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Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 24. September 1948

Nr. 38

Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49

Getreide-Erfassung

Mit Rundschreiben Nr. 314 vom 15. 9. 1948 hat das Kreisernährungsamt Calw den Ge­meinden das Ablieferungssoll an Brot­getreide und die Haferauflage bekannt- gegeben. Die Bürgermeisterämter sind an­gewiesen, die Umlage bis zum 1. 10. 1948 den einzelnen landwirtschaftlichen Betrie­ben mitzuteilen.

Um verschiedene Mißverständnisse zu be­seitigen, erfolgt nachstehende Veröffent­lichung aus den einschlägigen Bestimmun­gen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 in auszugsweiser Abschrift aus dem Amts­blatt des französischen Oberkommandos in Deutschland.

I. Aus den allgemeinen Bestimmungen. Ablieferungsbescheide, verschieden für die einzelnen Getreidearten, werden den Er­zeugern zugestellt. Die Listen des von den Erzeugern verlangten Ablieferungssolls müssen in den Gemeinden öffentlich auf­gelegt und die erfolgten Ablieferungen hierauf regelmäßig eingetragen werden.

II. Begriffsbestimmung der Getreidearten. Als Brotgetreide gilt: AVcizen, Roggen, Ein­korn (Spelz, Dinkel), Gerste und Gemenge 'dieser Getreidearten, selbst wenn sie Iliil- senfrüclite (Mischfrucht) enthalten. Nur der Hafer, der als Industrie- und Futtergetreide angesehen wird, ist Gegenstand einer Auf­lage. Es ist streng untersagt, Brotgetreide zu Futterzwecken zu verwenden. Die Ge­samtmenge des erfaßten Brot- und Futter­getreides steht zur Verfügung der Ernäh­rungsämter.

III. Pflichten und Rechte der Erzeuger. Der Erzeuger ist verpflichtet, seine gesamte Ernte an Brotgetreide abzuliefern mit Aus­nahme: a) des Saatgutes, das dazu bestimmt ist, den Bedarf des landwirtschaftlichen Be­triebes zu decken, b) des Selbstversorger­anteils, der für die Versorgung der ständig dort wohnhaften und mitarbeitenden Be­triebsangehörigen bestimmt ist. Die zu An­fang des Wirtschaftsjahres bekanntgegebe­nen Ablieferungsmengen stellen keine end­gültige Festsetzung, sondern nur eine Min­destmenge dar.

IV. Besondere Bestimmungen für Gerste und Hafer. 1. Gerste: Gerste kann von den Erzeugern nur an die Einlagerungsstellen, d. h. Händler oder Genossenschaften, abge­liefert werden. 2. Hafer: Hafer kann nur an eine Einlagerungsstelle geliefert werden.

V. Selbstversorger. Nur Personen, die ständig und ausschließlich auf einem land­wirtschaftlichen Betrieb arbeiten, können als Selbstversorger betrachtet werden. Je­doch können nur diejenigen Erzeuger in den Genuß dieser Vergünstigung kommen, die eine solche Menge von Brotgetreide ge­erntet haben, die ausreicht, um den Be,darf einer oder mehrerer Personen während der ganzen Dauer des Wirtschaftsjahres 1948/49 zu decken. Der Erzeuger ist also berech­tigt, 150 kg für einen Selbstversorgeranteil oder ein Vielfaches von 150 kg, das mehre­ren Selbstversorgeranteilen entspricht, ein- zubehalten; jeder Bruchteil von 150 kg muß an den Handel abgeliefert worden.

VI. Von den Erzeugern abzugebende Er­klärungen. Jeder Erzeuger hat dem Bürger­meister seiner Gemeinde eine Erklärung abzugeben, die in zwei Exemplaren auszu­stellen ist und anzugeben hat: vor dem 1. Oktober: die Zahl der auf seiner Wirt­schaft lebenden Personen, die in den Ge­nuß des Selbstversorgeranteils unter den unter V. näher bezeichneten Bedingungen kommen sollen; vor dem 1. Oktober: die Wahl zwischen der Mahlkarte und der Er­

zeugerbrotkarte. Jeder Selbstversorger, der seinen Auflagen nicht voll nachgekom­men ist, verliert den Genuß des Selbstver­sorgeranteils und erhält in Zukunft die Brotration für Normalverbraucher. Die Er­zeuger und die Gemeinden, die ihre Ablie­ferungspflichten innerhalb der vorgeschric- benen Fristen (f. d. Wirtschaftsjahr 1948/19 sind bis 31 12.1948 70% und bis 31.3.1949 30% der Umlage zu erfüllen) nicht oder in unzureichender Weise erfüllt haben, gehen der Mahlkarte verlustig; diese wird durch die Karte für Normalverbraucher ersetzt.

VII. Mühlen. Die Lohn- und Umtausch­mühlen haben hinsichtlich der Ausbeute, des Ausmahlungssatzes und der Mehltypen die gleichen Vorschriften zu beobachten wie die anderen Mühlen. Falls diese Vor­schriften nicht beachtet werden, setzt sich der Müller den in den geltenden gesetz­lichen Bestimmungen vorgesehenen Strafen aus.

VIII. Erfassung, Lieferung und Verkauf von Getreide a) Erfasser: Das Getreide kann nur an die Erfassungsstellen verkauft werden, die im Besitz einer Erfassungs­erlaubnis für das laufende Getreidewirt­schaftsjahr sind, b) Zu erfüllende Formali­täten: Der Erzeuger ist verpflichtet, sich jede Ablieferung je nach der Getreideart auf besonderen Vordrucken bescheinigen zu lassen. Die Ablieferungsbescheinigungen sind leserlich in 3faeher Ausfertigung aus­zustellen und sind bestimmt: für das für den Erzeuger zuständige Kreisernährungs­amt, für den Erzeuger, für den Käufer. Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, sie aufzubewahren. Der Käufer sammelt die für das Kreisernährungsamt bestimmten Ausfertigungen nach Getreideart getrennt und übersendet sie alle 10 Tage. Alle auf­gekauften Getreidemengen sind dem Lan- desornährungsamt anzudienen. Die Gesamt­menge des erfaßten Brot- und Fultcrgetrei- des steht zur Verfügung der Ernährungs­ämter, die die Verteilung Sickerstellen und ihre Verwendung regeln.

XIII. Maßnahmen gegen Zuwiderhand­lungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind mit besonderer Strenge zu verfolgen. Die Zuwiderhandelnden sind in erster Linie vor den Gerichten auf Grund des Gesetzes Nr. 50 des Kontrollrates, das ausdrücklich Zwangsarbeit als Strafe vor­sieht, zur Verantwortung zu ziehen. Außer­dem können besonders wirksame Verwal­tungsmaßnahmen angeordnet werden, wie z. B. sofortige Beschlagnahme der Erzeug­nisse und Lebensmittel (Verfügung Nr. 94 und 98 dos Administrnteur General und all-

Zusätzlichc Floisehausgabc für September

Für Monat September 1948 erhalten sämt­liche Normalverbraucher in Fleisch aller Altersklassen

je 50 g Fleisch auf die Abschnitte 13 und lt! bzw. 113, 116; 213, 216; 513, 516 der Septem­ber-Lebensmittelkarten.

Lebensmittel bestandsmeld ung des Kleinhandels

Die Lebensmittelklcinhändler werden er­neut zur Einhaltung des von den Bürger­meisterämtern gestellten Termins zur Ab­gabe der Lebcnsmittelbcstandsmcldung auf­gefordert.

Calw, 20. September 1948.

Kreisernährungsamt.

1. Maßnahmen zur Sicherung der Getreide­erfassung.

Mit Rundschreiben Nr. 314 vom 15. 9. 1948 wurden die Getreideumlagen den Bürger­meisterämtern bekanntgegeben. Zur Erfül­lung dieser Umlagen werden folgende Fri­sten festgesetzt:

70% der Auflage bis 31. 12. 1948, 100% der Auflage bis 31. 3. 1919.

2. Getreideeinkauf der Mühlen beim Er­zeuger.

Die zur Ilandelsmülierei zugelassenen Mühlen können bis auf weiteres Brotgetreide direkt beim Erzeuger auf vorgeschrie­bene Ablieferungsbescheinigungen an­kaufen.

Gerste wird in erster Linie zu Industrie­zwecken verwendet werden. Die Vermah­lung in der Handelsmüllerei ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Land­wirtschaftsministerium gestattet.

3. Ablieferung von Ilülsenfrüchten und An­rechnung auf das Hafersoll. Hülsenfriichtc sind soweit sie im eige­nen landwirtschaftlichen Betrieb nicht be­nötigt werden weiterhin ablicfcrungs- pflichtig. Die Hülsenfrüehte sind vom Lan­desproduktenhandel dein Landwirtschafts­ministerium anzudienen.

Eine Anrechnung der abgclieferten Iliil- senfrüchte auf die Ilaferumlage ist in die­sem Jahr nicht möglich.

Kreisernährungsamt.

gemeine Dienstanweisung vom 27. 5. 1947). Unter diese gesetzlichen Maßnahmen fallen besonders diejenigen Erzeuger, die ihre Ab­lieferungspflichten nicht erfüllt haben oder diejenigen Personen, die im Widerspruch zum Gesetz Vieh mit Brotgetreide füttern. Noch strengere Vorwaltungsmaßnahmen, die bis zur difticrndcn Schließung gellen können, haben die Einlagerungssteilen, Bäckereien usw. und alle anderen verarbei­tenden Betriebe von Getreide oder Mehl, die diese Vorschrift verletzt haben, zu ge­wärtigen.

Umtausch von Roggen gegen Weizen Die Roggenanbaugemeinden haben im Wirtschaftsjahr 1948/49 wieder die Möglich­keit, Roggen gegen Weizen umzutauschen. Der Umtausch darf nur heim zugelassenen Handel mit einer schriftlichen Bestätigung des Kreisernährungsamtes Calw durchge- fiilirt werden. Der Umtausch beim Erzeu­ger direkt oder von Gemeinde zu Gemeinde ist nicht gestattet und strafbar. Die Bürger­meisterämter werden geboten, entsprechende Anträge von Fall zu Fall beim Kreisernäh­rungsamt Calw einzureichen.

K r e i s o r n ü h r u n g s a m t.

Wasehmittelversorgung Für den Monat August erhalten alle Per­sonen:

1 Stück Einheitsseifc,

1 Normalpaket Waschpulver und 1 Paket (150 g) Wäseho-Blcich- und Spülmittel.

Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich: 1 Stück Feinseife,

1 Normalpaket Waschpulver und 1 Paket (150 g) Wäsche-Bleich- und Spülmittel.

Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeschäf- ten erfolgt nach Aufruf durch die Bürger­meisterämter, auf den Abschnitt I der Le­bensmittelkarte September.

Kreis wirtschaftsamt.