Lebensmittel-Transportgenehmigungen

I. Die Liste II der Anlage 1 der Anord­nung zur Durchführung eines geordneten Lebensmitteltransports vom 7. 6. 1946 hat durch Anordnung des Landwirtschaftsmini­steriums Tübingen vom 3. 9. 1948 (auf Grund § 36 der Verordnung über die öffent­liche Bewirtschaftung von landwirtschaft­lichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) folgende Fassung erhalten:

Liste II

der bewirtschafteten Lebensmittel, für die eine Transportgenehmigung erforderlich ist.

1. Getreide (Weizen, Roggen, Dinkel, Gerste, Hafer, Mais). Mehl aus den oben an­geführten Getreidearten. Brot, Kleingebäck und andere Backerzeugnisse. Nährmittel (Kindernährmittel, Zwieback, Keks und sonstige Dauerbackwaren, Grieß, Hafer­flocken, Grütze, Reis). Teigwaren aller Art. Hülsenfrüchte (Bohnen, Linsen, Erb­sen). Kaffee-Ersatz, soweit er aus Getreide hergestellt wird. Getreidemalz.

2. Milch (Vollmilch, Rahm, Magermilch, Vollmilcbpulver). Butter, Hart-, Weich- u. Schmelzkäse, Butterschmalz. Pflanzenfette (Margarine, Kokosfett usw.). öle (Mohn- und Rapsöl, ohne Bucheckernöl), öle aus Einfuhr (Erdnußöl, Palmkernöl, Sesamöl, Olivenöl usw.). Ölsaaten (Mohn, Raps, Lein, Senf, Rübsen).

3. Eier und Eikonserven.

4. Vieh (Rindvieh, Schweine, Kälber so­wie Schafe, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind).

5. Fleisch und Wurstwaren, Innereien und Konserven von dem unter Ziff. 4 auf­geführten Vieh, Talg und Schmalz.

6. Fische aller Art und Fischwaren.

7. Zucker und Zuckerwaren (Bonbons, Schokolade, Kakao usw.). Marmelade, so­weit zur Herstellung Zucker verwendet wird.

8. Kartoffeln, mit Ausnahme des direkten Erzeuger-Verbraucher-Verkehrs, für den vorerst keine Transportgenehmigung er­forderlich ist.

9. Obst. Eine Transportgenehmigung ist nicht erforderlich für den Transport von Obst, das unmittelbar a) vom Verbraucher beim Erzeuger zum eigenen Verbrauch auf­gekauft wurde (Erzeuger- und Verbrau­cherverkehr), b) zum Verkauf auf benach­barten Wochenmärkten bestimmt ist, c) von Einzelhandelsgeschäften beim Erzeuger zum unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher aufgekauft wurde, sofern d9r Erzeuger­betrieb nicht mehr als 6 km von der Ver­kaufsstelle des Einzelhändlers entfernt liegt, d) auf Grund abgeschlossener und vom Landwirtschaftsministerium genehmig­ter Anbau- und Lieferungsverträge gelie­fert wird.

Anmerkung: Alle vorstehend nicht auf- geführten Lebensmittel unterliegen inner­halb des Landes Wtirttemberg-Hohenzollern keiner Transportgenehmigung.

Über die Grenzen des Landes Württem- berg-Hohenzollern hinaus ist auch die Ver­bringung von nicht bewirtschafteten Le­bensmitteln nur mit einem vom Landwirt­schaftsministerium ausgestellten Waren­begleitschein zulässig.

Keiner Beschränkung unterworfen ist der Transport bewirtschafteter Lebensmittel, die 1. der Erzeuger zur Ablieferung ver­bringt, 2. im Rahmen der Lebensmittelzu­teilungen erworben sind (Nachweis durch Lebensmittelkarten, Rechnungen oder Lie­ferscheinen), 3. zu den Selbstversorger­rationen des Erzeugers gehören (Nachweis durch Lebensmittelstammkarten, Mahlkar­ten, .Schlachtgenehmigungsbescheide, Öl­berechtigungsscheine und Milchsammelkar­ten).

II. Die Bürgermeisterämter werden er­sucht, Vorstehendes in ortsüblicher Weise bekanntzugeben und die beteiligten Kreise darauf hinzuweisen.

K r eise r-n ä hi rung samt.

Erzeugerhöchstprefse für Obst und Gemüse

im Oktober 1948

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 an gelten bis auf weiteres folgende Erzeuger* Höchstpreise:

5Ö0 g Dpfg.

Obst

Quitten

25

Zwetschgen

30

Gemüse

Dpfg.

Kopfsalat über 200 g

je Stück

12

bis zu 200 g

10

Endivie (reife Ware), Mindestgewicht 40U g

11

weniger als 400 g

9

Ackersalat, großblätterig

je 500 g

30

kleinblätterig

70

Blattspinat

12

Wurzelspinat

9

Mangold

6

Rettiche mit frischem Laub, 5 Stck. im Bund

je Bund

10-15

Größe I, Mindestdurchmesser 7 cm, mit frischem

je Stück

8

Laub

Größe II, Mindestdurchmesser 5 cm, mit frischem

Laub

Größe III, Mindestdurchmesser 4 cm, mit frischem

n

5

3

Laub

aus Feldanbau, ohne Laub t

je 500 g

4

Karotten ohne Laub

Rote Rüben ohne Laub

8

6

Lauch (Porree)

je Stück

12

Kohlrabi, Größe 00, Uber 9 cm Durchmesser

9

Größe 0, über 8 cm Durchmesser

7

Gewichtsware

je 5CK)g

7

blauer Speck, Größe I

je Stück

12

blauer Speck, Größe II

10

Blumenkohl, über 25 cm Auflage-Durchmesser

47

bis 25 cm Auflage-Durchmesser

36

beim Verkauf nach Gewicht, höchstens 3 Blatt­kränze, Deckblätter gestutzt:

37

Güteklasse A

je 500 g

Güteklasse B

27

Wirsing

6

Weißkohl

4

Rotkohl

10

Rosenkohl, abgepflückt

22,5

Gurken, Treibware

40 4

Freilandware, ab 18. Oktober

45

Essig- und Salzgurken, 39 cm Länge

30

922 em Länge ',

18

Tomaten, reife *

35

grüne

10

Zwiebeln

20

Petersilie

20

Suppensellerie

15 >'

Sellerie mit Laub, Größe 0, Mindestdurehroesser 15 cm

je Stück

20 )

Größe I, Mindestdurchmesser 10 cm

15

Größe II, Mindestdurchmesser 8 cm

n

12 ,

Größe III, Mindestdurchmesser 5 em

8

Sellerie, Knollen

je 500 g

12

Buschbohnen, ohne Fäden

30

ab 11. Oktober

33

mit Fäden

26

ab 11. Oktober

29

Stangenbohnen, ohne Fäden

n

34

ab 11. Oktober

37

mit Fäden

»

30

ab 11. Oktober

»

33

Speisekürbisse, Melonen

n

4

Im übrigen gelten bezüglich der Handelsaufschläge, der Sortierungsvorschriften usw. die Bestimmungen der Frischwaren-AO. vom 27. 3. 1942.

Falls der Händler Gemüse oder Obst aus einem Erzeugergebiet heranschafft, in dem keine Preisbestimmungen für Obst und Gemüse mehr in Anwendung sind, dürfen höchstens die oben genannten Erzeugerhöchstpreise zuzüglich der zulässigen Fracht­kosten bei der Errechnung der Verkaufspreise zugrunde gelegt werden.

Für Kernobst bleiben bis auf weiteres die besonderen Bestimmungen der in den Vorjahren geltenden Erzeugerhöchstpreise der Anordnung des Württ. Wirtschaftsmini­steriums Preisbildungsstelle für Württemberg und Hohenzollern vom 10.10.1944 (Reg.Anz. Nr. 37) in Anwendung. Es dürfen jedoch die Erzeugerpreise für Kernobst der Preisgruppe II, Güteklasse A und B (also ohne die Güteklasse I A und C) sowie die Preisgruppe III, Güteklasse I A, A und B und IV, Güteklasse A und B (also ohne die Güteklasse G) um je 4. DM je 100 kg erhöht werden. Diese Erhöhung darf in allen Handelsstufen nur im Anhängeverfahren weitergegeben werden.

Calw, 4. Oktober 1948.

. Landratsamt Prelebehörde.