An die Bevölkerung der Stadt und des Kreises Calw
Anordnung des Wirtscbaftsministeriums über die Preise für Speisekartoffeln, Futtcr- kartoffeln und Fabrikkartoffcln im Kartoffclwirtscliaftsjahr 1948/49
v vom 18. September 1948
S 1. Abgabepreis des Erzeugers bei Belieferung von Verteilern
1. Bei Lieferung von gelbfleischigen Speisekartoffeln gelten folgende Abgabefestpreise des Erzeugers an den Versand- Großhandel frei Waggonverladestation oder frei Verladestelle: Ab September bis 15. Dezember 1948 3.80 DM für 50 kg; vom 16. Dezember 1948 bis 31. März 1949 4.20 DM für 50 kg; im April, Mai, Juni, Juli, August 1949 4.60 DM für 50 kg.
2. Die jeweils für gelbfleischige Sorten festgesetzten Festpreise ermäßigen sich bei weißfleischigen Speisekartoffeln um je 0,30 DM je 50 kg. Sie können bei den Sorten „Sieglinde“ und „Viola“ bis zu 1.— DM je 50 kg überschritten werden.
3. Für Futterkartoffeln und Fabrikkartoffeln wird ein Erzeugerfestpreis von 2.50 DM je 50 kg frei Waggon Verladestation oder frei Verladestelle festgesetzt.
4. Übernimmt der Verteiler die Beifuhr zur Verladestation oder Verladestelle auf eigene Kosten, so darf er einen Betrag von höchstens 0,10 DM je 50 kg abziehen.
§ 2. Abgabepreis des Erzeugers bei unmittelbarer Belieferung von Verbrauchern
Die in § 1 festgesetzten Preise dürfen bei unmittelbarer Belieferung von Verbrauchern ab Hof des Erzeugers bis zu 0,20 DM und frei Keller des Großverbrauchers bis zu 0,60 DM und des Kleinverbrauchers bis zu 1.— DM überschritten werden, einerlei, ob die Beförderung mit eigenen oder fremden Fahrzeugen erfolgt.
§ 3. Handelsspannen und Beförderungskosten des Handels
1. Es dürfen höchstens folgende Handelsspannen und Beförderungskosten berechnet werden:
DM/50 kg
Versandgroßhandel (einschl. Schluß- scheingebühr) —.20
Einheitlicher Frachtsatz für Lieferungen an den Empfangsgroßhandel —.20
Empfangsgroßhandel —.30
Zuschlag für Lieferung frei Lager des Kleinverteilers oder frei Keller des Großverbrauchers —-10
Einzelhandel —.40
Zuschlag für Lieferung frei Keller des Kleinverbrauchers —-10
2. Beim Verkauf von Mengen unter 50 kg beträgt die Höchstspanne des Einzelhandels 11,5 Dpfg. je 5 kg. Die Aufrundung von Pfennigbeträgen darf erst beim Endbetrag vorgenommen werden.
3. Die Zuschläge für Lieferung frei Keller verstehen sich in jedem Fall einschließlich Anfuhr, Abladen und Einbringen in den Keller. Besondere Zuschläge für das
Zur Wiedereinführung der Schöffen und Geschworenen
Das Justizministerium gibt bekannt: Der Landtag hat durch ein Gesetz vom 14. Mai 1948 über die Wiedereinführung der Schöffen und Geschworenen in der Strafrechtspflege beschlossen, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 die Schöffen- und Schwurgerichte in derselben Besetzung und mit denselben Aufgaben wie vor 1933 wiederhergestellt werden.
Da das Gesetz, welches der Zustimmung der Militärregierung bedurfte, erst Ende August veröffentlicht werden konnte, reicht die Zeit nicht ans, nm die erforderlichen Vorarbeiten bis zum 1. Oktober durchzuführen.
Die Wiedereröffnung der Schöffen- und Schwurgerichte muß daher bis zum 1. Januar 1949 hinausgeschoben werden. Dem Landtag liegt ein entsprechender Gesetzentwurf vor.
Niemand kann die finanziellen Störungen übersehen, welche die Währungsreform in vielen Haushalten hervorgerufen hat. Besonders schwierig sind die Verhältnisse, da geworden, wo die Übernahme einer ganztägigen und festen Arbeit durch häusliche und familiäre Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Diesen Kreisen die Gelegenheit eines zusätzlichen Verdienstes zu verschaffen, erachten wir als unsere vornehmste Pflicht. Nach Beratung mit erfahrenen Männern und nachdem wir gehört haben, daß ähnliche Organisationen in> Baden unter staatlicher Leitung, in Bayern in Form einer Gesellschaft bereits arbeiten, wollen wir die
Selbsthilfeaktion
„In Wald und Feld liegt noch viel Geld“ ins Lehen rufen.
Diese Selbsthilfeaktion wird sich mit der planmäßigen Sammlung von Früchten, Kräutern, Pflanzen, Blättern, Zweigen, Pilzen und anderen Dingen befassen, welche in unseren Wäldern und Feldern Vorkommen.
Infolge des geologischen Zusammentreffens von Muschelkalk und Buntsandstein wohnen wir in einer von der Natur für den gedachten Zweck ganz besonders bevorzugten Gegend, die mannigfache Sammlungsmöglichkeiten zuläßt.
Es ist nicht unsere Absicht, schon bestehende Sammelaktionen von Heilpflanzen
Auslesen der Kartoffeln, Einfüllen in Tüten oder beim Verkauf von Mengen unter 5 kg sind unzulässig. Soweit sonstige Mehrkosten zulässigerweise entstehen (höhere Beförderungskosten, höhere Verpackungskosten infolge von Säcken mit geringerer Haltbarkeit u. a.l, werden sie dem Großhandel von dem Landwirtschaftsministerium gemäß den von diesem erlassenen Richtlinien auf Antrag ersetzt.
4. Großverbraucher im Sinne dieser AO. ist, wer je Lieferung mindestens 2500 kg bezieht.
§ 4. Höehstverkaufspreise für Speisekartoffeln bei Abgabe an Kleinverbraucher
Bei Abgabe von Speisekartoffeln an Kleinverbraucher darf höchstens berechnen
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a) der Erzeuger ab
Hof
4,—
4,40
4,80
b) der Erzeuger bei
Lieferung frei Keller
4,80
5,20
5,60
c) der Handel ab Laden oder Lager
d) der Handel bei
5-
5,40
5,80
Lieferung frei Keller
5,10
5,50
5,90
je Skg
ie 5 kg
je 5 kg
Dpfg.
Dpfg.
Dpfg.
e) der Handel bei
Abgabe v. Mengen unter 50 kg
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§ 5. Sackpfand
Soweit der Handel Speisekartoffeln (Spätkartoffeln) in eigenen Säcken liefert, gilt der LeihsackveTkehr. Die Sackkosten dürfen in diesem Fall nicht berechnet werden. Dagegen ist zur Sicherung des Rückanspruchs die Erhebung eines Pfandbetrages biB zu 1.— DM. je Papiersack gestattet.
u. a. zu stören oder zu verhindern. Unsere Absichten gehen zunächst darauf hinaus, was
1. in reichlicher Menge vorhanden ist,
2. ohne besondere Kenntnisse gesammelt werden kann und
3. von der weiter bearbeitenden Industrie einigermaßen auskömmlich bezahlt und in großen Mengen gebraucht wird.
Wir wollen in Zukunft an die Spitze des Amtsblattes für den Kreis Calw jeweils veröffentlichen:
a) was von der Industrie jeweils gesucht wird,
b) an welchen Plätzen und Gegenden des Kreises diese Pflanzen vorteilhaft gesammelt werden können.
Die Teilnehmer werden angeleitet. Einen besonderen Vorteil der Sammeltätigkeit sehen wir darin, daß die Selbsthilfeaktion „In Wald und Feld liegt noch viel Geld“ die abgelieferten frischen Mengen jeweils sofort bezahlt.
Die Organisation wird im Bedürfnisfalle weiter ausgebaut. Interessenten werden gebeten, sich möglichst sofort bei ihrem zuständigen Bürgermeisteramt zu melden, von dort erhalten sie dann weitere Benachrichtigungen.
Calw, im Oktober 1938.
Landrat Wagner Bürgermeister Blessing
Der Pfandbetrag muß gesondert berechnet werden und ist bei Rückgabe der Säcke zurückzuvergüten.
§ 6. Kennzeichnung der teuren Sorten
Die Sorten „Sieglinde“ und „Viola“ müssen im Handel deutlich gekennzeichnet werden.
§ 7. Gütevorschriften für Speisekartoffeln.
Es darf nur gut ausgelesene und sortierte Ware als Speisekartoffel in den Verkehr gebracht werden. Alle schadhaften und kleinen Kartoffeln bis 3,4 cm Durchmesser bei runden und bis 4 cm Durchmesser bei langen Sorten sind zu entfernen.
§ 8. Reclmungsnachweise und Begleitpapiere
1. Über jeden Verkauf von Speisekartoffeln iiat der Großhandel eine mit Firmenangabe versehene Rechnung oder Verkaufs- bestätigung zu erteilen, aus der Ort und Tag des Verkaufs, Wohnort des Verkäufers und Käufers, Bezeichnung der Sorte, verkaufte Menge und der Preis je 50 kg insgesamt ersichtlich sein muß. Zur Geschäfts- Vereinfachung kann an die Stelle der Rechnung eine listenmäßige Nachweisung mit den vorstehenden Angaben treten.
2. Diese Verkaufsniederlagen sind auf dem Transport und an den Verkaufsstellen für etwaige Kontrollen zur Verfügung zn halten.
■§ 9. Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am 15 September 1948 in Kraft. Die früheren Bestimmungen übeT Speisekartoffeln (Spätkartoffeln), Futter- und Fabrikkartoffeln treten außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderlaufen.
Calw, 30. September 1948.
Landratsamt — Preisbehörde.
Ausgabe von Prioritätswertmarken für Tabak waren
Die Ausgabe der Prioritätswertmarken für den Monat Juli 1948 erfolgt durch das Kreiswirtschaftsamt in der Zeit von Montag, 11. bis Samstag, 16. Oktober 1948.
Kreiswirtschaftsamt.
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Spendet für das Soziale Hilfswerki
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