Kommunalwahlen 1948
I. Auflegung der Wählerliste
Die Wählerlisten für die Gemeinderatswahl am 10. 10. 1948 und die Kreistagsund Bürgermeisterwahlen am 81. 10. 1948 sind in der Zeit vom Sonntag, den 5. 9.1948, bis Samstag, den 11. 9. 1948, {je einschließlich) auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt
II. Einspracheverfahren
(1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder Unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Auflegungsfrist beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich Einsprache erheben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.
(2) Wird in der Einsprache die Wahlberechtigung einer in die Wählerliste eingetragenen Person beanstandet, so gibt das Bürgermeisteramt dieser Person sofort Nachricht von der Beanstandung und teilt ihr mit, daß sie berechtigt ist, binnen drei Tagen vom Eingang der Mitteilung an, sich hierzu zu erklären.
(3) Über die Einsprache entscheidet der Gemeindewahlausschuß. Die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist den Beteiligten spätestens bis 18. 9. 1948 durch das Bürgermeisteramt zu eröffnen.
(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann binnen drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bürgermeisteramt oder bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu geben. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der betreffenden Wahl endgültig. Die Erhebung der weiteren Beschwerde und der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bleibt hievon unberührt.
III. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Gemeindebürger ist. Gemeindebürger sind die deutschen Staatsangehörigen, die das 21. Le
bensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Hauptamtliche Beamte der Gemeinde erwerben das Bürgerrecht mit der planmäßigen Anstellung. Das Bürgerrecht erlischt ein Jahr nach dem Wegzug aus der Gemeinde oder durch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Bürgerrecht wird verwirkt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Nicht wahlberechtigt sind Personen, denen die Wahlberechtigung aberkannt ist.
Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen.
An der Ausübung der Wahlberechtigung behindert sind
1. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind,
2. Straf- und Untersuehungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden.
Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung für die am 10. und 31. 19. 1948 stattfindenden Kommunalwahlen müssen am 10. 10. 1948 vorliegen.
IV. Sonderfälle des Wahlrechts
Von dem Erfordernis des einjährigen Wohnens sind, sofern sie seit mindestens 1. 10. 1948 in der Gemeinde wohnen, alle Personen befreit, die
1. nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in der Gemeinde zurückgekehrt, iu der sie unmittelbar vor ihrer Einberufung zur Wehrmacht gewohnt haben,
2. nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft sich an den jetzigen Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Eltern, Kinder) begeben, wenn die Familie am Wahltag seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnt,
3. aus Kriegsgründen ihren Wohnort ver-
D.
Sonstiges (Sonderfälle)
1. Ausstellung von Ersatzkas- isenzetteln. Die Kassenzettel über die Auszahlung der ersten Rate der Kopfquote umfassen Hausgemeinschaften, also auch Kinder über 18 Jahre und familienfremde Personen wie Hausangestellte, Lehrlinge, Gesellen, Untermieter usw., während sich die Angaben im Vordruck A nur auf Familiengemeinschaften erstrecken (also nur die Eheleute und die Kinder unter 18 Jahren umschließen). Um die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Gutschrift durch die Geldinstitute oder Auszahlung durch die Kartenstellen zu beseitigen, ist es zur Führung des vorgesehenen Nachweises unter Umständen erforderlich, Kassenzettel, die andere als zur Familiengemeinschaft im Sinne des Vordrucks A gehörende Personen umfassen, zu zerlegen. Die Zerlegung erfolgt durch Ausstellung von sogenannten Ersatzkassenzetteln. Die Kartenstellen haben hierfür nähere Anweisung erhalten.
2. Nachzügler. Ist der Anspruchsberechtigte ohne eigenes Verschulden außerstande, den Restbetrag an den festgesetzten Auszahlungstagen (5. bzw. 6. 9. 1948) zu erheben, oder eine der Urkunden, deren Vorlage Voraussetzung für die Auszahlung des Kopfbetrags ist, während der oben genannten Auszahlungstage vorzulegen, so kann ihm der Restbetrag auch nachträglich ausbezahlt werden. In diesen Fällen erhält der Anspruchsberecbtigte nach
Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen von der zuständigen Kartenstelle einen Ersatzkassenzettel mit einer Bestätigung, auf Grudd deren er den Restbetrag unmittelbar oder durch Vermittlung eines Geldinstituts (Sparkasse, Darlehnskasse, Bank) bei der Landeszentralbank für Württem- berg-Holienzollern in Reutlingen erheben kann. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Auszahlung des Kopfbetrags nach § 9 der 8. DVO. verfällt, wenn die notwendigen Unterlagen nicht bis 3 0. 9. 1948 beigebracht werden.
öffentliche Aufforderung!
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 der RAO. vom 25. 4. 1947 wird angeordnet:
Diejenigen Personen, die einen in den Abschnitten I und II des Anhangs „A“ zur Direktive Nr. 38 des Interalliierten Kon- trollrats aufgeführten Titel oder eine dort aufgeführte Stellung innegehabt oder eine dort aufgeführte Auszeichnung erhalten haben und dem Kreisuntersuchungsausschuß zur Einleitung des Säuberungsverfahrens Fragebogen bisher nicht eingereicht haben, werden hiermit aufgefordert, unverzüglich ihren Fragebogen in 2-fa- cher Fertigung dem zuständigen Kreisuntersuchungsausschuß vorzul egen.
Staatskommissariat für die politische Säuberung Land Württemberg-Hohenzollero
An unsere Bezieher!
Das Amtsblatt regelmäßig und aufmerksam zu lesen, liegt im Interesse eines jeden Kreisangehörigen. Es ist das alleinige amtliche Verkündigungsorgan der Behörden des Kreises und enthält alle amtlichen Veröffentlichungen. Der Bezugspreis mit 50 Pfennig im Monat ist so niedrig gehalten, daß niemand auf das in unserem Kreis in jedem Haus gelesene Amtsblatt zu verzichten braucht.
Die Schriftleitnng.
lassen haben und wieder an den verlassenen Wohnort zurückgekehrt sind.
Den deutschen Staatsangehörigen werden in Beziehung auf das Wahlrecht solche Personen gleichgestellt, die die deutsche Staatsangehörigkeit zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 besessen und seither keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, oder die als Angehörige des deutschen Volkstums ausgewiesen worden sind.
V. Aberkennung der Wahlberechtigung
Nicht wahlberechtigt sind, soweit keine abweichenden Amnestiebestimmungen vorliegen, Personen,
a) denen auf Grund der Rechtaanordnung zur politischen Säuberung vom 28. Mai 1946 (Amtsbl. S. 67) durch rechtskräftige Entscheidung des Staatskommissars für die politische Säuberung oder auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. April 1947 (Amtsbl. S. 639) durch rechtskräftige Spruchkammerentscheidung oder im Eingruppierungsverfahren die Wahlberechtigung versagt oder entzogen worden ist,
b) über deren politische Säuberung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, die aber na«h Artikel 4 und 5 der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. 4. 1947 (Amtsbl. S. 639) als Hauptschuldige oder Belastete gelten, oder denen als Minderbelasteten die Wahlberechtigung zu entzie-' hen ist. Über das Zutreffen dieser Voraussetzungen entscheidet der Kreisuntersuchungsausschuß.
VI. Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerlisten
Jeder in der Wählerliste eingetragene Wahlberechtigte wird vom Bürgermeisteramt davon benachrichtigt, daß sein Name in der Wählerliste eingetragen ist. Jeder Einwohner ist verpflichtet, dem Bürgermeisteramt über den Stand seines Säuberungsverfahrens Auskunft zu geben. Personen, die eine Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerliste erhalten haben, aber auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung nicht wahlberechtigt sind, haben dies dem zuständigen Bürgermeisteramt binnen 3 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung anzuzeigen. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder falsche Angaben macht, kann, falls keine schwere Strafe Platz greift, mit Geldstrafe bis zu 150 DM. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft werden.
Calw, 28. August 1948.
Landratsamt.
Die Tabakwaren für den Monat Angnst sind aufgerufen. Freigegeben sind bei der Raucherkarte für Männer: Abschnitte 22 bis 24; bei der Raucherkarte für Fraueni Abschnitt VIII (August). Auf einen Abschnitt dürfen dieselben Mengen wie bei den früheren Aufrufen abgegeben werden. Zigarren können frei verkauft werden. Diese Freigabe bezieht sich jedoch nicht auf die beschränkt steuerpflichtigen Prioritätszigarren.
K r eis w ir taob af k»»m-t.