Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Donnerstag, 12. August 1948
Nr. 32
Lebensmittelversorgung
Für die Zeit vom 10. bis 20. August 1948 können bezogen werden:
Brot:
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Fleisch
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Verbraucher
Butter
Fleisch
und Butter
Abschnitte
0—3 J.
1000
3
203
303
603
0—3 J.
500
4
204
304
604
3—6 J.
je 1000
3m
203 u. 204
303 u. 304
603 u. 60--
über 6 J.
1500
3
20)
303
603
über 6 J.
1000
4
-<4
H04
604
über 6 J.
500
5
205
305
605
Zulagenempfä
nger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie
250 g auf Abschnitt 163
Schwerarbeiter 2. Kategorie
500 g auf Abschnitt 263 und
250 g auf Abschnitt 264
Schwerarbeiter 3. Kategorie
1000 g auf Abschnitt 363 und
250 g auf Abschnitt 364
Werdende und stillende Mütter
500 g auf Abschnitt 904
Fleisch:
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Brot
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Verbraucher
Butter
Brot
u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
50
12
212
112
512
3— 6 J.
25
13
213
113
513
3— 6 J,
50
14
214
114
514
6—10 J.
je 50
13 u. 14
213 u. 214
113 u. 114
513 u. 514
10—20 J.
je 50
14 — 16
214 — :16
114 — 116
514—516
über 20 J.
je 50
14 u. 15
214 u. 215
114 u. 115
514 u. 515
Zulageiiempfänger.
Schwerarbeiter 2. Kategorie
'S .■
je 50 g auf Abschnitt 267—27C
Schwerarbeiter 3. Kategorie
* •
je 50 g auf Abschnitt 367—369 und
v
100 g auf Abschnitt 370
Werdende und stillende Mütter
60 g auf Abschnitt 906
Vollmilch:
Vollmilch
ist in der seitherigen Kationshöhe freigegebeu.
Calw, 7. August 1948.
Kreisernähr
u n g s a m t.
Spinnstoff Bewirtschaftung
Anordnung des Wirtschaftsministeriums — Landeswirtschaftsamt — vom 26. Juli 1948.
Auf Grund der Verordnung des Wirt- schaftsministeriums über Ausgabe von Bezugsrechten für Spinnstoffwaren v. 7. Juli 1948 wird in Ergänzung der Anordnung des I.andeswirtschaftsamts vom 10. Juli 1948 für das Gebiet des Landes Württemberg- Hohenzollern mit sofortiger Wirkung bestimmt:
1. Die Landratsämter — Wirtschaftsämter — erhalten für das zweite Halbjahr 1948 ein Kontingent an Textil-Punktmarken in Höhe von vorläufig etwa 5 Punkten je Kopf der Bevölkerung. Die Umsiedlungsämter erhalten für den gleichen Zeitraum über den Staatskommissar für die Umsiedlung ein Textil-Punktmarken-Kontingent in Höbe von 25 Punkten für jeden Ausgewiesenen Die in der Anordnung des Landeswirtschaftsamts vom 10. Juli 1948 festgelegte Ausgabe von zehn Zusatzpunkten an jeden Ausgewiesenen wird hiervon nicht berührt
2. Die Textil-Punktmarken werden in folgenden Werten ausgegeben: 1 Punkt, 2 Punkte, 5 Punkte, 10 Punkte, 20 Punkte, 50 Punkte. Sie gelten im gesamten Gebiet von Württemberg-Hohenzollern, jedoch nicht
im Kreis Lindau. Die Geltungsdauer wird vorläufig nicht begrenzt.
3. Das Textil-Punktmarken-Kontingent der Wirtscbaftsämter und Umsiedl un sämter ist zur Beseitigung besonderer Notstände zur zusätzlichen Versorgung von Heimkehrern, Kriegsversehrten, Fliegergescliädig- ten usw., zur Erleichterung des Bezugs von Spinnstoffwaren mit hohem Punktwert laut Beil, und für ähnl. Zwecke bestimmt. Außerdem sind aus diesem Kontingent an alle ab 1. 8. 1948 neu zum Kreis der Versorgungsberechtigten hinzukommenden Personen (Geburten, Heimkehrer aus Gefangenschaft. Zuzüge aus andern Ländern oder Zonen usw.) 20 Punkte an Stelle der auf die Lebensmittelkarte Juli erfolgten Punktzuteilung auszugeben. Zum Bezug von Berufs anzügen, Berufsjaeken, Berufshosen und Spezial-Arbeitskleidung dürfen Textil- Punktmarken nicht ausgegeben werden
4. Soweit die in Ziffer 3, Absatz 1 be zeichneten Fälle vorliegen, kann der Versorgungsberechtigte die zum Bezug der benötigten Spinnstoff waren erforderlichen Punkte auf Grund eines in der bisher üblichen Form gestellten Spinnstoffantrags über "die zuständige Ausgabestelle (bisher Bezugscheinausgabestelle) in Form von Textil-Punktmarken nach Maßgabe des ver-
Ausgabe von Margarine für Monat Juli Normalverbraucher und TSV. in Brot aller Altersklassen erhalten als Zusatzration für den Monat Juli 1948 250 g Margarine und zwar:
Von 0—6 Jahren auf Abschnitt 26 bzw. 126. über 6 Jahren auf So.-Absehnitt 27 bzw. 148 der Juli-Lebensmittelkarten.
Die Ausgabe kann sofort nach Belieferung sämtlicher Kleinhändler innerhalb Orts erfolgen.
Ausgabe von Butter für Monat August Normalverbraucher und TSV. in Brot aller Altersklassen sowie Zulagenempfänger erhalten Butter und zwar:
Von 0—6 Jahren 125 g auf Abschnitt 39 bzw. 139,
über 6 Jahren 75 g auf Abschnitt 39 bzw.
139 und 50 g auf Kleinabschnitte. Schwerarbeiter 1. Kat. 40 g auf Abschn. 15S Schwerarbeiter 2. Kat. 100 g auf Absclin. 259 Schwerarbeiter 3. Kat. 170 g auf Abschn 359 Werd.u. still Mütter 75 g auf Abschn. 902 der August-Lebensmittel- u. -Zulagekarten.
. Käse für Monat August
Normalverbraucher und TSW in Brot erhalten für Monat August 1948 Käse und zwar:
Von 6—10 Jahren 100 g auf Abschnitt 36 bzw. 136.
über 10 Jahren 125 g auf Abschnitt 36 bzw. 136,
Schwerarbeiter 2. Kategorie 50 g auf Abschnitt g
Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt e und i
ler August-Lebensmittel- u. -Zulagekarten.
Die Bürgermeisterämter werden gebeten, dem Kleinhandel sofort die erforderlichen Bezugscheine auf. Grund der im Monat Juli durcKgef iihrten Vorbestellung „Käse“ aiw- znstellen. Eine besondere Weisung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht.
Zuckei lür Monat August Für Monat August 1948 erhalten sämtliche Verbraucbergruppen und Altersklas
sen Zucker und zwar:
Von 0— 3 Jahren 1750 g
von 3— 6 Jahren 1250 g
von 6—20 Jahren 1150 g
über 20 Jahren 900 g
auf die Abschnitte 46, 146, 246. 346, 446 546. 616 und 746
Ferner sämtliche Verbraucbergruppen über 6 Jahre 100 g auf Kleinabschnitte. Schwerarbeiter 1. Kat. 100 g auf Abschn. 197 Schwerarbeiter 2. Kat. 200 g auf Abschn. 297 Schwerarbeiter 3. Kat. 450 g auf Abschn 397 Werd u. still. Mütter 450 g auf Abschn. 913 der August-Lebensmittel- ti -Zulagekarten Caiw. 7 ' 'gust 1948.
Kre'sernäh rungsamt.
.. .
Kraftfahrer!
Wenn der LKW nicht für die. Personenbeförderung zugelassen ist, dürfen auf der Ladefläche nur 8 Per- -lOiien mitgenommen werden. Achtet darauf und bringt keine Menschen in Gefall r!
fügbaren Punktrnarken-Kontingents erhalten. Die Ausgabe von Bezugscheinen für Spinnstoffwaren entfällt ab 1. August 1948. Die dem Versorgungsbereehtigten zugeteilten Textil-Punktmarken berechtigen zum Bezug der beantragten Spinnstoffwaren im