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Erzeugerhödhstpreise für Obst und Gemüse

Das Wirtschaftsministerium Preisauf- sichtsstelle hat mit Runderlaß Pr. Nr. 3/48 vom 17. 8. 1948 erneut darauf hin­gewiesen, daß im Unterschied zur Bizone für die französische Besatzungszone weiter­hin Erzeugerhöchstpreise für Obst und Ge­müse in Geltung sind. Bis auf weiteres gel­ten die im Amtsblatt Nr. 33 vom 21. 8. 1948 veröffentlichten Erzeugerhöchstpreise mit folgenden Abweichungen:

Bei Gemüse: Radieschen, 15 St. im Bund, Mindestdurchmesser 1 cm je Bund 8 Dpfg., Radieschen, Typ Würzburger, 15 St. im Bund, je Bund 10 Dpfg., Blumenkohl, Größe 0, über 32 cm Auflagedurchmesser, je Stück 60 Dpfg., Blumenkohl, Größe I, 26 bis 32 cm Auflagedurchmess., je Stück 45 Dpfg., Blumenkohl, Gr. II, 2026 cm Auflage­durchmesser, je St. 34 Dpfg., Blumenkohl, bei Verkauf nach Gewicht, höchstens drei Blattkränze, Deckblätter gestutzt: Güte­klasse A je 500 g 35 Dpfg., Güteklasse B je 500 g 25 Dpfg., Gurken, Treibware, je 500 g 30 Dpfg., Gurken, Freilandware, je 500 g

Sorten

Apfel:

Wertvolle Frühsorten (Weiße Klaräpfel;

Cox Orangenrenette

Sorten der Preisgruppe I (Ananasrenette) Sorten der Preisgruppe II (Schöner von Boskoop) Sorten der Preisgruppe III (Baumanns Renette) Sorten der Preisgruppe IV (Boikenapfel)

Sorten der Preisgruppe V (Cellini)

Birnen:

Sorten der Preisgruppe I (Alexander Lukas) Sorten der Preisgruppe II (Boscs Flaschenbirne) Sorten der Preisgruppe III (Andenken an den Kongreß)

Sorten der Preisgruppe IV (Clairgeaus Butter­birne)

Sorten der Preisgruppe V (Koclibimen)

15 Dpfg., Essig- und Salzgurken, 39 cm Länge, je 500 g 30 Dpfg., 922 cm Länge, je 500 g 18 Dpfg.

Im übrigen gelten bezüglich der Handels­aufschläge, der Sortierungsvorschriften usw. die Bestimmungen der Frischwaren- AO. vom 27. 3. 1942,

Falls der Händler Gemüse und Obst aus einem Erzeugergebiet heransehafft, in dem keine Preisbestimmungen für Obst und Ge­müse mehr in Anwendung sind, dürfen beim Absatz höchstens die obengenannten Erzeu­gerhöchstpreise, zuzüglich der zulässigen Frachtkosten, zugrunde gelegt werden.

Für Kernobst bleiben bis auf weiteres die besonderen Bestimmungen der in den Vor­jahren geltenden Erzeugerhöchstpreise der Anordnung des Württ. Wirtschaftsministe­riums Preisbildungsstelle für Württem­berg - Hohenzollern vom 10. 10 1944

(RAnz Nr. 37) in Anwendung. Hiernach sind folgende Erzeugerhöchstpreise zuläs­sig:

Auslese

Güteklassen

Ia

A

B

C

DM

DM

DM

DM

je 50 kg

25.

20.

14.

4.50

42.

35.

25.

4.50

34,

27.

20.

4.50

23.

18.

12.

4.50

20.

15.

12.

4.50

13.

8

4.50

11.

7.

4.50

34.

27.

20.>

4.50

23.

18.

12.

4.50

20.

15.

12.

4.50

_

13.

8.

4.50

11.

7.

4.50

M o s t o b s t : Mostäpfel, Industrieäpfel, Güteklasse B, 6. DM., Mostbirnen, bessere (Oberösterreicher Mostbirne, Schweizer Wasserbirne, Schweizer Gelbmöstler, Cliam- pagner-Bratbirne und gleichwertige Sor­ten) 5.50 DM., Mostbirnen, gewöhnliche, bis zu 4.50 DM., Mostbirnen, teigige, bis zu 3.50 DM.

Fallobst: Äpfel und Birnen 4.50 DM.

Bei der sogenannten Verpachtung von Kernobstbaumbehängen (Ver­kauf von ungeerntetem Obst auf dem Baum) gelten folgende Rahmenpreise je 50 kg ge­schätzten Behanges:

a) für Äpfel der Preisgruppe I 1012 DM., Preisgruppe II u. III 610 DM., Preis­gruppe IV 4^6 DM., Preisgr. V bis 4 DM.

b) für Birnen der Preisgruppe I 710 DM., Preisgruppe II u. III 57 DM., Preis­gruppe IV 25 DM., Preisgr. V bis 2 DM.

Die Verpachtung von Obstbaumbehängen nach meistbietender Versteigerung oder schriftlichem Höchstangebot ist verboten. Die Verpachtung von Obstbaumbehängen setzt voraus, daß diese, möglichst unter Bei­ziehung des Kreis- oder Ortsbaumwartes, vor der Ernte bei jedem einzelnen Baum

ordentlich abgeschätzt werden. Dabei ist der ganze Behang eines Baumes einheitlich in die Güteklasse einzustufen, zu der der überwiegende Teil des Behanges gehört. Die entsprechenden Feststellungen sind vor der Verpachtung in eine Liste einzutragen unter Angabe der Kernobstsorte des ge­schätzten Behanges, der Güteklasse, des Ge­samtpreises und des je 50 kg berechneten Preises. Der höchstzulässige Rahmenpreis darf nur für Obst der Güteklasse A bereeh.- net werden, während der Preis für gering­wertigeres Obst (Güteklasse B und C) ent­sprechend der Wertminderung innerhalb des Preisrahmeris angemessen abzustufen ist.

Bereits abgeschlossene Verträge, die die­sen Bestimmungen widersprechen, gelten als zu den zulässigen Preisen abgeschlossen.

Zuwiderhandlungen werden nach der Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I, S 264) be­straft.

Calw, den 24. August 1948

Landratsamt Preisbehörde

aufgerufen. Das Garn ist teilweise schon beim Handel vorrätig, doch dürften die Restanlieferungen noch bis Ende August an­dauern

Land Wiirttemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium.

Zusätzliche Spiniistoffversorgung für Heim­kehrer aus Kriegsgefangenschaft

Das Landeswirtschaftsamt teilt folgendes mit:

Um den heimkehrenden Kriegsgefangenen die Beschaffung der notwendigsten Zivil­kleidung zu erleichtern, wird entsprechend der Regelung im Vereinigten Wirtschafts­gebiet folgendes bestimmt:

(1) Jeder vom 1. Juli 1948 ab aus Kriegs­gefangenschaft Heimkehrende hat An­spruch auf eine einmalige zusätzliche Zuteilung von 150 Textilpunkten ohne besonderen Bedarfsnachweis.

(2) Die Zuteilung erfolgt durch die zu­ständigen Ausgabestellen in Form von Textil-Punktmarken aus dem den Kreis­wirtschaftsämtern unter dem 26. 7. 1948 zugewiesenen Punktmarken - Kontin­gent. Heimkehrer, die zum Personen­kreis der Ausgewiesenen gehören, er­halten die Textilpunktmarken aus dem Kontingent der Kreisumsiedlungsämter.

(3) Soweit bereits Bezugscheine oder Tex- til-Punktmarken an einen Versorgungs­berechtigten nach Ziffer (1) ausgegeben wurden, sind diese auf die 150 Punkte anzurechnen und in Abzug zu bringen.

(4) Kriegsgefangenen, die vor dem 1. Juli 1948 heimgekehrt sind, kann bei der nach wie vor knappen Spinnstoffversor­gung ein allgemeiner Anspruch auf Zu­teilung von 150 Punkten leider nicht eingeräumt werden. Sie müssen auf den Weg des begründeten Einzelantrags verwiesen werden.

Bekanntmachung

Dem Antrag des '

Philipp Wurster in Berneck auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

1. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Möbel in einem ca. 40 qm großen Ausstel- lungs- und Verkaufsraum im Erdgeschoß- Gebäude Nr. 24 in der Altensteiger Straße in Berneck wurde durch Beschluß des Land­ratsamts vom 12. August 1948 entsprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes- gewerbeamt in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt er­folgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.

Calw, den 12. August 1948

Landratsamt.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregister-Neueintragung vom 12. August 1948

HR. B 188. S c h w i n n, Holzhandelsgesell­schaft mit beschränkter Haf­tung, Neuenbürg, Kreis Calw (Württ.).

Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit für den Bergbau bestimm­tem Holz (Grubenholz, Schwellen, Masten und Schnittholz). Stammkapital: 100000 RM. Geschäftsführer: 1. Jakob S c li w i n n,

Kaufmann in Besenfeld, Kreis Freudenstadt;

2. Erich S c h w i n n, Kaufmann in Kirrlach bei Schwetzingen/Baden. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder der beiden Ge­schäftsführer allein berechtigt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafts­vertrag vom 1.8. März 1948 und Änderung vom 11. August 1948. Als nicht eingetragen wird noch veröffentlieht: Geschäftsraum in Neuenbürg/Württ., Marktstr. 1. Bekannt­machungen der Gesellschaft erfolgen in dem für das Land Württemberg-Baden (Franzö­sische Zone) bestimmten Blatt für amtliche Bekanntmachungen.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregister-Veränderung v. 18. 8. 1948 HR. A 394 Haueisen & Sohn, Komman­ditgesellschaft in Neuenbürg: Die Prokura des Friedrich Klin­gel ist erloschen.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Güterrechtsregistereintrag v. 14. Aug. 1948 Albert Kalmbacher, Chauffeur in Engels­brand, Kreis Calw, und seine Ehefrau Paula

Kalmbacher, geb. Merz, daselbst, haben durch notariellen Ehevertrag vom 26. Juli 1948 die Gütertrennung des BGB. verein­bart. Die Rechtsvermutung des § 1429 BGB. ist, soweit das Stammvermögen der Frau in Frage kommt, ausgeschlossen worden

Druck: A. Oelschlfigersche Buchdruckerei io Calw. Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen annahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.