ausste- ihen. Mehr denn je ist die Getreideabliefe­rung von Wichtigkeit, denn bereits jetzt schon macht sich in der Mehlversorgung ein erheblicher Mangel fühlbar.

Kartoffeln :

Nur die diesjährige reiche Kartoffelernte ,ließ es zu, von der Rationierung der Kar­toffeln abzusehen und dem Verbraucher zu gestatten, sich in unbeschränkter Menge Imit Kartoffeln einzudecken. Die Bewirt- 'schaftung ist jedoch nicht aufgehoben. Die Erzeuger können demnach über ihre Kar­toffeln nicht vollkommen frei verfügen. Jede Gemeinde ist zu einem Mindestabliefe- rungssoll veranlagt und der Erzeuger müßte im Besitz eines Veranlagungsbescheids sein. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreis ist verboten. Soweit Angebot und Nach­frage sich bis jetzt feststellen lassen, ist in unserem Kreis ein Überschuß an Kartoffeln laicht vorhanden. Es ist weder dem Kreis noch den Gemeinden aus finanziellen Grün­den möglich, Kartoffeln zur Versorgung der Normalverbraucher im Frühjahr ein­zulagern. Dies trifft auch für den Handel zu. Den Verbrauchern wird deshalb drin­gend empfohlen, sich noch vor Eintritt der Frostperiode mit dem ganzen Kartoffel­bedarf bis 31. 7. 1949 einzudecken. Es wird im Frühjahr sehr schwer halten, Kartoffeln zu besehaffen. Das Kreisernährungsamt weist auf diese Tatsache immer wieder hin und es wird heute sohon in aller Öffent­lichkeit kund getan, daß das Kreisernäh­rungsamt im Frühjahr kBine nennenswer­ten Kartoffelzuweisungen tätigen kann.

Gemüse :

Die Landwirtschaft klagt darüber, daß sie für ihre auf Grund der vom Landwirt- schaftsamt auferlegten Anbauauflage er­zeugten Gelberüben und Roterüben keinen Absatz findet und diese Erzeugnisse ver­füttern müsse. Da die Auflagen zur Sicher­stellung des Verbraucherbedarfs erfolgt sind, ergeht an die Verbraucher Appell, sich neben Kartoffeln auch mit Gemüse aller Art zu bevorraten.

Mahnung an die Erzeuger:

Während die Arbeiter größtenteils noch für die alten Löhne arbeiten müssen, sind die landwirtschaftlichen Erzeugnisse teil­weise ganz erheblich im Preise gestiegen und nach Ansicht de3 Herrn Ministers Dr. Weiß im Hinblick auf die Verarmung de9 Volkes und im Hinblick auf die Ausiands- marktkonkurrenz als ausreichend befunden worden, so daß es von Verbraucherseite aus absolut nicht verstanden werden kann, wenn da und dort noch Höchstpreisüber­schreitungen stattfinden und Erzeugnisse zurück gehalten werden. Die Erzeuger müs­sen bedenken, daß die Verbraucher auch leben wollen und müssen. Die Moral der bäuerlichen Bevölkerung ist ein zu wert­volles Vol k sgut, als daß sie durch Disziplin­losigkeit auf dem Gebiet der Ernährungs- Wirtschaft noch in weitoreu Mißkredit kom­men darf.

Die Bewirtschaftung der Grundnahrungs- mittel muß nach Lage der Dinge heute im­mer noch beinhalten werden. Die zuneh­menden Zuwiderhandlungen gegen die noch bestehenden Wirtachaftsbestlmmungen be­drohen die Vorsorgungslage. Es ist geboten, diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Ins­besondere ist es unbedingt erforderlich, den umfangreichen Schwarzverkäufen und

^ Getreideerfassung and Getreidepreise

Die Erhöhung der Getreidepreise ist ge­nehmigt. Die neuen Preise werden geson­dert veröffentlicht.

Mit den Preiserhöhungen ist den berech­tigten Forderungen der Landwirtschaft ent­sprochen worden. Es wird erwartet, daß die bisher zögernde Ablieferung nunmehr rasche Fortschritte macht.

Die Ablieferungstermine mußten wie folgt neu festgesetzt werden: bis 31. Oktober 19^8 25% der Ümlage,

bis 30. November 1948 50% der Umlage, bis 31. Dezember 1948 70% der Umlage.

Die Versorgungslage ist äußerst an­gespannt. Die in Aussicht gestellten Ein­fuhren treffen nur zögernd ein. Die Brot­versorgung der Bevölkerung und die Aus­gabe des seit August rückständigen Koch- mehles ist in Frage gestellt, wenn die oben­genannten Termine und Quoten nicht ein­gehalten werden.

Die Bürgermeistar und Ortsobmänner haben sofort die landwirtschaftlichen Be­triebe von diesen Ablieferungsterminen zu verständigen und auf die Dringlichkeit einer raschen Ablieferung hinzuweisen.

Getreidepreise

Das Landwirtsehaftsministerium Tübin­gen hat mit Schreiben vom 20. 10. 1948 die Getreidepreise ab 1. Oktober 1948 bekannt-

gegeben.

Roggen

XVIII XIX

Ji|li/Sept.

236 233

Oktober

238.50 240.50

November

241 243

Dezember

243.50 245.50

Januar (Februar

246 248

März/Mai

248.50 250.50

Juni

251 253

Weizen

W 16

W 17 W 18 W 19

Juli/Sept.

254

255 256 258

Oktober

256.50

257.50 258.50 260.50

November

259

260 261 263

Dezember

261.50

262.50 263.50 265.50

Jan./Febr.

264

265 266 268

März./Mai

266.50

267.50 268.50 270.50

Juni

269

270 271 273

Gerste

Futtergerste Industrie- u.

G VH

Braugerste

g vm g vii ö vni

195

198 215 218

Hafer

' Futterhafer Industriehafer

195

200 215 220

Zuschläge:

Für Braugerste DM 4. je 100 kg zum Industriegerstenpreis.

Anmerkung des Kreisernährungs­amtes:

Die Preise verstehen sich pro Tonne.

Für den Kreis Calw sind folgende Preis­gebiete zuständig:

Roggen XIX, Weizen W 17, Gerste G Vm. Anordnung

über die Änderung der Ausmahlungs­bestimmungen für Getreide vom 20. Oktober 1948 Auf Grund des $ 22 Abs, 2 und 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirt­schaftung von landwirtschaftlichen Erzeug­

nissen vom 27. 8. 1939 RGBl. I S. 1521 wird angeordnet:

1. Mit Wirkung vom 20. Oktober 1948 dürfen aus Roggen und Weizen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß, Backsclirot) hergestellt und abgesetzt werden, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

Type

w «

« g S

als

V V W

3 S °

> <

«*

M XI

(/) 4 >

M C M al <j

N 3

1740 (Roggenmehl)

1800 (Roggenbackschrot) 0550 (Weizengrieß) .

1600 (Weizenbrotmehl) 1050 (Weizenmehl)

1700 (Weizenbackschrot) 1750 (Roggengemengmehl)

1.740 1.600 2.000 1.800 1.650 2.000 0.550 0.490 0.580 1.600 1.400 1.900 1.050 1.000 1.200 1.700 1.440 1.900 1.750 1.600 2.000

2. Roggen ist mit mindestens 93% aus­zumahlen.

3. Bei der Vermahlung von Weizen darf bis auf weiteres eine Gesamtausbeutfe an Mehl und Grieß von 88% des vermahlenen Getreides nicht unterschritten werden. Der Anteil an Weizenbrotmehl der Type 1600 muß mindestens 48% der vermahlenen Wei­zenmenge betragen. Es können bis zu 10% Grieß gezogen werden. Weizenmehl der Type 1050 darf bis zu 30% soweit Grieß nicht vorweggezogen wird, bis zu 40% anfallen. Der Anteil an Weizenkleie muß mindestens 8% betragen.

4. Die Herstellung von Weizengrieß rich­tet sich nac]i den Weisungen der obersten Landesbehörden. Weizengrieß d"rf nur als Nährmittel, dagegen nicht zur Herstelung von Brot und anderen Backwaren verwen­det werden.

Kartoffel Versorgung 1948'49 Auf ausdrückliche Weisung des Land- wirtscbaftsministeriums in Tübingen vom 14. 10. 1948 sind bei der nächsten Lebens- mittelkartenaus rr abe für November 1948 bei den Ausgabestellen Vorbestell-Listen aufzulegen, in die der Bedarf an Speise­kartoffeln bis zum 31. 7. 1949 durch die. ein­zelnen Haushalte anzumelden ist. Gleich­zeitig ist dio Personenzahl zu vermerken.

Die Bürgermeisterämter haben diese Li­sten abzuscbließen und bis spätestens 2. 1 1. 1948 hier eingehend den vor­handenen Bedarf unter Angabe der Per­sonenzahl und der benötigten Menge in dz zu meiden. Fehlanzeige ist erforderlich.

Großverbraucher (Gaststätten, Krankenhäuser, Volksküchen usw.) haben ebenfalls bis zum 2. 11. 1948 den jetzt no"h vorhandenen Bedarf an Speisekartoffeln direkt beim Kreisernährungsamt Calw an- zumelden.

Kreisernährungsamt.

Spendet für das Soziale Hilfswerk!

Schwarzsehlachtuagcn von Vieh sowie der markenfreien Abgabe von Mahlzeiten in Gaststätten und von Lebensmitteln in den Geschäften entgegenzutreten. Vorkommnisse in den letzten Tagen haben es gezeigt, daß diese Situation ganze Familien ausnützen, indem sie markcnlos in den Gaststätten zu esson versuchen und so in den Genuß einer beinahe doppelten Lebensmittelzuweisung gelangen. Im ganzen gebt es darum: die Auffassung in der Bevölkerung, daß die Bewirtschaftung nicht mehr streng gehand- habt werde und infolgedessen Verstöße un­bestraft bleiben, ist unrichtig. Um zu ver­hindern. daß im nächsten Frühjahr infolge der bekannten Erscheinungen auf dem Schwarzen Markt eine allgemeine Ernäh­

rungskrise entsteht, ist es daher nötig, daß sich sämtliche Stellen, denen die Bewirt­schaftung obliegt, wieder für ihre straffere Durchführung einsetzen. Das Landwirt­schaftsministerium sowie die Kreisernäh- rungsämter werden gemeinsam mit der Polizei energische Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die Bewirtschaftungs­vorschriften aufzudecken und die Schuldi­gen zu fassen, welche nicht nur strenge Be­strafung, sondern auch andere Nachteile, wie Schließung des Betriebes. Entzug de9 Handelsscbeins und dgl. zu gewärtigen ha­ben. Es geht um dio Sicherstellung der Er­nährung unseres Volkes und deshalb haben 1 1le eigennützigen Interessen zurückzustö- hen.