Kommunalwahlen 1948

I. Auflegung der Wählerliste

Die Wählerlisten für die Gemeinderats­wahl am 10. 10. 1948 und die Kreistags­und Bürgermeisterwahlen am 81. 10. 1948 sind in der Zeit vom Sonntag, den 5. 9.1948, bis Samstag, den 11. 9. 1948, {je einschließ­lich) auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt

II. Einspracheverfahren

(1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wäh­lerliste für unrichtig oder Unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Auflegungs­frist beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich Einsprache erheben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweis­mittel beizubringen.

(2) Wird in der Einsprache die Wahl­berechtigung einer in die Wählerliste ein­getragenen Person beanstandet, so gibt das Bürgermeisteramt dieser Person sofort Nachricht von der Beanstandung und teilt ihr mit, daß sie berechtigt ist, binnen drei Tagen vom Eingang der Mitteilung an, sich hierzu zu erklären.

(3) Über die Einsprache entscheidet der Gemeindewahlausschuß. Die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist den Be­teiligten spätestens bis 18. 9. 1948 durch das Bürgermeisteramt zu eröffnen.

(4) Gegen die Entscheidung des Gemeinde­wahlausschusses kann binnen drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bürgermeister­amt oder bei der Aufsichtsbehörde schrift­lich einzulegen oder mündlich zur Nieder­schrift zu geben. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der betreffenden Wahl endgültig. Die Erhebung der weiteren Be­schwerde und der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bleibt hievon un­berührt.

III. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Ge­meindebürger ist. Gemeindebürger sind die deutschen Staatsangehörigen, die das 21. Le­

bensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Hauptamtliche Beamte der Gemeinde er­werben das Bürgerrecht mit der plan­mäßigen Anstellung. Das Bürgerrecht er­lischt ein Jahr nach dem Wegzug aus der Gemeinde oder durch Verlust der deut­schen Staatsangehörigkeit. Das Bürger­recht wird verwirkt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Nicht wahlberechtigt sind Personen, de­nen die Wahlberechtigung aberkannt ist.

Ausgeschlossen von der Wahlberechti­gung sind Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pfleg­schaft stehen.

An der Ausübung der Wahlberechtigung behindert sind

1. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind,

2. Straf- und Untersuehungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in Verwahrung gehalten wer­den.

Die Voraussetzungen der Wahl­berechtigung für die am 10. und 31. 19. 1948 stattfindenden Kom­munalwahlen müssen am 10. 10. 1948 vorliegen.

IV. Sonderfälle des Wahlrechts

Von dem Erfordernis des einjährigen Wohnens sind, sofern sie seit mindestens 1. 10. 1948 in der Gemeinde wohnen, alle Personen befreit, die

1. nach Entlassung aus der Kriegsgefan­genschaft in der Gemeinde zurückgekehrt, iu der sie unmittelbar vor ihrer Einberu­fung zur Wehrmacht gewohnt haben,

2. nach Entlassung aus der Kriegsgefan­genschaft sich an den jetzigen Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Eltern, Kinder) begeben, wenn die Familie am Wahltag seit mindestens einem Jahr in der Ge­meinde wohnt,

3. aus Kriegsgründen ihren Wohnort ver-

D.

Sonstiges (Sonderfälle)

1. Ausstellung von Ersatzkas- isenzetteln. Die Kassenzettel über die Auszahlung der ersten Rate der Kopfquote umfassen Hausgemeinschaften, also auch Kinder über 18 Jahre und familienfremde Personen wie Hausangestellte, Lehrlinge, Gesellen, Untermieter usw., während sich die Angaben im Vordruck A nur auf Fami­liengemeinschaften erstrecken (also nur die Eheleute und die Kinder unter 18 Jahren umschließen). Um die sich daraus ergeben­den Schwierigkeiten bei der Gutschrift durch die Geldinstitute oder Auszahlung durch die Kartenstellen zu beseitigen, ist es zur Führung des vorgesehenen Nach­weises unter Umständen erforderlich, Kas­senzettel, die andere als zur Familien­gemeinschaft im Sinne des Vordrucks A gehörende Personen umfassen, zu zerlegen. Die Zerlegung erfolgt durch Ausstellung von sogenannten Ersatzkassenzetteln. Die Kartenstellen haben hierfür nähere An­weisung erhalten.

2. Nachzügler. Ist der Anspruchs­berechtigte ohne eigenes Verschulden außerstande, den Restbetrag an den fest­gesetzten Auszahlungstagen (5. bzw. 6. 9. 1948) zu erheben, oder eine der Urkunden, deren Vorlage Voraussetzung für die Aus­zahlung des Kopfbetrags ist, während der oben genannten Auszahlungstage vorzule­gen, so kann ihm der Restbetrag auch nach­träglich ausbezahlt werden. In diesen Fäl­len erhält der Anspruchsberecbtigte nach

Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen von der zuständigen Kartenstelle einen Ersatzkassenzettel mit einer Bestätigung, auf Grudd deren er den Restbetrag unmit­telbar oder durch Vermittlung eines Geld­instituts (Sparkasse, Darlehnskasse, Bank) bei der Landeszentralbank für Württem- berg-Holienzollern in Reutlingen erheben kann. Es wird jedoch ausdrück­lich darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Auszahlung des Kopfbetrags nach § 9 der 8. DVO. verfällt, wenn die not­wendigen Unterlagen nicht bis 3 0. 9. 1948 beigebracht werden.

öffentliche Aufforderung!

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 der RAO. vom 25. 4. 1947 wird angeordnet:

Diejenigen Personen, die einen in den Abschnitten I und II des AnhangsA zur Direktive Nr. 38 des Interalliierten Kon- trollrats aufgeführten Titel oder eine dort aufgeführte Stellung innegehabt oder eine dort aufgeführte Auszeichnung erhalten haben und dem Kreisuntersuchungsaus­schuß zur Einleitung des Säuberungsver­fahrens Fragebogen bisher nicht eingereicht haben, werden hiermit aufgefordert, un­verzüglich ihren Fragebogen in 2-fa- cher Fertigung dem zuständigen Kreis­untersuchungsausschuß vorzul egen.

Staatskommissariat für die politische Säuberung Land Württemberg-Hohenzollero

An unsere Bezieher!

Das Amtsblatt regelmäßig und auf­merksam zu lesen, liegt im Interesse eines jeden Kreisangehörigen. Es ist das alleinige amtliche Verkündigungsorgan der Behörden des Kreises und enthält alle amtlichen Veröffentlichungen. Der Bezugspreis mit 50 Pfennig im Monat ist so niedrig gehalten, daß niemand auf das in unserem Kreis in jedem Haus gelesene Amtsblatt zu verzichten braucht.

Die Schriftleitnng.

lassen haben und wieder an den verlasse­nen Wohnort zurückgekehrt sind.

Den deutschen Staatsangehörigen werden in Beziehung auf das Wahlrecht solche Personen gleichgestellt, die die deutsche Staatsangehörigkeit zu irgend einem Zeit­punkt vor dem 8. Mai 1945 besessen und seither keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, oder die als Angehörige des deutschen Volkstums ausgewiesen wor­den sind.

V. Aberkennung der Wahl­berechtigung

Nicht wahlberechtigt sind, soweit keine abweichenden Amnestiebestimmungen vor­liegen, Personen,

a) denen auf Grund der Rechtaanordnung zur politischen Säuberung vom 28. Mai 1946 (Amtsbl. S. 67) durch rechtskräftige Ent­scheidung des Staatskommissars für die politische Säuberung oder auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. April 1947 (Amtsbl. S. 639) durch rechtskräftige Spruchkammerentscheidung oder im Eingruppierungsverfahren die Wahlberechtigung versagt oder entzogen worden ist,

b) über deren politische Säuberung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, die aber na«h Artikel 4 und 5 der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. 4. 1947 (Amtsbl. S. 639) als Hauptschuldige oder Belastete gelten, oder denen als Minder­belasteten die Wahlberechtigung zu entzie-' hen ist. Über das Zutreffen dieser Voraus­setzungen entscheidet der Kreisunter­suchungsausschuß.

VI. Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerlisten

Jeder in der Wählerliste eingetragene Wahlberechtigte wird vom Bürgermeister­amt davon benachrichtigt, daß sein Name in der Wählerliste eingetragen ist. Jeder Einwohner ist verpflichtet, dem Bürger­meisteramt über den Stand seines Säube­rungsverfahrens Auskunft zu geben. Per­sonen, die eine Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerliste erhalten haben, aber auf Grund einer rechtskräfti­gen Entscheidung nicht wahlberechtigt sind, haben dies dem zuständigen Bürger­meisteramt binnen 3 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung anzuzeigen. Wer die­sen Verpflichtungen nicht nachkommt oder falsche Angaben macht, kann, falls keine schwere Strafe Platz greift, mit Geldstrafe bis zu 150 DM. oder mit Haft bis zu 6 Wo­chen bestraft werden.

Calw, 28. August 1948.

Landratsamt.

Die Tabakwaren für den Monat Angnst sind aufgerufen. Freigegeben sind bei der Raucherkarte für Männer: Abschnitte 22 bis 24; bei der Raucherkarte für Fraueni Abschnitt VIII (August). Auf einen Ab­schnitt dürfen dieselben Mengen wie bei den früheren Aufrufen abgegeben werden. Zigarren können frei verkauft werden. Diese Freigabe bezieht sich jedoch nicht auf die beschränkt steuerpflichtigen Prio­ritätszigarren.

K r eis w ir taob af k»»m-t.