Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 8. Oktober 1948

Nr. 40

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 11. bis 20. Oktober 1948 können bezogen werden:

Brot:

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

| TSV. Fleisch | und Butter

Abschnitte

0 3 J.

1000

3

203

303

603

0 3 J.

500

4

204

304

604

3 6 J.

je 1000

8 u. 4

203 u. 204

303 u. 304

603 u. 604

610 J.

je 100G

3, 4,5

203, 204, 205

303, 304, 305

603, 604, 605

1020 J.

je 1000

3,4,5

203,204. 205

303, 304, 305

603, 604, 605.

1020 J.

850

6

206

306

606

über 20 J.

je 1000

3, 4,5

203, 204, 205

303, 304, 305

603, 604, 605

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie 1

Werdende und stillende Mütter

250 g auf Abschnitt 163 500 g auf Abschnitt 263 und 250 g auf Abschnitt 264 1000 g auf Abschnitt 363 und 250 g auf Abschnitt 264 500 g auf Abschnitt 904

Sprechstunden beim Landratsamt und bei der Krcisvcrbandsvcrwaltuiig im Winterhalbjahr 1948/1949

1. Für die Zeit vom 3. Oktober 1948 bis 31. März 1949 wird für den Publikumsver­kehr bei sämtlichen Dienststellen des Land- ratsamts und der Kreisverbandsverwaltung folgende Regelung getroffen:

2. Sprechstunden: Montag bis Sams­tag von 812 Uhr (Samstags jedoch nur in dringenden Fällen).

3. Sprechstunden von Landrat Wagner: Dienstag, Mittwoch und Don­nerstag von 10-12 Uhr. Rechtzeitige vor­herige Anmeldung ist unbedingt erforder­lich, damit Besuchsterinin festgelegt werden kann.

4. Sprechtage der K reisbau­meiste r stellen: Calw Mittwoch, Na­gold Montag, Neuenbürg Montag von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Die Bevölkerung wird gebeten, diese Zeiten im Interesse einer ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte einzuhalten. Außerhalb der Sprechstunden können grund­sätzlich keine Besucher empfangen werden.

Calw, 3. Oktober 1948.

Landratsamt,

Fleisch:

§ 2. Frei verfügbare Kartoffelmengen.

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

0 3J.

50

12

212

112

512

3 6 J.

je

50

1415

214-215

114115

514515

610 J.

je

50

1415

214215

114115

514515

1020 J.

je

50

15,17,18

215. 217. 218

115,117.118

515.517, 518

üoer 20.1.

je

50

15,17

215, 217

115,117

515,517

Zulagenempfänger: j

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267270

Schwerarbeiter 3. Kategorie ^ je 50 g auf Abschnitt 367369 und

300 g auf Abschnitt 370 Werdende und stillende Mütter je 60 g auf Abschnitt 906

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Kationshöhe freigegebeu.

Calw, 6. Oktober 1948.

Butter für Monat Oktober Normalverbraucher und TSV. in Brot aller Altersklassen sowie Zulagenempfän­ger erhalten als erste Teilration für Mo­nat Oktober 1948 250 g Butter und zwar:

Von 06 Jahren 250 g auf Abschnitt 39 bzw. 139,

über 6 Jahren 200 g auf Abschnitt 39 bzw.

139 und 50 g auf Kleinabschnitte. Schwerarb. !. Kat. 40g auf Absehn. 159

Schwerarb. 2. Kat. 100 g auf Abschn. 259

Schwerarb. 3. Kat. 170 g auf Absehn. 359

Werd. u. still. Mütter 75 g auf Abschn. 902

der Oktober-Lebensmittel- u. -Zulagekartsn.

Calw, 4. Oktober 1948.

Kreisernährungsamt.

Anordnung über die Bewirtschaftung von Kartoffeln der Ernte 1948 vom 20. September 1948.

Auf Grund der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von landwirt­schaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521), der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Kartoffeln

Kreisernährungsamt.

und Kartoffelerzeugnissen vom 7. 9. 1939 (RGBl. I S. 1727), der Verordnung über den Zusammenschluß der Kartoffelwirt­schaft von iS. 4 1935 (RGBl. I S. 550) so­wie der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Saatgut vom 18. 10. 1939 (RGBl. I S. 2051) wird angeordnet:

§ 1. Pflichten des Erzeugers.

1. Jeder Erzeuger ist verpflichtet, die­jenigen Mengen Kartoffeln zur Versorgung der Verbraucher bereitzuhalten, welche in seinem Veranlagungsbescheid für Kartof­feln für das Jahr 1948 angegeben sind. Er ist berechtigt, Kartoffeln in jeder Menge an Verbraucher sowie gegen Ablieferunes- bescheinigungen an Erfassungsbetriebe (Ge­nossenschaften und Handel) abzugeben.

2. Das Kreisernährungsamt hat durch ge­eignete Maßnahmen festzustellen, welche Mengen Kartoffeln nach Abs. 1 in die Hände der Verbraucher und Erfassungsbetriebe gelangt sind.

3. Ein Anspruch des Erzeugers auf Ab­nahme der bereitzuhaltenden Kartoffeln wird durch seine Verpflichtung nach Ab3.1 nicht begründet. .

Der Erzeuger kann über die Kartoffeln, die in seinem Betrieb über die im § 1 ge­nannten Mengen hinaus anfallen, frei ver­fügen.

§ 3. Ein- und Ausfuhr. ,

Die Ein- und Ausfuhr von Speisekartof­feln nach und aus Württemberg-Hohenzol- lern bedarf der Genehmigung des Land­wirtschaftsministeriums. Im übrigen gelten für den Transport von Kartoffeln die Vor­schriften der Anordnung über den Transport von Lebensmitteln vom 7. Juni 1946.

§ 4. Futterkartoffeln.

Als Futterkartoffeln dürfen Kartoffeln nur in den Verkehr gebracht, angeboten oder abgegeben werden, wenn die Mindest­größe für Speisekartoffeln unterschritten ist oder sie für Speise- und Pflanzzwecke nicht zu gebrauchen sind. Die Beurteilung richtet sich nach den Gütevorschriften für Speisekartoffeln im Abschnitt VII b der Kartoffelgeschäftsbedingungen in der Fas­sung vom 30. Mai 1947 mit der Maßgabe, daß die Mindestgröße für Speisekartoffeln bei runden Sorten 3,4 cm und bei langen Sorten 4 cm größtem Durchmesser fest­gesetzt wird.

§ 5. Pflichten der Erfassungsbetriebe.

Wöchentlich haben die Erfassungsbetriebe (Genossenschaften und Handel) dem Kreis­ernährungsamt, in dessen Gebiet der Ein­kauf getätigt wurde, auf Formblatt und unter Beilage der Durchschriften der Ab­lieferungsbescheinigungen alle Einkäufe vom Erzeuger (getrennt nach Kartoffelnrt) zu melden. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.

§ 6. Strafvorschriften.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anord­nung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach der Verbrauchsregelungsstrafver­ordnung vom 26. November 1941 bestraft.

§ 7. Schlußvorschriften.

Die Bestimmungen der §§ 1, 2. 4, 5, 6 Abs. 4, 7,. bis 11, 13, 22, 24 bis 26 und 30 bis 35 der Kartoffelmarktordnung vom 1. 7. 1947 treten bis auf weiteres außer Kraft.