Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Donnerstag, 12. August 1948

Nr. 32

Lebensmittelversorgung

Für die Zeit vom 10. bis 20. August 1948 können bezogen werden:

Brot:

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Fleisch

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Verbraucher

Butter

Fleisch

und Butter

Abschnitte

03 J.

1000

3

203

303

603

03 J.

500

4

204

304

604

36 J.

je 1000

3m

203 u. 204

303 u. 304

603 u. 60--

über 6 J.

1500

3

20)

303

603

über 6 J.

1000

4

-<4

H04

604

über 6 J.

500

5

205

305

605

Zulagenempfä

nger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie

250 g auf Abschnitt 163

Schwerarbeiter 2. Kategorie

500 g auf Abschnitt 263 und

250 g auf Abschnitt 264

Schwerarbeiter 3. Kategorie

1000 g auf Abschnitt 363 und

250 g auf Abschnitt 364

Werdende und stillende Mütter

500 g auf Abschnitt 904

Fleisch:

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Brot

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Verbraucher

Butter

Brot

u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

12

212

112

512

3 6 J.

25

13

213

113

513

3 6 J,

50

14

214

114

514

610 J.

je 50

13 u. 14

213 u. 214

113 u. 114

513 u. 514

1020 J.

je 50

14 16

214 :16

114 116

514516

über 20 J.

je 50

14 u. 15

214 u. 215

114 u. 115

514 u. 515

Zulageiiempfänger.

Schwerarbeiter 2. Kategorie

'S .

je 50 g auf Abschnitt 26727C

Schwerarbeiter 3. Kategorie

*

je 50 g auf Abschnitt 367369 und

v

100 g auf Abschnitt 370

Werdende und stillende Mütter

60 g auf Abschnitt 906

Vollmilch:

Vollmilch

ist in der seitherigen Kationshöhe freigegebeu.

Calw, 7. August 1948.

Kreisernähr

u n g s a m t.

Spinnstoff Bewirtschaftung

Anordnung des Wirtschaftsministeriums Landeswirtschaftsamt vom 26. Juli 1948.

Auf Grund der Verordnung des Wirt- schaftsministeriums über Ausgabe von Be­zugsrechten für Spinnstoffwaren v. 7. Juli 1948 wird in Ergänzung der Anordnung des I.andeswirtschaftsamts vom 10. Juli 1948 für das Gebiet des Landes Württemberg- Hohenzollern mit sofortiger Wirkung be­stimmt:

1. Die Landratsämter Wirtschaftsämter erhalten für das zweite Halbjahr 1948 ein Kontingent an Textil-Punktmarken in Höhe von vorläufig etwa 5 Punkten je Kopf der Bevölkerung. Die Umsiedlungsämter erhalten für den gleichen Zeitraum über den Staatskommissar für die Umsiedlung ein Textil-Punktmarken-Kontingent in Höbe von 25 Punkten für jeden Ausgewiesenen Die in der Anordnung des Landeswirt­schaftsamts vom 10. Juli 1948 festgelegte Ausgabe von zehn Zusatzpunkten an jeden Ausgewiesenen wird hiervon nicht berührt

2. Die Textil-Punktmarken werden in folgenden Werten ausgegeben: 1 Punkt, 2 Punkte, 5 Punkte, 10 Punkte, 20 Punkte, 50 Punkte. Sie gelten im gesamten Gebiet von Württemberg-Hohenzollern, jedoch nicht

im Kreis Lindau. Die Geltungsdauer wird vorläufig nicht begrenzt.

3. Das Textil-Punktmarken-Kontingent der Wirtscbaftsämter und Umsiedl un sämter ist zur Beseitigung besonderer Notstände zur zusätzlichen Versorgung von Heimkeh­rern, Kriegsversehrten, Fliegergescliädig- ten usw., zur Erleichterung des Bezugs von Spinnstoffwaren mit hohem Punktwert laut Beil, und für ähnl. Zwecke bestimmt. Außer­dem sind aus diesem Kontingent an alle ab 1. 8. 1948 neu zum Kreis der Versorgungs­berechtigten hinzukommenden Personen (Geburten, Heimkehrer aus Gefangenschaft. Zuzüge aus andern Ländern oder Zonen usw.) 20 Punkte an Stelle der auf die Le­bensmittelkarte Juli erfolgten Punktzutei­lung auszugeben. Zum Bezug von Berufs anzügen, Berufsjaeken, Berufshosen und Spezial-Arbeitskleidung dürfen Textil- Punktmarken nicht ausgegeben werden

4. Soweit die in Ziffer 3, Absatz 1 be zeichneten Fälle vorliegen, kann der Ver­sorgungsberechtigte die zum Bezug der be­nötigten Spinnstoff waren erforderlichen Punkte auf Grund eines in der bisher üb­lichen Form gestellten Spinnstoffantrags über "die zuständige Ausgabestelle (bisher Bezugscheinausgabestelle) in Form von Textil-Punktmarken nach Maßgabe des ver-

Ausgabe von Margarine für Monat Juli Normalverbraucher und TSV. in Brot aller Altersklassen erhalten als Zusatz­ration für den Monat Juli 1948 250 g Mar­garine und zwar:

Von 06 Jahren auf Abschnitt 26 bzw. 126. über 6 Jahren auf So.-Absehnitt 27 bzw. 148 der Juli-Lebensmittelkarten.

Die Ausgabe kann sofort nach Beliefe­rung sämtlicher Kleinhändler innerhalb Orts erfolgen.

Ausgabe von Butter für Monat August Normalverbraucher und TSV. in Brot aller Altersklassen sowie Zulagenempfän­ger erhalten Butter und zwar:

Von 06 Jahren 125 g auf Abschnitt 39 bzw. 139,

über 6 Jahren 75 g auf Abschnitt 39 bzw.

139 und 50 g auf Kleinabschnitte. Schwerarbeiter 1. Kat. 40 g auf Abschn. 15S Schwerarbeiter 2. Kat. 100 g auf Absclin. 259 Schwerarbeiter 3. Kat. 170 g auf Abschn 359 Werd.u. still Mütter 75 g auf Abschn. 902 der August-Lebensmittel- u. -Zulagekarten.

. Käse für Monat August

Normalverbraucher und TSW in Brot er­halten für Monat August 1948 Käse und zwar:

Von 610 Jahren 100 g auf Abschnitt 36 bzw. 136.

über 10 Jahren 125 g auf Abschnitt 36 bzw. 136,

Schwerarbeiter 2. Kategorie 50 g auf Ab­schnitt g

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Ab­schnitt e und i

ler August-Lebensmittel- u. -Zulagekarten.

Die Bürgermeisterämter werden gebeten, dem Kleinhandel sofort die erforderlichen Bezugscheine auf. Grund der im Monat Juli durcKgef iihrten VorbestellungKäse aiw- znstellen. Eine besondere Weisung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht.

Zuckei lür Monat August Für Monat August 1948 erhalten sämt­liche Verbraucbergruppen und Altersklas­

sen Zucker und zwar:

Von 0 3 Jahren 1750 g

von 3 6 Jahren 1250 g

von 620 Jahren 1150 g

über 20 Jahren 900 g

auf die Abschnitte 46, 146, 246. 346, 446 546. 616 und 746

Ferner sämtliche Verbraucbergruppen über 6 Jahre 100 g auf Kleinabschnitte. Schwerarbeiter 1. Kat. 100 g auf Abschn. 197 Schwerarbeiter 2. Kat. 200 g auf Abschn. 297 Schwerarbeiter 3. Kat. 450 g auf Abschn 397 Werd u. still. Mütter 450 g auf Abschn. 913 der August-Lebensmittel- ti -Zulagekarten Caiw. 7 ' 'gust 1948.

Kre'sernäh rungsamt.

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Kraftfahrer!

Wenn der LKW nicht für die. Per­sonenbeförderung zugelassen ist, dürfen auf der Ladefläche nur 8 Per- -lOiien mitgenommen werden. Achtet darauf und bringt keine Menschen in Gefall r!

fügbaren Punktrnarken-Kontingents erhal­ten. Die Ausgabe von Bezugscheinen für Spinnstoffwaren entfällt ab 1. August 1948. Die dem Versorgungsbereehtigten zugeteil­ten Textil-Punktmarken berechtigen zum Bezug der beantragten Spinnstoffwaren im