Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Währungsumtausch -

A.

Allgemeine Bestimmungen

1. Durch die 8. Durchführungsverordnung der Alliierten Bankkommission zum Wäh­rungsgesetz (8. DVO.) bzw. französische Verfügung Nr. 80 über die 2. Rate des Kopf­betrags vom 18. 8. 1948 (Journal Officiel S. 1649) ist die Auszahlung der im § 6 des Währungsgesetzes vorgesehenen 2. Rate des Kopfbetrags angeordnet worden.

2. Anspruchsberechtigt ist, wer beim Emp­fang der 1. Rate des Kopfbelrags mehr als 40 Reichsmark an die Auszahlungsstelle (Kartenstelle) abgeliefert hat. Der Anspruch ist vererblich, aber nicht veräußerlich.

3. Der Restbetrag beträgt, wenn heim Emp­fang der 1. Rate des Kopfbetrags volle

, 60 Reichsmark abgeliefert worden sind,

20 Deutsche Mark, andernfalls 1 Deutsche Mark für jede Reichsmark des damals abge­lieferten Betrags, der den Betrag von 40 Reichsmark übersteigt, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark.

(Beispiel: Wer am 20. Juni 1948 nur 50 Reichsmark abgeliefert hat, erhält als Restbetrag 10 Deutsche Mark.)

B.

Auszahlungverfahren für Per­sonen, die mit Vordruck A Alt­geld abgeliefert oder ein Konto angemeldet haben

1. Hat der Inhaber eines Reichsmark-Ab­wicklungskontos oder ein Mitglied seiner Fa­milie nach den Vorschriften des Währungs­gesetzes mit Vordruck A ein Konto angemel­det oder Altgeld abgeliefert, so erhält er die

2. Rate des Kopfbetrags für sich selbst und für jedes Mitglied seiner Familie, das auf dem Vordruck A verzeichnet ist, in der Zeit vom 6.11. September 1948 von seiner Ab­wicklungsbank auf Freikonto gutgeschrie­ben. Dies gilt auch dann, wenn die von ihm angemeldeten oder abgelieferten Reichsmark- Guthaben durch die Anrechnung der Kopf­beträge aufgebraucht worden sind, so daß bisher ein DM-Guthaben überhaupt nicht ent­standen ist.

2. Mitglieder der Familie im Sinne der 8. DVO. sind nur die Ehefrau (bzw. der Ehemann) und diejenigen Kinder des An­spruchsberechtigten, die am 21. 6. 1948 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ferner die Eltern und Geschwister eines An­spruchsberechtigten dann, wenn der An­spruchsberechtigte am 21. 6. 1948 das 18. Le­bensjahr nicht vollendet hatte.

3. Die Gutschrift der Restkopfquote durch die Abwicklungsbank erfolgt nicht automatisch,

i sondern erst dann, wenn der Anspruchs- ' berechtigte der Abwicklungsbank den bei der I Auszahlung der 1. Rate der Kopfquote erhal­tenen Kassenzettel vorlegt.

Ohne Vorlage des Kassenzettels (evtl. Er­satzkassenzettels) darf keine Gutschrift er­folgen.

Es empfiehlt sich ferner, den Geldinsti­tuten die Kennkarten der auf dem Vor­druck A verzeichneten Familienmitglieder sowie die dritte Ausfertigung des .Vor­drucks A vorzulegen.

4. Wer hiernach den Restbetrag des Kopf­geldes auf ein Konto gutgeschrieben be­kommt, darf den Restbetrag bei der Lebens­mittelkartenstelle nicht erheben. Wenn je­mand trotzdem versucht, die Restkopfquote außerdem noch bei der Kartenstelle zu er-

: heben, so macht er sich des Betrugs schul­dig und hat Bestrafung zu gewärtigen.

5. Beispiel: Familie X (Ehemann. Ehefrau, 17jährige Tochter und 12jähriger Sohn) hat

Donnerstag, 2. September 1948

Nr. 35

Auszahlung der 2. Rate des Kopfbetrags

bei der Auszahlung der 1. Rate der Kopf­quote 240 RM eingezahlt und 160 DM erhal­ten. Der Ehemann hat mit Vordruck A 200 RM Altgeld abgeliefert und gleichzeitig das 600 RM betragende Sparguthaben seiner Tochter angemeldet. Der abgelieferte bzw. angemeldete RM-Betrag von 800 RM ist in­folge Anrechnung der Kopfbeträge auf­gezehrt. Trotzdem erhält die Familie X ihre Restkopfquote von 4 X 20 = 80 DM von der Abwicklungsbank auf Freikonto gutgeschrie­ben und kann dort darüber verfügen. Die Auszahlung des Restbetrags durch die Kar­tenausgabestelle ist unmöglich.

C.

Auszahlungsverfahren für Per­sonen, die keinen Vordruck A abgegeben haben 1. Hat weder der Anspruchsberechtigte noch ein Mitglied seiner Familie einen Vor­druck A abgegeben (d. li. kein Altgeld ab­geliefert und kein Konto angemeldet), so er­hält er die Restkopfquote am Sonntag, dem 5, September 1948, nach folgenden näheren Vorschriften durch das Bürgermeisteramt (Kartenstelle) ausgezahlt.

2. Die- Auszahlung erfolgt grundsätzlich durch die Kartenstelle, bei welcher der An­spruchsberechtigte am 5. 9. 1948 für die Le­bensmittelversorgung auf Karten geführt wird, und zwar auch dann, wenn er vorüber­gehend auf Grund einer Reiseabmeldebestä- tigung oder Abmeldebescheinigung G abgemeldet ist. Personen, die im Besitze einer Umzugsabmeldebestätigung oder einer Wan­derpersonalkarte sind, können den Restbetrag bei der Kartenstelle des Orts erheben, an dem sie sich am 5. 9. 1948 aufhalten.

3. Die Auszahlung des Restbetrags durch die Bürgermeisterämter (Kartenstellen) er­folgt in allen Gemeinden de3 Kreises am Sonntag, dem 5. September 1948, vormittags von 8 bis 12 Uhr.

4. Personen, die am Sonntag, dem 5. 9. 1948, ohne eigenes Verschulden verhindert sind, ihre Restkopfquote abzuholen, können diese am Montag, dem 6. 9. 1948, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Kar­tenstelle in Empfang nehmen.

5. Anspruchsbereehtigte (Nachzügler), die ohne eigenes Verschulden außerstande sind, den Restbetrag an den vorstehend festgesetz­ten Auszahlungstagen zu erheben, könne*

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 1. bis 10. September 1948 können bezogen werden:

Brot:

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abschnitte

03 J.

1000

1

201

301

601

03 J.

500

2

202

302

602

36 J.

je 1000

1 u. 2

201 u. 202

301 u. 302

601 u. 602

über 6 J.

1500

1

201

301

601

über 6 J.

10C0

2

202

302

602

über 6 J.

500

Kleinab

schnitte

Zulagenempfänger: Schwerarbeiter 1 Schwerarbeiter 2

Kategorie 250 g auf Abschnitt 151 Kategorie 500 g auf Abschnitt 251 und 250 g auf Abschnitt 252 1000 g auf Abschnitt 351 und 250 g auf Abschnitt 352 Werdende und stillende Mütter 500 g auf Abschnitt 903

Schwerarbeiter 3. Kategorie

Fleisch :

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

11

211

111

511

310 J.

je 50

1112

211212

111112

511512

über 10 J.

je 50

11, 12, 14

211,212,214

111,112,114

511,512,514

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255258

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 355357 und

100 g auf Abschnitt 358

Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw, 30. August 1948.

Kreisernäfirungaamt