Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Samstag, 28. August 1948

Nr. 34

Kommunalwahlen 1948

Nach den gesetzlichen Bestimmungen endet die Amtszeit der Gemeinderäte am

30. 9. 1948, die der Kreisversammlung am

31. 10. 1948. Die Militärregierung hat ange­ordnet, daß die Kommunalwahlen in der ersten und zweiten Hälfte des Monats Ok­tober durchzuführen sind. Als Wahltage sind nunmehr für das ganze Landesgebiet Wiirttemberg-Hohenzollern vorgesehen:

für die Gemeinderatswahl: .Sonntag, den 10. Oktober 1948

für die Wahl der Kreistage und der Bür­germeister: Sonntag, den 31. 10. 1948. Die derzeitigen Kreisversammlungen, Ge­meinderäte und Bürgermeister führen die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit der neugewählten Organe weiter.

Zur Zeit werden die Wählerlisten von den Bürgermeisterämtern aufgestellt und die Wahlberechtigung von den örtlichen Aus­schüssen und dem Kreisuntersuchungsaus- scliuß für die politische Säuberung nach­geprüft. Die Bestimmungen über die Wahl­berechtigung im einzelnen und die Auf­legung der Wählerlisten werden voraus­sichtlich im nächsten Amtsblatt veröffent­licht.

Calw, den 23. August 1948

Landratsamt.

Bekanntmachung

über den Aufruf von Kleingeldzeichen Auf Grund von § 4 Abs 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden folgende Noten, Münzen und Behelfsgutscheine zum 31. August 1948

aufgerufen:

1. Die Marknoten der Alliierten Militär­behörde im ursprünglichen Nennwert von

1 Mark, die 10 Deutsche Pfennige gelten, y Mark, die 5 Deutsche Pfennige gelten.

2. Die Rentenbankscheine im ursprüng­lichen Nennwert von

1 Rentenmark, die 10 Deutsche Pfennige gelten.

3. Die Münzen im ursprünglichen Nenn­wert von

5 Reichspfennig, die y, Deutschen Pfennig gelten

1 Reichspfennig, die Vio Deutsahen Pfennig gelten

1 Rentenpfennig, die Vio Deutschen Pfennig gelten.

4. Behelfsgeldscheine der Länder der

französischen Besatzungszone, die nur in der französischen Zone gesetzliche Zah­lungskraft besitzen, im ursprünglichen Nennwert von ,

5 Pfennig, die y Deutschen Pfennig gelten. Die aufgerpfenen Geldzeichen verlieren mit Ablauf des 31. August 1948 ihre Eigen-

Waschmittelversorgung Für den Monat Juli erhalten alle Per­sonen

1 Stück Einheitsseife und 1 Normalpaket Waschpulver. Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätz­lich:

1 Stück Feinseife und 1 Normalpaket Waschpulver.

Die Ausgabe in den Einzelhandols- geschäften erfolgt nach Aufruf durch-die Bürgermeisterämter auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte August.

Kreiswirtschaftsamt.

Schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie werden im Aufträge der Bank deutscher Länder von den Landeszentralbanken der amerikanischen, britischen und französi­schen Besatzungszone bis zum 30. Septem­ber 1948 auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel, umgetauscht.

Mit Ablauf des 30. September 1948 erlischt jeder Anspruch aus den aufgerufenen Noten und Behelfsgeldscheinen.

Frankfurt/Main, den 17. August 1948

Bank Deutscher Länder.

Bekanntmachung über die Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer ab 21. Juni 1948

Sämtliche Arbeitgeber sind mit Wirkung vom 21. 6. 1948 ab verpflichtet, eine Lohn­steuer-Anmeldung über die gesamte Lohn­steuer, die sie vom Arbeitslohn ihrer Ar­beitnehmer einbehalten haben, dem Finanz­amt der Betriebstätte zu übersenden. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich zu den gleichen Terminen abzugeben, zu denen die Lohnsteuer abzuführen ist, d. i. späte­stens am fünften Tag nach Ablauf des Lohn­zahlungszeitraums bzw. bei Lohnzahlungs­zeiträumen, die weniger als eine Woche betragen, spätestens am Mittwoch der auf die Lohnzahlung folgenden Kalenderwoche, und bei Lohnzahlungen im voraus späte­stens am fünften Tage nach der Lohnzah­lung.

Zur Geschäftsvereinfachung wird bis auf weiteres in stets widerruflicher Weise zu­gelassen, daß die Lohnsteuer-Anmeldung nur einmal monatlich und zwar für den je­weils abgelaufenen Monat spätestens am 5. des folgenden Monats abgegeben wird. Auch in diesem Falle muß aber aus der Lohn­steueranmeldung die für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume bzw. Lohnzahlun­gen einbehaltene und nhzuführende Lohn­steuer zu ersehen sein. Das Finanzamt kann diese Bewilligung in Einzelfällen jederzeit widerrufen.

Die erste hiernach abzugobende Lohn­steueranmeldung muß den Zeitraum vom 21. 6. 1948 bis 31. 7. 1948 umfassen. Die nächste Anmeldung ist alsdann für den Mo­nat August 1948 spätestens am 5. 9. 1948 ab­zugeben. Vordrucke werden den Arbeit­gebern auf Antrag von den Finanzämtern kostenlos geliefert.

Erstreckt sich ein Lohnzahiungszeitraum über einen halben Monat hinaus und werden im Lauf des Lohnzahlungszeitraums Ab­schlagszahlungen auf den Arbeitslohn ge­leistet, so hat der Arbeitgeber eine entspre­chende Abschlagszahlung auf die einzu- behaltendc Lohnsteuer spätestens am 5. Tag nach Leistung der Abschlagszahlung an die Finanzkasse abzuführen.

Finanzministerium.

Nähmittcl-Aufruf

Auf Sonderabschnitt VI der Lebensmittel­karte August sämtlicher Kategorien mit Ausnahme, der Schwerarbeiterzulagekarten können ab sofort 20 g Nähmittel bei einem beliebigen Einzelhandelsgeschäft in Würt- temberg-IIohenzollern bezogen werden. Der Sonderabschnitt VI behält seine Gültigkeit bis 31. Oktober 1948, sodaß der Handel in jedem Fall die Möglichkeit hat, eventuell noch fehlende Mengen rechtzeitig hei den Nähmittelherstellern zu beziehen.

Die Einzelhandelsgeschäfte beziehen die Nähmittel gemäß dem ab 1. 8. 1948 gültigen Verfahren auf Grund von Punktschecks des

An sämtliche Kraftfahrer!

Die Abteilung XII des Innenministeriums (Landesstraßenverkehrsamt) hebt im Ein­vernehmen mit der Section Travaux Pub- lics et des Transports Tübingen und der französischen Militärregierung Baden-Baden in Abänderung des § 5 I A der In­struction 5790 vom 5. 9. 1946 den Fahrbefehl­zwang im Güternahverkehr mit sofortiger Wirkung auf.

Für alle Werk- oder gewerblichen Trans­porte von Waren im Güternahverkehr bis zu einem Umkreis von 50 klm Luftlinie, also auch im Interzonenverkehr, vom Stand­ort des Kraftfahrzeuges aus, ist der bis­herige Fahrbefehl nicht mehr erforderlich. Im Güterfernverkehr ist nach wie vor für sämtliche Werk- oder gewerblichen Trans­porte Einzelgenehmigung (Fahrbefehl) er­forderlich. (Ab 50 Kilometer Luftlinie vom Standort des Kraftfahrzeuges gerechnet.)

Ferner wird der Fahrbefehlzwang für I'K Ws und Motorräder 1t. Weisung der Ab­teilung XII (Landesstraßenverkohrsnmt) vom 24. 1. 1947 Nr. 2830 Abs. BC im Inter­zonenverkehr mit sofortiger Wirkung auf­gehoben.

PKWs und Motorräder sind berechtigt, innerhalb der autorisierten Gebiete, die auf der 2. Seite, Zeile 5, des Fahrtenbuches ver­merkt sind, ohne Fahrbefehl zu verkehren.

Die bisher nur für die franz. Zone autori­sierten Gebiete von Württemberg - Hohen- zollern, Baden und Bayern (Lindau) kön­nen auf die amerikanische Zone Nord-Würt­temberg, Baden und Bayern durch den Zu­satz

auch amerikanische Zone ausgedehnt werden. Hierbei ist im einzelnen die wirtschaftliche Notwendigkeit unter Be­rücksichtigung des zur Verfügung stehen­den Treibstoffkontingentes zu prüfen. .

Für Fahrten, welche über die im Fahrten­buch autorisierten Gebiete hinausgehen, ist nach wie vor eine Einzelgenehmigung (Fahrbefehl) erforderlich.

Kreiswirtschaftsamts. Die von ihnen einge­nommenen Bezugsabschnitte sind nach Ab­schluß der Verteilung mit dem Kreiswirt­schaftsamt abzureehnen.

Wandcrpcraonalkarten

Die im Umlauf befindlichen Wanderper­sonalkarten müssen bis spätestens 15.9 1948 dem Kreiswirtschaftsamt Calw zur Über­prüfung vorgelegt werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, daß Personen, die in Ausübung ihres Berufes den Aufenthalt dauernd wechseln, z. B. am­bulante Gewerbetreibende, Artisten usw., beim Kreiswirtschaftsamt Calw eine Wan- derpersonalkarte beantragen können. Es ist dabei entscheidend, daß der durch die Be­rufsausübung bedingte Wechsel des Auf­enthaltsortes nicht vorübergehend, sondern von längerer Dauer ist, d. h. daß der An­tragsteller jeweils nur nach monatclanger Abwesenheit in seine Heimatgemeinde zu­rückkehrt (z. B. Winterquartier ambulanter Gewerbetreibender). Eine Wanderporsonal- karte kann nur dann ausgestellt werden, wenn eine Ahmeldcbeschcinigung von der Lebensmittelkartenausgabestelle vorgelegt wird. Die Vorlage der Kennkarte ist eben­falls erforderlich.

Kreis wirtschaftsamt.

Drusehbindcgarn 1. Aufruf

Auf die beim Bindegarnbandel abgegebe­nen Vorbestellmarken für Druschbindegarn werden je Hektar

, 0,8 kg Sisalbindegarn 1,6 kg Papierbindegarn