Verkehr mit Obst und Gemüse

Das Landwirtschaftsministerium in Tü­bingen hat am 27. Juli 1948 die Anordnung Nr. 1/48 über die Regelung des Absatzes der Ernährung dienender Gartenbanerzeug­nisse erlassen.

Nach § 8 dieser Anordnung ist für den Kreis Calw bestimmt, daß der Afcfkauf von Gartenbauerzeugnissen den Großhandels­betrieben nur mit Genehmigung des Land- wirtschaftsministeriums und unter Aus­stellung- eines Schlußscheines gestattet ist.

Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Verbrauehsregelungs- StrafVerordnung v. 26. 11. 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft. Erzeugnisse, die unter Ver­letzung der Anordnung Nr. 1/48 erworben worden sind, können eingezogen werden.

Transportgenehmigung für Obst

Zur Beförderung von Obst (Kern- und Steinobst) ist nach wie vor eine Transport­genehmigung notwendig, welche für Trans­porte innerhalb des Landes Südwürttem- berg-Hohenzollern vom Kreisernährungs­amt und bei Transporten über dieses Gebiet hinaus vom Landwirtschaftsministerium in Tübingen erteilt wird.

Bemerkt wird, daß vorläufig nur Gemüse ohne besondere Genehmigung befördert werden darf, und zwar sowohl innerhalb der französisch besetzten Zone wie auch

im Interzonenverkehr.

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Srhlußschcinpflicht

beim Umsatz von Nutz- und Schlachtvieh

Es besteht Veranlassung, darauf hinzu­weisen, daß die Schlußscheinpflicht auch unter den neuen Währungsverhältnissen weiterbesteht und die Einhaltung der ein­schlägigen Vorschriften wieder besonders überwacht wird.

Die Ausstellung von Schlußscheinen ist zwingend vorgeschrieben für jeden K a,u f und Tausch von

a) Schlachtvieh (Großvieh aller Art, Schweine, Kälber, Schafe),

b) Nutz- und Zuchtvieh.

Zur Ausstellung des Schlußscheines ist grundsätzlich der Käufer verpflichtet. Nur wenn der Verkäufer ein Viehhändler ist, muß dieser den Schlußschein ausstellen. Für die richtige und vollständige Aus­füllung des Schlußscheines, auch hinsicht­lich des Kaufpreises, ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer verantwortlich. Beide haben den Schlußschein zu unter­schreiben.

Neben der Schlußscheinpflicht besteht die Pflicht des Tierbesitzers, Ab- und Zugänge in seinem Viehbestand (Rindvieh, Schafe, Schweine) spätestens am nächsten Werktag auf dem Bürgermeisteramt anzumelden. Die örtlich eingeführte Genehmigungspflicht des Verkaufs und Tausches von Nutz- und Schlachtvieh aller Art bleibt unberührt.

Schlußscheinvordrucke sind bei den Bür­germeisterämtern anzufordern. Soweit Vor­drucke nicht zur Verfügung stehen, hat sie da3 Bürgermeisteramt selbst zu fertigen.

Die näheren Vorschriften sind enthalten in den Anordnungen der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft Nr. 1/44 vom 15. 12. 1943 (RNVbl. S. 521) §£ 4143 und Nr. 21 vom 29. 11. 1943 (RNVbl. S. 510).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß zur Viehausfuhr aus dem Kreis in jedem Falle die Genehmigung des Kreisernäh­rungsamts vorher eingeholt werden muß.

Zuwiderhandlungen werden nach der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung ver­folgt. Neben der Strafe kann auch die Ein­ziehung der Tiere ausgesprochen werden.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, Vorstehendes am Rathaus anzuschlagen und auf den Anschlag durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung wiederholt hin­zuweisen. Kreisernährungsamt.

Eröffnung der Landwirtscbaftssdralen Calw und Nagold

Die Landwirtschaftsschulen Calw und Nagold (Männl. Abt.: Oberer und unterer Kurs) sowie die Mädchenklasse der Land­wirtschaftsschule Calw in BadTeinacli wer­den am Mittwoch, den 3. November 19 4 8 wieder eröffnet.

Das Schulgeld beträgt für den unteren Kurs DM. 30., für den oberen Kurs und für die Mädchenklasse DM. 25.. Bedürf­tigen Schülern und Schülerinnen kann auf Antrag das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden.

Neueintretende Schüler uAd Schülerinnen müssen, wenn nicht mindestens 6 Jahre eine höhere Schule mit Erfolg besucht wurde, die landw. Berufsschule mit aus­reichendem Erfolg durchlaufen haben und eine mindestens 2jährige Praxis in einem landw. Betrieb bzw. im Haushalt eines landw. Betriebes nachweisen. Die prakti­sche Tätigkeit während der Erfüllung der Berufsschulpflicht und im elterlichen Be­trieb wird anerkannt.

Die Anmeldungen zur Aufnahme müssen bis spätestens Mittwoch, den 15. September 194 8, beim zuständigen Schulleiter vorliegen.

Anmeldevordrucke sind dort anzufordern. Mit der Anmeldung ist ein Lebenslauf,, ein Leumundszeugnis, das Zeugnis der Jandw. Berufsschule bzw. das Abgangszeugnis einer höheren Schule, der Nachweis einer mindestens 2jährigen praktischen Tätig­keit in einem landw. Betrieb und die Ein­willigung des Erziehungsberechtigten zum Besuch der Schule vorzulegen. Die Ent­scheidung über das Aufnahmegesuch wird den Angemeldeten eine Woche vor Schul­beginn eröffnet.

Nähere Auskunft über Lehrplan, Kosten des Schulbesuches, Unterbringung der Schüler die Schülerinnen erhalten Wohn- gelegenheit in den Räumen der Schule usw. erteilen:

Die Leiter der Landwirtschaftsschulen Calw: Nagold:

Pfetsch Harr

Auflösung des ZweckverbandsWasscr- versorguugsverband Neusatz Rotensol Die Gemeinden Neusatz und Rotensol haben am 11. 12. 1931 denWasserversor­gungsverband Neusatz-Rotensol# gegrün­det. Zweck des Verbands war die Über­nahme und v der . Betrieb der bestehenden gemeinschaftlichen Wasserversorgungsan­lage der beiden Gemeinden.

Bei der Gründung des Zweckverbands Mannenbachwasserversorgungsgruppe am 27. 4. 1936 haben sich die Gemeinden Neu­satz und Rotensol diesem Zweckverband angeschlossen. Das Vermögen des Was­serversorgungsverbands Neusatz-Rotensol wurde von der Mannenbach wasserversor­gungsgruppe übernommen. Nachdem die Mannenbachwasserversorgungsgruppe die Wasserversorgung der Gemeinden Neusatz und Rotensol übernommen hat, besteht kein Bedürfnis mehr zur Aufrechterhaltung des Zweckverbands Neusatz-Rotensol.

Durch Beschluß des Landratsamts vom heutigen Tage wurde daher derWasser­versorgungsverband Neusatz-Rotensol mit

11 " im

Lastkraftwagenfahrer!

Merkt Euch, der Verkehr auf den Straßen wird nach den Straßenver- kehrsvorsebriften bestimmt.

Die Größe der LKW. macht Euch nicht zu Königen der Landstraße. Beachtet die Verkehrsvorschriften, fahrt langsam und rücksichtsvoll!

Wirkung vom 31. 3. 1948 aufgelöst. Die Satzung des Verbands vom 11. 12. 1931 mit den Änderungen vom 18. bzw. 20. 2. 1932 wurde aufgehoben. Eine vermögensrecht­liche Auseinandersetzung findet nicht statt, nachdem das Gesamtverbandsver­mögen durch den ZweckverbandMannen­bachwasserversorgungsgruppe übernom­men wurde.

Calw, 25. August 1948.

Landratsamt.

Steuertermine im Monat September

Bis zum 10. September 1948 werden fol­gende Steuern zur Zahlung fällig:

Einkommensteuer : Abschlagszahlung in derselben Höhe wie sie auf 10. August zu leisten war.

Umsatzsteuer :

Vorauszahlung für den Monat August 1948 unter Abgabe einer entsprechenden Vor­anmeldung.

Gewerbesteuer :

Abschlagszahlung für den Monat September wie durch besonderen Bescheid bekannt­gegeben.

Beförderungssteuer:

Für den Monat August.

Lohnsteuer :

Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer späte­stens am 5. Tage nach Ablauf des Lohn­zahlungszeitraums in einem Betrag an die Finanzkasse abzuführen hat.

Bei verspäteter Entrichtung 5% Säum­niszuschlag.

Bekanntmachung

Dem Antrag der Firma

Schwarzwälder Briefmarkenhaus Brennenstuhl & Messinger in Bad Liebenzell

auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Briefmarken zu Sammlerzwecken, Bedarfs­artikel für Briefmarkensammler und Brief­markenfachliteratur in räumlicher Verbin­dung mit den Geschäfts- und Verkaufsräu­men des Gemischtwarengeschäfts Richard Brennenstuhl in Bad Liebenzell, Bahnhof­straße 1, Erdgeschoß, ist durch Beschluß des Landratsamts vom 23. August 1948 ent­sprochen worden.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes­gewerbeamt Tübingen zulässig, die bin­nen 2 Wochen, vom Tag der Veröffent­lichung an gerechnet, beim Landratsamt einzulegen wäre.

Calw, den 23. August 1948

Landratsamt.

Amtsgericht Neuenbürg/Württ. Handelsregister-Änderung vom 19. 8. 1948. HR. A 319. C. Meehsche Buchdruckerei, Inh. Fr. Biesinger in Neuenbürg. Die Firma ist geändert in: Neuenbürger Ver­lagsdruckerei Fr. Biesinger.

Amtsgericht Neuenbürg/Württ. Handelsregister-Veränderungen vom 19. August 1948.

HR. A 325, bei der Firma Friedrich Kepp- ler, Sägewerke in Calmbach. Die Firma ist geändert in: Friedrich K epp ler, Kommanditgesellschaft.

Die Gesellschaft hat am 1. Januar 1948 begonnen. Sechs Kommanditisten sind be­teiligt. Die Einzelprokura des Eugen Sey­fried ist bestehen geblieben.

Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen annahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. OelschlSgersche Buchdruckerei in Calw.