Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Währungsumtausch -
A.
Allgemeine Bestimmungen
1. Durch die 8. Durchführungsverordnung der Alliierten Bankkommission zum Währungsgesetz (8. DVO.) — bzw. französische Verfügung Nr. 80 über die 2. Rate des Kopfbetrags vom 18. 8. 1948 (Journal Officiel S. 1649) — ist die Auszahlung der im § 6 des Währungsgesetzes vorgesehenen 2. Rate des Kopfbetrags angeordnet worden.
2. Anspruchsberechtigt ist, wer beim Empfang der 1. Rate des Kopfbelrags mehr als 40 Reichsmark an die Auszahlungsstelle (Kartenstelle) abgeliefert hat. Der Anspruch ist vererblich, aber nicht veräußerlich.
3. Der Restbetrag beträgt, wenn heim Empfang der 1. Rate des Kopfbetrags volle
, 60 Reichsmark abgeliefert worden sind,
20 Deutsche Mark, andernfalls 1 Deutsche Mark für jede Reichsmark des damals abgelieferten Betrags, der den Betrag von 40 Reichsmark übersteigt, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark.
(Beispiel: Wer am 20. Juni 1948 nur 50 Reichsmark abgeliefert hat, erhält als Restbetrag 10 Deutsche Mark.)
B.
Auszahlungverfahren für Personen, die mit Vordruck A Altgeld abgeliefert oder ein Konto angemeldet haben
1. Hat der Inhaber eines Reichsmark-Abwicklungskontos oder ein Mitglied seiner Familie nach den Vorschriften des Währungsgesetzes mit Vordruck A ein Konto angemeldet oder Altgeld abgeliefert, so erhält er die
2. Rate des Kopfbetrags für sich selbst und für jedes Mitglied seiner Familie, das auf dem Vordruck A verzeichnet ist, in der Zeit vom 6.—11. September 1948 von seiner Abwicklungsbank auf Freikonto gutgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn die von ihm angemeldeten oder abgelieferten Reichsmark- Guthaben durch die Anrechnung der Kopfbeträge aufgebraucht worden sind, so daß bisher ein DM-Guthaben überhaupt nicht entstanden ist.
2. Mitglieder der Familie im Sinne der 8. DVO. sind nur die Ehefrau (bzw. der Ehemann) und diejenigen Kinder des Anspruchsberechtigten, die am 21. 6. 1948 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ferner die Eltern und Geschwister eines Anspruchsberechtigten dann, wenn der Anspruchsberechtigte am 21. 6. 1948 das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
3. Die Gutschrift der Restkopfquote durch die Abwicklungsbank erfolgt nicht automatisch,
i sondern erst dann, wenn der Anspruchs- ' berechtigte der Abwicklungsbank den bei der I Auszahlung der 1. Rate der Kopfquote erhaltenen Kassenzettel vorlegt.
Ohne Vorlage des Kassenzettels (evtl. Ersatzkassenzettels) darf keine Gutschrift erfolgen.
Es empfiehlt sich ferner, den Geldinstituten die Kennkarten der auf dem Vordruck A verzeichneten Familienmitglieder sowie die dritte Ausfertigung des .Vordrucks A vorzulegen.
4. Wer hiernach den Restbetrag des Kopfgeldes auf ein Konto gutgeschrieben bekommt, darf den Restbetrag bei der Lebensmittelkartenstelle nicht erheben. Wenn jemand trotzdem versucht, die Restkopfquote außerdem noch bei der Kartenstelle zu er-
: heben, so macht er sich des Betrugs schuldig und hat Bestrafung zu gewärtigen.
5. Beispiel: Familie X (Ehemann. Ehefrau, 17jährige Tochter und 12jähriger Sohn) hat
Donnerstag, 2. September 1948
Nr. 35
Auszahlung der 2. Rate des Kopfbetrags
bei der Auszahlung der 1. Rate der Kopfquote 240 RM eingezahlt und 160 DM erhalten. Der Ehemann hat mit Vordruck A 200 RM Altgeld abgeliefert und gleichzeitig das 600 RM betragende Sparguthaben seiner Tochter angemeldet. Der abgelieferte bzw. angemeldete RM-Betrag von 800 RM ist infolge Anrechnung der Kopfbeträge aufgezehrt. Trotzdem erhält die Familie X ihre Restkopfquote von 4 X 20 = 80 DM von der Abwicklungsbank auf Freikonto gutgeschrieben und kann dort darüber verfügen. Die Auszahlung des Restbetrags durch die Kartenausgabestelle ist unmöglich.
C.
Auszahlungsverfahren für Personen, die keinen Vordruck A abgegeben haben 1. Hat weder der Anspruchsberechtigte noch ein Mitglied seiner Familie einen Vordruck A abgegeben (d. li. kein Altgeld abgeliefert und kein Konto angemeldet), so erhält er die Restkopfquote am Sonntag, dem 5, September 1948, nach folgenden näheren Vorschriften durch das Bürgermeisteramt (Kartenstelle) ausgezahlt.
2. Die- Auszahlung erfolgt grundsätzlich durch die Kartenstelle, bei welcher der Anspruchsberechtigte am 5. 9. 1948 für die Lebensmittelversorgung auf Karten geführt wird, und zwar auch dann, wenn er vorübergehend auf Grund einer Reiseabmeldebestä- tigung oder Abmeldebescheinigung — G — abgemeldet ist. Personen, die im Besitze einer Umzugsabmeldebestätigung oder einer Wanderpersonalkarte sind, können den Restbetrag bei der Kartenstelle des Orts erheben, an dem sie sich am 5. 9. 1948 aufhalten.
3. Die Auszahlung des Restbetrags durch die Bürgermeisterämter (Kartenstellen) erfolgt in allen Gemeinden de3 Kreises am Sonntag, dem 5. September 1948, vormittags von 8 bis 12 Uhr.
4. Personen, die am Sonntag, dem 5. 9. 1948, ohne eigenes Verschulden verhindert sind, ihre Restkopfquote abzuholen, können diese am Montag, dem 6. 9. 1948, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Kartenstelle in Empfang nehmen.
5. Anspruchsbereehtigte (Nachzügler), die ohne eigenes Verschulden außerstande sind, den Restbetrag an den vorstehend festgesetzten Auszahlungstagen zu erheben, könne*
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 1. bis 10. September 1948 können bezogen werden:
Brot:
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleisch
TSV. Fleisch und Butter
Abschnitte
0—3 J.
1000
1
201
301
601
0—3 J.
500
2
202
302
602
3—6 J.
je 1000
1 u. 2
201 u. 202
301 u. 302
601 u. 602
über 6 J.
1500
1
201
301
601
über 6 J.
10C0
2
202
302
602
über 6 J.
500
Kleinab
schnitte
Zulagenempfänger: Schwerarbeiter 1 Schwerarbeiter 2
Kategorie 250 g auf Abschnitt 151 Kategorie 500 g auf Abschnitt 251 und 250 g auf Abschnitt 252 1000 g auf Abschnitt 351 und 250 g auf Abschnitt 352 Werdende und stillende Mütter 500 g auf Abschnitt 903
Schwerarbeiter 3. Kategorie
Fleisch :
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
50
11
211
111
511
3—10 J.
je 50
11—12
211—212
111—112
511—512
über 10 J.
je 50
11, 12, 14
211,212,214
111,112,114
511,512,514
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255—258
Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 355—357 und
100 g auf Abschnitt 358
Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw, 30. August 1948.
Kreisernäfirungaamt