Lebensmittel-Transportgenehmigungen
I. Die Liste II der Anlage 1 der Anordnung zur Durchführung eines geordneten Lebensmitteltransports vom 7. 6. 1946 hat durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Tübingen vom 3. 9. 1948 (auf Grund § 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) folgende Fassung erhalten:
Liste II
der bewirtschafteten Lebensmittel, für die eine Transportgenehmigung erforderlich ist.
1. Getreide (Weizen, Roggen, Dinkel, Gerste, Hafer, Mais). Mehl aus den oben angeführten Getreidearten. Brot, Kleingebäck und andere Backerzeugnisse. Nährmittel (Kindernährmittel, Zwieback, Keks und sonstige Dauerbackwaren, Grieß, Haferflocken, Grütze, Reis). Teigwaren aller Art. Hülsenfrüchte (Bohnen, Linsen, Erbsen). Kaffee-Ersatz, soweit er aus Getreide hergestellt wird. Getreidemalz.
2. Milch (Vollmilch, Rahm, Magermilch, Vollmilcbpulver). Butter, Hart-, Weich- u. Schmelzkäse, Butterschmalz. Pflanzenfette (Margarine, Kokosfett usw.). öle (Mohn- und Rapsöl, ohne Bucheckernöl), öle aus Einfuhr (Erdnußöl, Palmkernöl, Sesamöl, Olivenöl usw.). Ölsaaten (Mohn, Raps, Lein, Senf, Rübsen).
3. Eier und Eikonserven.
4. Vieh (Rindvieh, Schweine, Kälber sowie Schafe, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind).
5. Fleisch und Wurstwaren, Innereien und Konserven von dem unter Ziff. 4 aufgeführten Vieh, Talg und Schmalz.
6. Fische aller Art und Fischwaren.
7. Zucker und Zuckerwaren (Bonbons, Schokolade, Kakao usw.). Marmelade, soweit zur Herstellung Zucker verwendet wird.
8. Kartoffeln, mit Ausnahme des direkten Erzeuger-Verbraucher-Verkehrs, für den vorerst keine Transportgenehmigung erforderlich ist.
9. Obst. Eine Transportgenehmigung ist nicht erforderlich für den Transport von Obst, das unmittelbar a) vom Verbraucher beim Erzeuger zum eigenen Verbrauch aufgekauft wurde (Erzeuger- und Verbraucherverkehr), b) zum Verkauf auf benachbarten Wochenmärkten bestimmt ist, c) von Einzelhandelsgeschäften beim Erzeuger zum unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher aufgekauft wurde, sofern d9r Erzeugerbetrieb nicht mehr als 6 km von der Verkaufsstelle des Einzelhändlers entfernt liegt, d) auf Grund abgeschlossener und vom Landwirtschaftsministerium genehmigter Anbau- und Lieferungsverträge geliefert wird.
Anmerkung: Alle vorstehend nicht auf- geführten Lebensmittel unterliegen innerhalb des Landes Wtirttemberg-Hohenzollern keiner Transportgenehmigung.
Über die Grenzen des Landes Württem- berg-Hohenzollern hinaus ist auch die Verbringung von nicht bewirtschafteten Lebensmitteln nur mit einem vom Landwirtschaftsministerium ausgestellten Warenbegleitschein zulässig.
Keiner Beschränkung unterworfen ist der Transport bewirtschafteter Lebensmittel, die 1. der Erzeuger zur Ablieferung verbringt, 2. im Rahmen der Lebensmittelzuteilungen erworben sind (Nachweis durch Lebensmittelkarten, Rechnungen oder Lieferscheinen), 3. zu den Selbstversorgerrationen des Erzeugers gehören (Nachweis durch Lebensmittelstammkarten, Mahlkarten, .Schlachtgenehmigungsbescheide, Ölberechtigungsscheine und Milchsammelkarten).
II. Die Bürgermeisterämter werden ersucht, Vorstehendes in ortsüblicher Weise bekanntzugeben und die beteiligten Kreise darauf hinzuweisen.
K r eise r-n ä hi rung samt.
Erzeugerhöchstprefse für Obst und Gemüse
im Oktober 1948
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 an gelten bis auf weiteres folgende Erzeuger* Höchstpreise:
5Ö0 g Dpfg.
Obst
Quitten
25
Zwetschgen
30
Gemüse
Dpfg.
Kopfsalat über 200 g
je Stück
12
bis zu 200 g
10
Endivie (reife Ware), Mindestgewicht 40U g
11
weniger als 400 g
9
Ackersalat, großblätterig
je 500 g
30
kleinblätterig
70
Blattspinat
12
Wurzelspinat
9 ■
Mangold
6
Rettiche mit frischem Laub, 5 Stck. im Bund
je Bund
10-15
Größe I, Mindestdurchmesser 7 cm, mit frischem
je Stück
8
Laub
Größe II, Mindestdurchmesser 5 cm, mit frischem
Laub
Größe III, Mindestdurchmesser 4 cm, mit frischem
n
5
3
Laub
aus Feldanbau, ohne Laub t
je 500 g
4
Karotten ohne Laub
Rote Rüben ohne Laub
8
6
Lauch (Porree)
je Stück
12
Kohlrabi, Größe 00, Uber 9 cm Durchmesser
9
Größe 0, über 8 cm Durchmesser
7
Gewichtsware
je 5CK)g
7
blauer Speck, Größe I
je Stück
12
blauer Speck, Größe II
10
Blumenkohl, über 25 cm Auflage-Durchmesser
47
bis 25 cm Auflage-Durchmesser
36
beim Verkauf nach Gewicht, höchstens 3 Blattkränze, Deckblätter gestutzt:
37
Güteklasse A
je 500 g
Güteklasse B
27
Wirsing
6
Weißkohl
4
Rotkohl
10
Rosenkohl, abgepflückt
22,5
Gurken, Treibware
40 4
Freilandware, ab 18. Oktober
45
Essig- und Salzgurken, 3—9 cm Länge
30
9—22 em Länge ',
18
Tomaten, reife *
35
grüne
10
Zwiebeln
20
Petersilie
20
Suppensellerie
15 >'
Sellerie mit Laub, Größe 0, Mindestdurehroesser 15 cm
je Stück
20 )
Größe I, Mindestdurchmesser 10 cm
15
Größe II, Mindestdurchmesser 8 cm
n
12 ,
Größe III, Mindestdurchmesser 5 em
8
Sellerie, Knollen
je 500 g
12
Buschbohnen, ohne Fäden
30
ab 11. Oktober
33
mit Fäden
26
ab 11. Oktober
29
Stangenbohnen, ohne Fäden
n
34
ab 11. Oktober
37
mit Fäden
»
30
ab 11. Oktober
»
33
Speisekürbisse, Melonen
n
4
Im übrigen gelten bezüglich der Handelsaufschläge, der Sortierungsvorschriften usw. die Bestimmungen der Frischwaren-AO. vom 27. 3. 1942.
Falls der Händler Gemüse oder Obst aus einem Erzeugergebiet heranschafft, in dem keine Preisbestimmungen für Obst und Gemüse mehr in Anwendung sind, dürfen höchstens die oben genannten Erzeugerhöchstpreise zuzüglich der zulässigen Frachtkosten bei der Errechnung der Verkaufspreise zugrunde gelegt werden.
Für Kernobst bleiben bis auf weiteres die besonderen Bestimmungen der in den Vorjahren geltenden Erzeugerhöchstpreise der Anordnung des Württ. Wirtschaftsministeriums — Preisbildungsstelle für Württemberg und Hohenzollern — vom 10.10.1944 (Reg.Anz. Nr. 37) in Anwendung. Es dürfen jedoch die Erzeugerpreise für Kernobst der Preisgruppe II, Güteklasse A und B (also ohne die Güteklasse I A und C) sowie die Preisgruppe III, Güteklasse I A, A und B und IV, Güteklasse A und B (also ohne die Güteklasse G) um je 4.— DM je 100 kg erhöht werden. Diese Erhöhung darf in allen Handelsstufen nur im Anhängeverfahren weitergegeben werden.
Calw, 4. Oktober 1948.
. Landratsamt — Prelebehörde.