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gesamten Gebiet von Württemberg-Hohen- zollern, unter der Voraussetzung, daß der beantragte Artikel vorrätig ist.

5. Die einem Versorgungsberechtigten zu­geteilten Textil-Punktmarken sind auf sei­ner Personalkarte einzutragen, wobei der beantragte Artikel zu vermerken ist.

Heizkohleversorguug für die Winterinonate 1948/49 An alle

Krankenhäuser, Sanatorien, Alters- und Kinderheime sowie an die Industrie­betriebe (nicht Direktbezieher), Gärtne­reien und größere Handwerksbetriebe (ab 10 Arbeiter) des Kreises Calw.

Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß alle während der Sommer­monate zugewiesenen Brennstoffmengen bis zum Eintritt der Heizperiode (Anfang No­vember) zu horten sind. Die Herren Ver­walter und Betriebsführer werden gebeten, die Hortung persönlich zu überwachen, da nach Weisungen des Wirtschaftsministe­riums mit größeren Kohlenlieferungen in den Wintermonaten 1948/49 nicht zu rech­nen ist. Vor allem kann nach den bisherigen Unterlagen das in diesem Jahr weniger zu­gewiesene Holz durch Kohle leider nicht ersetzt werden. Krankenhäuser u. ä. An­stalten werden von dieser Anordnung nicht berührt, sofern es sich um Küchenkohlen oder Kohlen für Wasch- und Sterilisations­zwecke handelt.

Industriebetriebe, die Kohlen für die lau­fende Produktion erhalten, werden von die­ser Anordnung ebenfalls nicht berührt.

Ärzte, Dentisten, Gemeindeschwestern und Hebammen erhalten noch im Laufe der Sommer- und Herbstmonate nach zu erwar­tenden Weisungen des Wirtschaftsministe riums Heizungskohlen zugeteilt.

Die Festlegung der einzelnen Innungen und die Zuteilung an Handwerksbetriebe (unter 10 Arbeiter) in Stadt- und mög­licherweise auch in Landgemeinden erfolgt erst nach Abschluß der Vereinbarung zwi­schen dem Wirtschaftsministerium Refe­rat Kohle Tübingen und der Handwerks­kammer in Reutlingen.

Es wird gebeten, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses dieser Besprechung von telefonischen und schriftlichen Anfragen abzusehen!

Kreiswirtschaftsamt Calw Referat Kohle

Petroleumzuteilung Markenrücklanf An alle

Bürgermeisterämter und Petroleum- Kleinverteiler.

Die in jedem Quartal an die Bürgermei­sterämter zur Verteilung kommenden Pc- troleummarken sind von dort aus den ein­zelnen Petrolenm-Verkaufsstellen, je nach Größe des Kontingents, zuzuteilen. ' Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die Aufteilung der Marken an die einzeln »n Verbrauchergruppen jeweils umgehend nach dem vom Kreiswirtschaftsamt mit­gesandten Vordruck zurückzumelden!

Die Petroleum - Kleinverteiler werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, die Petroleum-Marken erst dann zur Ausstel­lung eines Händlerscheines an das Kreis- wirtschaftsamt, Calw einzusenden, wenn sic von der Firma Schlatterer, Calw, mit soviel Petroleum beliefert sind, daß sie wie bei den übrigen bewirtschafteten Waren für die verkaufte Petroleum-Monge einen Händlerschein erhalten können. Verfallene Marken des vorausgegangenen Quartals werden nicht mehr eingelöst. 7 Calw, 4. August 1948.

Kreiswirtschaftsamt Calw.

Ausgcwiesenen-Aus weise Der vom Landratsamt (ömsiedlungsamt) Calw ausgestellte Ausgewiesenen-Ausweis Nr. 25 776, ausgestellt für Otto V i e b i g, Rohrdorf, sowie der vom Landratsamt (Um­siedlungsamt) Hechingen ausgestellte Aus­gewiesenen-Ausweis Nr. 2866, ausgestellt

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Verkehrsteilnehmer!

mentet aui cue entlang cier otraisen aui- gestellten Verkehrszeichen; schützt dieselben ver Beschädigungen.

Die Verkehrszeichen sind nur für Euch aufgestellt. .

für Adolf G ö t z n e r, Calw, sind in Ver­lust geraten und werden für ungültig er­klärt.

Calw, 7. August 1948.

Landratsamt Umsiedlungsamt.

Maul- und Klauenseuche

Vierte Bekanntmachung

Die Maul- und Klauensfeuche hält in den benachbarten badischen Kreisen an.

Die in der dritten Bekanntmachung betr. Maul- und Klauenseuche vom 16. Juli 1948 (Amtsblatt Nr. 30 vom 23. Juli 1948) unter Ziffer 2 gegenüber den Kreisen Pforzheim und Karlsruhe getroffenen Abwehrmaßnah­men werden hiermit auf die Kreise Rastatt lind Bühl ausgedehnt. Sämtliche Einfuhren von Klauentieren aus den Landkreisen Pforzheim, Karlsruhe, Rastatt und Bühl sind damit von einer besonderen Geneh­migung durch dps Landratsamt Calw ab­hängig. Die Genehmigung für beabsichtigte Einfuhren ist beim Landratsamt Calw vor dem Transportbeginn zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, daß Einfuhr­genehmigungen nur erteilt werden können, wenn zwingende Gründe vorliegen und Maßnahmen getroffen werden können, die eine Seuohengefahr ausschließen.

Die Tierbesitzer werden erneut auf ihre Pflicht, von verdächtigen Krankheitsersehei­nungen ohne jeden Verzug die vorgeschrie­bene Anzeige zu erstatten, hingewiesen. Ferner wird zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht, daß durch den Erwerb von Fleisch aus Maul- und Klauenseuche-Schlachtungen, abgesehen von den bestehenden gesundheit­lichen Gefahren, eine direkte oder indirekte Möglichkeit der Seuchenverschleppung be­steht. Es wird daher eindringlich davor gewarnt.

Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Calw, 10 August 1948.

Landratsamt.

Keuchhustenfälle sind anzeigepflichtig

Gehäuftes Auftreten von Keuchhusten in verschiedenen Ortschaften des Kreises macht es notwendig, in Erinnerung zu bringen, daß gemäß Verordnung betreffend Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1.12.1938 (RGBl. S. 1721) § 2 B Keuch­husten zu den anzeigepflichtigen übertrag­baren Krankheiten gehört.

Gemäß § 3 der gleichen Verordnung sind zur Anzeige innerhalb 24 Stunden ver­pflichtet:

1. Jeder Arzt, der die Krankheit, den Krankheitsverdacht oder die Ausscheidung von Krankheitserregern festgestellt hat.

2. Der Haushaltungsvorstand.

3. Jede mit der Pflege oder Behandlung des Erkrankten berufsmäßig beschäftigte Person.

4. Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Verdacht oder Erkrankungs- fnll sich ereignet hat. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich beim zuständigen Bürgermeisteramt oder beim Gesundheit« amt erstattet werden.

Im Interesse der Verhinderung einer Weiterverbreifung der Krankheit müssen die gesumlheitspolizeilichen Anordnungen bezüglich Isolierung der Erkrankten und Desinfektionsinaßnahmen unbedingt einge­hn Iten worden. Niclithefolgung oder Zu­widerhandlung sowie Unterlassung der An­zeige können mit empfindlichen Strafen ge­ahndet werden.

Nagold, 3. August 1948.

Staatliches Gesundheitsamt.

2. Aufruf Mfihbindegarn 1948 2,6 kg Fasergarn/ha

Auf Grund der beim Bindegarnhandel eingereichten Vorbestellmarken wurden je ha als 1. Aufruf 1,4 kg.Fasergarn und wer­den nunmehr als. 2. Aufruf 2,6 kg Faser­garn ausgegeben. Es stehen somit für Ar­beiten mit Bindemäher 4,0 kg FaserBinde- garn je ha zur Verfügung. Weitere Auf­rufe für Mähbindegarn erfolgen nicht.

Für Bindegarn aus diesen Aufrufen, wel­ches bis zum 25. August 1948 beim Handel nicht abgeholt wird, verfällt der Bezugs­anspruch und wird frei verkauft.

Kreisernährungsamt.

Bekanntmachung

Dem Antrag der Firma Guido Kleiner & Co. in Calw auf Erteilung einer Aus­nahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzel­handelsschutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Uhren u. Schmuck sowie Porzellan und keram. Waren in ei­nem ca. 12 qm großen Verkaufsraum im Erd­geschoß des Hauses Lederstraße 4 in Calw wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 2. August 1948 entsprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes- gewerbeamt in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt er­folgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.

Calw, 2. August 1948.

Landratsamt.

Bekanntmachung

Dem Antrag des Gärtners Hans S c h i k - kert in Neuenbürg auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Ein­zelhandelsschutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Gemüse, Blumen und Staudenpflanzen sowie Sämereien in einem kleinen Verkaufsraum der Kttferei Vester in Neuenbürg, Wildbader Straße 23. wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 2. August 1948 entsprochen

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Landwirtschaftsministerium in Tü­bingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzurei­chen wäre

Calw, 2. August 1948.

Laridratsamt.

Bekanntmachung

Dem Antrag des Elektro-Ingenieurs Her­mann Jungermann in Unterreichenbach auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsscliutzgesetzes zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Rundfunkgeräte und Einzelteile, sowie Elektrogeräte und elektrische Werkzeuge in räumlichem Zusammenhang mit seinem Handwerksbetrieb in Unterreichenbach. Landhausstraße 10, wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 3. August 1948 ent­sprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes- gewerbeamt in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt er­folgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.

Calw, 3. August 1948.

Landratsamt.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Handelsregister-Eintragung vom 30. Juli 1948. HR. A. 433. Paul Scharf (Groß­handlung in Uhren, Fournituren, Gold- und Silberwaren). Ort der Zweigniederlassung: Wildbad (Hohenlohestr. 27). Inhaber: Artur Kirsch, Kaufmann in Wildbad. Die Angaben in () ohne Gewähr.

Herausgeher*. LandTatsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen* armahme: Landr&tsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. t>rurtr- a OelscblägerBche Buchdruckerei in Calw.