B dt a«S WaEIen fm September 1946 war in' jeder Gemeinde des Kreises Calw minde­stens ein Wahlvorschlag vorhanden, wäh­rend früher üblicherweise in sehr vielen Gemeinden (bis zu 50 Prozent) überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wurde. Hier hatten sich die Bürger einzelne Per­sönlichkeiten der Gemeinde herausgesucht und diese auf den Stimmzettel gesetzt.

3. Wahl des Bürgermeisters Der Bürgermeister wird nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl gewählt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn kein Bewerber diese Stimmen­zahl erreicht, so findet spätestens am 15. Tag nach der Wahl eine Nachwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entschei­det das Los.

Zur Kandidatur kann ein Wahlvorschlag oder eine Einzelbewerbung vorliegen, was aber nicht vorgeschrieben ist. Der Wähler kann auf seinen Stimmzettel jede wählbare Person setzen, die mit den notwendigen Stimmenzahlen als gewählt gilt. Ausdrück­lich wird noch bemerkt, daß in Abweichung des seitherigen Württ. Rechts auch der Bürgermeister Bürger in der Gemeinde sein muß.

Inhalt der letzten Nummern des Journal Officiel

Nr. 183 vom 16. Juli 1948 (Eingang beim Landratsamt am 20. Juli 1948). Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des C o m m a n d e m e n t e n Chef Franijais en Allemagne Verordnung Nr. 165 vom 13. Juli 1948 über Ergänzung und Abänderung der Verord­nung Nr. 133. S. 1588.

Verfügung Nr. 60 vom 25. Mai 1948 über die Anordnung der Zwangsverwaltung über die auf dem Gebiete der Gemeinde Kehl belegenen privaten Vermögens­werte. Rechte und sonstigen Interessen. S. 1589.

Anordnung Nr. 64 des Commandant en Chef vom 2. Juni 1948 über die Ernennung eines Zwangsverwalters. S. 1590. Anordnungen Nr. 7283 des Commandant en Chef vom 15. Juli 1948 zur Durchfüh­rung der Verordnung Nr. 96.

S. 15901601

Anordnung Nr. 84 des Commandant en "Cfief vom 15. Juli 1948 über die Ernennung eines Zwangsverwalters. S. 1602.

Anordnung L 2 vom 25. März 1948, Berich­tigungen. S. 1602.

Amtliche Bekanntmachungen. S. 377.

Nr. 184/185 vom 20. und 23. Juli 1948 (Ein­gang beim Landratsamt am 26 Juli 1948).

Allgemeine Anordnung Nr 4 vom 13. Juli 1948 über Abänderung der Allgemeinen Anordnung Nr. 1 über Kontrolle und Ver­teilung von industriellen Erzeugnissen. S. 1604.

Anordnung C 2 vom 13. Juli 1948 über die Verteilung von festen mineralischen Brennstoffen, ihrer Unterprodukte und Nebenprodukte. S. 1605.

Anordnung E 4 vom 13. Juli 1948 über die Regelung der Herstellung und Vertei­lung von Fertigfabrikaten der mecha­nischen und elektrischen Industrie.

S. 1605.

Anordnung F 2 yom 15. Juli 1948 über Zu­teilung chemischer oder dem Gebiet der Chemie angeschlossener Erzeugnisse un­ter Aufhebung und Ersetzung der Anord­nung Fl. S. 1607.

Anordnung G 3 vom 13 Juli 1948 über die Herstellung und Verteilung von Textil­erzeugnissen. S. 1609.

Anordnung H 13 vom 13. Juli 1948 zur Ab­änderung der Anordnung H 8 vom 15. Ok­tober 1947 über die Herstellung und Zu­teilung von Erzeugnissen (Rohstoffen und Fertigfabrikaten), die zur Zustän­digkeit der Sous-Direction du Bois et des Industries Diverses gehören. S. 1609.

Anordnung H 14 vom 13. Juli 1948 über Abänderung der Anordnung H 9 vom

4. Dezember 1947 über die Regelung der Herstellung und Zuteilung von Erzeug­nissen aus Holz (forstwirtschaftliche Er­zeugnisse, Halbfabrikate und Fertig­fabrikate), die zur Zuständigkeit der Ab­teilung Holz der Sous-Direction du Bois et des Industries Diverses de la Division de la Production Industrielle gehören.

5. 1611.

Anordnung I 3 vom 13. Juli 1948 über die Zuteilung von Leder, Kunstleder und daraus hergestellten Produkten. S. 1612.

Anordnung L 3 vom 13. Juli 1948 über Ab­änderung der Anordnung L 2 betr. Zu­teilung von Baumaterialien. S. 1613.

Landratsamt.

Kreisstadt Calw

Richtlinien über Wohnraumbewirtschaftung

I. Niemand darf Wohnraum über den not­wendigen Bedarf hinaus beanspruchen (aus­genommen den Fall des § 9 Abs. 4 der Rechtsanordnung).

II. Zur Feststellung des notwendigen Bedarfs gelten bis auf weiteres folgende Richtlinien:

1. Jedem Haushalt steht ein Wohnraum zu; wenn er mehr als 8 Personen zählt zwei Wohnräume, dazu der erforderliche Schlafraum. Einer wirtschaftlich selb­ständigen Einzelperson steht nur e i n Wohnraum zu, der zugleich Schlaf raum ist.

2. Zum Haushalt gehören unbeschadet, ob getrennte Haushaltspässe geführt wer­den oder nicht; Der Wohnungsinhaber, die bei ihm polizeilich gemeldeten Fami­lienangehörigen (Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte), Hausangestellte und Haus- und Gewerbegehilfen, soweit sie keine eigene selbständige Wohnung haben; nur vorübergehend abwesende Familien­angehörige rechnen dazu, nicht aber nur besuchsweise anwesende Personen.

3. Der Bedarf an Schlafraum richtet sich nach der Zahl, dem Alter und dem Ge­schlecht der Benützer

a) Den Ehegatten steht e i n Schlaf raum zu. Bei einer Grundfläche von über 14 qm sind Kinder von einem bis zu fünf Jahren unter Berücksichtigung des festgestellten Grundflächenan­spruchs je Person (Buchst, b) mit auf­zunehmen. Kinder unter einem Jahr bleiben bei der Berechnung außer Be­tracht.

b) Anderen Haushalts-Mitgliedern steht ein Schlafraum in solcher Größe zu, daß bei entsprechender Benutzbarkeit des einzelnen Raumes auf jede Person etwa 6 qm Grundfläche kommen. Dabei steht den Haushaltmitgliedern räum­liche Trennung nach Geschlechtern zu, ausgenommen bei Kindern bis zu zehn Jahren.

c) Mißt der Wohnraum mehr als 12 qm Grundfläche, so hat er mit der Mehrfläche gleichzeitig als Schlafraum nach dem zustehenden Flächenhöchst­anspruch zu dienen. Der größte Raum der Wohnung gilt in der Regel als Wohnraum.

d) Grundflächen unterhalb einer Dach­schräge und im Untergeschoß werden zur Hälfte mitgerechnet. Für bettläge­rige Kranke, Pflegebedürftige, Schwer- körperbehinderte und gleichartige Verhältnisse können angemessene Zu­schläge zugestanden werden.

4. Zur Beruf sausübung unentbehrliche Räume sind zusätzlich zu gewähren; bei der Be­urteilung ist strengster Maßstab anzu­legen.'

ü. Ob und inwieweit größere Räume mit Badeeinrichtung als Wohnraum gelten können, ist von Fall zu Fall zu entschei­den.

III. Der nach den vorstehenden Richt­linien ermittelte Wohnraumanspruch stellt den Höchstanspruch dar. Darüber hinaus vorhandener Wohnraum gilt als über­schüssig und kann von der Wohnungs­behörde erfaßt und anderweitig zugeteilt werden. Ein Anspruch auf Wohnraum- zuweisung (etwa im Falle überbelegter Wohnungen) kann aus vorstehenden Richt­linien nicht hergeleitet werden.

IV. Neuvermählte werden vom Tage der Aufgebotsbestellung an in die Liste der Wohnungssuchenden aufgenommen. Sie müssen aber mit einer längeren Wartezeit (z. Z. mindestens ein bis zwei Jahre) rech­nen, bis ihnen eine Wohnung zugeteilt wer­den kann.

V. Anzahl und Größe der vorhandenen Möbel werden bei Neuvergebung und Erfas­sung von Wohnraum nicht berücksichtigt.

An unsere Stromabnehmer! 1

Die Erhöhung der Kohlenpreise und der Eisen- und Stahlpreise veranlaßt uns, die

Kleinabnehmertarife

teilweise zu erhöhen. Wir sind hierzu durch die Anordnung des Wirtschaftsministeriums Tübingen zur Änderung der Preise für elektrischen Strom vom 24. Juli 1948 ermächtigt worden.

Folgende neue Preise gelten ab 1. Juli 1948:

Monatlicher Grundpreis

Haushalttarife (H 8 und H 6): 1 bis 2 Räume DM 1.10, 3 Räume DM 1.60. 4 Räume DM 2.10, jeder weitere Raum DM..60.

Gewerbetarife (GL 8): Licht 1. Raum DM.80, jeder weitere DM.35

(GK 8): Kraft 0,5 kw DM 1.60, jede weitere 0,5 kw DM 1..

Landwirtscbaftstarife (L 8 und L 6)* bis 3 ha DM 3., jedes weitere halbe ha bis 10 ha DM.20, darüber bis 50 ha DM.15, darüber DM.10.

Die Arbeitspreise vorstehender Tarife sind unverändert 8 bzw. 6 Dpf/kwh.

Kleinstabnehmertarife

. (K 35) für Lichtstrom 35 Dpf/kwh

i (K 23) für Kraftstrom 23 Dpf/kwh

(K 30) für Licht und Kraftstrom gemeinsam gemessen 30 Dpf/kwh Die Zählergrundpreise für diese Tarife bleiben unverändert.

Nacbtstromtarife <N 5 und ND 5) Arbeitspreis 5 Dpf/kwh

Alle übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Tarifpreise vom November 1940 bleiben unverändert- Der Tarifwortlaut kann bei unseren Betriebsverwaltungen und Geschäftsstellen eingesehen werden.

Stuttgart, Biberacha. d. Riß, 27. 7. 1948.

Energie-Versorgung Schwaben A.G.

Herausgeber: Laadxatsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigenannahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelachlägersche Bucbdruckerei in Calw.