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Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 24. September 1948
Nr. 38
Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49
Getreide-Erfassung
Mit Rundschreiben Nr. 314 vom 15. 9. 1948 hat das Kreisernährungsamt Calw den Gemeinden das Ablieferungssoll an Brotgetreide und die Haferauflage bekannt- gegeben. Die Bürgermeisterämter sind angewiesen, die Umlage bis zum 1. 10. 1948 den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben mitzuteilen.
Um verschiedene Mißverständnisse zu beseitigen, erfolgt nachstehende Veröffentlichung aus den einschlägigen Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 in auszugsweiser Abschrift aus dem Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland.
I. Aus den allgemeinen Bestimmungen. Ablieferungsbescheide, verschieden für die einzelnen Getreidearten, werden den Erzeugern zugestellt. Die Listen des von den Erzeugern verlangten Ablieferungssolls müssen in den Gemeinden öffentlich aufgelegt und die erfolgten Ablieferungen hierauf regelmäßig eingetragen werden.
II. Begriffsbestimmung der Getreidearten. Als Brotgetreide gilt: AVcizen, Roggen, Einkorn (Spelz, Dinkel), Gerste und Gemenge 'dieser Getreidearten, selbst wenn sie Iliil- senfrüclite (Mischfrucht) enthalten. Nur der Hafer, der als Industrie- und Futtergetreide angesehen wird, ist Gegenstand einer Auflage. Es ist streng untersagt, Brotgetreide zu Futterzwecken zu verwenden. Die Gesamtmenge des erfaßten Brot- und Futtergetreides steht zur Verfügung der Ernährungsämter.
III. Pflichten und Rechte der Erzeuger. Der Erzeuger ist verpflichtet, seine gesamte Ernte an Brotgetreide abzuliefern mit Ausnahme: a) des Saatgutes, das dazu bestimmt ist, den Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebes zu decken, b) des Selbstversorgeranteils, der für die Versorgung der ständig dort wohnhaften und mitarbeitenden Betriebsangehörigen bestimmt ist. Die zu Anfang des Wirtschaftsjahres bekanntgegebenen Ablieferungsmengen stellen keine endgültige Festsetzung, sondern nur eine Mindestmenge dar.
IV. Besondere Bestimmungen für Gerste und Hafer. 1. Gerste: Gerste kann von den Erzeugern nur an die Einlagerungsstellen, d. h. Händler oder Genossenschaften, abgeliefert werden. 2. Hafer: Hafer kann nur an eine Einlagerungsstelle geliefert werden.
V. Selbstversorger. Nur Personen, die ständig und ausschließlich auf einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, können als Selbstversorger betrachtet werden. Jedoch können nur diejenigen Erzeuger in den Genuß dieser Vergünstigung kommen, die eine solche Menge von Brotgetreide geerntet haben, die ausreicht, um den Be,darf einer oder mehrerer Personen während der ganzen Dauer des Wirtschaftsjahres 1948/49 zu decken. Der Erzeuger ist also berechtigt, 150 kg für einen Selbstversorgeranteil oder ein Vielfaches von 150 kg, das mehreren Selbstversorgeranteilen entspricht, ein- zubehalten; jeder Bruchteil von 150 kg muß an den Handel abgeliefert worden.
VI. Von den Erzeugern abzugebende Erklärungen. Jeder Erzeuger hat dem Bürgermeister seiner Gemeinde eine Erklärung abzugeben, die in zwei Exemplaren auszustellen ist und anzugeben hat: vor dem 1. Oktober: die Zahl der auf seiner Wirtschaft lebenden Personen, die in den Genuß des Selbstversorgeranteils unter den unter V. näher bezeichneten Bedingungen kommen sollen; vor dem 1. Oktober: die Wahl zwischen der Mahlkarte und der Er
zeugerbrotkarte. — Jeder Selbstversorger, der seinen Auflagen nicht voll nachgekommen ist, verliert den Genuß des Selbstversorgeranteils und erhält in Zukunft die Brotration für Normalverbraucher. Die Erzeuger und die Gemeinden, die ihre Ablieferungspflichten innerhalb der vorgeschric- benen Fristen (f. d. Wirtschaftsjahr 1948/19 sind bis 31 12.1948 70% und bis 31.3.1949 30% der Umlage zu erfüllen) nicht oder in unzureichender Weise erfüllt haben, gehen der Mahlkarte verlustig; diese wird durch die Karte für Normalverbraucher ersetzt.
VII. Mühlen. Die Lohn- und Umtauschmühlen haben hinsichtlich der Ausbeute, des Ausmahlungssatzes und der Mehltypen die gleichen Vorschriften zu beobachten wie die anderen Mühlen. Falls diese Vorschriften nicht beachtet werden, setzt sich der Müller den in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Strafen aus.
VIII. Erfassung, Lieferung und Verkauf von Getreide a) Erfasser: Das Getreide kann nur an die Erfassungsstellen verkauft werden, die im Besitz einer Erfassungserlaubnis für das laufende Getreidewirtschaftsjahr sind, b) Zu erfüllende Formalitäten: Der Erzeuger ist verpflichtet, sich jede Ablieferung je nach der Getreideart auf besonderen Vordrucken bescheinigen zu lassen. Die Ablieferungsbescheinigungen sind leserlich in 3faeher Ausfertigung auszustellen und sind bestimmt: für das für den Erzeuger zuständige Kreisernährungsamt, für den Erzeuger, für den Käufer. Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, sie aufzubewahren. Der Käufer sammelt die für das Kreisernährungsamt bestimmten Ausfertigungen nach Getreideart getrennt und übersendet sie alle 10 Tage. Alle aufgekauften Getreidemengen sind dem Lan- desornährungsamt anzudienen. Die Gesamtmenge des erfaßten Brot- und Fultcrgetrei- des steht zur Verfügung der Ernährungsämter, die die Verteilung Sickerstellen und ihre Verwendung regeln.
XIII. Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind mit besonderer Strenge zu verfolgen. Die Zuwiderhandelnden sind in erster Linie vor den Gerichten auf Grund des Gesetzes Nr. 50 des Kontrollrates, das ausdrücklich Zwangsarbeit als Strafe vorsieht, zur Verantwortung zu ziehen. Außerdem können besonders wirksame Verwaltungsmaßnahmen angeordnet werden, wie z. B. sofortige Beschlagnahme der Erzeugnisse und Lebensmittel (Verfügung Nr. 94 und 98 dos Administrnteur General und all-
Zusätzlichc Floisehausgabc für September
Für Monat September 1948 erhalten sämtliche Normalverbraucher in Fleisch aller Altersklassen
je 50 g Fleisch auf die Abschnitte 13 und lt! bzw. 113, 116; 213, 216; 513, 516 der September-Lebensmittelkarten.
Lebensmittel bestandsmeld ung des Kleinhandels
Die Lebensmittelklcinhändler werden erneut zur Einhaltung des von den Bürgermeisterämtern gestellten Termins zur Abgabe der Lebcnsmittelbcstandsmcldung aufgefordert.
Calw, 20. September 1948.
Kreisernährungsamt.
1. Maßnahmen zur Sicherung der Getreideerfassung.
Mit Rundschreiben Nr. 314 vom 15. 9. 1948 wurden die Getreideumlagen den Bürgermeisterämtern bekanntgegeben. Zur Erfüllung dieser Umlagen werden folgende Fristen festgesetzt:
70% der Auflage bis 31. 12. 1948, 100% der Auflage bis 31. 3. 1919.
2. Getreideeinkauf der Mühlen beim Erzeuger.
Die zur Ilandelsmülierei zugelassenen Mühlen können bis auf weiteres Brotgetreide direkt beim Erzeuger — auf vorgeschriebene Ablieferungsbescheinigungen — ankaufen.
Gerste wird in erster Linie zu Industriezwecken verwendet werden. Die Vermahlung in der Handelsmüllerei ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium gestattet.
3. Ablieferung von Ilülsenfrüchten und Anrechnung auf das Hafersoll. Hülsenfriichtc sind — soweit sie im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht benötigt werden — weiterhin ablicfcrungs- pflichtig. Die Hülsenfrüehte sind vom Landesproduktenhandel dein Landwirtschaftsministerium anzudienen.
Eine Anrechnung der abgclieferten Iliil- senfrüchte auf die Ilaferumlage ist in diesem Jahr nicht möglich.
Kreisernährungsamt.
gemeine Dienstanweisung vom 27. 5. 1947). Unter diese gesetzlichen Maßnahmen fallen besonders diejenigen Erzeuger, die ihre Ablieferungspflichten nicht erfüllt haben oder diejenigen Personen, die im Widerspruch zum Gesetz Vieh mit Brotgetreide füttern. Noch strengere Vorwaltungsmaßnahmen, die bis zur difticrndcn Schließung gellen können, haben die Einlagerungssteilen, Bäckereien usw. und alle anderen verarbeitenden Betriebe von Getreide oder Mehl, die diese Vorschrift verletzt haben, zu gewärtigen.
Umtausch von Roggen gegen Weizen Die Roggenanbaugemeinden haben im Wirtschaftsjahr 1948/49 wieder die Möglichkeit, Roggen gegen Weizen umzutauschen. Der Umtausch darf nur heim zugelassenen Handel mit einer schriftlichen Bestätigung des Kreisernährungsamtes Calw durchge- fiilirt werden. Der Umtausch beim Erzeuger direkt oder von Gemeinde zu Gemeinde ist nicht gestattet und strafbar. Die Bürgermeisterämter werden geboten, entsprechende Anträge von Fall zu Fall beim Kreisernährungsamt Calw einzureichen.
K r e i s o r n ü h r u n g s a m t.
Wasehmittelversorgung Für den Monat August erhalten alle Personen:
1 Stück Einheitsseifc,
1 Normalpaket Waschpulver und 1 Paket (150 g) Wäseho-Blcich- und Spülmittel.
Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich: 1 Stück Feinseife,
1 Normalpaket Waschpulver und 1 Paket (150 g) Wäsche-Bleich- und Spülmittel.
Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeschäf- ten erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter, auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte September.
Kreis wirtschaftsamt.