Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 17. September 1948

Nr. 37

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 21. bis 30. September 1948 können bezogen werden:

Brot:

Alters-

Bewertung

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Fleisch

Verbraucher

Butter

Fleisch

und Butter

klasse

Gramm:

Abschnitte

03 J.

1000

5

205

305

605

03 J.

500

6

206

306

606

36 J.

je 1000

5 u. 6

205 / 206

305 / 306

605 / 606

über 6 J."

je 1000

68

206208

306308

606608

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie

250 g auf Abschnitt 175

Schwerarbeiter 2. Kategorie

500 g auf Abschnitt 275 und

250 g auf Abschnitt 276

Schwerarbeiter 3. Kategorie

1000 g auf Abschnitt 375 und

250 g auf Abschnitt 376

Werdende und stillende Mütter

'500 g auf Abschnitt 909

F 1 e i

s e h :

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Brot

Alters­

klasse

Bewertung

1

Gramm:

Verbraucher

Butter

Brot

u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

14

214

114

514

3 6 J.

50

17

217

117

517

610 J.

je 60

1718

217218

117118

517518

1020 J.

je 100

2021

220221

120121

520521

über 20 J.

je 50

18, 20, 21

218, 220. 221

118,120,121

518, 520, 521

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie je

Schwerarbeiter 3. Kategorie je

Werdende und stillende Mütter je

50 g auf Abschnitt 179 50 g auf Abschnitt 279280 und 100 g auf Abschnitt 281 und 60 g auf Abschnitt 282 50 g auf Abschnitt 379380 und 100 g auf Abschnitt 381 und 60 g auf Abschnitt 382 50 g auf Abschnitt 911912

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegebeu.

Calw, 10. September 1948.

Kreisernährungsamt.

Fettausgabe für Monat September Als zweite Teilration für Munat Septem­ber 1948 erhalten Normalverbraucher, Nor­malverbraucher in Gemeinschaftsverpfle­gung und TSV. in Getreide aller Alters­klassen Butter und zwar:

Von 06 Jahren 125 g auf Abschnitt 41 bzw. 141.

über 6 Jahren 250 g auf Abschn. 41 bzw. 141 Schwerarbeiter 1. Kat. 40 g auf Abschn. 183 Schwerarbeiter 2. Kat. 100 g auf Abschn. 283 Schwerarbeiter 3. Kat. 170 g auf Abschn. 383 Werd. u. still. Mütter 75 g auf Abschn. 908

der September-Lebensmittel- und -Zulage­karten.

Des weiteren erhalten als Sonderration Normalverbraucher, Normalverbraucher in Gemeinschaftsverpflegung und TSV. in Ge­treide aller Altersklassen 100 g M.urgarine auf Abschnitt 43 bzw. 143 der September- Lebensmittelkarte. '

Calw, 10. September 1948. F '

Kreisernährungsamt.

Getreideablieferung

I. Wie bis jetzt festgestellt worden ist, bat das Getreide der neuen Ernte einen sehr erheblichen Feuchtigkeitsgehalt. Um zu vermeiden, daß die ohnehin niedrigen Getreidepreise durch etwaige Abzüge für Feuchtigkeit noch eine weitere Minderung erfahren, liegt es also im eigenen Inter­esse der Landwirte, nur mahlfähiges Ge­treide mit nicht mehr als 18% Feuchtig­keit abzuliefern und das Getreide vorher durch geeignete Lagerung und regelmäßiges Umschaufein zu trocknen. Außerdem muß vermieden werden, daß Getreide durch un­sachgemäße Lagerung und Behandlung schlecht wird und zu Mahlzwecken nicht mehr verwendet werden kann. Diese Ge­fahr ist bei der diesjährigen Ernte sehr groß.

II. Die Brotversorgung des Landes ist erneut ernsthaft gefährdet, wenn die Sep­tember-Umlagen nicht aufgebracht werden. Die Landwirte werden daher dringend er­sucht, ihrer Ablieferungspflicht tfhgesäumt nachzukommen, sobald sie hinreichend ge­trocknetes Getreide zur Verfügung haben.

Verschiebung der Komm anal walilen 1948

Die Termine für die Kommunal wählen 1948 wurden verschoben. Es sind nun vor­gesehen: Für die Gemeinderatswahlen

Sonntag, 14. November 1948; für die Bür­germeister- und Kreistagswahlen Sonntag, 5. Dezember 1948.

Landratsamt.

Mit einer Änderung der Getreidepreise_ ist angesichts der immer noch sinkenden Welt­marktpreise für Getreide nicht zu rechnen.

Kreisernährungsamt.

Getreidemarktordnung für das Wirtschafts­jahr 1948/49

Die für das Getreidewirtschaftsjahr 1947- 48 geltenden Marktordnungsbestimmungen wurden bisher nicht geändert und bleiben bis auf weiteres in Kraft. Lediglich die Frühdruschprämie wird in Abweichung gegenüber der letztjährigen Regelung in diesem Jahr nicht gewährt. Ferner wurde mit Anordnung des Wirtschaftsministeriuins über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der Geldreform vom 12. 8. 1948 (amt­liche Bekanntmachungen des Wirtschafts­ministeriums, Preisaufsichtsstelle, Nr. 12, Seite 59) verschiedene nach den bisherigen Bestimmungen vorgeschriebene Preise ge­lockert bzw. aus der Preisüberwachung herausgenommen (u. a. Heu, Stroh, Futter­kalk, Spezialfutter für Geflügel, Hunde und Kleintiere usw.).

Mit Schreiben vom 7. 8. 1948 hat die Mili­tärregierung dem Lnndwirtschaftsministe- rium mitgeteilt, daß folgende Berichtigun­gen im deutschen Text der Marktordnung vom 5. 9. 1947 (Journal Ofliciel Nr. 104, Seite 1051 und 1055) vorzunehmen sind:

Kap. II. 2. Absatz: das WortFestset­zung durchAuflage ersetzen.

Kap. III. a) das WortBedürfnisse durch das WortBedarf ersetzen.

Kap. V. 1. Absatz: den deutschen Text wie folgt fassen:Nur Personen, die stän­dig und ausschließlich auf einem landwirt­schaftlichen Betrieb arbeiten, können als Selbstversorger betrachtet werden.

Kap. VII. 1. Absatz: die Worte im Sin­gulardes Landesernährungsamtes und des Kreisernährungsamtes durch den Pluralder Landesernährungsämter und der Kreisernährungsämter ersetzen.

Kap. X. Letzter Absatz: zwischen den Wortenist undgeregelt die Worte cinfügendurch Vorschrift.

Kap. XII. Letzter Absatz: 0,10 Mk statt 0.01 Mk lesen.

Kap. XIII. 1. Absatz: das WortZucht­haus durch das WortZwangsarbeit er­setzen. Letzter Absatz: Der Satz, der mitdie Befugnisse beginnt, muß wie folgt gefaßt werden:Die Befugnisse der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft und der Ge­treidewirtschaftsverbände werden auf die Landesernährungsämter übertragen.

Kap. XIV. Letzter Absatz muß wie folgt gefaßt werden:Die Vorschrift der Ge­treidemarktordnung vom 1. 7. 1944, der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtscliaft und der Ge­treidewirtschaftsverbände sowie die Ge­treidemarktordnung für das Getreidewirt­schaftsjahr 1946/1947 bleiben in Kraft, so­weit sie dieser Anordnung und den Vor­schriften des Office de Prix nicht ent­gegenstehen.

Kreisernährungsamt.