Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 8. Oktober 1948
Nr. 40
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 11. bis 20. Oktober 1948 können bezogen werden:
Brot:
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleisch
| TSV. Fleisch | und Butter
Abschnitte
0— 3 J.
1000
3
203
303
603
0— 3 J.
500
4
204
304
604
3— 6 J.
je 1000
8 u. 4
203 u. 204
303 u. 304
603 u. 604
6—10 J.
je 100G
3, 4,5
203, 204, 205
303, 304, 305
603, 604, 605
10—20 J.
je 1000
3,4,5
203,204. 205
303, 304, 305
603, 604, 605.
10—20 J.
850
6
206
306
606
über 20 J.
je 1000
3, 4,5
203, 204, 205
303, 304, 305
603, 604, 605
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie
Schwerarbeiter 3. Kategorie 1
Werdende und stillende Mütter
250 g auf Abschnitt 163 500 g auf Abschnitt 263 und 250 g auf Abschnitt 264 1000 g auf Abschnitt 363 und 250 g auf Abschnitt 264 500 g auf Abschnitt 904
Sprechstunden beim Landratsamt und bei der Krcisvcrbandsvcrwaltuiig im Winterhalbjahr 1948/1949
1. Für die Zeit vom 3. Oktober 1948 bis 31. März 1949 wird für den Publikumsverkehr bei sämtlichen Dienststellen des Land- ratsamts und der Kreisverbandsverwaltung folgende Regelung getroffen:
2. Sprechstunden: Montag bis Samstag von 8—12 Uhr (Samstags jedoch nur in dringenden Fällen).
3. Sprechstunden von Landrat Wagner: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10—-12 Uhr. Rechtzeitige vorherige Anmeldung ist unbedingt erforderlich, damit Besuchsterinin festgelegt werden kann.
4. Sprechtage der K reisbaumeiste r stellen: Calw Mittwoch, Nagold Montag, Neuenbürg Montag von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Die Bevölkerung wird gebeten, diese Zeiten im Interesse einer ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte einzuhalten. Außerhalb der Sprechstunden können grundsätzlich keine Besucher empfangen werden.
Calw, 3. Oktober 1948.
Landratsamt,
Fleisch:
§ 2. Frei verfügbare Kartoffelmengen.
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0— 3J.
50
12
212
112
512
3— 6 J.
je
50
14—15
214-215
114—115
514—515
6—10 J.
je
50
14—15
214—215
114—115
514—515
10—20 J.
je
50
15,17,18
215. 217. 218
115,117.118
515.517, 518
üoer 20.1.
je
50
15,17
215, 217
115,117
515,517
Zulagenempfänger: j
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267—270
Schwerarbeiter 3. Kategorie ^ • je 50 g auf Abschnitt 367—369 und
300 g auf Abschnitt 370 Werdende und stillende Mütter je 60 g auf Abschnitt 906
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Kationshöhe freigegebeu.
Calw, 6. Oktober 1948.
Butter für Monat Oktober Normalverbraucher und TSV. in Brot aller Altersklassen sowie Zulagenempfänger erhalten als erste Teilration für Monat Oktober 1948 250 g Butter und zwar:
Von 0—6 Jahren 250 g auf Abschnitt 39 bzw. 139,
über 6 Jahren 200 g auf Abschnitt 39 bzw.
139 und 50 g auf Kleinabschnitte. Schwerarb. !. Kat. 40g auf Absehn. 159
Schwerarb. 2. Kat. 100 g auf Abschn. 259
Schwerarb. 3. Kat. 170 g auf Absehn. 359
Werd. u. still. Mütter 75 g auf Abschn. 902
der Oktober-Lebensmittel- u. -Zulagekartsn.
Calw, 4. Oktober 1948.
Kreisernährungsamt.
Anordnung über die Bewirtschaftung von Kartoffeln der Ernte 1948 vom 20. September 1948.
Auf Grund der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521), der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Kartoffeln
Kreisernährungsamt.
und Kartoffelerzeugnissen vom 7. 9. 1939 (RGBl. I S. 1727), der Verordnung über den Zusammenschluß der Kartoffelwirtschaft von iS. 4 1935 (RGBl. I S. 550) sowie der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Saatgut vom 18. 10. 1939 (RGBl. I S. 2051) wird angeordnet:
§ 1. Pflichten des Erzeugers.
1. Jeder Erzeuger ist verpflichtet, diejenigen Mengen Kartoffeln zur Versorgung der Verbraucher bereitzuhalten, welche in seinem Veranlagungsbescheid für Kartoffeln für das Jahr 1948 angegeben sind. Er ist berechtigt, Kartoffeln in jeder Menge an Verbraucher sowie gegen Ablieferunes- bescheinigungen an Erfassungsbetriebe (Genossenschaften und Handel) abzugeben.
2. Das Kreisernährungsamt hat durch geeignete Maßnahmen festzustellen, welche Mengen Kartoffeln nach Abs. 1 in die Hände der Verbraucher und Erfassungsbetriebe gelangt sind.
3. Ein Anspruch des Erzeugers auf Abnahme der bereitzuhaltenden Kartoffeln wird durch seine Verpflichtung nach Ab3.1 nicht begründet. .
Der Erzeuger kann über die Kartoffeln, die in seinem Betrieb über die im § 1 genannten Mengen hinaus anfallen, frei verfügen.
§ 3. Ein- und Ausfuhr. ,
Die Ein- und Ausfuhr von Speisekartoffeln nach und aus Württemberg-Hohenzol- lern bedarf der Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums. Im übrigen gelten für den Transport von Kartoffeln die Vorschriften der Anordnung über den Transport von Lebensmitteln vom 7. Juni 1946.
§ 4. Futterkartoffeln.
Als Futterkartoffeln dürfen Kartoffeln nur in den Verkehr gebracht, angeboten oder abgegeben werden, wenn die Mindestgröße für Speisekartoffeln unterschritten ist oder sie für Speise- und Pflanzzwecke nicht zu gebrauchen sind. Die Beurteilung richtet sich nach den Gütevorschriften für Speisekartoffeln im Abschnitt VII b der Kartoffelgeschäftsbedingungen in der Fassung vom 30. Mai 1947 mit der Maßgabe, daß die Mindestgröße für Speisekartoffeln bei runden Sorten 3,4 cm und bei langen Sorten 4 cm größtem Durchmesser festgesetzt wird.
§ 5. Pflichten der Erfassungsbetriebe.
Wöchentlich haben die Erfassungsbetriebe (Genossenschaften und Handel) dem Kreisernährungsamt, in dessen Gebiet der Einkauf getätigt wurde, auf Formblatt und unter Beilage der Durchschriften der Ablieferungsbescheinigungen alle Einkäufe vom Erzeuger (getrennt nach Kartoffelnrt) zu melden. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
§ 6. Strafvorschriften.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung vom 26. November 1941 bestraft.
§ 7. Schlußvorschriften.
Die Bestimmungen der §§ 1, 2. 4, 5, 6 Abs. 4, 7,. bis 11, 13, 22, 24 bis 26 und 30 bis 35 der Kartoffelmarktordnung vom 1. 7. 1947 treten bis auf weiteres außer Kraft.