Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Samstag, 28. August 1948
Nr. 34
Kommunalwahlen 1948
Nach den gesetzlichen Bestimmungen endet die Amtszeit der Gemeinderäte am
30. 9. 1948, die der Kreisversammlung am
31. 10. 1948. Die Militärregierung hat angeordnet, daß die Kommunalwahlen in der ersten und zweiten Hälfte des Monats Oktober durchzuführen sind. Als Wahltage sind nunmehr für das ganze Landesgebiet Wiirttemberg-Hohenzollern vorgesehen:
für die Gemeinderatswahl: .Sonntag, den 10. Oktober 1948
für die Wahl der Kreistage und der Bürgermeister: Sonntag, den 31. 10. 1948. Die derzeitigen Kreisversammlungen, Gemeinderäte und Bürgermeister führen die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit der neugewählten Organe weiter.
Zur Zeit werden die Wählerlisten von den Bürgermeisterämtern aufgestellt und die Wahlberechtigung von den örtlichen Ausschüssen und dem Kreisuntersuchungsaus- scliuß für die politische Säuberung nachgeprüft. Die Bestimmungen über die Wahlberechtigung im einzelnen und die Auflegung der Wählerlisten werden voraussichtlich im nächsten Amtsblatt veröffentlicht.
Calw, den 23. August 1948
Landratsamt.
Bekanntmachung
über den Aufruf von Kleingeldzeichen Auf Grund von § 4 Abs 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden folgende Noten, Münzen und Behelfsgutscheine zum 31. August 1948
aufgerufen:
1. Die Marknoten der Alliierten Militärbehörde im ursprünglichen Nennwert von
1 Mark, die 10 Deutsche Pfennige gelten, y Mark, die 5 Deutsche Pfennige gelten.
2. Die Rentenbankscheine im ursprünglichen Nennwert von
1 Rentenmark, die 10 Deutsche Pfennige gelten.
3. Die Münzen im ursprünglichen Nennwert von
5 Reichspfennig, die y, Deutschen Pfennig gelten
1 Reichspfennig, die Vio Deutsahen Pfennig gelten
1 Rentenpfennig, die Vio Deutschen Pfennig gelten.
4. Behelfsgeldscheine der Länder der
französischen Besatzungszone, die nur in der französischen Zone gesetzliche Zahlungskraft besitzen, im ursprünglichen Nennwert von ,
5 Pfennig, die y Deutschen Pfennig gelten. Die aufgerpfenen Geldzeichen verlieren mit Ablauf des 31. August 1948 ihre Eigen-
Waschmittelversorgung Für den Monat Juli erhalten alle Personen
1 Stück Einheitsseife und 1 Normalpaket Waschpulver. Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich:
1 Stück Feinseife und 1 Normalpaket Waschpulver.
Die Ausgabe in den Einzelhandols- geschäften erfolgt nach Aufruf durch-die Bürgermeisterämter auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte August.
Kreiswirtschaftsamt.
Schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie werden im Aufträge der Bank deutscher Länder von den Landeszentralbanken der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone bis zum 30. September 1948 auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel, umgetauscht.
Mit Ablauf des 30. September 1948 erlischt jeder Anspruch aus den aufgerufenen Noten und Behelfsgeldscheinen.
Frankfurt/Main, den 17. August 1948
Bank Deutscher Länder.
Bekanntmachung über die Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer ab 21. Juni 1948
Sämtliche Arbeitgeber sind mit Wirkung vom 21. 6. 1948 ab verpflichtet, eine Lohnsteuer-Anmeldung über die gesamte Lohnsteuer, die sie vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einbehalten haben, dem Finanzamt der Betriebstätte zu übersenden. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich zu den gleichen Terminen abzugeben, zu denen die Lohnsteuer abzuführen ist, d. i. spätestens am fünften Tag nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums bzw. bei Lohnzahlungszeiträumen, die weniger als eine Woche betragen, spätestens am Mittwoch der auf die Lohnzahlung folgenden Kalenderwoche, und bei Lohnzahlungen im voraus spätestens am fünften Tage nach der Lohnzahlung.
Zur Geschäftsvereinfachung wird bis auf weiteres in stets widerruflicher Weise zugelassen, daß die Lohnsteuer-Anmeldung nur einmal monatlich und zwar für den jeweils abgelaufenen Monat spätestens am 5. des folgenden Monats abgegeben wird. Auch in diesem Falle muß aber aus der Lohnsteueranmeldung die für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume bzw. Lohnzahlungen einbehaltene und nhzuführende Lohnsteuer zu ersehen sein. Das Finanzamt kann diese Bewilligung in Einzelfällen jederzeit widerrufen.
Die erste hiernach abzugobende Lohnsteueranmeldung muß den Zeitraum vom 21. 6. 1948 bis 31. 7. 1948 umfassen. Die nächste Anmeldung ist alsdann für den Monat August 1948 spätestens am 5. 9. 1948 abzugeben. Vordrucke werden den Arbeitgebern auf Antrag von den Finanzämtern kostenlos geliefert.
Erstreckt sich ein Lohnzahiungszeitraum über einen halben Monat hinaus und werden im Lauf des Lohnzahlungszeitraums Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn geleistet, so hat der Arbeitgeber eine entsprechende Abschlagszahlung auf die einzu- behaltendc Lohnsteuer spätestens am 5. Tag nach Leistung der Abschlagszahlung an die Finanzkasse abzuführen.
Finanzministerium.
Nähmittcl-Aufruf
Auf Sonderabschnitt VI der Lebensmittelkarte August sämtlicher Kategorien mit Ausnahme, der Schwerarbeiterzulagekarten können ab sofort 20 g Nähmittel bei einem beliebigen Einzelhandelsgeschäft in Würt- temberg-IIohenzollern bezogen werden. Der Sonderabschnitt VI behält seine Gültigkeit bis 31. Oktober 1948, sodaß der Handel in jedem Fall die Möglichkeit hat, eventuell noch fehlende Mengen rechtzeitig hei den Nähmittelherstellern zu beziehen.
Die Einzelhandelsgeschäfte beziehen die Nähmittel gemäß dem ab 1. 8. 1948 gültigen Verfahren auf Grund von Punktschecks des
An sämtliche Kraftfahrer!
Die Abteilung XII des Innenministeriums (Landesstraßenverkehrsamt) hebt im Einvernehmen mit der Section Travaux Pub- lics et des Transports Tübingen und der französischen Militärregierung Baden-Baden in Abänderung des § 5 — I A — der Instruction 5790 vom 5. 9. 1946 den Fahrbefehlzwang im Güternahverkehr mit sofortiger Wirkung auf.
Für alle Werk- oder gewerblichen Transporte von Waren im Güternahverkehr bis zu einem Umkreis von 50 klm Luftlinie, also auch im Interzonenverkehr, vom Standort des Kraftfahrzeuges aus, ist der bisherige Fahrbefehl nicht mehr erforderlich. Im Güterfernverkehr ist nach wie vor für sämtliche Werk- oder gewerblichen Transporte Einzelgenehmigung (Fahrbefehl) erforderlich. (Ab 50 Kilometer Luftlinie vom Standort des Kraftfahrzeuges gerechnet.)
Ferner wird der Fahrbefehlzwang für I'K Ws und Motorräder 1t. Weisung der Abteilung XII (Landesstraßenverkohrsnmt) vom 24. 1. 1947 Nr. 2830 Abs. B—C im Interzonenverkehr mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
PKWs und Motorräder sind berechtigt, innerhalb der autorisierten Gebiete, die auf der 2. Seite, Zeile 5, des Fahrtenbuches vermerkt sind, ohne Fahrbefehl zu verkehren.
Die bisher nur für die franz. Zone autorisierten Gebiete von Württemberg - Hohen- zollern, Baden und Bayern (Lindau) können auf die amerikanische Zone Nord-Württemberg, Baden und Bayern durch den Zusatz
„auch amerikanische Zone“ ausgedehnt werden. Hierbei ist im einzelnen die wirtschaftliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Treibstoffkontingentes zu prüfen. .
Für Fahrten, welche über die im Fahrtenbuch autorisierten Gebiete hinausgehen, ist nach wie vor eine Einzelgenehmigung (Fahrbefehl) erforderlich.
Kreiswirtschaftsamts. Die von ihnen eingenommenen Bezugsabschnitte sind nach Abschluß der Verteilung mit dem Kreiswirtschaftsamt abzureehnen.
Wandcrpcraonalkarten
Die im Umlauf befindlichen Wanderpersonalkarten müssen bis spätestens 15.9 1948 dem Kreiswirtschaftsamt Calw zur Überprüfung vorgelegt werden.
Es wird ferner darauf hingewiesen, daß Personen, die in Ausübung ihres Berufes den Aufenthalt dauernd wechseln, z. B. ambulante Gewerbetreibende, Artisten usw., beim Kreiswirtschaftsamt Calw eine Wan- derpersonalkarte beantragen können. Es ist dabei entscheidend, daß der durch die Berufsausübung bedingte Wechsel des Aufenthaltsortes nicht vorübergehend, sondern von längerer Dauer ist, d. h. daß der Antragsteller jeweils nur nach monatclanger Abwesenheit in seine Heimatgemeinde zurückkehrt (z. B. Winterquartier ambulanter Gewerbetreibender). Eine Wanderporsonal- karte kann nur dann ausgestellt werden, wenn eine Ahmeldcbeschcinigung von der Lebensmittelkartenausgabestelle vorgelegt wird. Die Vorlage der Kennkarte ist ebenfalls erforderlich.
Kreis wirtschaftsamt.
Drusehbindcgarn — 1. Aufruf
Auf die beim Bindegarnbandel abgegebenen Vorbestellmarken für Druschbindegarn werden je Hektar
, 0,8 kg Sisalbindegarn 1,6 kg Papierbindegarn