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uie xicaiivuiJiquuiö iu der Zen bis 30. 9. 1948 'unmittelbar oder durch Vermittlung eines Geldinstituts (Sparkasse. Bank, Darlehens­kasse) bei der Landeszentralbank für das Land Württemberg-Hohenzollern in Reutlin­gen erheben.

Eine nachträgliche Auszahlung durch die Bürgermeisterämter (Kartenausgabestellen) ist unmöglich.

6. Wer Anspruch auf Auszahlung der 2. Rate der Kopfquote durch das Bürgermei­steramt (Kartenstelle) hat, muß der Karten­stelle folgende Unterlagen vorlegen:

a) Kennkarten des Anspruchsberech­tigten und aller Kennkartenpflichtigen, nicht über 18 Jahre alten Mitglieder seiner Familie, die von derselben Kartenstelle mit Lebensmittelkarten versorgt werden.

Ist eine dieser Kennkarten in der rechten oberen Ecke des Blattes gelocht, so besteht keine Möglichkeit zur Auszahlung der Restkopfquote durch die Kartenstelle, da in diesem Falle die Gutschrift für die ganze Familie durch die Abwicklungsbank erfolgen muß. Wer zur Familie in diesem Sinne gehört, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 der 8. DVO. (siehe oben B Nr. 2).

b) Kassenzettel, der bei der Aus­zahlung der ersten Rate der Kopfquote ausgehändigt worden ist. (Ist der Kassen­zettel verloren gegangen, so ist von der Kartenstelle eine Zweitausfertigung aus­zustellen.)

c) Eidesstattliche Erklärung, in der zu versichern ist, daß weder der Anspruchsberechtigte noch ein Mitglied seiner Familie Altgeldnoten oder Altgeld­guthaben mit Vordruck A abgeliefert oder angemeldet haben. (Der Vordruck für die eidesstattliche Erklärung wird von der Kartenstelle ausgegeben.)

Wenn jemand die Restkopfquote bei der Kartenstelle erhebt oder dies versucht, ob­wohl er oder ein Mitglied seiner Familie einen Vordruck A abgegeben hat, macht er sich des Betrugs und der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung schuldig und wird strafrechtlich verfolgt.

Die Finanzämter werden an Hand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen der Vordrucke A und der Listen der Kar- tenstell^n Nachprüfungen vornehmen.

d) Schriftliche Vollmacht. Wenn der Antragsteller am persönlichen Erscheinen verhindert ist, so kann er eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Restkopfquote in Empfang zu nehmen. Die bevollmächtigte Person hat außer den sonstigen Unterlagen auch ihre eigene Kennkarte vorzulegen.

e) Erbnachweis. Ist der Anspruchs­berechtigte verstorben, so erhalten die Er­ben den Restbetrag. Sie haben den Kassen­zettel des Verstorbenen, ihre eigenen Kenn­karten und einen Nachweis über iHre Erb­berechtigung (Erbschein oder sonstige Be­scheinigung des Nachlaßgerichts) vorzu­zeigen.

Hülsenfriichte für Monat August

Für Monat August 1948 erhalten Normal­verbraucher und Normalverbraucher in Ge­meinschaftsverpflegung

von 36 J. 500 g Hülsenfrüchte auf Ab­schnitt 32.

über 6 .J 750 g Hülsenfrüchte auf Ab­schnitt 32.

Weiter erhalten Zulagenempfftnger: Schwerarbeiter 1., 2. und 3. Kategorie so­wie werdende und stillende Mütter 250 g Hülsenfrüchte auf Abschnitt 187, 287, 387 und 907 der August-Lebensmittel- und Zu­lagekarten.

Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.

Getränke

Wein, Schaumwein und Trinkbranntwein unterliegen nicht mehr der öffentlichen Be­wirtschaftung hinsichtlich des Bezugs und

Gutschrift der Kestkopfquote

Die Gutschrift der Restkopfquote findet in der Zeit vom 6.11. September 1948 Valuta 20. 8. statt.

Wer seinen Anmeldevordruck A für die Anmeldung oder Ablieferung von Altgeld seinerzeit bei einer unserer Nebenzweig­stellen abgegeben hat, wendet sich am besten an die für ihn zuständige Ne­benzweigstelle, wenn er sich nicht direkt zur Kreissparkasse in Calw oder zu der für ihn zuständigen Hauptzweigstelle in Altensteig, Bad Liebenzell, Nagold, Neuenbürg oder Wildbad begeben will.

Zur Herbeiführung der Gutschrift oder Barauszahlung haben die in Frage kom­menden Kunden mitzubringen:

1. Die K.ennkarten der Familien­angehörigen.

2. Den AnmeldevordruckA Blatt3 für die Anmeldung oder Ablieferung von Altgeld.

3. Den seinerzeit bei der ersten Auszah­lung von der Kartenausgabestelle erhalte­nen Kassenzettel oder den ausgestell­ten Ersatzkassenzettel oder die Zweit­fertigung desselben.

Ohne Vorlage des Kassenzet­tels oder Ersatzkassenze11e 1 s darf weder eine Gutschrift noch eine Barauszahlung erfolgen, worauf ausdrücklich hingewie­sen wird!

Kreissparkasse Calw mit Hauptzweigstellen in:

Altensteig, Bad Liebenzell, Nagold, Neuenbürg und Wildbad.

f) Reiseabmeldebescheinigung, Abmeldebescheinigung G.

aa) Personen, die z. Z. der Auszahlung der ersten Rate des Kopfbetrags als vor­übergehend abgcmeldet geführt waren und inzwischen wieder an ihren Heimatort zurückgekehrt sind, haben spätestens am 5. 9. 1948 die Reiseabmeldebescheinigung oder die AbmeldebescheinigungG zu­rückzugeben.

bb) Personen, die am 5. 9. 1948 mit Reise­abmeldebescheinigung oder Abmeldebeschei­nigung G als vorübergehend abgemel­det geführt werden, erhalten grundsätzlich gemäß § 5 Ziff. 1 der 8. DVO. die Rest­kopfquote bei der Kartenstelle, bei wel­cher der Anspruchsberechtigte für die Lebensmittelversorgung auf Karten ge­führt wird, also bei der Kartenstelle seines Heimatorts.

Nach § 8 Ziff. 2 der 8. DVO. haben diese Personen außer den oben bezeichneten Ur­kunden die Reiseabmeldebestätigung oder die Erstschrift der Abmeldebescheinigung G vorzulegen.

g) Umzugsabmeldebesclieini- gung. Wanderpersonalkarte. Nach den Ausführungen oben unter C- Zif

der Verteilung. Vom freien Verkauf sind Kontingente, die auf Anordnung der Mili­tärregierung für Sonderzwecke bereit ge­halten werden müssen, ausgenommen.

Die Anordnung des Landwirtschaftsmini­steriums Nr. 3/47 vom 30. 9. 1947 betr. Bewirtschaftung von Trinkbranfttwein aus Obst und wildwachsenden Beeren wurde mit Ausnahme des § 1, wonach nur solche Stoffe zu Branntwein verarbeitet werden dürfen, die zum menschlichen Genuß nicht mehr verwendet werden können, außer Kraft gesetzt. Die Trinkbranntwein-Sam­melstellen haben aufgehört zu bestehen.

Wegen Neufestsetzung der Branntwein­steuer ergeht nach Abschluß der zurzeit schwebenden Verhandlungen weitere Nach­richt

Calw, 27. August 1948.

Kreisernährungsamt

fer 2 erhalten Personen mit solchen Be­scheinigungen den Restbetrag bei der Kär- tenstelle des Ortes, an dem sie sich am 5. 9. 1948 aufhalten. Außer den oben ge­nannten Urkunden haben diese Personen die Umzugsabmeldebestätigung oder die Personalkarte vorzulegen.

7. Bei Personen, die von der Kartenstelle nach dem 20. 6. 1948 in die normale Lebens­mittelversorgung auf Karten übernommen worden sind und aus deren Abmeldebestäti­gung, die von der früheren zuständigen Kartenstelle ausgestellt worden ist, nicht hervorgeht, wieviel Reichsmark der An­tragsteller beim Empfang der ersten Rate des Kopfbetrages einbezahlt hat, muß die jetzt zuständige Kartenstelle von der bis­her zuständigen Kartenstelle eine amtliche Auskunft darüber verlangen.

8. Um zu vermeiden, daß in den Fällen, in welchem der Restbetrag auf ein freies Konto bei einer Abwicklungsbank gut­geschrieben wird, der gleiche Betrag nicht auch zusätzlich in bar von einer Karten­stelle ausbezablt wird, bestimmt der § 8 Abs. 1 der 8. DVO. u. a. folgendes:

a) Ehefrauen und solche minderjährige Personen, die am 21. Juni 1948 das 18. Le­bensjahr nicht vollendet hatten, können, wenn der Ehemann oder der Vater (die Mutter) nicht von der für sie zuständigen Kartenstelle mit Lebensmittelkarten ver­sorgt wird, bei dieser Kartenstelle den Restbetrag nur beanspruchen, wenn sie nachweisen, daß der Ehemann oder Eltern­teil kriegsgefangen oder vermißt ist oder aus anderen Gründen (z. B. weil er seinen Wohnsitz außerhalb des Währuugsgebie- tes hat) nicht von einer Kartenstelle des Währungsgebietes mit Lebensmittelkarten versorgt wird. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, so hat die Kartenstelle die­sen Personen gegebenenfalls - eine Beschei­nigung auszustellen, in der unter Angabe der Namen und der Anschriften der Be­rechtigten und der Höhe des von ihnen zu beanspruchenden Restbetrags bestätigt wird, daß nach den Feststellungen der Kar- tenstelle kein Grund für die Annahme be­steht, daß der ihnen zugestandene Rest­betrag auf Freikonto gutgeschrieben wird. Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Ehemann oder Elternteil den darin angege­benen Restbetrag bei seiner Kartenstelle erheben, sofern er dieser Kartenstelle den, Nachweis erbringt, daß weder er selbst noch ein von derselben Kartenstelle ge­meinschaftlich mit ihm versorgtes Mitglied seiner Familie Altgeld mit Vordruck A ab­geliefert oder angemeldet hat.

b) Vor der Auszahlung des Restbetrages an Personen im Alter von mehr als 18 Jah­ren hat die Kartenstelle nachzuprüfen, ob der Antragsteller verheiratet ist oder Kin­der unter 18 Jahren hat und ob diese Per­sonen von der für ihn zuständigen Karten-

;elle ebenfalls mit Lebensmittelkarten versorgt werden. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller seine Lohnsteuerkarte, sei­nen Beschäftigungsnachweis oder andere amtliche Urkunden vorzulegen, aus denen sich sein Familienstand ergibt. Stellt die Kartenstelle durch Vergleich dieser Ur­kunden mit ihren karteimäßigen Unter­lagen fest, daß ein oder mehrere Mitglieder der Familie des Antragstellers nicht von ihr mit Lebensmittelkarten versorgt wer­den, so hat der Antragsteller Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Rest­betrags durch die Kartenstelle nur,

1. wenn er nachweist, daß die anderen Mit­glieder seiner Familie nicht von einer

Kartenstelle im Währungsgebiet mit Le­bensmittelkarten versorgt werden oder

2. wenn er für die anderen Mitglieder sei­ner Familie die vorstehend zu a) be­zeichnte Bescheinigung der für diese

Personen zuständigen Kartenstellen bei-

bringt