Hundefuttermittelverteilung

Für den Zeitraum Juli-August-Septem- ber 1948 werden auf Abschnitt VI der Fut­termittelscheine folgende Futtermittel aus­gegeben:

Futtermittelschein G = 10 kg Futtermittelschein M = 7,5 kg F uttermittelschein Kl = 5 kg Es wird darauf hingewiesen, daß dies die letzte Verteilung auf Futtermittelscheine ist. Ab 1. 10. 1948 kann Hundefutter frei käuflich erworben werden. Es ist lediglich vorgesehen, den Futtermittelbedarf für Blindenführhunde besonders bereitzustellen, damit die Blinden keinerlei Beschaffungs­schwierigkeiten haben. Die Besitzer von Blindenführhunden werden gebeten, einen entsprechenden Antrag durch das zustän­dige Bürgermeisteramt bestätigen zu las­sen und bis spätestens 1. 10. 1948 an das Kreisernährungsamt Calw einzureichen.

Kreisernährungsamt.

Gummistiefel

Dem Kreiswirtschaftsamt Calw stehen für Bedarfsträger in den Gemeinden 20 Paar Gummistiefel (Schafthöhe 80 cm) zum Preise von DM. 45. bei der Firma Alfred Proß, Schuhgeschäft, Calw, zur Verfügung. Inter­essenten werden gebeten, dieserhalb beim Kreiswirtschaftsamt Referat Schuhe und Leder vorzusprechen.

Kreiswirtschaftsamt.

Aufhebung von Straßensperrungen Im Einvernehmen mit dem Straßen- und Wasserbauamt werden folgende Straßen unter den nachstehenden Einschränkungen mit sofortiger Wirkung für den Verkehr freigegeben:

1. Landstraße I. O. 345, Unterreichenbach Pforzheim. Für die wiederhergestellte Nagoldbrücke wird die zulässige Nutz­last auf 16 t und die Fahrgeschwindig­keit auf 20 km/Std. beschränkt.

2. Landstraße II. 0.12, EngelsbrandReichs­straße 294 (Haltestelle Engelsbrand). Für die wiederhergestellte Enzbrücke (Grös- seltalbrücke) wird die zulässige Nutzlast auf 12 t und die Fahrgeschwindigkeit auf 20 km/Std. beschränkt.

Calw, 7. September 1948.

Landratsamt.

Bekanntmachung

Dem Antrag der Firma

C h r. Schwarz in Nagold auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung eines Gebrauchtwarenhan­dels in räumlicher Verbindung mit dem bis­her bestehenden Textil geschäft und der Tauschzentrale in Nagold, Marktstraße 30, ist durch Beschluß des Landratsamts vom 7. 9. 1948 entsprochen worden.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes­gewerbeamt Tübingen zulässig, die bin­nen 2 Wochen vom Tag der Veröffent­lichung an gerechnet beim Landratsamt ein­zulegen wäre.

Calw, 7. September 1948.

Land ratsamt.

Bekanntmachung

Dem Antrag der Putzmachermeisterin M'a rgot Rathfelder, geh. Haid, in Calw

auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Damen- und Herrenhüte in einem ca. 17 qm großen Laden im Erdgeschoß der Altbur­ger Straße Nr. 28 in Calw ist durch Be­schluß des Landratsamts vom 7. 9. 1948 entsprochen worden.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes­gewerbeamt Tübingen zulässig, die bin-

Schwarzarbeit im Handwerk

Es besteht Anlaß auf folgendes hinzu­weisen:

Der selbständige Betrieb eines Hand­werks ist nur den in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Reutlingen ein­getragenen Personen gestattet. In die Hand­werksrolle wird grundsätzlich nur einge­tragen, wer die Meisterprüfung für das be­treffende Handwerk bestanden hat.

Wer deq selbständigen Betrieb eines Handwerks beginnt, ist nach § 14 der Ge­werbeordnung verpflichtet, dem Bürgermei­steramt davon Anzeige zu machen. Das Bürgermeisteramt kann eine Anmeldung nur bei gleichzeitigem Vorzeigen der Hand­werkskarte entgegennehmen. Unter Auf­nahme eines selbständigen Handwerks­betriebs ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinn gerichtet ist und mit der Ab­sicht entfaltet wird, sie zu wiederholen. Wenn also zum Beispiel eine Friseuse in il\rer Wohnung gegen Entgelt Kunden be­dient, verrichtet sie Handwerksarbeit.

Wer ohne Eintragung in die Handwerks­rolle Handwerksarbeiten selbständig aus­führt oder wer die Anzeige beim Bürger­meisteramt unterläßt, führt sogenannte Schwarzarbeit aus.

Für die Schwarzarbeit gelten folgende Strafbestimmungen:

1. § 19 Absatz 2 der Handwerksordnung vom 5. 11. 1946 (Amtsblatt des Staatssekre­tariats 1947, Seite 1). wonach mit Geld­strafe bis zu 500. DM. und mit Haft bis zu 6 Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer entgegen den Vorschrif­ten dieser Rechtsanordnung selbständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt.

2. § 148 Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbe­ordnung, wonach mit der Übertretungsgeld­strafe bis zu 150.DM. und im Unvermö­gensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen be­straft wird, wer ein stehendes Gewerbe be­ginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig an­zuzeigen.

3. Neben der Verletzung dieser Straf­bestimmungen kommt in der Regel auch ein Verstoß gegen die einschlägigen Steuer­gesetze in Betracht.

Vor der Verrichtung'von Schwarzarbeit wird hiermit ausdrücklich gewarnt.

Calw, 9. September 19-48.

Landrats am t.

nen 2 Wochen vom Tag der Veröffent­lichung an gerechnet beim Landratsamt ein- zulegen wäre.

Calw, 7. September 1948.

Landrats amt.

Bekanntmachung

J

Dem Antrag der

Gretel Bürkle in Neuenbürg auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Lederwaren, Sport- und Geschenkartikel in einem ca. 6 qm großen Laden im Erd­geschoß der Wildbader Straße 17 in Neuen­bürg wurde durch Beschluß des Landrats­amts vom 9. September 1948 entsprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes­gewerbeamt Tübingen zulässig, die bin­nen 2 Wochen vom Tag der Veröffent­lichung an gerechnet beim Landratsamt ein­zulegen wäre.

Calw, 9. September 1948.

Landratsamt.

Verhütet Brandschäden!

Eine statistische Übersicht über den Ein­satz der Feuerwehren in den letzten Mona­ten zeigt, daß die Brandursache der ständig zunehmenden Schadenfeuer meist auf Fahr­lässigkeit zurückzuführen ist. Besonders folgende am häufigsten vorkommenden Miß­stände sind zur Verhütung von Schaden­feuern zu vermeiden:

Vergebung von Bauarbeiten

Die Enzbrücke bei Höfen, Kreis Calw, im Zuge der Landstraße I. Ordnung Nr. 340, wird in Massivbauweise neu auf­gebaut. Bauunternehmungen, die im Brük- kenbau Erfahrungen und Erfolge aufweisen können, die notwendigen Fachkräfte, Ge­räte und Maschinen zur Verfügung und In­teresse an der Ausführung von Ramm-, Be­ton- und Stahlbetonarbeiten haben, werden gebeten, die Leistungsbeschreibung und Planunterlage beim Innenministerium Abt. VI, Straßen- und Wasserbau, in Tübingen, Gartenstraße 3, abzuholen. Die Angebots­eröffnung findet daselbst am 5. Oktober,

14.30 Uhr statt.

Innenministerium Abt. VI Straßen- und Wasserbau Tübingen

1. Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer und Licht in Stall, Scheune usw.

2. Vor Nässe und Beschädigungen nicht geschützte elektrische Anlagen, fehler­hafte Anschlußkabel, Steck- und Ab­zweigdosen und Lichtschalter.

3. Heißlaufen 'von Dresch- und sonstigen Maschinen.

4. Funkenflug aus Lokomobilen und Zug­maschinen.

5. Überhitzen und Nichtausschalten von elektrischen Bügeleisen

6. Unverwahrte Streichhölzer, insbeson­dere in Kinderhänden.

7. Durchbrochene Brandmauern, fehlende und unvorschriftsmäßige Brandmauer­türen.

8. Fehlende Schornsteinversohäge.

9. Schadhafte Schornsteine und Schorn- steinköpfe, fehlerhafte Feuerstätten.

10. Lagerung von Heu und Stroh auf Böden von Wohnhäusern und in der Nähe von Schornsteinen.

11. Offene und undichte Reinigungstüren der Schornsteine.

12. In Scheunen und Schuppen unterge­brachte Kraftfahrzeuge.

13. Ascheablagerung in der Nähe brenn­barer Gegenstände.

14. Selbstentzündung von Heu (rechtzeitig Heustocksondentrupp anfordern!).

Die Bevölkerung wird /auf vorstehende Punkte besonders aufmerksam gemacht und aufgefordert, Vorbeugungen zur Verhütung von Schadenfeuern jederzeit zu treffen. Gerade in der heutigen Notzeit kommt der Verhütung von Schadenfeuern besondere Bedeutung zu. Ferner ist zu beachten, daß die Versicherungen beim Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens keine Entschädi­gungen gewähren. Fahrlässige Brandstif­tung wird mit Gefängnis bis zu einem Mo­nat, die Stiftung von Waldbränden mit Ge­fängnis bis zu 3 Monaten bestraft werden.

Evang. Gottesdienste in Calw 17. Sonntag nach Trin., 19. September 1948 8.00 Uhr: Frühgottesdienst (Weymann), 8.00 Uhr: Christenlehre (Töchter),

9.30 Uhr: Hauptgottesdienst (Geprägs).

Mittwoch, 22. September

7.30 Uhr: Schülergottesdienst,

8.30Uhr: Betstunde.

Donnerstag, 23. September 20.00 Uhr: ßibelstunde.

Evang. Gottesdienste in Neuenbürg

am 17. Sonntag a. Dr., 10. September 1948 9.30Uhr: Hauptgottesdienst (Seifert),

11.00 Uhr: Hauptgottesdienst Waldrennach (Seifert),

10.30 Uhr: Jugendgottesdienst,

13.30 Uhr: Christenlehre f. d. Töchter.

Mittwoch, 22. September )0Uhr: Frühandacht.

Donnerstag, 23. September 20.00Uhr: Bibelstunde,

21.00 Uhr: Vorbereitung.

Herausgeber: Landratsamt Calw Verwaltung u. Anzeigen anrtahme: Landrntsarat Calw. Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläger'scbe Bucbdruckerei in Calw.