Hundefuttermittelverteilung
Für den Zeitraum Juli-August-Septem- ber 1948 werden auf Abschnitt VI der Futtermittelscheine folgende Futtermittel ausgegeben:
Futtermittelschein G = 10 kg Futtermittelschein M = 7,5 kg F uttermittelschein Kl = 5 kg Es wird darauf hingewiesen, daß dies die letzte Verteilung auf Futtermittelscheine ist. Ab 1. 10. 1948 kann Hundefutter frei käuflich erworben werden. Es ist lediglich vorgesehen, den Futtermittelbedarf für Blindenführhunde besonders bereitzustellen, damit die Blinden keinerlei Beschaffungsschwierigkeiten haben. Die Besitzer von Blindenführhunden werden gebeten, einen entsprechenden Antrag durch das zuständige Bürgermeisteramt bestätigen zu lassen und bis spätestens 1. 10. 1948 an das Kreisernährungsamt Calw einzureichen.
Kreisernährungsamt.
Gummistiefel
Dem Kreiswirtschaftsamt Calw stehen für Bedarfsträger in den Gemeinden 20 Paar Gummistiefel (Schafthöhe 80 cm) zum Preise von DM. 45.— bei der Firma Alfred Proß, Schuhgeschäft, Calw, zur Verfügung. Interessenten werden gebeten, dieserhalb beim Kreiswirtschaftsamt — Referat Schuhe und Leder — vorzusprechen.
Kreiswirtschaftsamt.
Aufhebung von Straßensperrungen Im Einvernehmen mit dem Straßen- und Wasserbauamt werden folgende Straßen unter den nachstehenden Einschränkungen mit sofortiger Wirkung für den Verkehr freigegeben:
1. Landstraße I. O. 345, Unterreichenbach— Pforzheim. Für die wiederhergestellte Nagoldbrücke wird die zulässige Nutzlast auf 16 t und die Fahrgeschwindigkeit auf 20 km/Std. beschränkt.
2. Landstraße II. 0.12, Engelsbrand—Reichsstraße 294 (Haltestelle Engelsbrand). Für die wiederhergestellte Enzbrücke (Grös- seltalbrücke) wird die zulässige Nutzlast auf 12 t und die Fahrgeschwindigkeit auf 20 km/Std. beschränkt.
Calw, 7. September 1948.
Landratsamt.
Bekanntmachung
Dem Antrag der Firma
C h r. Schwarz in Nagold auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung eines Gebrauchtwarenhandels in räumlicher Verbindung mit dem bisher bestehenden Textil geschäft und der Tauschzentrale in Nagold, Marktstraße 30, ist durch Beschluß des Landratsamts vom 7. 9. 1948 entsprochen worden.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.
Calw, 7. September 1948.
Land ratsamt.
Bekanntmachung
Dem Antrag der Putzmachermeisterin M'a rgot Rathfelder, geh. Haid, in Calw
auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung „ i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Damen- und Herrenhüte in einem ca. 17 qm großen Laden im Erdgeschoß der Altburger Straße Nr. 28 in Calw ist durch Beschluß des Landratsamts vom 7. 9. 1948 entsprochen worden.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — Tübingen zulässig, die bin-
Schwarzarbeit im Handwerk
Es besteht Anlaß auf folgendes hinzuweisen:
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Reutlingen eingetragenen Personen gestattet. In die Handwerksrolle wird grundsätzlich nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das betreffende Handwerk bestanden hat.
Wer deq selbständigen Betrieb eines Handwerks beginnt, ist nach § 14 der Gewerbeordnung verpflichtet, dem Bürgermeisteramt davon Anzeige zu machen. Das Bürgermeisteramt kann eine Anmeldung nur bei gleichzeitigem Vorzeigen der Handwerkskarte entgegennehmen. Unter Aufnahme eines selbständigen Handwerksbetriebs ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinn gerichtet ist und mit der Absicht entfaltet wird, sie zu wiederholen. Wenn also zum Beispiel eine Friseuse in il\rer Wohnung gegen Entgelt Kunden bedient, verrichtet sie Handwerksarbeit.
Wer ohne Eintragung in die Handwerksrolle Handwerksarbeiten selbständig ausführt oder wer die Anzeige beim Bürgermeisteramt unterläßt, führt sogenannte „Schwarzarbeit“ aus.
Für die Schwarzarbeit gelten folgende Strafbestimmungen:
1. § 19 Absatz 2 der Handwerksordnung vom 5. 11. 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats 1947, Seite 1). wonach mit Geldstrafe bis zu 500.— DM. und mit Haft bis zu 6 Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer entgegen den Vorschriften dieser Rechtsanordnung selbständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt.
2. § 148 Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung, wonach mit der Übertretungsgeldstrafe bis zu 150. —DM. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft wird, wer ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen.
3. Neben der Verletzung dieser Strafbestimmungen kommt in der Regel auch ein Verstoß gegen die einschlägigen Steuergesetze in Betracht.
Vor der Verrichtung'von Schwarzarbeit wird hiermit ausdrücklich gewarnt.
Calw, 9. September 19-48.
Landrats am t.
nen 2 Wochen vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt ein- zulegen wäre.
Calw, 7. September 1948.
Landrats amt.
Bekanntmachung
J
Dem Antrag der
Gretel Bürkle in Neuenbürg auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Lederwaren, Sport- und Geschenkartikel in einem ca. 6 qm großen Laden im Erdgeschoß der Wildbader Straße 17 in Neuenbürg wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 9. September 1948 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.
Calw, 9. September 1948.
Landratsamt.
Verhütet Brandschäden!
Eine statistische Übersicht über den Einsatz der Feuerwehren in den letzten Monaten zeigt, daß die Brandursache der ständig zunehmenden Schadenfeuer meist auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Besonders folgende am häufigsten vorkommenden Mißstände sind zur Verhütung von Schadenfeuern zu vermeiden:
Vergebung von Bauarbeiten
Die Enzbrücke bei Höfen, Kreis Calw, im Zuge der Landstraße I. Ordnung Nr. 340, wird in Massivbauweise neu aufgebaut. Bauunternehmungen, die im Brük- kenbau Erfahrungen und Erfolge aufweisen können, die notwendigen Fachkräfte, Geräte und Maschinen zur Verfügung und Interesse an der Ausführung von Ramm-, Beton- und Stahlbetonarbeiten haben, werden gebeten, die Leistungsbeschreibung und Planunterlage beim Innenministerium Abt. VI, Straßen- und Wasserbau, in Tübingen, Gartenstraße 3, abzuholen. Die Angebotseröffnung findet daselbst am 5. Oktober,
14.30 Uhr statt.
Innenministerium — Abt. VI Straßen- und Wasserbau Tübingen
1. Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer und Licht in Stall, Scheune usw.
2. Vor Nässe und Beschädigungen nicht geschützte elektrische Anlagen, fehlerhafte Anschlußkabel, Steck- und Abzweigdosen und Lichtschalter.
3. Heißlaufen 'von Dresch- und sonstigen Maschinen.
4. Funkenflug aus Lokomobilen und Zugmaschinen.
5. Überhitzen und Nichtausschalten von elektrischen Bügeleisen
6. Unverwahrte Streichhölzer, insbesondere in Kinderhänden.
7. Durchbrochene Brandmauern, fehlende und unvorschriftsmäßige Brandmauertüren.
8. Fehlende Schornsteinversohäge.
9. Schadhafte Schornsteine und Schorn- steinköpfe, fehlerhafte Feuerstätten.
10. Lagerung von Heu und Stroh auf Böden von Wohnhäusern und in der Nähe von Schornsteinen.
11. Offene und undichte Reinigungstüren der Schornsteine.
12. In Scheunen und Schuppen untergebrachte Kraftfahrzeuge.
13. Ascheablagerung in der Nähe brennbarer Gegenstände.
14. Selbstentzündung von Heu (rechtzeitig Heustocksondentrupp anfordern!).
Die Bevölkerung wird /auf vorstehende Punkte besonders aufmerksam gemacht und aufgefordert, Vorbeugungen zur Verhütung von Schadenfeuern jederzeit zu treffen. Gerade in der heutigen Notzeit kommt der Verhütung von Schadenfeuern besondere Bedeutung zu. Ferner ist zu beachten, daß die Versicherungen beim Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens keine Entschädigungen gewähren. Fahrlässige Brandstiftung wird mit Gefängnis bis zu einem Monat, die Stiftung von Waldbränden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft werden.
Evang. Gottesdienste in Calw 17. Sonntag nach Trin., 19. September 1948 8.00 Uhr: Frühgottesdienst (Weymann), 8.00 Uhr: Christenlehre (Töchter),
9.30 Uhr: Hauptgottesdienst (Geprägs).
Mittwoch, 22. September
7.30 Uhr: Schülergottesdienst,
8.30Uhr: Betstunde.
Donnerstag, 23. September 20.00 Uhr: ßibelstunde.
Evang. Gottesdienste in Neuenbürg
am 17. Sonntag a. Dr., 10. September 1948 9.30Uhr: Hauptgottesdienst (Seifert),
11.00 Uhr: Hauptgottesdienst Waldrennach (Seifert),
10.30 Uhr: Jugendgottesdienst,
13.30 Uhr: Christenlehre f. d. Töchter.
Mittwoch, 22. September 8ü)0Uhr: Frühandacht.
Donnerstag, 23. September 20.00Uhr: Bibelstunde,
21.00 Uhr: Vorbereitung.
Herausgeber: Landratsamt Calw Verwaltung u. Anzeigen anrtahme: Landrntsarat Calw. Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläger'scbe Bucbdruckerei in Calw.