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Erzeugerhödhstpreise für Obst und Gemüse
Das Wirtschaftsministerium — Preisauf- sichtsstelle — hat mit Runderlaß Pr. Nr. 3/48 vom 17. 8. 1948 erneut darauf hingewiesen, daß im Unterschied zur Bizone für die französische Besatzungszone weiterhin Erzeugerhöchstpreise für Obst und Gemüse in Geltung sind. Bis auf weiteres gelten die im Amtsblatt Nr. 33 vom 21. 8. 1948 veröffentlichten Erzeugerhöchstpreise mit folgenden Abweichungen:
Bei Gemüse: Radieschen, 15 St. im Bund, Mindestdurchmesser 1 cm je Bund 8 Dpfg., Radieschen, Typ Würzburger, 15 St. im Bund, je Bund 10 Dpfg., Blumenkohl, Größe 0, über 32 cm Auflagedurchmesser, je Stück 60 Dpfg., Blumenkohl, Größe I, 26 bis 32 cm Auflagedurchmess., je Stück 45 Dpfg., Blumenkohl, Gr. II, 20—26 cm Auflagedurchmesser, je St. 34 Dpfg., Blumenkohl, bei Verkauf nach Gewicht, höchstens drei Blattkränze, Deckblätter gestutzt: Güteklasse A je 500 g 35 Dpfg., Güteklasse B je 500 g 25 Dpfg., Gurken, Treibware, je 500 g 30 Dpfg., Gurken, Freilandware, je 500 g
Sorten
Apfel:
Wertvolle Frühsorten (Weiße Klaräpfel;
Cox’ Orangenrenette
Sorten der Preisgruppe I (Ananasrenette) Sorten der Preisgruppe II (Schöner von Boskoop) Sorten der Preisgruppe III (Baumanns Renette) Sorten der Preisgruppe IV (Boikenapfel)
Sorten der Preisgruppe V (Cellini)
Birnen:
Sorten der Preisgruppe I (Alexander Lukas) Sorten der Preisgruppe II (Bosc’s Flaschenbirne) Sorten der Preisgruppe III (Andenken an den Kongreß)
Sorten der Preisgruppe IV (Clairgeaus Butterbirne)
Sorten der Preisgruppe V (Koclibimen)
15 Dpfg., Essig- und Salzgurken, 3—9 cm Länge, je 500 g 30 Dpfg., 9—22 cm Länge, je 500 g 18 Dpfg.
Im übrigen gelten bezüglich der Handelsaufschläge, der Sortierungsvorschriften usw. die Bestimmungen der Frischwaren- AO. vom 27. 3. 1942,
Falls der Händler Gemüse und Obst aus einem Erzeugergebiet heransehafft, in dem keine Preisbestimmungen für Obst und Gemüse mehr in Anwendung sind, dürfen beim Absatz höchstens die obengenannten Erzeugerhöchstpreise, zuzüglich der zulässigen Frachtkosten, zugrunde gelegt werden.
Für Kernobst bleiben bis auf weiteres die besonderen Bestimmungen der in den Vorjahren geltenden Erzeugerhöchstpreise der Anordnung des Württ. Wirtschaftsministeriums — Preisbildungsstelle für Württemberg - Hohenzollern — vom 10. 10 1944
(RAnz Nr. 37) in Anwendung. Hiernach sind folgende Erzeugerhöchstpreise zulässig:
Auslese
Güteklassen
Ia
A
B
C
DM
DM
DM
DM
je 50 kg
25.—
20.—
14.—
4.50
42.—
35.—
25.—
4.50
34,—
27.—
20.—
4.50
23.—
18.—
12.—
4.50
20.—
15.—
12.—
4.50
—
13.—
8 —
4.50
—
11.—
7.—
4.50
34.—
27.—
20.—>
4.50
23.—
18.—
12.—
4.50
20.—
15.—
12.—
4.50
_
13.—
8.—
4.50
—
11.—
7.—
4.50
M o s t o b s t : Mostäpfel, Industrieäpfel, Güteklasse B, 6.— DM., Mostbirnen, bessere (Oberösterreicher Mostbirne, Schweizer Wasserbirne, Schweizer Gelbmöstler, Cliam- pagner-Bratbirne und gleichwertige Sorten) 5.50 DM., Mostbirnen, gewöhnliche, bis zu 4.50 DM., Mostbirnen, teigige, bis zu 3.50 DM.
Fallobst: Äpfel und Birnen 4.50 DM.
Bei der sogenannten Verpachtung von Kernobstbaumbehängen (Verkauf von ungeerntetem Obst auf dem Baum) gelten folgende Rahmenpreise je 50 kg geschätzten Behanges:
a) für Äpfel der Preisgruppe I 10—12 DM., Preisgruppe II u. III 6—10 DM., Preisgruppe IV 4^6 DM., Preisgr. V bis 4 DM.
b) für Birnen der Preisgruppe I 7—10 DM., Preisgruppe II u. III 5—7 DM., Preisgruppe IV 2—5 DM., Preisgr. V bis 2 DM.
Die Verpachtung von Obstbaumbehängen nach meistbietender Versteigerung oder schriftlichem Höchstangebot ist verboten. Die Verpachtung von Obstbaumbehängen setzt voraus, daß diese, möglichst unter Beiziehung des Kreis- oder Ortsbaumwartes, vor der Ernte bei jedem einzelnen Baum
ordentlich abgeschätzt werden. Dabei ist der ganze Behang eines Baumes einheitlich in die Güteklasse einzustufen, zu der der überwiegende Teil des Behanges gehört. Die entsprechenden Feststellungen sind vor der Verpachtung in eine Liste einzutragen unter Angabe der Kernobstsorte des geschätzten Behanges, der Güteklasse, des Gesamtpreises und des je 50 kg berechneten Preises. Der höchstzulässige Rahmenpreis darf nur für Obst der Güteklasse A bereeh.- net werden, während der Preis für geringwertigeres Obst (Güteklasse B und C) entsprechend der Wertminderung innerhalb des Preisrahmeris angemessen abzustufen ist.
Bereits abgeschlossene Verträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, gelten als zu den zulässigen Preisen abgeschlossen.
Zuwiderhandlungen werden nach der Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I, S 264) bestraft.
Calw, den 24. August 1948
Landratsamt — Preisbehörde —
aufgerufen. Das Garn ist teilweise schon beim Handel vorrätig, doch dürften die Restanlieferungen noch bis Ende August andauern
Land Wiirttemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium.
Zusätzliche Spiniistoffversorgung für Heimkehrer aus Kriegsgefangenschaft
Das Landeswirtschaftsamt teilt folgendes mit:
Um den heimkehrenden Kriegsgefangenen die Beschaffung der notwendigsten Zivilkleidung zu erleichtern, wird entsprechend der Regelung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet folgendes bestimmt:
(1) Jeder vom 1. Juli 1948 ab aus Kriegsgefangenschaft Heimkehrende hat Anspruch auf eine einmalige zusätzliche Zuteilung von 150 Textilpunkten ohne besonderen Bedarfsnachweis.
(2) Die Zuteilung erfolgt durch die zuständigen Ausgabestellen in Form von Textil-Punktmarken aus dem den Kreiswirtschaftsämtern unter dem 26. 7. 1948 zugewiesenen Punktmarken - Kontingent. Heimkehrer, die zum Personenkreis der Ausgewiesenen gehören, erhalten die Textilpunktmarken aus dem Kontingent der Kreisumsiedlungsämter.
(3) Soweit bereits Bezugscheine oder Tex- til-Punktmarken an einen Versorgungsberechtigten nach Ziffer (1) ausgegeben wurden, sind diese auf die 150 Punkte anzurechnen und in Abzug zu bringen.
(4) Kriegsgefangenen, die vor dem 1. Juli 1948 heimgekehrt sind, kann bei der nach wie vor knappen Spinnstoffversorgung ein allgemeiner Anspruch auf Zuteilung von 150 Punkten leider nicht eingeräumt werden. Sie müssen auf den Weg des begründeten Einzelantrags verwiesen werden.
Bekanntmachung
Dem Antrag des '
Philipp Wurster in Berneck auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
1. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Möbel in einem ca. 40 qm großen Ausstel- lungs- und Verkaufsraum im Erdgeschoß- Gebäude Nr. 24 in der Altensteiger Straße in Berneck wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 12. August 1948 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landes- gewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.
Calw, den 12. August 1948
Landratsamt.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregister-Neueintragung vom 12. August 1948
HR. B 188. S c h w i n n, Holzhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Neuenbürg, Kreis Calw (Württ.).
Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit für den Bergbau bestimmtem Holz (Grubenholz, Schwellen, Masten und Schnittholz). Stammkapital: 100000 RM. Geschäftsführer: 1. Jakob S c li w i n n,
Kaufmann in Besenfeld, Kreis Freudenstadt;
2. Erich S c h w i n n, Kaufmann in Kirrlach bei Schwetzingen/Baden. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder der beiden Geschäftsführer allein berechtigt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 1.—8. März 1948 und Änderung vom 11. August 1948. Als nicht eingetragen wird noch veröffentlieht: Geschäftsraum in Neuenbürg/Württ., Marktstr. 1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem für das Land Württemberg-Baden (Französische Zone) bestimmten Blatt für amtliche Bekanntmachungen.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregister-Veränderung v. 18. 8. 1948 HR. A 394 Haueisen & Sohn, Kommanditgesellschaft in Neuenbürg: Die Prokura des Friedrich Klingel ist erloschen.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Güterrechtsregistereintrag v. 14. Aug. 1948 Albert Kalmbacher, Chauffeur in Engelsbrand, Kreis Calw, und seine Ehefrau Paula
Kalmbacher, geb. Merz, daselbst, haben durch notariellen Ehevertrag vom 26. Juli 1948 die Gütertrennung des BGB. vereinbart. Die Rechtsvermutung des § 1429 BGB. ist, soweit das Stammvermögen der Frau in Frage kommt, ausgeschlossen worden
Druck: A. Oelschlfiger’sche Buchdruckerei io Calw. Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen annahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.