Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 22. Oktober 1948
Nr. 42
i
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 21. bis 31. 10. 1948 können bezogen werden:
Brot:
Alters
klasse
t
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleisch
TSV Fleisch und Butter
Abschnitte
0— 3 J.
1000
5
205
305
605
0— 3 J.
650
6
206
306
606
3— 6 J.
1000
5
205
305
605
3— 6 J.
1200
6
206
306
606
6—10 J.
je 1000
6—7
206—207
306—307
606—607
6—10 J.
1300
8
208
308
608
10—20 J.
je 1000
7—10
207—210
307—310
607—610
über 20 J.
je 1000
6—7
206—207
306—307
606—607
über 20 J.
1300
8
208
308
608
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie 250
g
auf Abschnitt 175
Schwerarbeiter 2. Kategorie 500
g
auf Abschnitt 275 und
350
g
auf Abschnitt 276
Schwerarbeiter 3. Kategorie 1000
g
auf Abschnitt 375 und
400
g
auf Abschnitt 376
Werdende und stillende
Mütter 550
g
auf Abschnitt 909
Fl
e i s c h :
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Brot
Alters-
Bewertung
Verbraucher
Butter
Brot
u. Butter
klasse
Gramm:
Abschnitte
0— 3 J.
50
14
214
114
514
3— 6 J.
50
17
217
117
517
6—10 J.
je 50
17—18
217—218
117—118
517—518
10—20 J.
je 100
20—21
220—221
120—121
520—521
über 20 J.
je 50
18,20, 21
218,220, 221
118,120,121
518,520, 521
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie 50
g
auf Abschnitt 179
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50
g
auf Abschnitt 279—280,
100
g
auf Abschnitt 281 und
60
g
auf Abschnitt 232
Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50
g
auf Abschnitt 379—380,
100
g
auf Abschnitt 381 und
60
g
auf Abschnitt 382
Werdende u. stillende Mütter je 50
g
auf Abschnitt
911—912
Vollmilch:
Vollmilch
ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw, 15. Oktober 1948.
Kreisernährungsamt.
Bnttcr für Monat Oktober Als weitere Butterration erhalten Normalverbraucher und TSV in Brot sowie Zulagenempfänger Butter, und zwar:
Von 0—6 Jahren 100 g auf Abschnitt 41 bzw. 141,
Uber 6 Jahren 250 g auf Abschnitt 41 bzw. 141,
Schwerarbeiter 1. Kategorie 40 g auf Abschnitt 183,
Schwerarbeiter 2. Kategorie 100 g auf Abschnitt 283,
Schwerarbeiter 3. Kategorie 170 g auf Abschnitt 383,
Werdende und stillende Mütter 75 g auf Abschnitt 908
der Oktober-Lebensmittel- und -Zulagekarten.
Kindernährmittel für Monat Oktober Im Monat Oktober erhalten Kinder der Normalverbraucher und gemeinschaftsverpflegte Kinder mit Normalration
von 0—3 Jahren 1000 g Kindernährmittel von 3—6 Jahren 500 g Kindernährmittel, und zwar von 0—3 Jahren je 500 g auf die Abschnitte 27 und 29, von 3—6 Jahren je 250 g auf die Abschnitte 27 und 29 der Oktober-Lebensmittelkarten.
Kaffee-Ersatz für Monat Oktober Normalverbraucher und Gemeinschaftsverpflegte über 6 Jahre erhalten für Monat Oktober
125 g Kaffee-Ersatz auf Abschnitt 33, Schwerarbeiter der 3. Kategorie 100 g auf Abschnitt IX der Oktober-Lebensmittol- und -Zulagekarten.
Calw, 17. Oktober 1948.
Kreisernährungsamt.
Waschmittel Versorgung Für den Monat September 1948 erhalten alle Personen:
1 Stück Einheitsseife und 1 Normalpaket Waschpulver,
Bekämpfung des Schwarzmarktes
Voh Stephan Aßialg
Leiter des Kreisernährungsamts Calw
Die schon kurz nach der Währungsreform stattgefundene Herausnahme verschiedener Erzeugnisse aus der Bewirtschaftung hat in der Folge weithin die irrige Auffassung ausgelöst, daß damit auch in der ganzen Ernährungswirtschaft eine mehr oder weniger, strenge Auflockerung eintreten müsse. Die in Kraft gebliebenen Vorschriften wurden nicht mehr als bindend betrachtet und in überaus großem Ausmaß haben sich Verhältnisse entwickelt, die mit dem Namen „Schwarzer Markt“ die treffendste Kennzeichnung finden.
Die Folgen einer derartigen Entwicklung sind aber so schwerwiegend, daß von einer Krise gesprochen werden kann, welch/e nur durch ein sofortiges energisches und wenn es sein muß, auch rücksichtsloses Eingreifen der zuständigen Stellen beseitigt werden muß.
Vorweg wird darauf timgewiesen, dstß die Grundnahrungsmittel, wie Fleisch, Brot, Fett, Zucker, Eier und Milch immer noch bewirtschaftet sind, also auch der Rationierung unterliegen und nur gegen Marken abgegeben und bezogen werden dürfen. Dementsprechend sind auch die einschlägigen Bewirtschaftungsvorschriften noch in Geltung, und zwar ohne jegliche Einschränkung. Im Einzelnen wird bemerkt:
Fleisch Versorgung und Verkehr mit Vieh:
Nach wie vor ist es verboten. Vieh schwarz zu halten, zu verkaufen öder zu vertauschen. Der Bürgermeister als Vorsitzender des Marktleistungsausschusses muß über jegliche Viehbewegung im Bilde sein. Wie ist es sonst möglich, die der Gemeinde gestellten Auflagen erfüllen zu können? Auch ist es untersagt, Vieh aus dem Kreis auszuführen. Ausnahmen kann nur das Kreisernährungsamt, und wenn eine Ausfuhr in eine andere Zone erfolgen soll, das Landwirtschaftsministerium , in Tübingen erteilen.
Kälber sind spätestens am 5. Tage nach der Geburt auf dem Bürgermeisteramt zu melden. Gleichfalls ist jeder Ab- und Zugang von Rindvieh, Schafen und Schweinen Spätostens am folgenden Werktag auf dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Auch der Schlußschein-Zwang ist nicht aufgehoben und infolgedessen zu beachten Beim Fehlen von Vordrucken stellt das Bürgermeisteramt Ersatzbescheinigungen aus. Die Beförderung von Vieh ist nur mit einer Transportgenehmigung zulässig. Die Nichtbeachtung"'dieser Vorschriften hat die Beschlagnahme der Tiere zur Folge.
Getreide:
Auch hier hat sich in den Bewirtscliai- tungsvorschriften nichts geändert. Grundsätzlich besteht totale Ablieferungspflicht. Eine sogenannte „Freie Spitze“ gibt es
Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich: 1 Stück Feinseife und 1 Normalpaket Waschpulver.
Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeseliäf- ten erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter auf den Abschnitt V der Lebensmittelkarte Oktober 1948.
Die Bürgermeisterämter werden für diesen Aufruf nicht besonders benachrichtigt. Diese Bekanntmachung ist daher zu den Akten zu nehmen.
Kreiswirtschaftsamt