An die Bevölkerung der Stadt und des Kreises Calw

Anordnung des Wirtscbaftsministeriums über die Preise für Speisekartoffeln, Futtcr- kartoffeln und Fabrikkartoffcln im Kartoffclwirtscliaftsjahr 1948/49

v vom 18. September 1948

S 1. Abgabepreis des Erzeugers bei Beliefe­rung von Verteilern

1. Bei Lieferung von gelbfleischigen Speisekartoffeln gelten folgende Abgabe­festpreise des Erzeugers an den Versand- Großhandel frei Waggonverladestation oder frei Verladestelle: Ab September bis 15. De­zember 1948 3.80 DM für 50 kg; vom 16. De­zember 1948 bis 31. März 1949 4.20 DM für 50 kg; im April, Mai, Juni, Juli, August 1949 4.60 DM für 50 kg.

2. Die jeweils für gelbfleischige Sorten festgesetzten Festpreise ermäßigen sich bei weißfleischigen Speisekartoffeln um je 0,30 DM je 50 kg. Sie können bei den Sorten Sieglinde undViola bis zu 1. DM je 50 kg überschritten werden.

3. Für Futterkartoffeln und Fabrikkar­toffeln wird ein Erzeugerfestpreis von 2.50 DM je 50 kg frei Waggon Verlade­station oder frei Verladestelle festgesetzt.

4. Übernimmt der Verteiler die Beifuhr zur Verladestation oder Verladestelle auf eigene Kosten, so darf er einen Betrag von höchstens 0,10 DM je 50 kg abziehen.

§ 2. Abgabepreis des Erzeugers bei un­mittelbarer Belieferung von Verbrauchern

Die in § 1 festgesetzten Preise dürfen bei unmittelbarer Belieferung von Ver­brauchern ab Hof des Erzeugers bis zu 0,20 DM und frei Keller des Großverbrau­chers bis zu 0,60 DM und des Kleinver­brauchers bis zu 1. DM überschritten werden, einerlei, ob die Beförderung mit eigenen oder fremden Fahrzeugen erfolgt.

§ 3. Handelsspannen und Beförderungskosten des Handels

1. Es dürfen höchstens folgende Handels­spannen und Beförderungskosten berechnet werden:

DM/50 kg

Versandgroßhandel (einschl. Schluß- scheingebühr).20

Einheitlicher Frachtsatz für Liefe­rungen an den Empfangsgroß­handel.20

Empfangsgroßhandel.30

Zuschlag für Lieferung frei Lager des Kleinverteilers oder frei Kel­ler des Großverbrauchers-10

Einzelhandel.40

Zuschlag für Lieferung frei Keller des Kleinverbrauchers-10

2. Beim Verkauf von Mengen unter 50 kg beträgt die Höchstspanne des Einzelhandels 11,5 Dpfg. je 5 kg. Die Aufrundung von Pfennigbeträgen darf erst beim Endbetrag vorgenommen werden.

3. Die Zuschläge für Lieferung frei Kel­ler verstehen sich in jedem Fall einschließ­lich Anfuhr, Abladen und Einbringen in den Keller. Besondere Zuschläge für das

Zur Wiedereinführung der Schöffen und Geschworenen

Das Justizministerium gibt bekannt: Der Landtag hat durch ein Gesetz vom 14. Mai 1948 über die Wiedereinführung der Schöf­fen und Geschworenen in der Strafrechts­pflege beschlossen, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 die Schöffen- und Schwur­gerichte in derselben Besetzung und mit denselben Aufgaben wie vor 1933 wieder­hergestellt werden.

Da das Gesetz, welches der Zustimmung der Militärregierung bedurfte, erst Ende August veröffentlicht werden konnte, reicht die Zeit nicht ans, nm die erforderlichen Vorarbeiten bis zum 1. Oktober durchzu­führen.

Die Wiedereröffnung der Schöffen- und Schwurgerichte muß daher bis zum 1. Ja­nuar 1949 hinausgeschoben werden. Dem Landtag liegt ein entsprechender Gesetz­entwurf vor.

Niemand kann die finanziellen Störungen übersehen, welche die Währungsreform in vielen Haushalten hervorgerufen hat. Be­sonders schwierig sind die Verhältnisse, da geworden, wo die Übernahme einer ganz­tägigen und festen Arbeit durch häusliche und familiäre Verhältnisse nicht mehr mög­lich ist. Diesen Kreisen die Gelegenheit eines zusätzlichen Verdienstes zu ver­schaffen, erachten wir als unsere vornehmste Pflicht. Nach Beratung mit erfahrenen Män­nern und nachdem wir gehört haben, daß ähnliche Organisationen in> Baden unter staatlicher Leitung, in Bayern in Form einer Gesellschaft bereits arbeiten, wollen wir die

Selbsthilfeaktion

In Wald und Feld liegt noch viel Geld ins Lehen rufen.

Diese Selbsthilfeaktion wird sich mit der planmäßigen Sammlung von Früchten, Kräu­tern, Pflanzen, Blättern, Zweigen, Pilzen und anderen Dingen befassen, welche in unseren Wäldern und Feldern Vorkommen.

Infolge des geologischen Zusammentref­fens von Muschelkalk und Buntsandstein wohnen wir in einer von der Natur für den gedachten Zweck ganz besonders bevorzug­ten Gegend, die mannigfache Sammlungs­möglichkeiten zuläßt.

Es ist nicht unsere Absicht, schon be­stehende Sammelaktionen von Heilpflanzen

Auslesen der Kartoffeln, Einfüllen in Tüten oder beim Verkauf von Mengen unter 5 kg sind unzulässig. Soweit sonstige Mehrkosten zulässigerweise entstehen (höhere Beför­derungskosten, höhere Verpackungskosten infolge von Säcken mit geringerer Haltbar­keit u. a.l, werden sie dem Großhandel von dem Landwirtschaftsministerium gemäß den von diesem erlassenen Richtlinien auf An­trag ersetzt.

4. Großverbraucher im Sinne dieser AO. ist, wer je Lieferung mindestens 2500 kg bezieht.

§ 4. Höehstverkaufspreise für Speise­kartoffeln bei Abgabe an Kleinverbraucher

Bei Abgabe von Speisekartoffeln an Kleinverbraucher darf höchstens berechnen

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je 50 kg

Je 50 kg

ie 50 kg

DM

DM

DM

a) der Erzeuger ab

Hof

4,

4,40

4,80

b) der Erzeuger bei

Lieferung frei Keller

4,80

5,20

5,60

c) der Handel ab Laden oder Lager

d) der Handel bei

5-

5,40

5,80

Lieferung frei Keller

5,10

5,50

5,90

je Skg

ie 5 kg

je 5 kg

Dpfg.

Dpfg.

Dpfg.

e) der Handel bei

Abgabe v. Mengen unter 50 kg

571/,

61V.

65 V*

§ 5. Sackpfand

Soweit der Handel Speisekartoffeln (Spät­kartoffeln) in eigenen Säcken liefert, gilt der LeihsackveTkehr. Die Sackkosten dür­fen in diesem Fall nicht berechnet werden. Dagegen ist zur Sicherung des Rückan­spruchs die Erhebung eines Pfandbetrages biB zu 1. DM. je Papiersack gestattet.

u. a. zu stören oder zu verhindern. Unsere Absichten gehen zunächst darauf hinaus, was

1. in reichlicher Menge vorhanden ist,

2. ohne besondere Kenntnisse gesammelt werden kann und

3. von der weiter bearbeitenden Industrie einigermaßen auskömmlich bezahlt und in großen Mengen gebraucht wird.

Wir wollen in Zukunft an die Spitze des Amtsblattes für den Kreis Calw jeweils veröffentlichen:

a) was von der Industrie jeweils gesucht wird,

b) an welchen Plätzen und Gegenden des Kreises diese Pflanzen vorteilhaft ge­sammelt werden können.

Die Teilnehmer werden angeleitet. Einen besonderen Vorteil der Sammeltätigkeit sehen wir darin, daß die Selbsthilfeaktion In Wald und Feld liegt noch viel Geld die abgelieferten frischen Mengen jeweils sofort bezahlt.

Die Organisation wird im Bedürfnisfalle weiter ausgebaut. Interessenten werden ge­beten, sich möglichst sofort bei ihrem zu­ständigen Bürgermeisteramt zu melden, von dort erhalten sie dann weitere Benachrich­tigungen.

Calw, im Oktober 1938.

Landrat Wagner Bürgermeister Blessing

Der Pfandbetrag muß gesondert berechnet werden und ist bei Rückgabe der Säcke zurückzuvergüten.

§ 6. Kennzeichnung der teuren Sorten

Die SortenSieglinde undViola müs­sen im Handel deutlich gekennzeichnet werden.

§ 7. Gütevorschriften für Speisekartoffeln.

Es darf nur gut ausgelesene und sortierte Ware als Speisekartoffel in den Verkehr gebracht werden. Alle schadhaften und klei­nen Kartoffeln bis 3,4 cm Durchmesser bei runden und bis 4 cm Durchmesser bei lan­gen Sorten sind zu entfernen.

§ 8. Reclmungsnachweise und Begleitpapiere

1. Über jeden Verkauf von Speisekartof­feln iiat der Großhandel eine mit Firmen­angabe versehene Rechnung oder Verkaufs- bestätigung zu erteilen, aus der Ort und Tag des Verkaufs, Wohnort des Verkäufers und Käufers, Bezeichnung der Sorte, ver­kaufte Menge und der Preis je 50 kg ins­gesamt ersichtlich sein muß. Zur Geschäfts- Vereinfachung kann an die Stelle der Rech­nung eine listenmäßige Nachweisung mit den vorstehenden Angaben treten.

2. Diese Verkaufsniederlagen sind auf dem Transport und an den Verkaufsstellen für etwaige Kontrollen zur Verfügung zn halten.

§ 9. Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 15 September 1948 in Kraft. Die früheren Bestimmungen übeT Speisekartoffeln (Spätkartoffeln), Fut­ter- und Fabrikkartoffeln treten außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderlaufen.

Calw, 30. September 1948.

Landratsamt Preisbehörde.

Ausgabe von Prioritätswertmarken für Tabak waren

Die Ausgabe der Prioritätswertmarken für den Monat Juli 1948 erfolgt durch das Kreiswirtschaftsamt in der Zeit von Mon­tag, 11. bis Samstag, 16. Oktober 1948.

Kreiswirtschaftsamt.

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Spendet für das Soziale Hilfswerki

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