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uie xicaiivuiJiquuiö iu der Zen bis 30. 9. 1948 'unmittelbar oder durch Vermittlung eines Geldinstituts (Sparkasse. Bank, Darlehenskasse) bei der Landeszentralbank für das Land Württemberg-Hohenzollern in Reutlingen erheben.
Eine nachträgliche Auszahlung durch die Bürgermeisterämter (Kartenausgabestellen) ist unmöglich.
6. Wer Anspruch auf Auszahlung der 2. Rate der Kopfquote durch das Bürgermeisteramt (Kartenstelle) hat, muß der Kartenstelle folgende Unterlagen vorlegen:
a) Kennkarten des Anspruchsberechtigten und aller Kennkartenpflichtigen, nicht über 18 Jahre alten Mitglieder seiner Familie, die von derselben Kartenstelle mit Lebensmittelkarten versorgt werden.
Ist eine dieser Kennkarten in der rechten oberen Ecke des Blattes gelocht, so besteht keine Möglichkeit zur Auszahlung der Restkopfquote durch die Kartenstelle, da in diesem Falle die Gutschrift für die ganze Familie durch die Abwicklungsbank erfolgen muß. Wer zur Familie in diesem Sinne gehört, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 der 8. DVO. (siehe oben B Nr. 2).
b) Kassenzettel, der bei der Auszahlung der ersten Rate der Kopfquote ausgehändigt worden ist. (Ist der Kassenzettel verloren gegangen, so ist von der Kartenstelle eine Zweitausfertigung auszustellen.)
c) Eidesstattliche Erklärung, in der zu versichern ist, daß weder der Anspruchsberechtigte noch ein Mitglied seiner Familie Altgeldnoten oder Altgeldguthaben mit Vordruck A abgeliefert oder angemeldet haben. (Der Vordruck für die eidesstattliche Erklärung wird von der Kartenstelle ausgegeben.)
Wenn jemand die Restkopfquote bei der Kartenstelle erhebt oder dies versucht, obwohl er oder ein Mitglied seiner Familie einen Vordruck A abgegeben hat, macht er sich des Betrugs und der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung schuldig und wird strafrechtlich verfolgt.
Die Finanzämter werden an Hand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen der Vordrucke A und der Listen der Kar- tenstell^n Nachprüfungen vornehmen.
d) Schriftliche Vollmacht. Wenn der Antragsteller am persönlichen Erscheinen verhindert ist, so kann er eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Restkopfquote in Empfang zu nehmen. Die bevollmächtigte Person hat außer den sonstigen Unterlagen auch ihre eigene Kennkarte vorzulegen.
e) Erbnachweis. Ist der Anspruchsberechtigte verstorben, so erhalten die Erben den Restbetrag. Sie haben den Kassenzettel des Verstorbenen, ihre eigenen Kennkarten und einen Nachweis über iHre Erbberechtigung (Erbschein oder sonstige Bescheinigung des Nachlaßgerichts) vorzuzeigen.
Hülsenfriichte für Monat August
Für Monat August 1948 erhalten Normalverbraucher und Normalverbraucher in Gemeinschaftsverpflegung
von 3—6 J. 500 g Hülsenfrüchte auf Abschnitt 32.
über 6 .J 750 g Hülsenfrüchte auf Abschnitt 32.
Weiter erhalten Zulagenempfftnger: Schwerarbeiter 1., 2. und 3. Kategorie sowie werdende und stillende Mütter 250 g Hülsenfrüchte auf Abschnitt 187, 287, 387 und 907 der August-Lebensmittel- und Zulagekarten.
Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.
Getränke
Wein, Schaumwein und Trinkbranntwein unterliegen nicht mehr der öffentlichen Bewirtschaftung hinsichtlich des Bezugs und
Gutschrift der Kestkopfquote
Die Gutschrift der Restkopfquote findet in der Zeit vom 6.—11. September 1948 Valuta 20. 8. statt.
Wer seinen Anmeldevordruck A für die Anmeldung oder Ablieferung von Altgeld seinerzeit bei einer unserer Nebenzweigstellen abgegeben hat, wendet sich am besten an die für ihn zuständige Nebenzweigstelle, wenn er sich nicht direkt zur Kreissparkasse in Calw oder zu der für ihn zuständigen Hauptzweigstelle in Altensteig, Bad Liebenzell, Nagold, Neuenbürg oder Wildbad begeben will.
Zur Herbeiführung der Gutschrift oder Barauszahlung haben die in Frage kommenden Kunden mitzubringen:
1. Die K.ennkarten der Familienangehörigen.
2. Den AnmeldevordruckA Blatt3 für die Anmeldung oder Ablieferung von Altgeld.
3. Den seinerzeit bei der ersten Auszahlung von der Kartenausgabestelle erhaltenen Kassenzettel oder den ausgestellten Ersatzkassenzettel oder die Zweitfertigung desselben.
Ohne Vorlage des Kassenzettels oder Ersatzkassenze11e 1 s darf weder eine Gutschrift noch eine Barauszahlung erfolgen, worauf ausdrücklich hingewiesen wird!
Kreissparkasse Calw mit Hauptzweigstellen in:
Altensteig, Bad Liebenzell, Nagold, Neuenbürg und W’ildbad.
f) Reiseabmeldebescheinigung, Abmeldebescheinigung — G —.
aa) Personen, die z. Z. der Auszahlung der ersten Rate des Kopfbetrags als vorübergehend abgcmeldet geführt waren und inzwischen wieder an ihren Heimatort zurückgekehrt sind, haben spätestens am 5. 9. 1948 die Reiseabmeldebescheinigung oder die Abmeldebescheinigung —G— zurückzugeben.
bb) Personen, die am 5. 9. 1948 mit Reiseabmeldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung — G— als vorübergehend abgemeldet geführt werden, erhalten grundsätzlich gemäß § 5 Ziff. 1 der 8. DVO. die Restkopfquote bei der Kartenstelle, bei welcher der Anspruchsberechtigte für die Lebensmittelversorgung auf Karten geführt wird, also bei der Kartenstelle seines Heimatorts.
Nach § 8 Ziff. 2 der 8. DVO. haben diese Personen außer den oben bezeichneten Urkunden die Reiseabmeldebestätigung oder die Erstschrift der Abmeldebescheinigung — G — vorzulegen.
g) Umzugsabmeldebesclieini- gung. Wanderpersonalkarte. Nach den Ausführungen oben unter C- Zif
der Verteilung. Vom freien Verkauf sind Kontingente, die auf Anordnung der Militärregierung für Sonderzwecke bereit gehalten werden müssen, ausgenommen.
Die Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 3/47 vom 30. 9. 1947 betr. Bewirtschaftung von Trinkbranfttwein aus Obst und wildwachsenden Beeren wurde mit Ausnahme des § 1, wonach nur solche Stoffe zu Branntwein verarbeitet werden dürfen, die zum menschlichen Genuß nicht mehr verwendet werden können, außer Kraft gesetzt. Die Trinkbranntwein-Sammelstellen haben aufgehört zu bestehen.
Wegen Neufestsetzung der Branntweinsteuer ergeht nach Abschluß der zurzeit schwebenden Verhandlungen weitere Nachricht
Calw, 27. August 1948.
Kreisernährungsamt
fer 2 erhalten Personen mit solchen Bescheinigungen den Restbetrag bei der Kär- tenstelle des Ortes, an dem sie sich am 5. 9. 1948 aufhalten. Außer den oben genannten Urkunden haben diese Personen die Umzugsabmeldebestätigung oder die Personalkarte vorzulegen.
7. Bei Personen, die von der Kartenstelle nach dem 20. 6. 1948 in die normale Lebensmittelversorgung auf Karten übernommen worden sind und aus deren Abmeldebestätigung, die von der früheren zuständigen Kartenstelle ausgestellt worden ist, nicht hervorgeht, wieviel Reichsmark der Antragsteller beim Empfang der ersten Rate des Kopfbetrages einbezahlt hat, muß die jetzt zuständige Kartenstelle von der bisher zuständigen Kartenstelle eine amtliche Auskunft darüber verlangen.
8. Um zu vermeiden, daß in den Fällen, in welchem der Restbetrag auf ein freies Konto bei einer Abwicklungsbank gutgeschrieben wird, der gleiche Betrag nicht auch zusätzlich in bar von einer Kartenstelle ausbezablt wird, bestimmt der § 8 Abs. 1 der 8. DVO. u. a. folgendes:
a) Ehefrauen und solche minderjährige Personen, die am 21. Juni 1948 das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten, können, wenn der Ehemann oder der Vater (die Mutter) nicht von der für sie zuständigen Kartenstelle mit Lebensmittelkarten versorgt wird, bei dieser Kartenstelle den Restbetrag nur beanspruchen, wenn sie nachweisen, daß der Ehemann oder Elternteil kriegsgefangen oder vermißt ist oder aus anderen Gründen (z. B. weil er seinen Wohnsitz außerhalb des Währuugsgebie- tes hat) nicht von einer Kartenstelle des Währungsgebietes mit Lebensmittelkarten versorgt wird. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, so hat die Kartenstelle diesen Personen gegebenenfalls - eine Bescheinigung auszustellen, in der unter Angabe der Namen und der Anschriften der Berechtigten und der Höhe des von ihnen zu beanspruchenden Restbetrags bestätigt wird, daß nach den Feststellungen der Kar- tenstelle kein Grund für die Annahme besteht, daß der ihnen zugestandene Restbetrag auf Freikonto gutgeschrieben wird. Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Ehemann oder Elternteil den darin angegebenen Restbetrag bei seiner Kartenstelle erheben, sofern er dieser Kartenstelle den, Nachweis erbringt, daß weder er selbst noch ein von derselben Kartenstelle gemeinschaftlich mit ihm versorgtes Mitglied seiner Familie Altgeld mit Vordruck A abgeliefert oder angemeldet hat.
b) Vor der Auszahlung des Restbetrages an Personen im Alter von mehr als 18 Jahren hat die Kartenstelle nachzuprüfen, ob der Antragsteller verheiratet ist oder Kinder unter 18 Jahren hat und ob diese Personen von der für ihn zuständigen Karten-
;elle ebenfalls mit Lebensmittelkarten versorgt werden. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller seine Lohnsteuerkarte, seinen Beschäftigungsnachweis oder andere amtliche Urkunden vorzulegen, aus denen sich sein Familienstand ergibt. Stellt die Kartenstelle durch Vergleich dieser Urkunden mit ihren karteimäßigen Unterlagen fest, daß ein oder mehrere Mitglieder der Familie des Antragstellers nicht von ihr mit Lebensmittelkarten versorgt werden, so hat der Antragsteller Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Restbetrags durch die Kartenstelle nur,
1. wenn er nachweist, daß die anderen Mitglieder seiner Familie nicht von einer
Kartenstelle im Währungsgebiet mit Lebensmittelkarten versorgt werden oder
2. wenn er für die anderen Mitglieder seiner Familie die vorstehend zu a) bezeichnte Bescheinigung der für diese
Personen zuständigen Kartenstellen bei-
bringt