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gesamten Gebiet von Württemberg-Hohen- zollern, unter der Voraussetzung, daß der beantragte Artikel vorrätig ist.
5. Die einem Versorgungsberechtigten zugeteilten Textil-Punktmarken sind auf seiner Personalkarte einzutragen, wobei der beantragte Artikel zu vermerken ist.
Heizkohleversorguug für die Winterinonate 1948/49 An alle
Krankenhäuser, Sanatorien, Alters- und Kinderheime sowie an die Industriebetriebe (nicht Direktbezieher), Gärtnereien und größere Handwerksbetriebe (ab 10 Arbeiter) des Kreises Calw.
Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß alle während der Sommermonate zugewiesenen Brennstoffmengen bis zum Eintritt der Heizperiode (Anfang November) zu horten sind. Die Herren Verwalter und Betriebsführer werden gebeten, die Hortung persönlich zu überwachen, da nach Weisungen des Wirtschaftsministeriums mit größeren Kohlenlieferungen in den Wintermonaten 1948/49 nicht zu rechnen ist. Vor allem kann nach den bisherigen Unterlagen das in diesem Jahr weniger zugewiesene Holz durch Kohle leider nicht ersetzt werden. Krankenhäuser u. ä. Anstalten werden von dieser Anordnung nicht berührt, sofern es sich um Küchenkohlen oder Kohlen für Wasch- und Sterilisationszwecke handelt.
Industriebetriebe, die Kohlen für die laufende Produktion erhalten, werden von dieser Anordnung ebenfalls nicht berührt.
Ärzte, Dentisten, Gemeindeschwestern und Hebammen erhalten noch im Laufe der Sommer- und Herbstmonate nach zu erwartenden Weisungen des Wirtschaftsministe riums Heizungskohlen zugeteilt.
Die Festlegung der einzelnen Innungen und die Zuteilung an Handwerksbetriebe (unter 10 Arbeiter) in Stadt- und möglicherweise auch in Landgemeinden erfolgt erst nach Abschluß der Vereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium — Referat Kohle — Tübingen und der Handwerkskammer in Reutlingen.
Es wird gebeten, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses dieser Besprechung von telefonischen und schriftlichen Anfragen abzusehen!
Kreiswirtschaftsamt Calw — Referat Kohle —
Petroleumzuteilung — Markenrücklanf An alle
Bürgermeisterämter und Petroleum- Kleinverteiler.
Die in jedem Quartal an die Bürgermeisterämter zur Verteilung kommenden Pc- troleummarken sind von dort aus den einzelnen Petrolenm-Verkaufsstellen, je nach Größe des Kontingents, zuzuteilen. ' Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die Aufteilung der Marken an die einzeln »n Verbrauchergruppen jeweils umgehend nach dem vom Kreiswirtschaftsamt mitgesandten Vordruck zurückzumelden!
Die Petroleum - Kleinverteiler werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, die Petroleum-Marken erst dann zur Ausstellung eines Händlerscheines an das Kreis- wirtschaftsamt, Calw einzusenden, wenn sic von der Firma Schlatterer, Calw, mit soviel Petroleum beliefert sind, daß sie — wie bei den übrigen bewirtschafteten Waren — für die verkaufte Petroleum-Monge einen Händlerschein erhalten können. Verfallene Marken des vorausgegangenen Quartals werden nicht mehr eingelöst. 7 Calw, 4. August 1948.
Kreiswirtschaftsamt Calw.
Ausgcwiesenen-Aus weise Der vom Landratsamt (ömsiedlungsamt) Calw ausgestellte Ausgewiesenen-Ausweis Nr. 25 776, ausgestellt für Otto V i e b i g, Rohrdorf, sowie der vom Landratsamt (Umsiedlungsamt) Hechingen ausgestellte Ausgewiesenen-Ausweis Nr. 2866, ausgestellt
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Verkehrsteilnehmer!
mentet aui cue entlang cier otraisen aui- gestellten Verkehrszeichen; schützt dieselben ver Beschädigungen.
Die Verkehrszeichen sind nur für Euch aufgestellt. .
für Adolf G ö t z n e r, Calw, sind in Verlust geraten und werden für ungültig erklärt.
Calw, 7. August 1948.
Landratsamt — Umsiedlungsamt.
Maul- und Klauenseuche
Vierte Bekanntmachung
Die Maul- und Klauensfeuche hält in den benachbarten badischen Kreisen an.
Die in der dritten Bekanntmachung betr. Maul- und Klauenseuche vom 16. Juli 1948 (Amtsblatt Nr. 30 vom 23. Juli 1948) unter Ziffer 2 gegenüber den Kreisen Pforzheim und Karlsruhe getroffenen Abwehrmaßnahmen werden hiermit auf die Kreise Rastatt lind Bühl ausgedehnt. Sämtliche Einfuhren von Klauentieren aus den Landkreisen Pforzheim, Karlsruhe, Rastatt und Bühl sind damit von einer besonderen Genehmigung durch dps Landratsamt Calw abhängig. Die Genehmigung für beabsichtigte Einfuhren ist beim Landratsamt Calw vor dem Transportbeginn zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, daß Einfuhrgenehmigungen nur erteilt werden können, wenn zwingende Gründe vorliegen und Maßnahmen getroffen werden können, die eine Seuohengefahr ausschließen.
Die Tierbesitzer werden erneut auf ihre Pflicht, von verdächtigen Krankheitserseheinungen ohne jeden Verzug die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten, hingewiesen. Ferner wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß durch den Erwerb von Fleisch aus Maul- und Klauenseuche-Schlachtungen, abgesehen von den bestehenden gesundheitlichen Gefahren, eine direkte oder indirekte Möglichkeit der Seuchenverschleppung besteht. Es wird daher eindringlich davor gewarnt.
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Calw, 10 August 1948.
Landratsamt.
Keuchhustenfälle sind anzeigepflichtig
Gehäuftes Auftreten von Keuchhusten in verschiedenen Ortschaften des Kreises macht es notwendig, in Erinnerung zu bringen, daß gemäß Verordnung betreffend Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1.12.1938 (RGBl. S. 1721) § 2 B Keuchhusten zu den anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten gehört.
Gemäß § 3 der gleichen Verordnung sind zur Anzeige innerhalb 24 Stunden verpflichtet:
1. Jeder Arzt, der die Krankheit, den Krankheitsverdacht oder die Ausscheidung von Krankheitserregern festgestellt hat.
2. Der Haushaltungsvorstand.
3. Jede mit der Pflege oder Behandlung des Erkrankten berufsmäßig beschäftigte Person.
4. Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Verdacht oder Erkrankungs- fnll sich ereignet hat. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich beim zuständigen Bürgermeisteramt oder beim Gesundheit« amt erstattet werden.
Im Interesse der Verhinderung einer Weiterverbreifung der Krankheit müssen die gesumlheitspolizeilichen Anordnungen bezüglich Isolierung der Erkrankten und Desinfektionsinaßnahmen unbedingt eingehn Iten worden. Niclithefolgung oder Zuwiderhandlung sowie Unterlassung der Anzeige können mit empfindlichen Strafen geahndet werden.
Nagold, 3. August 1948.
Staatliches Gesundheitsamt.
2. Aufruf — Mfihbindegarn 1948 2,6 kg Fasergarn/ha
Auf Grund der beim Bindegarnhandel eingereichten Vorbestellmarken wurden je ha als 1. Aufruf 1,4 kg.Fasergarn und werden nunmehr als. 2. Aufruf 2,6 kg Fasergarn ausgegeben. Es stehen somit für Arbeiten mit Bindemäher 4,0 kg FaserBinde- garn je ha zur Verfügung. Weitere Aufrufe für Mähbindegarn erfolgen nicht.
Für Bindegarn aus diesen Aufrufen, welches bis zum 25. August 1948 beim Handel nicht abgeholt wird, verfällt der Bezugsanspruch und wird frei verkauft.
Kreisernährungsamt.
Bekanntmachung
Dem Antrag der Firma Guido Kleiner & Co. in Calw auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Uhren u. Schmuck sowie Porzellan und keram. Waren in einem ca. 12 qm großen Verkaufsraum im Erdgeschoß des Hauses Lederstraße 4 in Calw wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 2. August 1948 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landes- gewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.
Calw, 2. August 1948.
Landratsamt.
Bekanntmachung
Dem Antrag des Gärtners Hans S c h i k - kert in Neuenbürg auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Gemüse, Blumen und Staudenpflanzen sowie Sämereien in einem kleinen Verkaufsraum der Kttferei Vester in Neuenbürg, Wildbader Straße 23. wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 2. August 1948 entsprochen
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Landwirtschaftsministerium in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre
Calw, 2. August 1948.
Laridratsamt.
Bekanntmachung
Dem Antrag des Elektro-Ingenieurs Hermann Jungermann in Unterreichenbach auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsscliutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Rundfunkgeräte und Einzelteile, sowie Elektrogeräte und elektrische Werkzeuge in räumlichem Zusammenhang mit seinem Handwerksbetrieb in Unterreichenbach. Landhausstraße 10, wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 3. August 1948 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landes- gewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.
Calw, 3. August 1948.
Landratsamt.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Handelsregister-Eintragung vom 30. Juli 1948. HR. A. 433. Paul Scharf (Großhandlung in Uhren, Fournituren, Gold- und Silberwaren). Ort der Zweigniederlassung: Wildbad (Hohenlohestr. 27). Inhaber: Artur Kirsch, Kaufmann in Wildbad. Die Angaben in () ohne Gewähr.
Herausgeher*. LandTatsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen* armahme: Landr&tsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. t>rurtr- a Oelscbläger’Bche Buchdruckerei in Calw.