Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 22. Oktober 1948

Nr. 42

i

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 21. bis 31. 10. 1948 können bezogen werden:

Brot:

Alters­

klasse

t

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV Fleisch und Butter

Abschnitte

0 3 J.

1000

5

205

305

605

0 3 J.

650

6

206

306

606

3 6 J.

1000

5

205

305

605

3 6 J.

1200

6

206

306

606

610 J.

je 1000

67

206207

306307

606607

610 J.

1300

8

208

308

608

1020 J.

je 1000

710

207210

307310

607610

über 20 J.

je 1000

67

206207

306307

606607

über 20 J.

1300

8

208

308

608

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 250

g

auf Abschnitt 175

Schwerarbeiter 2. Kategorie 500

g

auf Abschnitt 275 und

350

g

auf Abschnitt 276

Schwerarbeiter 3. Kategorie 1000

g

auf Abschnitt 375 und

400

g

auf Abschnitt 376

Werdende und stillende

Mütter 550

g

auf Abschnitt 909

Fl

e i s c h :

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Brot

Alters-

Bewertung

Verbraucher

Butter

Brot

u. Butter

klasse

Gramm:

Abschnitte

0 3 J.

50

14

214

114

514

3 6 J.

50

17

217

117

517

610 J.

je 50

1718

217218

117118

517518

1020 J.

je 100

2021

220221

120121

520521

über 20 J.

je 50

18,20, 21

218,220, 221

118,120,121

518,520, 521

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 50

g

auf Abschnitt 179

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50

g

auf Abschnitt 279280,

100

g

auf Abschnitt 281 und

60

g

auf Abschnitt 232

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50

g

auf Abschnitt 379380,

100

g

auf Abschnitt 381 und

60

g

auf Abschnitt 382

Werdende u. stillende Mütter je 50

g

auf Abschnitt

911912

Vollmilch:

Vollmilch

ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw, 15. Oktober 1948.

Kreisernährungsamt.

Bnttcr für Monat Oktober Als weitere Butterration erhalten Normal­verbraucher und TSV in Brot sowie Zu­lagenempfänger Butter, und zwar:

Von 06 Jahren 100 g auf Abschnitt 41 bzw. 141,

Uber 6 Jahren 250 g auf Abschnitt 41 bzw. 141,

Schwerarbeiter 1. Kategorie 40 g auf Ab­schnitt 183,

Schwerarbeiter 2. Kategorie 100 g auf Ab­schnitt 283,

Schwerarbeiter 3. Kategorie 170 g auf Ab­schnitt 383,

Werdende und stillende Mütter 75 g auf Abschnitt 908

der Oktober-Lebensmittel- und -Zulagekar­ten.

Kindernährmittel für Monat Oktober Im Monat Oktober erhalten Kinder der Normalverbraucher und gemeinschaftsver­pflegte Kinder mit Normalration

von 03 Jahren 1000 g Kindernährmittel von 36 Jahren 500 g Kindernährmittel, und zwar von 03 Jahren je 500 g auf die Abschnitte 27 und 29, von 36 Jahren je 250 g auf die Abschnitte 27 und 29 der Ok­tober-Lebensmittelkarten.

Kaffee-Ersatz für Monat Oktober Normalverbraucher und Gemeinschafts­verpflegte über 6 Jahre erhalten für Monat Oktober

125 g Kaffee-Ersatz auf Abschnitt 33, Schwerarbeiter der 3. Kategorie 100 g auf Abschnitt IX der Oktober-Lebensmittol- und -Zulagekar­ten.

Calw, 17. Oktober 1948.

Kreisernährungsamt.

Waschmittel Versorgung Für den Monat September 1948 erhalten alle Personen:

1 Stück Einheitsseife und 1 Normalpaket Waschpulver,

Bekämpfung des Schwarzmarktes

Voh Stephan Aßialg

Leiter des Kreisernährungsamts Calw

Die schon kurz nach der Währungs­reform stattgefundene Herausnahme ver­schiedener Erzeugnisse aus der Bewirt­schaftung hat in der Folge weithin die irrige Auffassung ausgelöst, daß damit auch in der ganzen Ernährungswirtschaft eine mehr oder weniger, strenge Auflocke­rung eintreten müsse. Die in Kraft geblie­benen Vorschriften wurden nicht mehr als bindend betrachtet und in überaus großem Ausmaß haben sich Verhältnisse entwickelt, die mit dem NamenSchwarzer Markt die treffendste Kennzeichnung finden.

Die Folgen einer derartigen Entwicklung sind aber so schwerwiegend, daß von einer Krise gesprochen werden kann, welch/e nur durch ein sofortiges energisches und wenn es sein muß, auch rücksichtsloses Eingrei­fen der zuständigen Stellen beseitigt wer­den muß.

Vorweg wird darauf timgewiesen, dstß die Grundnahrungsmittel, wie Fleisch, Brot, Fett, Zucker, Eier und Milch immer noch bewirtschaftet sind, also auch der Ratio­nierung unterliegen und nur gegen Marken abgegeben und bezogen werden dürfen. Dementsprechend sind auch die einschlägi­gen Bewirtschaftungsvorschriften noch in Geltung, und zwar ohne jegliche Einschrän­kung. Im Einzelnen wird bemerkt:

Fleisch Versorgung und Verkehr mit Vieh:

Nach wie vor ist es verboten. Vieh schwarz zu halten, zu verkaufen öder zu vertauschen. Der Bürgermeister als Vor­sitzender des Marktleistungsausschusses muß über jegliche Viehbewegung im Bilde sein. Wie ist es sonst möglich, die der Ge­meinde gestellten Auflagen erfüllen zu können? Auch ist es untersagt, Vieh aus dem Kreis auszuführen. Ausnahmen kann nur das Kreisernährungsamt, und wenn eine Ausfuhr in eine andere Zone erfolgen soll, das Landwirtschaftsministerium , in Tübingen erteilen.

Kälber sind spätestens am 5. Tage nach der Geburt auf dem Bürgermeisteramt zu melden. Gleichfalls ist jeder Ab- und Zu­gang von Rindvieh, Schafen und Schweinen Spätostens am folgenden Werktag auf dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Auch der Schlußschein-Zwang ist nicht aufgehoben und infolgedessen zu beachten Beim Feh­len von Vordrucken stellt das Bürgermei­steramt Ersatzbescheinigungen aus. Die Be­förderung von Vieh ist nur mit einer Trans­portgenehmigung zulässig. Die Nichtbeach­tung"'dieser Vorschriften hat die Beschlag­nahme der Tiere zur Folge.

Getreide:

Auch hier hat sich in den Bewirtscliai- tungsvorschriften nichts geändert. Grund­sätzlich besteht totale Ablieferungspflicht. Eine sogenannteFreie Spitze gibt es

Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich: 1 Stück Feinseife und 1 Normalpaket Waschpulver.

Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeseliäf- ten erfolgt nach Aufruf durch die Bürger­meisterämter auf den Abschnitt V der Le­bensmittelkarte Oktober 1948.

Die Bürgermeisterämter werden für die­sen Aufruf nicht besonders benachrichtigt. Diese Bekanntmachung ist daher zu den Akten zu nehmen.

Kreiswirtschaftsamt